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IGNORED

Mit Schreckschussrevolver erwischt -> 750 € Strafe


Ritschi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo ich wurde in Hamburg von Zivilpolizisten angehalten zwecks Alkoholkontrolle, dabei fanden sie in meinem unverschlossenen Handschuhfach (ist aber nicht verschließbar) einen 9mm Revolver, der nicht geladen war.

Ich dachte das wär keine große Sache, nun hab ich nen "Strafbefehl" bekommen und soll 750 € Strafe + plus ca 60 € Verfahrenskosten zahlen (30 Tagessätze a 25 Euro)

Kommt mir ein bisschen viel vor oder ist das so normal?

Gruß

Ritschi

Geschrieben

Wieso prüfen die denn bei einer Alkprobe Dein Handschuhfach ?

Durchsuchung ohne Anfangsverdacht ? Gefahr in Verzug ?

Oder warst Du so "zu", dass Sie Dir bei der Schlüsselsuche geholfen haben ? ;)

Geschrieben

Hallo ich wurde in Hamburg von Zivilpolizisten angehalten zwecks Alkoholkontrolle, dabei fanden sie in meinem unverschlossenen Handschuhfach (ist aber nicht verschließbar) einen 9mm Revolver, der nicht geladen war...

Einen kleinen Waffenschein hattest Du wohl nicht dafür...

Barucht man den andererseits überhaupt, wenn man die SSW nur im Auto transportier?

IMI

Geschrieben
Braucht man den andererseits überhaupt, wenn man die SSW nur im Auto transportiert?

Nö, aber wenn er zugriffsbereit ist, ist das unerlaubtes Führen und kein transportieren mehr.

Geschrieben

Ja, den braucht man auch dann. Wenn man einen scharfen Revolver im Handschufach durch die Gegend kutschieren will, braucht man auch einen Waffenschein, und soweit ich weiß werden die gleichen Maßstäbe angesetzt.

Kann aber auch sein daß ich mich irre, als Quelle muß ich da leider "habe es so gehört und klingt logisch" angeben.

Geschrieben

ich würde es in der tat sehr genau prüfen lassen.

ich hatte 2004 genau dazu eine frage (ist schreckschuss im pkw ok?) und die polizei (zentrale waffenangelegenheiten), die zuständig sind für den kleinen waffenschein in hamburg, haben mir mündlich bestätigt das dafür kein kws benötigt wird.

wobei 2004 das gesetz neu war und es einige unsicherheiten gab (auch bei den behörden).

zumindest in § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG steht nur "führen" ohne eine einschränkung oder einen hinweis auf eine andere auslegung bei schreckschusswaffen, folglich würde es danach "böse, böse" sein.

dobe

Geschrieben

Kommt mir ein bisschen viel vor oder ist das so normal?

Gruß

Ritschi

Hängt ev auch von deinem Einkommen ab. Der Staatsanwalt und das Gericht können sich über deine finanzielle Situation Auskunft verschaffen und diese Erkenntnisse dann in das Urteil einfliessen lassen. Die Höhe des Strafbefehls kann dadurch unterschiedlich ausfallen. 750 Euro sind aber für diese Lapalie schon ziemlich hoch angesetzt...da war also bestimmt noch mehr?

Geschrieben

Hängt ev auch von deinem Einkommen ab.

Die Strafe hängt tatsächlich vom Einkommen ab, daher 30 Tagessätze.

Zum Vergleich, 30 Tagess. gibt es auch für Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr, für besoffen fahren zw. 40 und 50 Tagessätze.

Karl

Geschrieben

Einen kleinen Waffenschein hattest Du wohl nicht dafür...

Barucht man den andererseits überhaupt, wenn man die SSW nur im Auto transportier?

IMI

Was haben wir gelernt ? Führen bedeutet, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben.

Für das Führen von PTB-Waffen braucht man den Kleinen Waffenschein. Ausnahmen siehe § 12 Abs. 3 WaffG. Im Handschuhfach ist die Waffe definitiv zugriffsbereit. Hierzu gibts auch diverse einschlägige Urteile.

30 Tagessätze sind in solchen Verfahren durchaus üblich.

Geschrieben

Moin!

In der Tat sind mir für vergleichbar gelagerte Falle Strafen in Höhe von 15 - 90 Tagessätzen bekannt. Sowohl als amtsgerichtliches Urteil, wie auch als Strafbefehl.

In der Phase des Ermittlungsverfahrens wäre es einem versierten Anwalt vielleicht gelungen eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld gegegen Geldzahlung zu erreichen.

Daher ist es in solchen Fällen immer ratsam sofort einen Anwalt hinzuzuziehen.

Der kann das Ganze dann auch noch auf Verfahrens- oder Ermittlungsfehler hin abklopfen, obwohl insbesondere der erste Rechtszug hier gerne "alle Neune gerade sein läßt".

Gruß,

frogger

Geschrieben

Was haben wir gelernt ? Führen bedeutet, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben.

Hmm, schön, daß Du das gelernt hast. So stehts ja auch wörtlich im Waffengesetz. Allerdings war ja das genau die Frage, ob der beschriebene Sachverhalt (Transport in einem geschlossenen Behältnis - Handschuhfach) unter Führen fällt.

Genauere Auskunft könnte §12(3) geben, wo es heißt: "Eine Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert".

Da die Waffe nicht schußbereit war, stellt sich noch die Frage nach der Zugriffsbereitschaft. Und da kann die Antwort durchaus kontrovers sein, wie die o.a. Antwort der entsprechenden Behörde zeigt. Also, ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen und zu einem "einschlägigen" Anwalt gehen, vor allem, wenn ich mir waffenrechtlich noch alles offenhalten mochte ("mochte" stimmt hier doch, oder?)

Geschrieben

Schußbereitschaft hat keinen Einfluss auf die Zugriffsbereitschaft. Der Gesetzgeber verbietet die Möglichkeit die Waffe unmittelbar "zücken und drohen" zu können. Drohwirkung besteht ja unabhängig, ob die Waffe nun geladen war oder nicht. Den gesetzeskonformen Transport der Waffe haben wir ja schon öfter durchdiskutiert. Einigkeit wird wohl nie in allen Punkten herrschen, aber im Kofferraum sollte sich jede Art von Waffe schon befinden, wenn man vom Transport ausgeht. Bevor jetzt wieder Kombi- oder Roadsterfahrer kommen...klar, im geeigneten Behältnis wie verschlossener Koffer oder RangeBag (spricht die Verordnung nicht von "Aktentasche" oder so? Handschuhfach ist wirklich nicht geeignet. Schon alleine, weil da die Rennleitung meist zuerst reiguckt.

Geschrieben

Handschuhfach ist wirklich nicht geeignet. Schon alleine, weil da die Rennleitung meist zuerst reiguckt.

Handschuhfach ist hervorragend geeignet, wenn abschließbar. Die abschließbaren Behältnisse sind waffenrechtlich die sichersten, und wenn sie zudem noch fest mit dem Auto verbunden sind, um so besser. Die meisten meiner Bekannten halten es so mit einzelnen Kurzwaffen.

Wer ist die Rennleitung? Und warum wird bei Verkehrskontrollen eigentlich ins Handschuhfach geschaut? Hast Du da Deinen Verbandskasten drin? Ich persönlich habe so eine Kontrolle eigentlich noch nie erlebt.

Geschrieben

Und warum wird bei Verkehrskontrollen eigentlich ins Handschuhfach geschaut? Hast Du da Deinen Verbandskasten drin? Ich persönlich habe so eine Kontrolle eigentlich noch nie erlebt.

Auf die Frage nach dem Fahrzeugschein öffnen etwa 98% aller Autofahrer das Handschuhfach.....

Geschrieben

Auf die Frage nach dem Fahrzeugschein öffnen etwa 98% aller Autofahrer das Handschuhfach.....

Und was lernen wir daraus ?

es muss nicht heissen

--- Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren

es muss heissen

--- Waffe und Fahrzeugschein sind getrennt zu transportiern ;)

Geschrieben

Danke alea. Dein Humor ist doch immer wieder erfrischend. :D Grrrrrrrr.......... :angry2:<_<

Abschließbare Handschuhfächer gibbets also auch schon. Aha. Die mir bekannten Urteile beziehen sich alle auf "normale" Handschuhfächer. Wenn es verschlossen ist und der Schlüssel dazu ebenfalls nicht zugriffsbereit ist, könnte man es als erlaubnisfreien Transport (z.B. bei einem Umzug) ansehen.

Nur schätze ich mal, dass im vorliegenden Fall die Plempe nicht nur im Handschuhfach lag/liegen sollte... B)

grinsduckundweg

Geschrieben

Abschließbare Handschuhfächer gibbets also auch schon. Aha. Die mir bekannten Urteile beziehen sich alle auf "normale" Handschuhfächer. Wenn es verschlossen ist und der Schlüssel dazu ebenfalls nicht zugriffsbereit ist, könnte man es als erlaubnisfreien Transport (z.B. bei einem Umzug) ansehen.

... und der erlaubnisfreie transport vom alten zum neuen "umfriedeten besitz" hat selbstverständlich inclusive des verschlossen transportbehältnisses ( auto mit abgeschlossenem handschuhfach) zu erfolgen. stelle ich mir gerade beim umzug von/in höhere wohngebäude interessant vor. :chrisgrinst::chrisgrinst:

s+r

Geschrieben

Noch sicherer wäre es, den Schlüssel nach dem Abschließen des Handschuhfachs runterzuschlucken und den Zweitschlüssel am Zielort zu deponieren. :D

Ausladen sollte man natürlich erst in der Tiefgarage... :)

Schönen Abend noch.

Grüssle

SBine :)

Geschrieben

Noch sicherer wäre es, den Schlüssel nach dem Abschließen des Handschuhfachs runterzuschlucken und den Zweitschlüssel am Zielort zu deponieren. :D

Ausladen sollte man natürlich erst in der Tiefgarage... :)

Schönen Abend noch.

Grüssle

SBine :)

Ähm, die Dinger werden normalerweise mit dem Zündschlüssel abgeschlossen, also wirst Du bei DER Aufbewahrungsmethode Fortbewegungsschwierigkeiten mit Deinem "Abgeschlossenen Behältnis" haben. :D

mfg

Ralf

Geschrieben

Danke alea. Dein Humor ist doch immer wieder erfrischend. :D Grrrrrrrr.......... :angry2:<_<

da bin ich doch schon zufrieden, wenn ich Dir immer mal wieder eine kleine Freude machen kann. :rotfl2:

:wub:

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