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IGNORED

NRW und Wechselsysteme


Christian 555

Empfohlene Beiträge

Meine Meinung dazu:

Wem schadet es eigentlich, wenn ein WS eingetragen ist?

Bei der KPB Siegen (NRW) geht man hin, trägt freundlich sein Anliegen vor, bekommt den Eintrag (kostenlos!) und alle freuen sich. Was ist daran schlecht?

Alles andere grenzt doch an Selbstüberlistung.

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@Honneycut,

seltsam ist das schon, oder etwa nicht? Ist es die deutsche Mentalität? Warum soll ich etwas beim Amt registrieren lassen, obwohl ich gar nicht dazu verpflichtet bin?

Unser SB hier bei WO ist sogar der Überzeugung, wenn ich mich recht erinnere, dass er Wechselsysteme überhaupt nicht eintragen darf. Erlaubnisfrei, beim Besitz der Grundwaffe, ergo auch keine Eintragung in das Erlaubnisdokument.

Das deine Behörde einen Eintrag kostenlos macht, ist schön für dich, allerdings wird das eher die Ausnahme in Deutschlands Amtsstuben sein.

Gruß Stefan

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Meine Meinung dazu:

Wem schadet es eigentlich, wenn ein WS eingetragen ist?

Bei der KPB Siegen (NRW) geht man hin, trägt freundlich sein Anliegen vor, bekommt den Eintrag (kostenlos!) und alle freuen sich. Was ist daran schlecht?

Alles andere grenzt doch an Selbstüberlistung.


Hallo Honneycut

Wir haben Gesetze, unter anderem ein Waffengesetz. Das muß und wird von uns befolgt. Dieses Waffengesetz sagt, dass Wechselsysteme vom Berechtigten gekauft werden können und nicht eingetragen werden müssen. Punktum. Jetzt kommt so ein Sachbearbeiter zu dir und sagt, dass ihm das Gesetz schnuppe ist und du das Wechselsystem entragen musst. Du freust dich über diese Willkür deines Sachbearbeiters, denn du willst ja keinen Ärger.

Warum zeigst du deinem SB nicht seine Grenzen, damit der Willkür nicht Tür und Tor geöffnet wird? Sind wir denn schon so angepasst? Wir waren in unserer Geschichte schon oft Obrigkeitshörig mit jedesmal katastrophalen Ausgängen. Seid endlich aufrechte Bürger und nicht Untertanen.

Steven

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...Ich "freue" mich über die Reaktionen zu meinen Beitrag. Wenngleich die Frage, wem solches Tun (Eintrag durch die Behörde) schadet, unbeantwortet blieb.

Dem neuen WaffG in seiner Veröffentlichung im BGBl. 2002 Teil 1 Nr. 73 nebst zugehöriger Anlage 2 mit Abschnitt 2. und 2.1 folgend ist es doch völlig klar, daß es sich beim Erwerb eines Wechselsytems um einen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz einer Schusswaffe (da wesentliche Teile) i.S. des Gesetzes handelt.

Die Waffenbesitzkarte ist Erlaubnisurkunde zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen. Insofern hat die Eintragung einer (s.o.) erlaubsnisfreien Waffe zunächst keine rechtliche Relevanz.

Fraglich war im Zeitpunkt der Eintragung aber, was im Falle einer möglicherweise zukünftigen Veräußerung der "Grundwaffe" geschieht, aus deren Besitz sich der erlaubnisfreie Erwerb des Wechselsystems ableitete.

Verbleibt nämlich das Wechselsystem beim Besitzer, übt dieser weiterhin die tatsächliche Gewalt über eine Waffe aus.

Der Besitz einer Waffe aber, ist von einer Erlaubnis abhängig, die die Behörde grds. durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte erteilt.

Meine Entscheidung auf den Vorschlag der Behörde einzugehen und die Eintragung jetzt und auch noch kostenlos (danke!) vornehmen zu lassen, könnte sich zukünftig als durchaus vorteilhaft erweisen. Sind doch durch die Eintragung Tatbestände geschaffen worden, die es auch fürderhin erlauben, besagtes Wechselsystem rechtlich selbständig als Waffe zu besitzen.

Ohne mich jetzt weiter in juristische Spitzfindigkeiten zu vertiefen, sehe ich es vor diesem Hintergrund als zumindest nicht schädlich, eventuell aber mit Blick in die Zukunft als u.U. vorteilhaft an, die Eintragung vornehmen zu lassen.

Ich jedenfalls kann in diesem Zusammenhang nicht erkennen, daß sich die Behörde bei Ihrer Vorgehenssweise nicht von sachlichen Argumenten hat leiten lassen. Gar von Willkür zu sprechen geht (diese mal) doch viel zu weit. Weder wurde Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, noch besteht Anlass, sich näher mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzt zu befassen.

Ich wünsche "uns" allen hin und wieder ein wenig mehr Gelassenheit im Umgang mit "unserem" neuen WaffG.

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Meine Entscheidung auf den Vorschlag der Behörde einzugehen und die Eintragung jetzt und auch noch kostenlos (danke!) vornehmen zu lassen, könnte sich zukünftig als durchaus vorteilhaft erweisen. Sind doch durch die Eintragung Tatbestände geschaffen worden, die es auch fürderhin erlauben, besagtes Wechselsystem rechtlich selbständig als Waffe zu besitzen.


Sicher?

Solange das WS nicht über die §8 Abs.1 bzw. §14 Abs.2/3 erworben wurde,entfällt mit der Veräußerung der Basiswaffe die Erwerbsgrundlage für das WS.Somit nützt Dir die Eintragung in der Richtung gar nichts...

Gruß André

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Hallo Andy!

Die Sache mit den Wechselsystemen scheint die Menschheit doch sehr zu beschäftigen.

Empfehlenswert bei juristischen Fällen ist es, nicht mehr hinein zu interpretieren, als der Sachverhalt her gibt.

Zum Bedürfnis wurde meinerseits nichts ausgeführt, so daß davon auszugehen ist, daß hier ein erwerbender Personenkreis beschrieben wird, der ein Bedürfnis nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG nachweist. Ich denke, daß insbesondere der Bedürfnisnachweis nach § 8 Abs. 2 WaffG für eine überwiegende Vielzahl von Waffenbesitzern zutrifft und sich insofern die hiesige Leserschaft angesprochen fühlen darf.

Unterstellt man aber aus heutiger Sicht, daß auch zukünftig grundsätzlich ein Bedürfnis nach § 8 WaffG besteht und sich somit ein Rechtsgrund für den rechtmäßigen Waffenbesitz ergibt, bleibt es bei meiner Auffassung, daß ein heute vorgenommener Eintrag eines erlaubnisfrei erworbenen Wechselsystems, grundsätzlich nicht schädlich, vermutlich aber vorteilhaft sein kann. Schließlich hat die Behörde heute schon – sozusagen vorweggenommen – eine dann notwendige Erlaubnis erteilt.

Anderenfalls nämlich wäre im Falle der zukünftigen Veräußerung der Grundwaffe neu zu prüfen, ob alle Tatbestände zum rechtmäßigen Erwerb und Besitz einer Waffe (Wechselsystem) dann (noch) vorliegen. Und wer will heute schon wissen, welches Ungemach damit unter Umständen verbunden sein kann.

Im übrigen zielte die von mir in den Raum gestellte Frage, wem es schadet, wenn der Eintrag einer erlaubnisfreien Waffe (Wechselsystem) vorgenommen wird, darauf ab, genau dieses herauszufinden.

Dazu wurden bisher (noch) keine Beiträge eingestellt.

Vielleicht kommt der geneigte Leser angesichts der bisher ausgetauschten Meinungen doch zu der von mir vertretenen Auffassung. Zumindest aber dazu, über die möglich Vorteile nachzudenken.

Ich selbst möchte in diesem Sinne keine Überzeugungsarbeit, sondern lediglich einen Beitrag zur generellen Fragestellung des Eintrages von erlaubnisfrei erworbenen Wechselsystemen leisten. Ein jeder Leser möge sich seine eigenen Meinung bilden und nachher nicht sagen, er hätte es nicht gewußt.

Grüßle,

honneycut

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Hallo,

wenn der Eintrag nicht schadet, so wäre noch die Frage nach dem Nutzen zu stellen.

Ob ein eingetragenes Wechselsystem beim Verkauf der Grundwaffe im berechtigten Besitz bleiben kann ist von Dir nicht beantwortet worden. Der Herr vom Amt wird Dir dann zum Zukauf eines neuen Griffstückes raten, ein Bedürfnis für eine komplette Waffe besteht ja nicht und das WS verperrt dann einen Platz in der WBK. (würde ich als Amtmann in NRW so sehen)

Karl

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Hallo Herr Amtmann Karl!

Danke für Ihren Beitrag. Leider haben auch Sie mir nicht weiterhelfen und auf mögliche „Schäden“ durch heutige Eintragung hinweisen können.

Ihr Beitrag verdient es aber, Stellung zu nehmen:

1.

Die Frage nach „Schaden bzw. Nutzen“ bleibt gegenwärtig meinerseits auch deshalb unbeantwortet, weil sich in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung dazu eine (eindeutige) Meinung offensichtlich noch nicht gefestigt hat. Jedenfalls ist mir gegenwärtig kein rechtskräftiges Urteil zu dieser Problematik bekannt.

2.

Welcher Art „Ratschlag“ durch die Behörde im Falle eines im Besitz verbleibenden Wechselsystems gegeben wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Spekulation anheim gestellt. Jedenfalls sind Ratschläge nicht rechtsverbindlich, eher schon Verwaltungsakte.

3.

Ob ein Bedürfnis zum Erwerb einer komplette Waffe besteht oder nicht, muß m.E, nach ohnehin nicht geprüft werden, da das Wechselsystem für sich betrachtet bereits eine Waffe darstellt und – meiner Vorgehensweise folgend – dann schon analog § 10 Abs. 1 WaffG eingetragen ist.

Fakt ist jedoch, daß sich - unter Voraussetzung des heutigen Eintrages - eine Anzeige über den Erwerb und Besitz erübrigt, weil bereits geschehen.

Ganz anders aber, wenn Anzeige und Eintragung heute nicht vorgenommen werden.

Dann nämlich sieht sich der Besitzer eines früher rechtmäßig erlaubnisfrei erworbenen Wechselsystem ab dem Zeitpunkt der Veräußerung der Grundwaffe in der Verpflichtung, den Erwerb und/oder Besitz einer Waffe der zuständigen Behörde entsprechend § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuzeigen und die Erlaubnis durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte dokumentieren zu lassen.

Das macht er als gesetzestreuer Bürger natürlich unverzüglich und die Behörde hat zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen zum Erwerb und Besitz einer Waffe vorliegen. Hier könnten (zukünftig) mehr Probleme (Bedürfnisnachweis, vorliegende einer Erwerbserlaubnis nach § 10 WaffG, etc.) auftauchen, als wenn bereits ein Eintrag über den Besitz eines Wechselsystems besteht. Stichwort: Vertrauensschutz

4.

Die geäußerte Vermutung, daß ein Bedürfnis für eine „komplette“ Waffe nicht besteht, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht allgemeingültig beantwortet werden und ist nicht nur sehr individuell zu betrachten, sondern auch rein spekulativ.

Für die Beurteilung des Besitzes einer Waffe (Wechselsystem) ist diese Frage ohnehin nachrangig. Nämlich deshalb, weil erst einmal der rechtmäßige Besitz festzustellen ist. Wer dazu § 10 Abs. 1 .V. m. Abs. 3 WaffG liest wird unschwer erkennen, daß sich dieser nur aus einem Eintrag in einer Waffenbesitzkarte als Ausdruck des Verwaltungsaktes ableiten läßt.

In diesem Zusammenhang empfiehlt sich ein Blick in § 46 Abs. 3 WaffG.

5.

Die Frage ob und wenn ja welcher Platz „versperrt“ ist, ist sehr individuell zu betrachten und im Bezug auf die Beurteilung, welches Handeln des Waffenbesitzers vom heutigen Standpunkt aus das zweckmäßigere ist, nicht entscheidend.

Fazit:

Ich bleibe bei meiner Auffassung, daß es vermutlich von Vorteil ist, heute schon beim Erwerb eines Wechselsystems auf eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte hinzuwirken.

Ob eine Behörde möglicherweise zukünftig diese Erlaubnis über ein verbleibendes Wechselsystem revidiert ist ebensowenig zu beantworten, wie die Frage, ob es im umgekehrten Fall (heute keine Eintragung) schwieriger sein wird, die dann notwendige Erlaubnis zu erhalten.

Meine Lebenserfahrung im Umgang mit Behörden jedweder Couleur zeigt mir, daß es leichter ist, etwas zu behalten, als etwas zu bekommen.

honneycut

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Antwort auf:

Ich bleibe bei meiner Auffassung, daß es vermutlich von Vorteil ist, heute schon beim Erwerb eines Wechselsystems auf eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte hinzuwirken.

Ob eine Behörde möglicherweise zukünftig diese Erlaubnis über ein verbleibendes Wechselsystem revidiert ist ebensowenig zu beantworten, wie die Frage, ob es im umgekehrten Fall (heute keine Eintragung) schwieriger sein wird, die dann notwendige Erlaubnis zu erhalten.

Meine Lebenserfahrung im Umgang mit Behörden jedweder Couleur zeigt mir, daß es leichter ist, etwas zu behalten, als etwas zu bekommen.

honneycut


Honneycut,

Deine Auffassung ist auch nur eine Meinung die noch nicht durch Urteil gestützt wird. Ob eine Einrtagung eines nicht eintragungspflichtigen Wechselsystems bei einer künftigen Gesetzesänderung Vorteile erbringt ist ebenso reine Vermutung. Probleme die mich in Bayern übrigens nicht betreffen.

Karl

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Hallo Honneycut

deine Erläuterung bzg. Eintragung Wechselsystem stellt die Sachlage in ein anderes Licht und ich nehme meine Attake gegen dich zurück. War in dem Posting, auf das ich mich bezog, so nicht zu erkennen. Bei all der Diskutiererei frage ich mich, ist ein Wechselsystem eigentlich Eintragungsfähig. Das Gesetz fordert keine Entragung. Also wenn ein Wechselsystem nur auf meinen Wunsch eingetragen wird, kann ich dann auch eine Gaswaffe oder ein Bajonett oder was weiss ich in eine grüne WBK eintragen?

Auch denke ich, dass nur eine sehr geringe Anzahl von WBK Inhabern ihr Wechselsystem behalten werden, wenn sie die Grundwaffe verkaufen. Was will man damit?

Steven

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Hallo Herr Behördephilosoph honneycut,

Antwort auf:

weil sich in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung dazu eine (eindeutige) Meinung offensichtlich noch nicht gefestigt hat


Warum treten Sie hier dann Ihren vorrauseilenden Gehorsam breit.Haben Sie etwa Interesse an einer kostenpflichtigen Eintragungspflicht für Wechselsysteme.

Antwort auf:

Fakt ist jedoch, daß sich - unter Voraussetzung des heutigen Eintrages - eine Anzeige über den Erwerb und Besitz erübrigt, weil bereits geschehen.


Ach ne!Bleibt nur die Frage warum jetzt schon eintragen,wenn es eigentlich noch gar nicht möglich/nötig ist.

Aber Sie haben mich überzeugt.Ich mach gleich eine Liste aller gefährlichen Gegenstände(Messer,Axt,Säge,Pflastersteine,leere Flaschen,Wechselsehne für den Bogen...) und werde diese Sachen im Amt eintragen lassen.Und weil ich keinen Schaden von dieser Eintragung habe ist sie nützlich gaga.gif

Sonst könnte ja jemand damit "umgenietet" werden. eek2.gif

Antwort auf:

Ganz anders aber, wenn Anzeige und Eintragung heute nicht vorgenommen werden.

Dann nämlich sieht sich der Besitzer eines früher rechtmäßig erlaubnisfrei erworbenen Wechselsystem ab dem Zeitpunkt der Veräußerung der Grundwaffe in der Verpflichtung, den Erwerb und/oder Besitz einer Waffe der zuständigen Behörde entsprechend § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuzeigen und die Erlaubnis durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte dokumentieren zu lassen.


Was wollen Sie bitteschön mit einem Wechselsystem ohne Grundwaffe/Griffstück? confused.gif

MfG willo

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... offensichtlich wird die Diskussion unsachlich. Schade, daß das Niveau derart absinkt.

Es entseht der Eindruck, daß Beiträge nicht mehr gelesen oder verstanden werden (wollen). Dann macht es keinen Sinn mehr Argumente auszutauschen.

Irgendwie fühle ich mich dabei ein wenig an Orwell´s "Animal Farm": "Vier Beine gut, zwei Beine schlecht..." erinnert. Aber keine Bange, daß muß jetzt nicht jeder verstehen.

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Antwort auf:

"Vier Beine gut, zwei Beine schlecht..."


Hä? confused.gif

Da die rechtlichen Lage eindeutig ist lohnt sich keine Diskussion darüber.

Und wenn jemand in seinem Übereifer zum Amt rennt und irgendetwas einträgt, was gar nicht eingetragen werden muß,ist das kein Grund das hier breitzutreten.Für mich hat so ein "wildes Eingetrage"nichts mit guten Verhältnis von Waffenbehörde zu Waffenbesitzer zu tun,sondern ist schlichte Zeitverschwendung.Und was die angesprochene Praxis in NRW betrifft,so ist meiner Meinung nach jeder Schuld der sein Wechselsystem eintragen läßt.

Spätestens wenn die WBK wegen den Wechselsystemen voll ist kostet die "kostenlose"Eintragung Geld.Dann sind nähmlich über 50 Euro für eine neue WBK fällig.

MfG willo

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Antwort auf:


... offensichtlich wird die Diskussion unsachlich. Schade, daß das Niveau derart absinkt.


Woran das wohl liegt. Könnte Unbelehrbarkeit eine Ursache sein?

Das Thema haben wir hier nun schon wer-weis-wie-oft durchgekaut. Neue Argumente haben sich nicht ergeben.

Eine Zusammenfassung aus meiner Sicht:

- WS mit gleichen oder kleinerem Kaliber sind bei ordnungsgemäßen Besitz der Grundwaffe erwerbsfrei.

- Erwerbsfreie Waffen werden im Regelfall nicht in eine WBK eingetragen (hier agieren die Behörden regional sehr unterschiedlich, ggf. den SB fragen).

- Bei Verkauf der Grundwaffe erlischt die Berechtigung zum Besitz des WS.

- Der Mun-Erwerb hängt stark von der aktuellen Auslegung des WaffG durch den Verkäufers ab.

- Die Lösung hierzu ist auf mehreren Wegen möglich (erläuternder Eintrag in der WBK, separater MES, ...), am besten mal mit dem Verkäufer und/oder mit dem zuständigen SB klären.

Gruß

Michael

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So könnte man es zusammenfassen, gut.

Zur Frage, wem es schadet, erlaubnisfreie Waffen in eine WBK einzutragen: ganz eindeutig den SB und gebührenmäßig dem Antragsteller dazu ! 016.gif

Mir hat noch keiner eine Begründung liefern können, warum die schon nach altem WaffG erfolgte Nichteintragung von Einsteckläufen wegen Freistellung derselben niemanden gekratzt hat. Warum nun also das Gezeter um die Wechselläufe, die für zugehörige Grundwaffen nicht einzutragen sind ? confused.gifconfused.gif

Es gibt in Deutschland offensichtlich leider immer noch Menschen, die sich gegen Entbürokratisierung (hoffentlich ohne Erfolg ! icon13.gif) wehren.

Gruß vom erstaunten SB shocked.gif

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Hallo SB,

diesmal muß ich Dir widersprechen:

Der Händler darf die Mun (allein schon aus Gründen des nachhaltigen Schutzes seiner eigenen Händler-Existenz) nur verkaufen, wenn die Erwerbsberechtigung nachgewiesen oder offensichtlich ist. D.h. ich kann jeden Händler verstehen, der nur gegen Vorlage einer MEB oder eines WS-Eintrags ausliefert. Und da eine MEB regelmäßig erneuert (und damit auch regelmäßig neu bezahlt) werden muß, ist der WS-Eintrag in die WBK (auf Wunsch des Schützen) der einfachste Weg, zumindest dann, wenn sich die EWB für dieses Kaliber nicht bereits aus einem anderen Eintrag (oder aus JJS) ergibt.

Udo

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Dass einige Händler da vorsichtig sind, verstehe ich ja auch. Aber spätestens wenn der zuständige SB auf den existierenden Erlass des BMI hierzu hinweisen würde, wäre die Sache für alle Seiten bereinigt.

Warum hat es bei den Einsteckläufen immer schon ohne Jammern geklappt, hm ?

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Jetzt geht's aber ein bischen durcheinander!

Natürlich waren Einsteckläufe noch nie ein Problem, da sie von je her erlaubnisfrei (ab 18 J.) erworben werden konnten und der Erwerb nie an das Vorhandensein einer erlaubnispflichtigen Waffe gebunden war.

Wechselsysteme sind aber hinsichtlich ihrer Erwerbs- und Besitzerlaubnis den Waffen gleichgestellt, für die sie vorgesehen sind. Man kann also kein Wechselsystem erwerben, wenn man nicht zuvor mit entsprechender Erwerbserlaubnis die Grundwaffe zu diesem WS erworben oder besessen hat.

Wenn nun die Grundwaffe veräussert wird und der Käufer kein Interesse am Erwerb des dazu gehörigen WS hat, was dann confused.gif.

Ist das WS nirgendwo als "berechtigt besessen" registriert, macht sich der Besitzer wg. unerlaubten Waffenbesitzes strafbar, denn mit dem Verkauf der Grundwaffe entfällt gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz des WS!

Und noch eine Anmerkung zum Munitionserwerb für das WS ohne Eintrag oder MEB:

Die Händler sind nicht übervorsichtig, wenn sie keine Munition ohne gültige Munitionserwerbserlaubnis an ihre Kunden verkaufen, sie schützen ihre Existenz! Der Händler, der Munition an einen Nicht-Berechtigten verkauft, macht sich strafbar und verliert seine Handelslizenz. Und wie soll der Händler bitteschön feststellen, ob sein Kunde die KW-Munition 9mmP erwerben darf, wenn in der WBK des Kunden lediglich Waffen in den Kalibern .45 ACP, .40 S&W, .375 Magn. und .22 lfb. mit der entsprechenden MEB aufgelistet sind, sich aber nirgendwo der Hinweis auf das Vorhandensein eines berechtigt besessenen WS im Kaliber 9mmP findet?????????????????

Sorry, ich habe auch kein Geld, dass ich zum Fenster rauswerfen könnte oder unnötig der Behörde in den Rachen stecke.

Ich kann auch die uneinsichtige und sture Haltung einiger Prinzipienreiter nicht verstehen.

Ich breche mir keinen Zacken aus der Krone, wenn ich mir auf eigenen Wunsch für € 15,- einen Eintrag für das WS bei meiner Behörde abhole und der/die SB(in) einen kleinen Stempel in die Spalte MEB macht, damit alle Unklarheiten beseitigt und allen Beteiligten die nötige Rechtssicherheit verschafft.

So long, CM wink.gif

Besitzer von 3 Einsteckläufen, 3 Reduzierhülsen und 2 eingetragenen Wechselsystemen AZZANGEL.gif.

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Bin zwar kein Wechselsatzbesitzer, aber wie sieht es damit aus:

- Eingetragene Waffe in grüner WBK z.B .45 ACP

- Vorlage der Kaufbescheinigung (Rechnung)eines

Wechselsystems z.B. 9 Para mit Angabe der Seriennummer

der grünen WBK

Müsste doch reichen oder liege ich da falsch?

Gruß Habakuk

im FWR

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Ne, Habakuk, das genügt nicht, denn wer sagt denn, daß Du das gekaufte WS zwischenzeitlich nicht wieder weiterverkauft hast (bei einem Eintrag zwar auch möglich, aber da schützt mich als Händler der amtliche Stempel).

Und bevor nun die Idee kommt, daß man ja das WS zusammen mit der WBK, auf der die Grundwaffe eingetragen ist, mit zum Händler nehmen kann: Als Händler muß ich ggfs. auch später noch nachweisen, daß ein Verkauf nur an Erwerbsberechtigte erfolgt ist. Bei MES oder WBK reicht für diesen Nachweis ein einfacher Eintrag der WBK-NR. ins Mun-buch. Aber wie soll ich die vorgewwiesene EWB in diesem Fall später nachweisen, das vorgezeigte WS kann ich schlecht beim Mun-Buch abheften.

Im übrigen: Keiner zwingt den Besitzer eines WS, dieses eintragen zu lassen. Aber welcher ernstzunehmende Grund (außer: keine Lust) kann einen SB daran hindern, auf Wunsch des Besitzers das WS in die WBK einzutragen? Natürlich hat SB grundsätzlich Recht, aber die Eintragung auf Wunsch tut keinem Unrecht und hat außer ihrer Bürgerfreundlichkeit auch keine weiteren Nachteile.

Udo

Udo

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Antwort auf:

Aber wie soll ich die vorgewwiesene EWB in diesem Fall später nachweisen, das vorgezeigte WS
kann ich schlecht beim Mun-Buch abheften.


Ich dachte,mit dem neuen Waffg hat sich das erledigt. confused.gif

Die Lösung des Problems wäre ganz einfach,wenn der Gesetzgeber für WBK-Inhaber den Mun-Erwerb und -Besitz freistellen würde.Aber das wäre ja wieder zu einfach...

Gruß André

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