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IGNORED

NRW und Wechselsysteme


Christian 555

Empfohlene Beiträge

info vom SB der OKP in gummersbach,

habe vor 2min. mit ihm telefoniert :

die ganze sache ist noch nicht wirklich dingfest !

die haben auch noch keine verwaltungsvorschriften dazu.

aber, fakt ist, das die in GM immer noch die WS eintragen.

und doch, es ist so, das die händler "meldepflicht" haben,

genau wie die waffen erwerber !!!!!

innnerhalb 14 tagen, muss der händler und der käufer einer waffe, oder eines WS dieses der zuständigen behörde melden !!

früher war das nicht so, das der händler in dieser pflicht stand, aber heute schon !

soviel zum thema : "NÖ, das macht der händler nicht..blablabla !"

ich werde mich in einigen teagen erneut mit ihm unterhalten,

wie es denn nu nverwaltungs-vorschift-mäßig aussieht.

er meinte aber, das es wieder so kommen wird,

das die WS pflichtmäßig mit eingetragen werden müssen, wie es früher der fall war !

alleine schon, wegen der MEB.

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Du musst ja einen wirklich sehr gesetzeskundigen Sachbearbeiter haben. Zeige ihn doch mal das Waffengesetz. Vielleicht kann er ja sogar mal reinschauen.

Übrigens kann sich auch eine Verwaltungsvorschrift nicht über das Gesetz hinweg setzen, aber das sollte er auch wissen.

Die VV wird er wohl auch kaum vor Mitte nächsten Jahres in den Händen haben und der Vorentwurf hat auch zu dem Thema nichts hergegeben, da ja eigentlich klar.

Gruß

Makalu

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So seh ich das auch. Ob eine Meldepflicht über die Überlassung von WS besteht, ist noch strittig. Im § 34 Abs. 2 heißt es "wer eine Schusswaffe überlässt...".

Sind damit wirklich nur Schusswaffen gemeint oder auch den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände ? confused.gif

Meine bisherigen Erfahrungen zu diesem Thema zeigen, dass die Überlassung im Regelfall angezeigt wird.

Grüssle SB

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Wesentliche Teile werden nicht ins Waffenhandelsbuch geschrieben: § 23 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Ich möchte mal wissen wie der SB eine Meldepflicht begründet, wenn der Händler die Daten nichtmal ins eigene Waffenhandelsbuch schreiben darf.

Ausserdem ist der Meldepflichtparagraph (§34) so formuliert, dass er bei einer "Überlassung" greift, die in die WBK eingetragen wird. Das geschieht jedoch bei einem Wechselsystem nicht (wenn der SB lesen kann).

Aber in manchen Teilen dieser Bananenrepublik legt nunmal jeder, der sich dazu berufen fühlt, Gesetze so aus wie er gerade will.

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Hm, ins Waffenhandelsbuch müssen WS nicht eingetragen werden. Das seh ich auch so.

Das schließt aber doch nicht aus, dass trotzdem eine Meldepflicht bei einer Überlassung besteht, denn § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG zielt auf Händler ab, die an WBK-Inhaber überlassen. Der Erwerber eines WS hat ja im Regelfall eine bzw. "die Erwerbserlaubnis" dafür. rolleyes.gif

Wat meint denn knight dazu ? wink.gif

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Antwort auf:

Wat meint denn knight dazu ?


Keine Ahnung. Aber ich kann Dir meine Meinung sagen: Blödsinn!

Schauen wir doch mal in den § 34. Da steht also:

"(...) der einem (...) eine Schußwaffe überlässt (...) Hat in die WBK dauerhaft (...) einzutragen und das überlassen (...) anzuzeigen"

Ist ein WS/WL eine Schußwaffe? Nein. Ist ein WS/WL einer Schußwaffe gleichgestellt?

Ein kurzer Blick in den § 1 weist auf die Anlage 1 hin, in der die gleichgestellten Gegenstände benannt werden. Also Anlage 1:

1.3.

"Wesentliche Teile (...) stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich."

Stand da nicht was in Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG?

Abschnit 2:

"2. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer WBK.

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen Verschlüsse (Wechselsysteme)."

So schließt sich der Kreis... Keine Eintragung. Keine Meldepflicht.

Gruß

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Ich habe es auch schon an anderer Stelle geschrieben:

Siehe oben.

Ihr könnt so lange diskutieren wie Ihr wollt, aber im Entwurf der WaffVwV steht auf Seite 13 unter der Nummer 10.4:

Die durch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 ausgesprochene Entbindung von der materiellen Erlaubnispflicht des Erwerbs und Besitzes für Inhaber einer WBK befreit nicht von der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 4.

Keine weiteren Fragen Euer Ehren.

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Leider wird dies ja nun in zwei threads behandelt. RB hat sich ja nun als Volljurist ebenfalls dazu geäußert.

Fakt ist: selbst wenn`s drin steht, muß´es nicht zwangsläufig richtig sein. Und wenn es nicht richtig ist, kann man dagegen vorgehen. Soweit es mich betrifft: Ich werde es nicht hinnehmen.

Gruß Gromit

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Antwort auf:

Dass einige Händler da vorsichtig sind, verstehe ich ja auch. Aber spätestens wenn der zuständige SB auf den existierenden Erlass des BMI hierzu hinweisen würde, wäre die Sache für alle Seiten bereinigt.

Warum hat es bei den Einsteckläufen immer schon ohne Jammern geklappt, hm ?


Hallo Sachbearbeiter, kannst du einen Link zu dem

Erlass ins Netz stellen ?

Ich habe ihn nicht gefunden. confused.gif

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Bevor das öffentlich wird, wird es erst mal durchgearbeitet und überarbeitet und geändert.

Ich denke vor mitte nächsten Jahres wird da noch nichts draus. Ich würde mich da jetzt auch noch nicht so deutlich auf das Ding fixieren. Es ist noch viel zu früh dazu.

Gruß

Makalu

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  • 3 Monate später...
Hallo Freunde!

Wie ist denn so der aktuelle Stand in Sachen Wechselsystem & Eintragungspflicht?

Bitte sagt auch mal, aus welchem Bundesland (Bezirk, usw.) Ihr kommt.

VG

Christian 555

310180[/snapback]

Die Eintragungspflicht ist doch ganz klar im Waffengesetz geregelt: Es gibt keine.

Die Behörde hier (Hessen, Main-Taunus-Kreis) trägt Wechselsysteme auf Wunsch des Besitzers ein. Die Behörde in Fankfurt am Main (auch Hessen) verweigert die Eintragung von nicht eintragungspflichtigen Wechselsystem dagegen generell.

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So, mal ein paar News:

PP-Bielefeld, 6.10.2004, 10.15 Uhr

Keine "Anmelde- bzw. Eintragungspflicht" für Wechselsystem im gleichen oder kleineren Kaliber.

Aber man sollte, weil........ja,ja, halt NRW.

Hat sich aber alles wohl erst letzten Mittwoch auf einer Bezirksversammlung so ergeben.

VG

Christian 555

271826[/snapback]

Aktuelle -schriftliche- Ansicht des PP-Bielefeld (v. 27.01.2005)

"Erwerb ist anzuzeigen und in die WBK einzutragen!"

:gaga:

Und was kommt nächste Woche?

Und was passiert wenn ein Schütze aus "nicht NRW" mit seinem WS (ohne Eintrag, weil frei) nach NRW fährt?

:wacko:

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