de50ae Posted August 8, 2004 Share Posted August 8, 2004 Hallo Leute, beim Lesen der Überschrift dieses Themas denkt ihr sicherlich: "Oh schon wieder so ein Trottel, der immer noch nicht den Unterschied zwischen WBK gelb und grün kapiert hat" Ich kann euch beruhigen, dem ist nicht so. So nun zu meiner Frage, wie würdet ihr folgenden Sachverhalt beurteilen? Als 1973 bis dato frei erwerbbaren Waffen registriert wurden, wurde so mancher Selbstlader als Repetierer eingetragen. Solche WBKs habe ich schon häufiger gesehen. Nun kenne ich ein paar Schützen, die solche Waffen dann später mit DSB Bescheinigung als Repetierer erworben haben und es sich so einfach gemacht haben, an einen KK Selbstlader zu kommen. War auch kein Problem, da das Ding ja auf WBK grün eingetragen war. Nun kam die Tage einer mit seinem Neuerwerb zu uns auf den Schießstand. Es handelte sich dabei um einen Erma EGM1 KK Selbstlader eingetragen auf die neue gelbe WBK. Die Waffe wurde bei einem Büma gekauft. Kann das im Nachhinein Ärger geben, falls sich mal jemand mit Ahnung die WBKs genauer betrachtet? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 8, 2004 Share Posted August 8, 2004 Ja kann Ärger geben. Im §5 des Waffeneuverwuschtrelkramgesetzes heist es, dass wenn Zweifel bestehen das BKA eine Waffe einordenen kann. Das Innenministerium Bayern hat auf Grund dieses § eine Anweisung an seine Waffenbehörden erlassen, dass auf gelbe WBK erworbenen Umbauten von Selbstladern, bzw. "unklare" Waffen (Waffe wird als Repetierer erworben und ist keiner oder es bestehen Zweifel) diese Waffen NICHT einzutragen sind! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted August 8, 2004 Share Posted August 8, 2004 In Antwort auf: Waffeneuverwuschtrelkramgesetzes Link to comment Share on other sites More sharing options...
Christian 555 Posted August 8, 2004 Share Posted August 8, 2004 Das Erma Mod. EGM1 (Mod. 70) wurde früher auch direkt vom WERK als EL angeboten! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwälder Posted August 8, 2004 Share Posted August 8, 2004 Also wenn es echte Selbstlader (nicht EL) sind, gehören die nicht auf die Gelbe. Die einzigen Selbstlader, die laut einem User vor einigen Monaten auf dessen Neue Gelbe legal eingetragen wurden, sind Revolvergewehre (weil Revolver u.U. als Repetierer gelten), aber auch das halte ich für eher gewagt. Nur wenn ein Amt früher Falscheintragungen (Erma SL als Repetierer bezeichnet) vorgenommen hat, kann man ja bei einem heutigen Neuerwerb nach heute geltendem WaffG nicht verlangen, dass diese Amtsfehler fortgeschrieben werden... Grüsse, Schwarzwälder Link to comment Share on other sites More sharing options...
de50ae Posted August 8, 2004 Author Share Posted August 8, 2004 In Antwort auf: Das Erma Mod. EGM1 (Mod. 70) wurde früher auch direkt vom WERK als EL angeboten! War definitiv ein Halbautomat mit Magazin. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Christian 555 Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 In Antwort auf: In Antwort auf: Das Erma Mod. EGM1 (Mod. 70) wurde früher auch direkt vom WERK als EL angeboten! War definitiv ein Halbautomat mit Magazin. Falsch! Gab es sogar als Repetierer (ohne SL-Funktion). Link to comment Share on other sites More sharing options...
steven Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 In Antwort auf: Also wenn es echte Selbstlader (nicht EL) sind, gehören die nicht auf die Gelbe. Die einzigen Selbstlader, die laut einem User vor einigen Monaten auf dessen Neue Gelbe legal eingetragen wurden, sind Revolvergewehre (weil Revolver u.U. als Repetierer gelten), aber auch das halte ich für eher gewagt. Nur wenn ein Amt früher Falscheintragungen (Erma SL als Repetierer bezeichnet) vorgenommen hat, kann man ja bei einem heutigen Neuerwerb nach heute geltendem WaffG nicht verlangen, dass diese Amtsfehler fortgeschrieben werden... Grüsse, Schwarzwälder Hallo Schwarzwälder dieser User war ich. Die These, dass ein Revolvergewehr ein Repetierer ist, ist überhaupt nicht gewagt. Ob ich den Repetiervorgang mit dem Kammerstengel, mit dem Unterhebel oder mit dem Hahn vornehme, ist vollkommen egal. Auch der Abzug repetiert bei einem Revolver. Entscheident ist, dass der zweite Schuss wieder repetiert werden muss und nicht automatisch vor dem Lauf liegt. Ich denke, wir sollten die Möglichkeiten, die uns das Waffengesetz gibt, voll ausschöpfen. Gruß Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
de50ae Posted August 9, 2004 Author Share Posted August 9, 2004 In Antwort auf: In Antwort auf: In Antwort auf: Das Erma Mod. EGM1 (Mod. 70) wurde früher auch direkt vom WERK als EL angeboten! War definitiv ein Halbautomat mit Magazin. Falsch! Gab es sogar als Repetierer (ohne SL-Funktion). Wir reden aneinander vorbei. Ich meine die Waffe, die nun in der gelben WBK steht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 sehe ich auch so: waffg, anhang 1, abschnitt 1, 2.3, satz 4: "Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus." wenn double-action-waffen keine automaten sind, sinds single-action-waffen erst recht nicht. wenn eine waffe nicht automatisch ist, ist sie ein repetierer (wenns ken einzellader ist); zwischengruppen gibts nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 wenn man sich die definition des selbstladers/automaten ansieht, wird es noch deutlicher. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 Erstmal ist die gesetzliche Regelung hinsichtlich des double-action-revolvers wohl deshalb erfolgt, weil die Rechtsprechung früher einmal der Meinung war, ein Double-Action-Revolver sei eine Selbstladewaffe. Damals ging es, wenn ich mich nicht irre, um das Strafmass. Hinsichtlich er angesprochenen Frage ist folgendes zu sagen: Einmal angenommen, die Waffe, um die es geht, ist ein "Selbstlader mit Magazin", wie es oben steht, dann hat der Besitzer, in dessen gelbe WBK die Waffe eingetragen wurde, dafür keine waffenrechtliche Erlaubnis, denn die müsste nach § 14 Absätze 1 bis 3 des Waffengesetzes erteilt werden. Folge: Illegaler Waffenbesitz (Straftat) auf Seiten des Besitzers und unerlaubtes Überlassen (Straftat) auf seiten des Bümas, der sie ausgehändigt hat. Man wird wohl weder dem Büma, noch dem Besitzer zugute halten können, sie seien mit der Materie in technischer und rechtlicher Hinsicht so überfordert gewesen, dass man von einem strafbefreienden oder strafmindernden Irrtum ausgehen könnte. Sportschützen und Büchsenmacher pflegen genau zu wissen, was einen Repetierer von einem Halbautomaten unterscheidet. Es kann also durchaus einiges an Ärger geben und ich kann den Beteiligten nur dringend empfehlen, die ache unverzüglich rückgängig zu machen und dem richtigen Weg (grüne WBK) zuzuführen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Stefan Klein Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 Ich kann mir eigentlich fast nicht vorstellen, dass ein BüMa solch einen Blödsinn macht. Zumal er sich damit natürlich in die Nesseln setzt. Ist es vielleicht ein auf Einzellader umgebautes EGM1, bei dem der Kollege den erfolgten Umbau illegalerweise mal so eben wieder rüchgängig gemacht hat? Gruß Stefan Link to comment Share on other sites More sharing options...
de50ae Posted August 9, 2004 Author Share Posted August 9, 2004 Definitiv nicht, er hat die Waffe so bei dem Büma gekauft. Er hat sogar noch nachgefragt, da er ja genau wusste, dass Selbstlader auf die Grüne müssen. Antwort des war Bümas war wohl: "Bei KK nehmen die das nicht so genau" Der betreffende Schütze hat sogar noch für weitere Waffen, die so zu erwerben sind, quasi Werbung bei uns gemacht, da der Büma wohl noch mehr dieser Art auf Lager hat. Habe meine Schützenkollegen aber erstmal davor gewarnt so was zu kaufen, da mir das nicht koscher war. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 Autsch, so sollte man nicht mit seiner Zuverlässigkeit spielen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 Es gibt von mir nur 2 Ratschläge an den Schützen, welcher diese Waffe von einem Büchsenmacher erworben hat: 1. Waffe wieder zum Büchsenmacher zurückbringen. Das Rechtsgeschäft war rechtswidrig, da keine passende waffenrechliche Genehmigung vorlag und ist damit nichtig. Er bekommt seinen vollen Kaufpreis zurückerstattet. Der BüMa kann die Waffe wieder aus der WBK austragen und dann geht ein letzter Weg zum Amt um den Austrage-Stempel abzuholen. Viele Worte würde ich über diesen Vorgang auf dem amt nicht verlieren. 2. Er kann die Waffe zerstören und aufder WBK vom Amt austragen lassen. Den Spruch, daß man das bei KK Gewehren nicht so genau nimmt, halte ich eher für etwas belustigend. Sollte der Büma nicht bereit sein die Waffe zurückzunehmen, vielleicht einfach mal den FWR oder den VDB um ein Einwirken auf diesen BüMa bitten. Der Schütze sollte unverzüglich handeln. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
de50ae Posted August 9, 2004 Author Share Posted August 9, 2004 Selbiges würde ja dann auch für die Jungs gelten, die solche Gewehre mit KK-Repetiererbescheinigung auf die grüne WBK gekauft haben. Oder nicht? Zwar stehen die Dinger in der richtigen WBK, aber es fehlt das Bedürfnis für einen Selbstlader. Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 In Antwort auf: Den Spruch, daß man das bei KK Gewehren nicht so genau nimmt, halte ich eher für etwas belustigend. wi haben uns neulich doch über eifrige staatsanwälte unterhalten, die finden das sicher nicht lustig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
50AE Posted August 9, 2004 Share Posted August 9, 2004 Hallo, es gab von verschiedenen Herstellern KK-Gewehre, die konnten als Repetierer oder Selbstlader verwendet werden. Ist zu vergleichen wie mit der Benelli M3. Allerdings sind solche Waffen trotzdem als Selbstlader in die WBK grün einzutragen. 50AE Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 11, 2004 Share Posted August 11, 2004 Wenn ein in eine grüne WBK als Repetierer eingetragenes Gewehr in Wirklichkeit ein Selbstlader ist, und kein Schreibfehler zugrunde liegt, gilt dasselbe: Es könnte illegaler Waffenbesitz sein. Verbrieft und erteilt ist nämlich nur eine Erlaubnis für einen Repetierer. Gekauft wurde hingegen etwas anderes. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 12, 2004 Share Posted August 12, 2004 Ja, recht hat er. Das sind dann "Selbstladerepetierer" (ganz was seltenes, hat ja auch nicht jeder...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted August 12, 2004 Share Posted August 12, 2004 In Antwort auf: Ja, recht hat er. Das sind dann "Selbstladerepetierer" (ganz was seltenes, hat ja auch nicht jeder...) Also ich würde so ein Teil als "Selbstrepetierer" bezeichnen. Alternativ kämen auch "Rückstoßrepetierer" bzw. "Gasdruckrepetierer" in Frage. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Elkhunter Posted August 12, 2004 Share Posted August 12, 2004 Jungs, das kann für euch alle voll in die Hose gehen ( bei der Totalüberwachung !) Elkhunter Link to comment Share on other sites More sharing options...
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