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Fyodor

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  1. Weil. Wenn eine "weniger geeignete" Waffe ausgeschlossen sein sollte, dann bleibt in letzter Konsequenz genau eine, die "beste" für jede Disziplin übrig, die zugelassen ist. Denn auf dem Weg dorthin ist immer eine die "am wenigsten geeignete". Ich beispielsweise schieße nicht, um deutscher Meister zu werden, sondern um dabei Spaß zu haben. Mich setzt ein Wettkampf nicht unter Stress, ich entspanne mich dort und genieße es. Deshalb habe ich vergangenes Jahr mit meiner Thommy auch mehrere Disziplinen geschossen. Bei Fallscheibe konnte ich mich sogar zur DM damit qualifizieren, und habe dort im ersten Drittel abgeschlossen. Und das obwohl ich in ersten Durchgang einen geistigen Aussetzer hatte und unter der Kimme durch gezielt hatte, so dass eine Platte stehen blieb. Man kann also trotz Patzer noch immer 30st bester FS-Schütze in Deutschland werden mit der Thompson. Ich weiß nicht wie viele Heras ich damit hinter mir gelassen habe. Aber ich habe maximal 30 an mir vorbei ziehen lassen. Zu behaupten sie sei untauglich ist also schlichtweg falsch.
  2. Also wieder nur Luft, wie üblich. Du stellst Behauptungen auf, kannst sie aber nicht belegen. Ich bleibe bei meiner Lesart: Das Gesetz verbietet Magazine und Magazingehäuse mit einer Kapazität über 10/20 Schuss, ohne dabei auf die Länge einzugehen. Solange also nachweislich nur zehn Schuss rein passen ist ungeachtet der Länge alles in Ordnung, solange das Gehäuse dauerhaft entsprechend verändert wurde (beispielsweise, aber nicht ausschließlich, durch kürzen). Ich bekomme die Kontur am unteren Ende, so dass der Boden eingeschoben werden kann, jedenfalls nicht hin.
  3. Ich lerne gerne dazu. Welcher Passus erlaubt Deiner Meinung nach ein kürzen ohne nachfolgendes Gutachten, verbietet oder verlangt Gutachten für andere Umbauten? Das Gesetz so wie ich es lese kennt nur Magazine und Magazingehäuse welche maximal 10/20 Schuss fassen, die Länge wird nicht angesprochen. Erkläre es mir doch, wenn ich es falsch verstehe. Ich will nicht wegen so einem Kleinkram Ärger haben. Also hilf mir, Fehler zu vermeiden.
  4. Kann man das dort eigentlich als PDF runterladen? Das finde ich nicht.
  5. Ja eben. Deep-links sind gerne Mal veraltet. Passt doch.
  6. Ich habe vier Schränke, und räume bei Bedarf auch mal um. Gerne vor Wettkämpfen, so dass ich dann früh am Morgen nur an einen Schrank muss.
  7. Von kürzen steht auch nichts drin. Sondern nur von Magazinen mit einer Kapazität von 10 bzw. 20 Schuss. Wie so ein Umbau auszusehen hat (und ob er, analog Vollautomaten zu Halbautomaten, überhaupt zulässig ist) steht gar nicht drin. Meine Lesart ist, dass Magazine mit maximal 10 Schuss Kapazität zulässig sind. Mehr lese ich da nicht raus. Und erst Recht nicht dass ausschließlich kürzen zulässig sei. Ich wiederhole nochmal, falls es missverstanden wurde: Ich habe nicht vor das Magazin zu begrenzen. Sondern das Gehäuse dauerhaft so zu verändern, dass es nur noch zehn Schuss fassen kann.
  8. Richtig. Aber warum zweimal? Einmal alle WBKs in Kopie und nochmal handschriftlich.
  9. Ich wüsste nicht wo der Gesetzgeber da einen Unterschied sehen sollte. Das kommende Gesetz spricht von Kapazität, nicht von Länge.
  10. Eine Auflistung der vorhandenen Waffen mit WBK-Nummer und sogar Zeilennummer auf der WBK und zusätzlich eine Kopie der WBKs verlangt auch der GSVBW bei einem Antrag auf Bedürfnisbescheinigung. Finde ich zwar arg aufwändig, da ich da einfach nur abschreibe was sie sowieso in Kopie bekommen, aber OK. Aber warum sollte die Behörde, welche die WBKs ausstellt, eine Kopie eben jener verlangen? Das ist ja als wollte das Finanzamt eine Kopie des Steuerbescheides um zu weisen was sie mir schulden.
  11. Eben. Genau so. Nichts anderes sage ich.
  12. Fyodor

    NWR ID

    In mindestens einer meiner WBKs steht gar keine Nummer. In den meisten anderen stehen Erlaubnis- und Personen-ID. Waffen-ID stehen bei mir nirgends drin. Da habe ich kürzlich einen dicken Umschlag bekommen. Ein DIN-A4 Blatt pro Waffe, Vorderseite viel Blabla, Rückseite etwas A6 groß die Infos.
  13. Nein, ist es nicht. Vielleicht passen ja elf rein? Da braucht es ein Gutachten. Oder eben nicht. Dann aber auch nicht für andere Umbauten.
  14. Es gibt keine Vorgaben dafür. Wenn aber der Magazinkörper dauerhaft so verändert wurde dass nur noch zehn Patronen hinein passen, sehr ich kein Risiko. Es werden ja keine zertifizierten Magazine vom Gesetz verlangt. Ansonsten wäre auch das kürzen nicht ausreichend. Es gibt aber mehrere Möglichkeiten ein Magazin so zu verändern dass ohne massiven Einsatz von Werkzeug und kriminellen Energie kein Rückbau möglich ist.
  15. Wie werden es sehen... Ich werde jedenfalls einige Magazine dauerhaft auf 10 Schuss umbauen. Ein paar wenige sind Altbestand. Der Rest wird dann halt vernichtet. Gerade bei denen ist es kein großer finanzieller Verlust. Nötig und eines freiheitlichen Rechtsstaates würdig ist es aber nicht.
  16. Nein, das galt für Kriegswaffen, da deren wesentliche Teile schon länger nicht mehr zivil verwendet bzw. zivilisiert werden durften (was an sich auch schon Blödsinn ist). Bei verbotenen Waffen, um die es hier geht, war das nicht nötig, da reichte ein Umbau. Da Vollautomaten aber ab auch, egal ob militärische Fertigung oder nicht (ja, in freieren Zeiten gab es auch einige zivile Vollautomaten, und Armeen haben auch teilweise auf dem kommerziellen Markt bedient), verboten sind, bleibt ein wesentliches Teil eines Vollautomaten ein verbotenes Teil. Das sind bei der Thommygun hier im Thema eben Lauf, Verschluss, Gehäuseoberteil und Griffstück. Beim AR15 der Upper mit Sear Cut. Ab September sind diese Teile dann alle Kat A, egal ob dauerhaft umgebaut oder nicht.
  17. Das stimmt so nicht. Katja Triebel hat auf allen Ebenen intensive Aufklärungsarbeit betrieben. Es wurden Studien in Auftrag gegeben, die uns LWB unterstützen. Die Abgeordneten wollten es einfach nicht hören. Selbst wenn sich alle gehörten Experten einig waren, wurde es anders beschlossen.
  18. Ach so, bisher, ja.
  19. Erlaubnispflichtig
  20. Die Wiederlader unter uns müssen dann noch mehr aufpassen. Nicht dass da jemand versehentlich seine Waffe illegal zerstört. Auch geco sollte gänzlich vermieden werden. Das schießen am besten ganz eingestellt werden, denn auch Verschleiß zerstört. Grün geht von Handy aus nicht. Oder braucht man das hier gar nicht?
  21. Ich bin nicht sicher ob es so ins Gesetz gekommen ist, aber zumindest in einem Entwurf würde "zerstören" zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erhoben.
  22. Könnt ihr eure Persönlichkeiten bitte wo anders austauschen?
  23. Steht der Munitionsverbrauch nicht in der Ausschreibung?
  24. Das ist ja ein Teil dieses Irrsinns. Das war aber auch heute schon so. Was unterscheidet den Lauf einer Kriegswaffe M16 vom Lauf eines neu gefertigten Nachbaus? Oder den Lauf einer vollautomatischen Thompson von dem einer auf halbauto umgebauten? Gar nichts. Beim G3-Klon mußte bisher der VerschlußKOPF neu gefertigt werden, der VerschlußTRÄGER durfte umgebaut werden, obwohl der Träger für die VA-Funktion verantwortlich ist, der Kopf nicht. Der Lauf ist bei beiden völlig identisch, und ohne Papierzertifikat das behauptet der eine Lauf käme aus einer zivilen Fertigung und der andere nicht, könnte niemand auf der Welt feststellen welcher verboten ist und welcher nicht. Das wird noch viel lustiger werden, wenn manch einer entdeckt daß in seinem AR-Upper ein verschlossener Sear-Cut ist... ist der Upper dann Teil einer vollautomatischen Waffe? Eigentlich ja.
  25. Die Frage ist immer die gleiche: Ist ein erlaubnispflichtiges Teil einer verbotenen oder Kriegswaffe verbaut? Also die selbe Frage wie bisher bei Lauf und Verschluß, jedoch jetzt auch Gehäuse und Griffstück.
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