-
Gesamte Inhalte
34.049 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von Fyodor
-
Vorsicht Falle! Abenteuerliche Entscheidung zum Aufbewahrungsnachweis
Fyodor antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
... deshalb nicht zum Altbestand zählt.- 33 Antworten
-
- aufbewahrung
- nachweispflicht
-
(und 3 weitere)
Markiert mit:
-
Nein, Du hast völlig Recht. Aber das WaffG interessiert sich in diesem Punkt nicht um Besitz, sondern Erwerb. Und der findet in dem Fall nicht statt.
-
Da mußt Du die Hauptmannschaft in Deinem "Einreiseort" fragen. Manche geben wohl eine Bewilligung zur Durchfahrt, andere nicht-
-
Was hat die Besitzgrundlage mit dem Erwerb zu tun?
-
Ich erwerbe im Rahmen einer nicht melde- und/oder eintragungspflichtigen Leihe am 01.10.. Ich entscheide mich die Waffe behalten zu wollen, und schließe am 19.10. den Kaufvertrag ab und bezahle. Am 20.10. gehe ich zum Amt und melde den Erwerb an. Das Problem dabei ist: Der waffenrechtliche Erwerb hat unzweifelhaft am 01.10. stattgefunden. Danach gab es erst einen Besitz auf Basis von Leihe, der am 19.10. nahtlos überging in einen Besitz auf Basis von Eigentum. Am 19.10. gab es keinen waffenrechtlichen Erwerb. Das Waffengesetz verlangt die Meldung des Erwerbs. Was gebe ich am 20.10. auf der Meldung an? Den Erwerb am 01.10.? Oder belüge ich die Behörde, und melde den Erwerb am 19.10., an dem er eindeutig nicht stattgefunden hat? OK, die Behörde wird das nie herausfinden, weil der Verkäufer ja eine Überlassungserklärung mit Datum 19.10. schreibt, und abgelaufene Leihscheine sind nicht archivpflichtig. Die meisten Behörden würden hier problemlos den 19.10. als Eigentumsübergang akzeptieren. Laut WaffG ist das aber falsch. Theoretisch könnte eine Behörde tatsächlich darauf bestehen, daß der Besitz durch Leihe erst beendet werden muß, und ein meldepflichtiger Erwerb tatsächlich stattfinden muß. Das ist zwar unlogisch und völlig sinnlos, entspräche aber als einzige Lösung den Worten des Gesetzes.
-
Theoretisch geht es, ja. Theoretisch kann aber auch bisher jeder ein Bedürfnis für jede Schußwaffe beantragen. Aber wer bekommt das schon, nur weil er gerne möchte? Bisher war das bei Salutwaffen ausreichend, und vermutlich auch das häufigste Bedürfnis.
-
Nein, der Voreintrag berechtigt zum dauerhaften Erwerb. Die Erwerbsanzeige ist davon erstmal unberührt. Ein großer Unterschied ist z.B., daß so ein dauerhaftes Überlassen aufgrund eines Voreintrages von beiden Parteien an die Behörde zu melden ist, ein vorübergehender Erwerb durch Leihe nicht.
-
@karlyman Der Satz "Wer Straftaten unter Zuhilfenahme von Waffen begeht wird mit dem doppelten Strafmaß bestraft" aber auch. und damit faktisch verboten. Ein Bedürfnis kann man da ja aktuell nicht geltend machen.
-
Interessant. Dann paß gut auf, daß Du beim ziehen aus dem Holster nicht den falschen Fuß vorne stehen hast. Oder das Holster leicht nach innen geneigt ist. Dein Zeh oder Oberschenkel könnten sonst kurzzeitig überstrichen werden. Wie nennt man dann das überstreichen FREMDER Personen? Das wird doch wohl hoffentlich auch in der SpO behandelt? Denn das ist ja eigentlich das sanktionierungswürdige Verhalten. Von mir aus soll sich jeder selbst die Zehen weg schießen, das muß man nicht per SpO ausschließen. Aber ANDERE zu gefährden, das geht nicht.
-
Wie ist das denn beim IPSC? Bei Western kann man sich nicht selbst sweepen, weil es per Definition das überstreichen anderer Personen mit der Mündung ist. Mit der Mündung einer ungeladenen Waffe andere Personen zu überstreichen ist die Hauptursache für Unfälle. Teilweise scheinen die Diskutanten hier anderer Meinung zu sein.
-
Auch beim Western gibt es eine safety zone. Allerdings kennt dort die Definition des Sweepings keine Ausnahmen. Und trotzdem schaffen es die Cowboys, ihre Waffen zu repetieren, zu putzen, und anderes, ohne dabei andere in die Mündung blicken zu lassen. Ich kenne mich also nur der Einrichtung der safety zone durchaus aus, nur eben nicht beim IPSC. Das ist auch eine richtige und wichtige Anmerkung. Allerdings beginnt der Parcours auch nicht mit dem Betreten der Schießbahn.
-
Das sieht meine Behörde anders. Der Voreintrag ist ja die Erwerbserlaubnis. Ohne Erlaubnis, kein erlaubnispflichtiger Erwerb. Und erlaubnisfreie Erwerbe, z.B. befristete Leihe, sind nicht eintragungspflichtig, und daher auch nicht eintragungsfähig. Wobei man mir da auch schon "gnädigerweise entgegen kam", indem man einen fiktiven Erwerb annahm, ohne daß ich die Waffe vorher zweimal durch Deutschland schicken mußte, einmal als Leihrückgabe und dann als dauerhafter Erwerb. Sehr großzügig, wie ich finde.
-
@Benjamin Arendt"Mun drin" ist etwas, von dem ich immer ausgehe (obwohl die Waffe selbstverständlich entladen ist). Eine entladene Waffe ist eher der gefährliche Zustand, denn mit einer geladenen würde niemand jemanden sweepen. Und wenn die leere Waffe dann doch geladen ist, dann passieren Unfälle. @AHRMSNatürlich sollten sie das sein. Aber bei Western rennt man, im Gegensatz zu IPSC, nicht mit einer Pistole, sondern mit 4 Waffen gleichzeitig rum. Vielleicht ist das der Grund, warum dort das Sweepen nicht nur im Parcour, sondern generell geahndet wird.
-
Wenn das so drin steht, wäre das tatsächlich so. Und auch im restlichen Waffentragebereich, in Philippsburg z.B. in der Kantine wären Sweepings dann den Regeln entsprechend zulässig. Finde ich nicht gut.
-
Ich kenne das Reglement des IPSC nicht im Detail, da ich das nicht selber schieße. Aber die Sicherheitsregeln sind sehr ähnlich denen beim Westernschießen. Da gibt es keine Ausnahmen bei Sweepings. Auf der Stage, in der Sicherheitszone, im Waffentragebereich, keine Ausnahmen. Zumindest wäre sie mir nicht bekannt.
-
Ich habe schon mehrfach erwähnt: Hier über den Sinn der Regel zu diskutieren ist müßig, hier ist niemand der sie ändern kann. Selbstverständlich ist es Quatsch, daß eine geschlossene Mun-Schachtel zur Strafe führt, die am Gürtel griffbereit drapierte Mun aber nicht. Das ist aber nicht das Thema hier, weil das niemand ändern kann.
-
Sind die Spotter dann auch Kameradensäue wenn sie Fehlschüsse "melden"? Warum sollen Sicherheitsverstöße lockerer gehandhabt werden als Fehlschüsse in den Kugelfang?
-
Nein, Sweeping mit ungeladenen Waffen gelten auch in der Safety Zone. Aber die Safety-Zone ist eben oft nicht inhärent sicher. Ein dort versehentlich abgegebener Schuß kann eben Abpraller oder Splitter verursachen.
-
Wie gesagt, über Sinn und Unsinn dieser Regeln brauchst Du hier nicht zu diskutieren. Sondern mit den Großen bei IPSC, SASS und wie sie alle heißen. Wir hier diskutieren gerade darüber, für wen die Regeln gelten, und was für ein **** derjenige ist, der möchte daß sich alle gleichermaßen an diese Regeln halten sollen.
-
Es ist unstrittig daß die Regeln vorsehen in der Situation einen DQ auszusprechen. Es ist aber auch absolut sinnvoll, den Schützen erstmal darauf aufmerksam zu machen und zu ermahnen, statt ihn gleich heim zu schicken. Was ich aber bedenklich finde ist die Mentalität vieler hier im Thread: Es steht nunmal in den Regeln, daß das ein DQ ist. Über sinn und Unsinn dieser Regel streiten wir hier nicht. Aber solche Worte müssen dann auch wieder nicht sein: Da haben so manche hier ein gewaltiges Aggressionsproblem. Und das nur, weil jemand fragt ob eine Regel für alle gilt. Übrigens finde ich es witzig, daß hier so auf dem Deutschen Regelungswahn rumgeritten wird. Die IPSC ist eine internationale Organisation, und diese Regel gilt weltweit. Jein... grundsätzlich hast Du Recht. Die Sicherheitsbereiche sind aber genau dazu da, daß man in einer Art und Weise mit der Waffe hantieren kann, die ansonsten nicht zulässig wäre. Und die Sicherheitsbereiche haben oft auch keine durchschuß- und/oder rückprallsicheren Wände, sondern sind halt da eingerichtet wo Platz ist. Sollte dort versehentlich ein Schuß ausgelöst werden, kann das gleich gravierende Folgen haben. Und dann ist es eben schon sinnvoll, Munition in diesem Bereich auszuschließen. Dann sprich bei den Bossen des IPSC vor, sie mögen diese Regel ändern. Und bei der SASS und ein paar anderen. Diese Regel gilt nämlich weltweit bei mehreren dynamischen Disziplinen. Und solange sie gilt, muß man sich auch daran halten. Und zwar alle.
-
Ich bin Mitglied in vier Vereinen, teilweise weit verteilt. Überall, auf Anforderung der Finanzämter, wurde die gleiche Formulierung in die Satzung eingebaut: bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit, geht das Vereinsvermögen an [gemeinnützige Organisation].
-
Nein. Selbst wenn das Stichdatum raus fliegen würde (was ganz sicher nicht passiert, immerhin will man die EU-Vorgaben ja minimalinvasiv umsetzen...), blieben die Magazine immernoch verbotene Gegenstände. Und damit auf einer Stufe mit Raketenwerfern, Maschinengewehren und anderen Massenvernichtungswaffen wie beispielsweise Butterflymessern. Sie werden dann ganz sicher nicht sportlich einsetzbar sein. Das wird spätestens über die Sportordnung ausgeschlossen. Seit die Vereine erpressbar gemacht wurden kann das Finanzamt die Sportordnung sehr direkt beeinflussen. Oder was glaubt ihr, warum vor ein paar Jahren alle Vereine einen Passus in die Satzung aufnehmen mussten, nach dem bei Wegfall der Gemeinnützigkeit das gesamte Vermögen gespendet werden muss? Wir war das nochmal mit IPSC?
-
Darauf würde ich mich nicht verlassen. Solche Dinge werden leider erst durch Gerichte geklärt werden. Und ich habe keine Lust ein Präzedenzfall zu werden.
-
Nein, das IST ein großes Thema. Selbst der Altbestand an Magazinen (mit einem Stichtag ZWEI JAHRE in der Vergangenheit) macht die Magazine nicht zu erlaubten Magazinen. Sie sind weiterhin verbotene Gegenstände, genauso wie Raketenwerfer, Maschinengewehre und Butterflymesser. Wettkampfschützen haben heute durchaus auch mal 100 Magazine. Und zwar sehr oft auf 10 Schuß blockierte 20er oder 30er, da diese besser zu handhaben sind. Selbst wenn man eine Besitzerlaubnis dafür bekommt, ist noch nicht klar ob sie auch verwendet werden dürfen, ich gehe aber von "nein" aus. Es wird also für viele Schützen notwendig sein, ihre bisherigen 10-Schuß-Magazine (blockierte 20er und 30er) durch neue 10-Schuß-Magazine zu ersetzen. Und wie für jede Handelsware gilt: Wenn sie knapp wird, wird sie teuer. Dazu ein Beispiel aus meinem eigenen Bestand: Ich habe eine semiauto Thompson, mit der ich sportlich ganz passabel teilnehme. 30er Magazine bekam man bisher für unter 5,-€ das Stück, mit einem Stück Holz waren die schnell blockiert. In den USA gibt es einen Hersteller der neue Thompson-Gewehre baut, und auch kurze 10er Magazine anbietet. Für 65 USD. Bis die hier sind, werden daraus ganz schnell 100,-€.
-
Ich weiß, viele Jäger sehen sich als "Berufene". Die ein höheres Gut schützen. Die viel Gutes tun. Das ist ja alles auch nicht falsch. Trotzdem haben sie sich, freiwillig und aus eigenem Willen dazu entschieden, dieser Tätigkeit nachzugehen, ohne daß es notwendig ist. Weil sie ihnen Freude bereitet. Sie gehen also einer Tätigkeit nach, die viel Zeit und Geld kostet, in die man sich intensiv einarbeiten muß, und die viel Positives für die Allgemeinheit bewirkt, aber sie gehen dieser Tätigkeit eben nach, weil sie es wollen, aus im Grunde egoistischen Gründen. Das trifft auch z.B. auf Jugendtrainer in den Sportvereinen zu. Aber wenn es kein Hobby ist, was ist es dann? Beruf ist es in den allermeisten Fällen eindeutig nicht. Nein, es ist ein freiwilliger Zeitvertreib. Also Hobby. Ausnahmen wären hier die oben genannten Landwirte oder Fischer, die ihre Erträge schützen, ebenso der Forstmitarbeiter bei dem die Jagd zum Beruf gehört. Aber der Normalmensch, der tagsüber im Büro sitzt, und in seiner Freizeit der Jagd nachgeht? Für den ist das ein Hobby. Ein sehr teures und sehr zeitintensives, aber eben doch ein Hobby. Nach der Definition können Rentner gar kein Hobby haben.