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Oft finden die erste bis dritte Lesung innerhalb von zwei Minuten statt...
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Und selbst dann darf der jeweils aktive Vorsitzende eigenmächtig und unanfechtbar feststellen daß "offensichtlich" genug Abgeordnete anwesend sind. Beim letzten mal als die AfD einen Hammelsprung verlangte war das die allseits beliebte Frau CFR, die bei laut TV-Bildern ca. 100 Anwesenden bis über 355 (Mindestanzahl zur Beschlußfähigkeit) zählte. Übrigens ging die AfD damals vor das BVerG. Das urteilte dann so:
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Ohne Austritt aus der EU und Einführung eines demokratisch-rechtsstaatlichen Systems in Deutschland, gar nicht.
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Von was träumst Du noch so? Die letzte Überprüfung auf Wirksamkeit sah so aus: Die Regelung mit den A- und B-Schränken hat sich bewährt. Deshalb verschärfen wir auf 0/1. Vielleicht ist es besser, die lassen solche Überprüfungen sein.
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Das siehst Du falsch. Sie fordern hier eine Klarstellung ein, daß ein Stahlschrank ausreicht. Nach der aktuellen Systematik des Waffenschrankes müßten diese Magazine nämlich in einen 0-er Waffentresor. Die Verbände fordern hier also eine Erleichterung. Im Großen und Ganzen sehe ich das auch so. Im Rahmen der völlig beknackten und leider nicht rückgängig zu machenden EU-Vorgaben fordern die Verbände hier das Beste draus zu machen. So wie immer beim Waffenrecht.
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Was bisher ja auch so war. Ich besitze so einen. Wichtige Unterscheidung: Verbotene Waffe kann durch Umbau zu ziviler Waffe werden. Kriegswaffe nicht so einfach. Maschinengewehre sind immer Kriegswaffen. Aber nicht alle Vollautomaten sind Maschinengewehre.
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Doch, bis 500,-€ bei normalen Paketen.
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Das ist ein Geheimdienst...
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Bei der Abfrage beim VS ist das klar: Eintragung ja oder nein. Mehr werden die VS nicht sagen. Es werden viele Leute ihre Waffen abgeben müssen, wenn es so kommt. Und zwar ohne den Grund zu erfahren, und ohne Einspruch erheben zu können. Die wirklich gefährlichen dagegen werden sie behalten dürfen, denn bei denen wird der VS nicht sagen daß er sie im Visier hat. Alles in allem unsäglich, daß sowas in einem Deutschland nochmal geschieht. Die letzten die das schonmal miterlebt haben sind noch nichtmal tot. Allein schon, daß der Geheimdienst in Verwaltungssachen beteiligt werden soll, ist ein Unding. Ab November habe ich 4 Lose im Topf bei der DV-Lotterie. Vielleicht wird es ja doch noch was.
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Ich sehe keine Regelung, die einen Erben als Leihgeber hier anders stellt als jeden anderen WBK-Inhaber. Als Leihnehmer wäre es was anderes, da fehlt das Bedürfnis.
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Im Gegensatz zur Englischen Sprache haben wir halt noch den Nachteil, daß unsere Sprache keine Trennung macht. Wir haben "Waffen" (die per Definition dazu dienen Schaden zu Verursachen), und Schuß-Waffen. Aber Schußwaffen sind eben schon vom Begriff her immer zuerst Waffe. Im Englischen gibt es "weapon", das ist jeder Gegenstand der als Waffe eingesetzt wird. Und es gibt "gun", das ist ein allgemeines Schießgerät, auch ohne als Waffe eingesetzt zu werden.
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Bei den Balisongs hat man einfach verboten, ohne Altbestandsschutz. Bei den Wurfsternen und Nunchakus hat man einfach verboten, ohne Altbestandsschutz. Bei den kleinkalibrigen Zentralfeuerpistolen hat man einfach verboten, ohne Altbestandsschutz. Warum sollte jetzt eine Verbotsregelung MIT Altbestandsschutz da anders bewertet werden?
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Es ist bereits heute so. In welchem Beruf von dem man auch leben kann, darf man heute noch selbst entscheiden was man tut und wie? Du darfst ja noch nicht man an Deinem eigenen Haus defekte Teile reparieren oder den Garten gestalten ohne daß man Dir dabei reinredet.
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@knight: Auch in diesem Fall gibt es keine verbotene Rückwirkung. Die Magazine sind ab Gültigkeitsdatum des Gesetzes verboten. Und das sind sie nicht rückwirkend. Es gibt lediglich eine Altbestandsregelung, die den fortdauernden Besitz ausnahmsweise erlaubt, zu dem es ein Stichdatum in der Vergangenheit gibt. Vergleichbar mit den alten Luftgewehren, die trotz Energie über 7,5 J und fehlender F-Markierung frei sind. Und zwar entgegen der eigentlich gültigen aktuellen Regeln, die aber naturgemäß auch Gegenstände früheren Baujahres erfaßt. Eine verbotene Rückwirkung wäre, wenn Du für den Besitz eines entsprechenden Magazins bestraft würdest, das Du 2016 ge- und 2018 verkauft hast, zum rückwärtigen Stichtag 2017 aber in Besitz hattest.
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Machen manche, wenn auch nur sehr wenige, dynamische Schützen, um sich vor dem Bleistaub zu schützen.
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Beim DSB wirst Du da natürlich sofort fündig 🤔
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Der darf es aber gar nicht weitergeben. Die sagen nur "Person ist bekannt" oder "Person ist nicht bekannt". Und auch das muß nicht stimmen.
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"wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen" Im Gesetz steht doch schon drin, daß die Erlaubnisse verweigert oder entzogen werden können, wenn irgend etwas nicht völlig an den Haaren herbeigezogenes mit größtmöglicher Mißgunst irgendwie so verdreht werden kann, daß der Eindruck entsteht, derjenige könnte eventuell... Eine Verurteilung oder wenigstens nachgewiesenes Fehlverhalten sind gar nicht nötig.
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Es gibt zwei Werte die von Bedeutung sind. Die Flächenlast ist bei Tresoren regelmäßig überschritten. Mein B-Schrank hat leer 260 kg, und eine Standfläche von ca. 0,3 m². Macht rechnerisch ca. 800 kg/m². Ist aber egal, weil die Flächenlast nur bei gleichmäßiger Belastung über den ganzen Raum gilt. Dazu gibt es die Punktlast. Davon dürfen meist 2 oder 3 bis 500 kg pro Raum vorhanden sein, zusätzlich zur Flächenlast. Und über 500 kg kommen die meisten Waffenschränke dann doch nicht. Wasserbetten haben übrigens ganz schnell 1 Tonne zusammen. Gehen aber auch.
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Dafür aber aussehen wie echte Schußwaffen.
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Frage zu selbst hergestellter Munition (Sharps, Zündnadelgewehr, usw.)
Fyodor antwortete auf BleiHai's Thema in Waffenrecht
Das blöde daran ist, dass es nach Wortlaut des Gesetzes Patronen wären. Erst die Vorschrift nimmt sie wieder aus. Übrigens in Gegensatz zu hülsenloser Munition, die laut Gesetz keine Patronen sind. Sehr nervig, das. -
Sehr viel wahrscheinlicher ist, dass der Stand für Flinten, nicht aber Büchsen zugelassen ist. An dieser Diskussion sieht man aber wieder mal sehr gut, dass an deutschen Wesen die Welt genesen muss. IPSC ist vom Waffenhandling jetzt nicht so kompliziert. Man hantiert nur mit einer Waffe, und das ist üblicherweise über längere Zeit immer die selbe. Die Feinheiten der Handhabung lernt man dann beim Training mit der eigenen Waffe ohnehin erst mit der Zeit. Für die Grundlagen reicht aber irgendeine Pistole. Und wenn Revolver zugelassen sind, warum wird dann damit nicht geprüft? Die Handhabung enges Revolvers ist nicht einfacher, sondern anders. Die Handgriffe sind sogar komplizierter und vielfältiger als mit einer Pistole. Darf ein Schütze der mit der Pistole den Kurs gemacht hat dann überhaupt mit einem Revolver starten, wenn es andersrum eingeschränkt werden "müsste"? Die Frage ist die einen Neuling daher durchaus interessant und nicht selbsterklärend. Und sogar für ausländische erfahrene Schützen, wie man sieht.
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Meine Kutscherflinte mit ca. 35cm Lauflänge hätte gereicht, um Bezirksmeister zu werden und in Land ganz vorne mit zu spielen. Wenn ich nicht Munitionsstörungen gehabt hätte, bei denen die Lauflänge nun gar nichts ändert.
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Die Lauflänge hat auf das "Schwingverhalten" keinen fühlbaren Einfluss. Eine Flinte muss "passen". Wenn man sie in Anschlag nimmt, muss sie in die richtige Richtung zeigen, ohne dass man den Kopf verrenken muss. Die Lauflänge spielt dabei keine Rolle. Ich habe eine kurze Kutscherflinte, gerade eben so lang um als Langwaffe zu zählen. Und eine alte Jagdflinte mit >70 cm Lauf. Abgesehen von der Zeit die beim Spannen der Hähne drauf geht, bin ich mit beiden Flinten gleich schnell. Bei Wurfscheibe sieht es anders aus. Da verpufft bei der kurzen Flinte zu viel Energie vor dem Lauf.