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karlyman

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  1. Ich verstehe das hier angesprochene Kernproblem so, dass die Behörde nicht nur für die eine ÜK- Kurzwaffe den fortlaufenden Bedürfnisnachweis per Wettkampf- Beleg fordert, sondern für alle 3 Kurzwaffen. D.h., die unterscheiden gar nicht zwischen "im Kontingent" und "über Kontingent", sondern stellen ganz forsch eine Maximalanforderung für alles auf.
  2. Für mich klingt das einfach nach forschem Marketing. Für viele andere vermutlich auch. Ich weiß ja nicht, was Du so ("bewaffneter Sturm auf...") an Hintergrundvorstellungen mit dir herumträgst...
  3. STERN eben... Dort leider ziemlich üblich.
  4. Gratulation. Wieder mal eine "Atombombe" entschärft.
  5. karlyman

    Waffe im NWR

    "Viel Spaß" dann übrigens mit der generellen (= weiter übers Waffenrecht hinausgehenden) Digitalisierung der Akten... Die soll in deutschen Behörden ja möglichst flächendeckend bevorstehen.
  6. Eine vorsorgliche Bitte (an alle, die jetzt vielleicht wieder freudig drauf anspringen) - bitte nicht wieder mit dem Corona-Thema den Thread zumüllen. Hier geht's um etwas anderes.
  7. Ich habe, wie gesagt, alles im Waffenschrank. Und dort viele Magazine beisammen. Die "besonderen" dürfen sie sich dann bei Kontrolle ggf. selbst heraussuchen. Eine "Extrarubrik" mache ich da nicht auf.
  8. Also, ich habe diese (nachträgl. als Altbestand angemeldeten) Magazine auch sozusagen "im Regal liegen". Aber eben nicht sonderlich (mit Aufkleber o.ä. ) gekennzeichnet, und zusammen mit vielen anderen (nicht unter die Regelung fallenden, d.h. wg. der Kapazität ohnehin "freien") Magazinen, die ich eben auch verwende. Ich sehe keinen Anlass, da eine "Extra-Rubrik" bei der Lagerung aufzuzmachen. Die werden im Schrank aufbewahrt wie eben alle sonstigen Magazine auch. Das "Amt" dürfte sich die dann nach Lust und Laune selbst heraussuchen und mit der Liste abgleichen, wenn es denn unbedingt will.
  9. Wie gesagt, spätestens wenn der Behörde die schriftliche Erklärung mitgegeben oder übersandt wird, in der sich der LWB grundsätzlich / selbst mit der Kontrolle einverständen erklärt, ist das Widerrufsargument der "Verweigerung" definitiv weg. Dann lässt sich damit einfach kein Widerruf begründen. Aber das Hin und Her könnten wir jetzt endlos spielen...
  10. Sie kann es nicht so darstellen. Weil es nicht passiert ist. Der LWB in dem Fallbeispiel hat die Kontrolle nicht verweigert. Das kann er, oder sein Anwalt, ja bei Bedarf noch schriftlich zu den Akten geben.
  11. Fakt ist, dass die Behörde den Widerruf der waffenrechtl. Erlaubnis gegenüber dem Erlaubnisinhaber begründen muss. Verweigerung der Kontrolle kann sie ihm ja schon mal nicht vorwerfen.
  12. Ach komm. Unterhalten wir uns über Handeln nach Gesetz, auf gesetzlicher Grundlage, mit Eingriffsgrundlage (= erforderlich für Behördenhandeln) - oder über blanke Willkür? Man kann ja bei Behörden und Justiz alles Schlechte der Welt vermuten, sollte es aber in seinen Vorurteilen und Vermutungen auch nicht übertreiben...
  13. Die Diskussion über die den Zutritt verweigernde "bessere Hälfte", die ja auch die Hälfte des Hausrechts hat, hatten wir schon wiederholt. Sie ist in der Tat knifflig - und auch für die Behörde rechtlich keineswegs so einfach, wie oben suggeriert wird... Denn die Sache setzt genau an dem "Gelenkscharnier" der rechtlichen Konstuktion des § 36 Abs. 3 WaffG an, die da lautet: Du bist nicht gezwungen, die Kontrolleure in deine GG-geschützte Wohnung einzulassen... Verweigerst du aber den Einlass, droht dir verwaltungsrechtlich Ungemach, also der Widerruf deiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Nun, der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis verweigter in dem Fall ja ausdrücklich nicht den Einlass. Er erklärt, dass aus seiner Sicht die Kontrolle stattfinden könne. Den Einlass verweigert eine andere Wohnungs-, und Grundrechte-, Inhaberin. Über die (und ihre Rechte) der LWB schon rechtlich nur begrenzt "Verfügungsgewalt" hat. So einfach ist das mit dem "Widerruf der Erlaubnis" folglich nicht.
  14. Durchaus richtig, aber - hört sich alles nach so einem richtig "entspannten" Beisammensein (mit "Ansage") an...
  15. Um den Irrwitz auf die Spitze zu treiben... könnte man dem Berechtigten ja kurzerhand, mit Geltungsdauer z.B. für den aktuellen Tag oder die Woche, eine Überlassungserklärung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für die erlaubnispflichtigen Waffen (Komplettliste) ausstellen...
  16. Fragt euch einfach mal, warum.
  17. So einen Quark, der Schein-Sicherheit "für die Galerie" schafft, auch noch als FDP-Vertreterin zu forcieren, anstelle an wirkliche Ursachen (und Verursacher) zu gehen - da wird ja der Hund in der Pfanne verrückt.
  18. Offenbar... irgendwie kommt das bei denen reflex-artig.
  19. Und genau das ist ein wichtiger Punkt.
  20. Abwarten... ich weiß es auch nicht, aber man muss ja nicht gleich alles runtermachen, bevor es überhaupt da ist.
  21. Wenn eine Kontrolle nie zustande kommt aus organisatorischen Gründen (aber ohne Verweigerung)... wird die Behörde einen Termin mit dem LWB vereinbaren. Bei offener Verweigerung der Kontrolle... wird die Behörde bekanntlich den "verwaltungsrechtlichen Hebelgriff" anwenden, um den Verweigerer zu freiwilligem Verzicht auf die GG-geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung zu bewegen...
  22. Lobby-Offensive? Neuer frischer Wind in der Interessenvertretung...? Wir werden ja sehen.
  23. In D wird alles in der Richtung (sofern im Legalbereich...) problematisiert. Neuester Fokus liegt, s. auch hier Kontext der Grünen-"Anfrage" zum SprengG, auf dem legalen Besitz durch Extremisten (soll heißen, "Rechtsgerichtete"). Wirklichen Erkenntnisgewinn würde es bringen, bei so etwas die deliktische Relevanz des legalen Besitzes von Sprengstoff-Kleinmengen zu erfragen. Das wäre dann mehr als bloße Skandalisierung, sondern würde die Frage nach dem wirklichen Risiko stellen. Aber das "interessiert" natürlich nicht...
  24. Wieder so eine Aktion... Die Intention ist, schon die Fomulierung zeigt es, reine Panik- und Stimmungsmache. "Um Himmelswillen, x-tausende dürfen legal Sprengstoff erwerben und damit hantieren". Dass es dabei um Kleinmengen-Regelungen zu sehr speziellen Zwecken geht, mit Erwerbs- und vor allem deutlichen Lagerbeschränkungen... und auch die nur unter engen Sachkunde- und Bedürfnis-Nachweis-Anforderungen... wird nicht vertieft, bzw. kein Wort davon. Das Ganze ist nur ein neuer Ausbund grüner Verboteritis bzw. Vergrämungspolitik. "Psychologisches Gutachten" ist einfach ein Element, dass den Aufwand erhöhen und die Zahl der Erlaubnisinhaber abschmelzen soll.
  25. Na, sowas. In vielen Bundesländern gibt es bei den Aufbewahrungskontrollen weder uniformierte Beamte des Pol.Vollzugsdienstes, noch Sicherungspositionen... Da wird das ganz einfach von den Verwaltungsmitarbeitern der Waffenbehörde durchgeführt.
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