Zum Inhalt springen

karlyman

WO Gold
  • Gesamte Inhalte

    53.349
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von karlyman

  1. Die Protagonisten, die Kritiker als Verfassungsfeinde darstellen, werden eben stets behaupten, DASS die Kritik durch ihre "Systemdelegitimierung" FDGO-feindlich wäre... Das ist der Mechanismus. Und, in der Tat, genau der macht auch mir im Hinblick auf unsere demokratische Grundordnung Sorge.
  2. Die Videoüberwachung öffentlicher Räume, wie Bahnhöfe, Fußgängerzonen etc., ist nur dann zulässig, wenn sie "als Hilfe zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke beiträgt." Das ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Es muss z.B. ein Verdacht vorliegen, dass in bestimmten Bereichen zukünftig Straftaten stattfinden werden - um dies zu untermauern, muss für den entsprechenden Bereich eine sog. Kriminalitätsprognose erstellt werden. Die Kameraüberwachung muss erforderlich zur Gefahrenabwehr in dem öffentlichen Bereich sein. In etlichen Bundesländern wird die Videoüberwachung öffentlichen Raums durch eigene Landesgesetze geregelt. Somit - "andere Baustelle".
  3. Das ist so m.W. nicht richtig. Einer solchen Aufzeichnung von Bild + Ton dort muss durch die Betroffenen zugestimmt werden. Ich wies aber ja darauf hin, dass der Standbetreiber bzw. Verein auch nicht gezwungen ist, an die entsprechende Nutzergruppe weiter zu vermieten.
  4. Meines Wissens kann man (d.h. jeder auf dem Stand betroffene Schütze) die Aufnahme + Speicherung seiner Bild-/Filmaufnahmen aus Datenschutzgründen ablehnen; d.h., diesen nicht zustimmen. Dann darf die Aufnahme nicht erfolgen. Andererseits kann der Standbetreiber eine weitere Vermietung ablehnen.
  5. Ich glaub' nicht, sonst hieße es ja Erbswaffenkaliber...
  6. GunBlock gibt es prinzipiell noch für einige Kaliber... Aber wieviel davon tatsächlich verfügbar/erhältlich sind, ist eine andere Frage.
  7. Ich gebe dir in zwei Dingen zunächst mal recht: Erstens passt das Thema eigentlich nicht zum Threadtitel (zumindest scheint keine dezidierte gesetzliche Regelung dieser Sache in der WaffG-Novelle geplant). Zweitens ist die Verankerung vom Aufwand her, bzw. wo machbar, in der Tat kein "Untergang des Abendlandes". Jetzt kommt das "aber", und das ist sicherlich auch Grund der Diskussion hier: Zum einen erschließt sich zwar, wie mehrfach gesagt, der Sinn der Sache bei kleineren KW-Würfeln, vielleicht auch noch schmalen, trotz N-/0-Einstufung leicht gebauten sonstigen Waffenschränken... Bei Tresoren der Klasse um die 400 kg gefüllt... erschließt er sich hingegen nicht; der typische Einbrecher (und wie viele "atypische" Fälle liegen real vor?) trägt einen 380- oder 600 kg-Waffentresor nicht weg. Der öffnet ihn wenn möglich, oder lässt es bleiben. Weiterhin ist es eben doch eine prinzipielle Frage. Wir haben früher Waffen in normalen abschließbaren Schränken verstaut, dann in A- oder B-Schränken (bei denen schon nicht viel an Entwendung bei Einbruchdiebstahl erfolgte), dann landeten wir bei N- oder 0-Schränken als Mindestanforderung... Die stabileren und größeren Exemplare liegen im Regelfall in Gewichtsklassen von 300, 400 oder mehr kg... Und nun soll auch hier nur noch eine zusätzliche Verankerung "helfen"? Die Eskalation der Anforderungen ließe sich ja immer weiter treiben, auch ohne Sin und Verstand . Irgendwann hat jeder für seine Jagd- oder Sportwaffen einen Tresorraum wie die Zentralbank nachzuweisen. Dass das hinterfragt wird, ist klar.
  8. Willkommen im deutschen Waffenrecht. Manche sagen, das ist im Lauf der Jahre einfach so immer unsauberer und vermurkster geworden. Andere sagen, das ist genau so beabsichtigt.
  9. Um Einbruchschutz bezogen auf den Safe kann es bei der Verankerung ja nicht gehen (der Zugang zum Safeinneren ändert sich dadurch nicht). Sondern um Schutz vor Wegnahme/Mitnahme des Safes mit Inhalt. Vermutlich ist genau das auch der Hintergedanke der Waffenbehörden bei Kontrolltätigkeit. Der 60 kg-Würfel, der in der Zimmerecke steht - Verankerung höchst relevant und wird nachgefragt. Der im Keller aufgestellte 400 kg-Schrank - Verankerung wird kaum angemahnt werden. Wenn was vom weggekommen ist, ist sicherlich relevant, auf welche Weise es wegkam...
  10. Ein Hinweis darauf ist auch oben im Beitrag von @Bounty. Es werden in D Schränke mit Zertifizierung 0 oder I (s. Plakette im Schrank) angeboten, bei denen ist die Verankerungsstelle nicht mal durchgebohrt.
  11. Der Satz von Hartmann lautete: "Ziel der Verankerung ist es, zu verhindern, dass Diebe Kurzwaffenschränke einfach mitnehmen und später in einem entspannten Arbeitsumfeld in aller Ruhe öffnen." Eben das. Verankerung schützt vor Mitnehmen. Bei einigen Schränken ist das sehr relevant. Bei anderen nicht.
  12. Zitat Hartmann: "Ziel der Verankerung ist es, zu verhindern, dass Diebe Kurzwaffenschränke einfach mitnehmen und später in einem entspannten Arbeitsumfeld in aller Ruhe öffnen." Da mögen sie durchaus recht haben. Ich würde die handlichen Kurzwaffen-Würfel auch stets verankern. Hat aber mit einem großen 400-kg-Schrank nichts zu tun.
  13. An der politischen Front der WaffG-Verschärfung/-Novellierung tut sich momentan, zumindest für Außenstehende wahrnehmbar, praktisch nichts. Nach dem FDP-Veto steht das noch alles mehr oder weniger auf "Halt". Die Bundesregierung arbeitet sich offenbar gerade an anderen, noch konfliktreicheren Themen und Gesetzesvorhaben ab... Von daher hast du diesbezüglich noch nichts verpasst. Und das oben Genannte ist auch der Grund, warum es hier so in andere Themen als die WaffG-Novelle abschweift.
  14. Wenn sie die Dinger sehen wollen, sollen sie sie selbst auspacken. Auch eine Variante.
  15. Nichts hat er zu verbergen... Er will ggf. verhindern, dass er bei einer durch Auffahrunfall verklemmten Heck-/Kofferraumklappe nicht an Verbandskasten und Warndreieck dran kommt.
  16. Die Frage ist nur, ob bei Ier-Schränken, die kein 60 kg-Würfel sind, sondern Klötze mit 400 oder 500 kg, Zusatzverankerungen im Hinblick auf den Nutzungs-/Schutzzweck tatsächlich erforderlich sind. Da sind mir viel zu viel Äpfel-Birnen-Vergleiche.
  17. Zitat: "Und natürlich wurden auch „Waffenrecht“ und „bleihaltige Munition“ als wichtige Rahmenbedingungen für die Ausübung des Sports vom DSB-Präsidenten thematisiert. Von Schönfels warb um Unterstützung, machte die Positionen des DSB deutlich und zitierte Stephan Weil, Ministerpräsident von Niedersachsen... „Die Schützen haben Respekt verdient, auch von Seiten der Politik!“ Na denn. Wenn schon Herr MP Weil/SPD als "Kronzeuge" herhalten kann / soll...
  18. Ja, so auch hier in meiner Ecke von Ba.-Wü.; wobei Aussen-/Innenaufnahme vom Schrank reicht, den halben Aufstellungsraum drumherum wollen sie nicht sehen.
  19. Ist hier im Umkreis unüblich / keine Verwaltungspraxis.
  20. Der Ernstfall ist, dass der 400 kg-Klotz vom Einbrecher aus dem Keller abtransportiert wird, da er ja nicht die nötige Verankerung/Abreissfestigkeit aufwies...? Zum "mündlichen OK": Bei Neu-WBK-Inhabern ist mir von etlichen Fällen bekannt, dass Waffenbehörden besagtes, gängiges Aufbewahrungs-Schema (eben nicht das der LKA-Schrift; ohne Verankerungs-Passus für 0er und 1er) dem Anschreiben als Anhang beifügen, und auf dieses bezüglich der Anforderungen verweisen.
  21. Wie läuft es in der Praxis? Der LWB will es richtig machen und fragt seine Waffenbehörde, und in den allermeisten Fällen wird auf das übliche und bekannte (grafische und beschreibende) Schema "Waffenaufbewahrung" von DSB, DJV, Frankonia u.ä. verwiesen. Bzw. oft (bei Neuempfängern einer WBK) dieses Schema beigefügt. Man kann nicht exakt behaupten, "das LKA-Papier kennt keine Sau", aber grob... geht es schon in die Richtung.
  22. Ich habe meine Zweifel, dass die technische Norm für Safebehältnisse auf die spezifischen Anforderungen der Waffenunterbringung gemünzt ist. Es ist nicht glaubhaft, dass man einen 400 kg- (oder mehr) Klotz im Keller stehen hat, aber seine 10 Jagdbüchsen nicht darin unterbringen darf, weil das Ding nicht zusätzlich noch mit 50 kN Abreissfestigkeit an Boden oder Rückwand gedübelt ist? Wer soll das wie "abreissen" und fortnehmen? Jemand mit Baugerätschaft, die er in den Wohnauskeller fährt...? Auf keiner mir bekannten Publikation (Schriften bzw. Schemata), die üblicherweise von den Waffenbehörden an die "Kundschaft" verteilt werden) ist dieser Punkt so zu sehen. Wenn das via LKA an die Behörden verteilt wurde, haben sie es gut versteckt.
  23. Als Untergrenze für Verankerung? Das scheint aber in keine Hinweis- oder Merkschrift des IM Ba.-Wü. oder einer Waffenbehörde zu den Aufbewahrungsanforderungen eingeflossen zu sein... und von denen gibt es ja reichlich.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.