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karlyman

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  1. Die Thematik "damals vom Verband als DP, DR (u.ä.) so explizit befürwortet, später aus der anerkannten DP/DR-Liste gestrichen" kann tatsächlich zum relevanten Thema werden, bzw. kann im Lichte der neuen Bedürfniserhalt-Auslegung a la Ba.-Wü. eine ganz schöne Falle für die entsprechenden ÜK-Waffenbesitzer darstellen. Nicht alles ist da über DP offene Klasse" beigebogen worden. Bei den Dienstrevolvern hat man gegenüber früheren, expliziten Listen (die Bedürfnisgrundlage für den Erwerb waren) Streichungen vorgenommen, bei denen mir keine "offene Liste" als Alternative bekannt ist. Ebenso nachträglich eingeführte "Klauseln" mit Mindest-Einführungszahlen von Waffenmodellen bei Polizei und Militär - es gibt z.B. bei kleineren Militäreinheiten (Spezialeinheiten u.a.) regulär und nachweislich eingeführte Dienstwaffen, aber eben nicht in der nachträglich im Regelwerk eingebrachten Mindestzahl. Auch da ist fraglich, ob das alles über "offene Klassen" aufgefangen wird. Im Lichte neuer/restriktiver Bedürfnisauslegungen bei ÜK-Waffen haben die Verbände somit z.T. ganz schöne "Eier" ins Nest ihrer Mitglieder gelegt... um nicht zu sagen, zieht ihnen bedürfnismäßig teilweise den Teppich unter den Füßen weg. Rein praktisch ist das nur deshalb noch kein großes Problem, weil man m.W. bei regionalen/Landeswettkämpfen nicht so überpingelig auf die Waffenmodelle schaut. Vielleicht ist das die pragmatische Umsetzung eines erkannten Problems.
  2. Naja, man hat ja (nett ausgedrückt) auch nicht gerade viel dafür getan dass der Standort, bzw. dass SIG Sauer eine deutsche Firma, bleibt. Da muss man sich nun nicht wundern.
  3. Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder sie haben keine blütenreine Weste, dann kann - und soll - man ihnen gem. geltendem § 5 WaffG die Zuverlässigkeit aberkennen, mit den entsprechenden waffenrechtlichen Folgen. Oder sie haben eine blütenreine Weste, dann hat der Staat weder Anlass noch Eingriffsgrundlage, um gegen sie vorzugehen. Wer im letzteren Fall etwas anderes will - der hat sich geistig bereits auf den Weg gemacht zum autoritären Staatswesen a la Putin, Kim Jong Un & Co.
  4. Da ist gar nichts zusätzlich "zu schaffen". Par. 5 WaffG enthält genug an Eingriffsgrundlage. Die Behörden müssen nur arbeiten.
  5. Da braucht überhaupt nichts "geändert" werden. Das erforderliche Instrumentarium bezüglich Extremisten ist im WaffG vorhanden.
  6. Eigentlich soll das ja ohnehin so sein. "Anforderungen an Besitz nicht höher als an Erwerb".
  7. Ja, weil sie davon so viel "Ahnung" haben wie von allem anderen.
  8. Wobei es sicherheitlich (d.h. wenn ein LWB etwas mit der Waffe "anstellen" wollte) nicht so relevant ist ob jemand zwei, oder 30, Waffen hat.
  9. Was ist das für ein Behördenpraktikum? Praktischer Teil des Vorbereitungsdienstes mittlerer, oder gehobener, Verwaltungsdienst? Oder im Rahmen eines verwaltungswissenschaftlichen, oder Jura-Studiums?
  10. Bist du Waffenbesitzer mit Sachkunde?
  11. Elektronisch können dad heute viele Kameras, ja... Kommt eben auf die Montageposition und die Ausrichtung der Kamera an, ob das (sinnvoll) möglich ist.
  12. Muss für eine Tür-/ Gegensprechanlagen-Kamera eigentlich nicht sein.
  13. Aus solchen Gründen läuft bei unserer Waffenbehörde die Kontrolle im Regelfall per Terminvereinbarung.
  14. Bei Dashcams in Kfz wird auch nicht herumgepisst... Und die nehmen fortlaufend öffentlichen Raum, und davon deutlich mehr als eine stationäre Tür-/ Sprechanlagenkamera, auf.
  15. Ersteres ist bei den inzwischen recht verbreiteten Kameramodulen an der Klingel-/Aussensprechanlage (neben der Tür, am Briekasten o.ä. verbaut) gar nicht vermeidbar. Öffentlicher Raum kommt bei deren Blickrichtung im Hintergrund immer mit drauf.
  16. Guter Punkt, ja. Maßgeblich wäre da eben 2009. Aber jetzt: Einen schönen Heiligabend euch allen!
  17. Das wäre ohnehin nicht zulässig. An den Erhalt des Bedürfnisses dürfen keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden als an den ursprünglichen Bedürfnisnachweis (zur Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis). ich weiß, Behörden versuchen das (vgl. oben) dennoch.
  18. Du musst dir allerdings auch nicht jede phantasievolle, regelwidrige Rechtsauslegung durch Behörden gefallen lassen.
  19. Das Letztere wäre gar nicht erfüllbar. Mach aus den 2 Waffen mal 3 oder 4, dann merkst du es schnell. Macht aber auch nichts... Denn "12/18 je Waffe" stimmt nicht, und hat keine Rechtsgrundlage.
  20. Die sind doch einfach nur gaga. Man kann das jetzt nennen wie man will (herleiten aus irgendwelchen Urteilen in Ba.-Wü., bzw. den Gesetzestext so lange quetschen, drücken und winden bis genau das herauskommt)... Ich nenne es schlicht Vergrämung - denn nichts anderes ist es.
  21. Genau, wieder zurück zum Thema. Latürnich!
  22. Zudem haben wir seit 1990 die deutsche Einheit. Man sollte (bei aller berechtigten Abrechnung mit dem DDR-Regime) endlich auch das Verbindende betonen, nicht immer die Spaltung.
  23. Meines Wissens ist das Karabinersystem im BDMP in vier Sports Carbine Disziplinen (SC PP1, SC NPA, SC Falling Plates, SD ZG) einsetzbar.
  24. Ein Norlite USK-G. Dann wird meine G17 wieder richtig beschäftigt.
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