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karlyman

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  1. Ich würde sogar sagen - was die vertreten, widerspricht klar der gesetzlichen Regelung. Aber, s.o. mein letzter Beitrag bzw. die Erfahrung von @Vroma - es kann durchaus Hoffnung bestehen.
  2. Na also. Interessant ist, dass der Waffenbesitzer hier offensichtlich mehr waffenrechtliche Sachkunde aufweist als die Waffenbehörde. Aber gut...
  3. Bevor ich irgendwas "proaktiv" machen würde, würde ich erstmal (wie hier mehrlfach empfohlen) bei der Behörde die Rechtsgrundlage für deren "steile Behauptung" (Anwendung § 14 Abs. 5 WaffG-Regelung auf alle Waffen, auch die nach Abs. 4) abfragen. Vielleicht geht denen, so hinterfragt, auch selbst ein Lichtlein auf.
  4. Du sprichst eine große Wahrheit gelassen aus...
  5. Grundprinzip (und das wurde auch von Verwaltungsgerichten so gesehen, es ist m.W. sogar aus dem eigentlich restriktiven, neueren Urteil des VGH Ba.-Wü. zu § 14 Abs. 5 WaffG ablesbar): An die fortlaufende Bedürfnisprüfung für eine Waffe (also die fortwirkende, periodische Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses) dürfen keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als bei der Ersterteilung der entsprechenden waffenrechtl. Erlaubnis dafür. Das bedeutet auch, es können für im Kontingent befindliche, nach § 14 Abs. 4 WaffG zu beurteilende Waffen nicht im Nachhinein andere/strengere Bedüfnisanforderungen (hier: nach § 14 Abs. 5 WaffG) aufgestellt werden, die für die erste Erteilung gar nicht galten. Hinzu kommt dann noch (und das trifft m.E. auch auf die hier genannten Fälle zu) die 10-Jahres-Regel in § 14 Abs. 4 WaffG, nach der eine fortlaufende Prüfung (Aktivität/Wettkampf) mindestens für die unter Abs. 4 fallenden Waffen gar nicht mehr erfolgt, sondern durch die Vereins-/Verbandsmitgliedschaft ersetzt wird... Das führt die Anforderung, die hier die Waffenbehörde "fortlaufend" stellt, vollends ad absurdum. Diese ist klar vom Recht nicht gedeckt.
  6. Das hat doch keine Grundlage. Bei der Bedürfnisprüfung, auch der nachwirkenden, wird waffenbezogen unterschieden, zwischen im Kontingent befindlichen und "Überkontingent"-Waffen. Gäbe es den Bezug auf den Schützen, wäre die genannte, im Gesetz vorgenommene Differenzierung sinnlos.
  7. Und zwar eine, ä die sich die Behörde selbst zusammenfabuliert. Für die im Kontingent befindlichen Waffen gibt das Gesetz doch von vornherein keine Wettkampf-Anforderung her. Wie also sollte diese im Nachhinein (fortlaufende Bedürfnisprüfung) begründet werden können... (zumal dafür ohnehin die 10-Jahres-Regel ab Ersterteilung eingeführt wurde). Genau das würde ich bei der Behörde erstmal explizit nochmals abfragen.
  8. Ich verstehe das hier angesprochene Kernproblem so, dass die Behörde nicht nur für die eine ÜK- Kurzwaffe den fortlaufenden Bedürfnisnachweis per Wettkampf- Beleg fordert, sondern für alle 3 Kurzwaffen. D.h., die unterscheiden gar nicht zwischen "im Kontingent" und "über Kontingent", sondern stellen ganz forsch eine Maximalanforderung für alles auf.
  9. Für mich klingt das einfach nach forschem Marketing. Für viele andere vermutlich auch. Ich weiß ja nicht, was Du so ("bewaffneter Sturm auf...") an Hintergrundvorstellungen mit dir herumträgst...
  10. STERN eben... Dort leider ziemlich üblich.
  11. Gratulation. Wieder mal eine "Atombombe" entschärft.
  12. karlyman

    Waffe im NWR

    "Viel Spaß" dann übrigens mit der generellen (= weiter übers Waffenrecht hinausgehenden) Digitalisierung der Akten... Die soll in deutschen Behörden ja möglichst flächendeckend bevorstehen.
  13. Eine vorsorgliche Bitte (an alle, die jetzt vielleicht wieder freudig drauf anspringen) - bitte nicht wieder mit dem Corona-Thema den Thread zumüllen. Hier geht's um etwas anderes.
  14. Ich habe, wie gesagt, alles im Waffenschrank. Und dort viele Magazine beisammen. Die "besonderen" dürfen sie sich dann bei Kontrolle ggf. selbst heraussuchen. Eine "Extrarubrik" mache ich da nicht auf.
  15. Also, ich habe diese (nachträgl. als Altbestand angemeldeten) Magazine auch sozusagen "im Regal liegen". Aber eben nicht sonderlich (mit Aufkleber o.ä. ) gekennzeichnet, und zusammen mit vielen anderen (nicht unter die Regelung fallenden, d.h. wg. der Kapazität ohnehin "freien") Magazinen, die ich eben auch verwende. Ich sehe keinen Anlass, da eine "Extra-Rubrik" bei der Lagerung aufzuzmachen. Die werden im Schrank aufbewahrt wie eben alle sonstigen Magazine auch. Das "Amt" dürfte sich die dann nach Lust und Laune selbst heraussuchen und mit der Liste abgleichen, wenn es denn unbedingt will.
  16. Wie gesagt, spätestens wenn der Behörde die schriftliche Erklärung mitgegeben oder übersandt wird, in der sich der LWB grundsätzlich / selbst mit der Kontrolle einverständen erklärt, ist das Widerrufsargument der "Verweigerung" definitiv weg. Dann lässt sich damit einfach kein Widerruf begründen. Aber das Hin und Her könnten wir jetzt endlos spielen...
  17. Sie kann es nicht so darstellen. Weil es nicht passiert ist. Der LWB in dem Fallbeispiel hat die Kontrolle nicht verweigert. Das kann er, oder sein Anwalt, ja bei Bedarf noch schriftlich zu den Akten geben.
  18. Fakt ist, dass die Behörde den Widerruf der waffenrechtl. Erlaubnis gegenüber dem Erlaubnisinhaber begründen muss. Verweigerung der Kontrolle kann sie ihm ja schon mal nicht vorwerfen.
  19. Ach komm. Unterhalten wir uns über Handeln nach Gesetz, auf gesetzlicher Grundlage, mit Eingriffsgrundlage (= erforderlich für Behördenhandeln) - oder über blanke Willkür? Man kann ja bei Behörden und Justiz alles Schlechte der Welt vermuten, sollte es aber in seinen Vorurteilen und Vermutungen auch nicht übertreiben...
  20. Die Diskussion über die den Zutritt verweigernde "bessere Hälfte", die ja auch die Hälfte des Hausrechts hat, hatten wir schon wiederholt. Sie ist in der Tat knifflig - und auch für die Behörde rechtlich keineswegs so einfach, wie oben suggeriert wird... Denn die Sache setzt genau an dem "Gelenkscharnier" der rechtlichen Konstuktion des § 36 Abs. 3 WaffG an, die da lautet: Du bist nicht gezwungen, die Kontrolleure in deine GG-geschützte Wohnung einzulassen... Verweigerst du aber den Einlass, droht dir verwaltungsrechtlich Ungemach, also der Widerruf deiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Nun, der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis verweigter in dem Fall ja ausdrücklich nicht den Einlass. Er erklärt, dass aus seiner Sicht die Kontrolle stattfinden könne. Den Einlass verweigert eine andere Wohnungs-, und Grundrechte-, Inhaberin. Über die (und ihre Rechte) der LWB schon rechtlich nur begrenzt "Verfügungsgewalt" hat. So einfach ist das mit dem "Widerruf der Erlaubnis" folglich nicht.
  21. Durchaus richtig, aber - hört sich alles nach so einem richtig "entspannten" Beisammensein (mit "Ansage") an...
  22. Um den Irrwitz auf die Spitze zu treiben... könnte man dem Berechtigten ja kurzerhand, mit Geltungsdauer z.B. für den aktuellen Tag oder die Woche, eine Überlassungserklärung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für die erlaubnispflichtigen Waffen (Komplettliste) ausstellen...
  23. Fragt euch einfach mal, warum.
  24. So einen Quark, der Schein-Sicherheit "für die Galerie" schafft, auch noch als FDP-Vertreterin zu forcieren, anstelle an wirkliche Ursachen (und Verursacher) zu gehen - da wird ja der Hund in der Pfanne verrückt.
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