karlyman
WO Gold-
Gesamte Inhalte
54.294 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von karlyman
-
Haben die das mal ernsthaft (und mit Nachdruck) von jemandem in BW verlangt...? Dagegen wäre z.B. jährliche Wettkampfanforderung mit 4 ÜK-Waffen noch "peanuts"... Dazu kämen ja dann noch in Summe etwa 50 bis 70 Trainingstermine pro Jahr. Nur mit den ÜK- Waffen. D.h., man könnte sich zeitweise ein Feldbett ins Vereinsheim stellen... "Zweitberuf" o.ä, um nur noch dem Bedürfniserhalr hinterherzuschiessen. Das käme durchaus in Richtung dessen, was ich vorhin mit der "Abschmelzungsaktion" durch massive, nachträglich eingebrachte Bedürfnisanforderungen meinte.
-
Mache ich nicht... will ich nicht... Ich schieße nur LM o.ä.
-
Die 10 Seiten Erklärung sind noch nicht voll.
-
Also, ich habe verstanden, und fasse dann zusammen: Die VwV WaffG ist ein seltsames Machwerk der mit dem Waffenrecht Betrauten im Bundesinnenministerium; das haben sich die irgendwie ausgedacht, geradezu ersponnen. Die Landes-Innenministerien und Behörden in den Ländern, die nach ihr handeln sowie generell eine restriktive Bedürfnisauslegung nach "Ba.-Wü."-Prägung nicht mitgehen (wie BY und andere), haben alle unrecht und verstehen das Waffenrecht nicht. Hingegen haben die restriktiv Agierenden wie das IM Ba.-Wü., sowie die (ersichtlich nicht im politisch luftleeren Raum agierenden) Vw.-Gerichte mit ihrer praktisch nur noch restriktiven Auslegung... immer recht. Sie sind die, die das WaffG allein selig machend interpretieren... Perfekt. Wenn nächstes Jahr jemand mit noch engeren Bedürfnis-Auslegungen um die Ecke kommt, um damit gleich mal 50% des Bestandes abschmelzen zu können - lassen sich dafür garantiert auch noch perfekt klingende Erklärungen auf mind. 10 Forumsseiten bringen.
-
Sorry, das klingt einfach abstrus.
-
Zum einen nahm ich Bezug auf die besondere politische Konstellation in BW, aus der seit Jahren ersichtlich eine etwas besondere Auslegung und Handhabung beim WaffG resultiert. Zum anderen war die Anmerkung eher einem allgemeinen Eindruck in der Diskussion geschuldet... Und zudem noch einigermaßen offen formuliert.
-
Verwaltungsvorschriften sind kein Klopapier. Sie binden die Behörden in ihrem Handeln. Und das selbst im - aus ersichtlich politischen gründen - sehr restriktiv agerienden Baden-Württemberg (auch wenn du dies vielleicht bedauerst, ich weiß ja nicht).
-
Was schwebt dir da vor, Salut-Waffen...? Also, ich kenne mehrere "ältere Semester", die haben in den späten 1960ern, frühen 1970ern "scharfe" Repetierlangwaffen frei erworben, die wurden angemeldet, fielen und fallen unter Altbestandsschutz, es ist bis heute kein Bedürfnis für diese nachzuweisen. Die Salut-Waffen-Geschichte ist nach meinem Eindruck anders einzustufen - das ist nach meinem Eindruck ein de-facto-Verbot, das man mit einem kleinen Pseudo-"Auswegtürchen" via Bedürfnis (welches kaum jemand erbringen kann) versehen hat.
-
Freier Erwerb ist keine (vergleichende) Bedürfnis-Anforderung.
-
Da du mich nicht kennst, kannst du die Schlussfolgerung nicht ziehen. Um dich zu beruhigen: Ich schieße ausreichend Wettkämpfe mit meinen ÜK-Waffen und hätte da kein "Nachweisproblem" (jedenfalls gehe ich davon aus; ich musste den Nachweis bislang nicht führen). Aber darauf kommt es nicht an. Sondern darauf, dass hier weiter und weiter an einer Erschwernisschraube für die LWB gedreht wird, selbst wenn dies mit klar nachvollziehbaren Prinzipien (wie eben "Besitzanforderungen nicht höher als Erwerbsanforderungen") bricht. Klar, kann man immer noch eine Umdrehung mit der Schraube mitgehen, und noch eine... bis es eben bei vielen nicht mehr geht.
-
Dass das "Spielchen" seien, ist nun Deine Auffassung. Fakt ist, dass vor Juli 2009 als Anforderung für die 3. KW bzw. 4. HA-LW gestellt war, dass diese nun über dem Kontingent liegenden erlaubnispflichtigen Waffe "1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist". Die Anforderung "...und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat" kam erst danach ins Gesetz. Sie war nicht Bedürfnisanforderung für den Erwerb. Wird also die Fortgeltung des Bedürfnisses, das fortgesetzte Vorliegen der Bedürfnisanforderungen geprüft, so kann sich dieses logisch nur auf das beziehen, was als Anforderung vorhanden war. Ansonsten würden für den Weiter-Besitz schärfere Anforderungen gestellt, als sie bei Erwerb gestellt waren. Genau deswegen wurde der Passus in Ziff. 14.3 VwV WaffG so formuliert. Wie ich finde, logisch und nachvollziehbar. Man kann das auch einfach so stehen lassen.
-
Hier geht es um die Prüfung der Fortgeltung des Bedürfnisses. Fort-gelten kann jedoch nur etwas, das bestanden hat. Und die Anforderungen waren eben vor Juli 2009 andere. Ich verstehe im Übrigen deine Intention nicht. Da haben wir mit der genannten VwV-Regelung einmal (bzw.: sehr selten) eine Regelung, die man zumindest ein klein wenig als Waffenbesitzer-freundlich ansehen kann; die bei den stetig steigenden Anforderungen zumindest ein wenig Schranken für das Handeln der Behörden einzieht. Und dann verwendest du merklich Energie darauf, auch dieses noch zu zerpflücken, mit aller Anstrengung zu zer-argumentieren? Geht es noch? Was ist das Ziel?
-
Das ist die rationale Seite. In D müssen wir hingegen leider, Ratio hin oder her, Aspekte wie die von @Sal-Peter Genannten berücksichtigen. Da können pure Marketingsprüche oder -aufschriften zum rechtlichen Problem werden.
-
Zur behördlichen Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses für die Überkontingent-Waffen sagt die VwV WaffG, Ziff. 14.3, letzter Satz: " Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten: –Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern. –Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. "
-
Wenn man sie dann mal wirklich braucht, ist man froh, dass in der Ecke was steht.
-
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
karlyman antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Man gehe in den Werkzeug- oder Gartenbereich eines x-beliebigen Baumarkts in Europa... und viele "Waffen"diskussionen erübrigen sich schon. Rechtliche Klassifizierungen sind im Regelfall Papier, und Papier schützt gegen entschlossene/kriminelle/ideologieverwirrte Typen nicht. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
karlyman antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Danke... habe mir mal erlaubt, das etwas anzupassen. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
karlyman antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Seltsam, in vielen anderen Bereichen mit potentiell gefahrenträchtigen Gegenständen werden eine Menge an "Restrisiken" hingenommen. Aber Waffen sind offenbar regelrecht "mythische" Gegenstände... -
Festes Schuhwerk.
-
Stabiler Schirm (u.a.). "Tactical"/"Defender" u.ä. braucht da wahrhaft nicht draufzustehen.
-
Ich warte da nicht drauf, ich nutze solche Alltagsgegenstände einfach.
-
Wirkt noch originaler, wenn der Träger Kutte an hat und das gute Stück in Knochehhänden hält...
-
Hier wird ohnehin viel zu viel sinnlos herumphilosophiert.
-
"Sicher"... Nein, ich finde das nicht sicher. Verschärfte Anforderungen im Umweltbereich o.ä. sind auch kein gutes Beispiel.
-
Wie gesagt, es können jedenfalls nicht nachträglich Bedürfnisanforderungen für den Fortbesitz erhoben werden, die schärfer sind als das, was als Bedürfnianforderung für den Ersterwerb galt. FORTgelten kann nur eine Anforderung, die ursprünglich bestand. Man kann das in der Folge dann "Bestandsschutz" nennen oder nicht, das ist sekundär.