Zum Inhalt springen

karlyman

WO Gold
  • Gesamte Inhalte

    54.185
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von karlyman

  1. Freier Erwerb ist keine (vergleichende) Bedürfnis-Anforderung.
  2. Da du mich nicht kennst, kannst du die Schlussfolgerung nicht ziehen. Um dich zu beruhigen: Ich schieße ausreichend Wettkämpfe mit meinen ÜK-Waffen und hätte da kein "Nachweisproblem" (jedenfalls gehe ich davon aus; ich musste den Nachweis bislang nicht führen). Aber darauf kommt es nicht an. Sondern darauf, dass hier weiter und weiter an einer Erschwernisschraube für die LWB gedreht wird, selbst wenn dies mit klar nachvollziehbaren Prinzipien (wie eben "Besitzanforderungen nicht höher als Erwerbsanforderungen") bricht. Klar, kann man immer noch eine Umdrehung mit der Schraube mitgehen, und noch eine... bis es eben bei vielen nicht mehr geht.
  3. Dass das "Spielchen" seien, ist nun Deine Auffassung. Fakt ist, dass vor Juli 2009 als Anforderung für die 3. KW bzw. 4. HA-LW gestellt war, dass diese nun über dem Kontingent liegenden erlaubnispflichtigen Waffe "1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist". Die Anforderung "...und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat" kam erst danach ins Gesetz. Sie war nicht Bedürfnisanforderung für den Erwerb. Wird also die Fortgeltung des Bedürfnisses, das fortgesetzte Vorliegen der Bedürfnisanforderungen geprüft, so kann sich dieses logisch nur auf das beziehen, was als Anforderung vorhanden war. Ansonsten würden für den Weiter-Besitz schärfere Anforderungen gestellt, als sie bei Erwerb gestellt waren. Genau deswegen wurde der Passus in Ziff. 14.3 VwV WaffG so formuliert. Wie ich finde, logisch und nachvollziehbar. Man kann das auch einfach so stehen lassen.
  4. Hier geht es um die Prüfung der Fortgeltung des Bedürfnisses. Fort-gelten kann jedoch nur etwas, das bestanden hat. Und die Anforderungen waren eben vor Juli 2009 andere. Ich verstehe im Übrigen deine Intention nicht. Da haben wir mit der genannten VwV-Regelung einmal (bzw.: sehr selten) eine Regelung, die man zumindest ein klein wenig als Waffenbesitzer-freundlich ansehen kann; die bei den stetig steigenden Anforderungen zumindest ein wenig Schranken für das Handeln der Behörden einzieht. Und dann verwendest du merklich Energie darauf, auch dieses noch zu zerpflücken, mit aller Anstrengung zu zer-argumentieren? Geht es noch? Was ist das Ziel?
  5. Das ist die rationale Seite. In D müssen wir hingegen leider, Ratio hin oder her, Aspekte wie die von @Sal-Peter Genannten berücksichtigen. Da können pure Marketingsprüche oder -aufschriften zum rechtlichen Problem werden.
  6. Zur behördlichen Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses für die Überkontingent-Waffen sagt die VwV WaffG, Ziff. 14.3, letzter Satz: " Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten: –Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern. –Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. "
  7. Wenn man sie dann mal wirklich braucht, ist man froh, dass in der Ecke was steht.
  8. Man gehe in den Werkzeug- oder Gartenbereich eines x-beliebigen Baumarkts in Europa... und viele "Waffen"diskussionen erübrigen sich schon. Rechtliche Klassifizierungen sind im Regelfall Papier, und Papier schützt gegen entschlossene/kriminelle/ideologieverwirrte Typen nicht.
  9. Danke... habe mir mal erlaubt, das etwas anzupassen.
  10. Seltsam, in vielen anderen Bereichen mit potentiell gefahrenträchtigen Gegenständen werden eine Menge an "Restrisiken" hingenommen. Aber Waffen sind offenbar regelrecht "mythische" Gegenstände...
  11. Festes Schuhwerk.
  12. Stabiler Schirm (u.a.). "Tactical"/"Defender" u.ä. braucht da wahrhaft nicht draufzustehen.
  13. Ich warte da nicht drauf, ich nutze solche Alltagsgegenstände einfach.
  14. Wirkt noch originaler, wenn der Träger Kutte an hat und das gute Stück in Knochehhänden hält...
  15. Hier wird ohnehin viel zu viel sinnlos herumphilosophiert.
  16. "Sicher"... Nein, ich finde das nicht sicher. Verschärfte Anforderungen im Umweltbereich o.ä. sind auch kein gutes Beispiel.
  17. Wie gesagt, es können jedenfalls nicht nachträglich Bedürfnisanforderungen für den Fortbesitz erhoben werden, die schärfer sind als das, was als Bedürfnianforderung für den Ersterwerb galt. FORTgelten kann nur eine Anforderung, die ursprünglich bestand. Man kann das in der Folge dann "Bestandsschutz" nennen oder nicht, das ist sekundär.
  18. Zumindest ist die entsprechende Regelung in der VwV eindeutig.
  19. In Teilen von Ba.- Wü. auch nicht. Da agieren die Kreise/ Waffenbehörden unterschiedlich. Generell scheinen in Bayern beim Vollzug des WaffG (siehe eben ÜK) deutlich mehr Augenmaß und normaler Menschenverstand zu herrschen.
  20. Und genau da sind wir wieder an dem Punkt, wo de facto für den Weiterbesitz höhere Anforderungen gestellt werden als an den Neuerwerb. Das ist eigentlich prinzipiell nicht zulässig.
  21. Wohl wahr. Es ist natürlich eine "Zweckbestimmungsdiskussion". Ich für meinen Teil habe immer einen stabilen Kugelschreiber einstecken, einen Schreibstift. Die Diskussionen um den o.g. Gegenstand, der hier Threadanlass war, so unglaublich sie (in der Tat) sind... ich muss sie mir nicht unbedingt antun.
  22. Ja. Das Vorgehen insbesondere aus dem Innenministerium Ba.-Wü. zielt klar auf ein Abschmelzen der Bestände durch deutliche Erhöhung des bürokratischen Aufwands zum Weiterbesitz ab. Auch wenn behauptet wird, dem sei nicht so - die Anforderungen (Einzelnachweise), die nun nachäglich so vehement von den Behörden eingefordert werden, scheinen die für den Ersterwerb zu übersteigen. Das wäre die Verletzung des Prinzips, wonach für Besitzerhalt nicht mehr zu fordern ist als für Ersterwerb. Auf jeden Fall bedeutet es für LWB, Verbands- sowie Behördenseite erstmal ziemlichen bürokratischer Aufwand zu (den früher, auch bei ÜK, keine Seite hatte). Mal sehen, wie es in der Praxis läuft.
  23. Das meine ich aber auch. So ein Auskunftservice ist heutzutage alles andere als selbstverständlich, daher bezüglich der Fa. ein klares
  24. Hört sich ja regelrecht schwäbisch an....
  25. Vor wenigen Jahren fuhr ich von Sohland/Spree in den "Schluckenauer Zipfel" (Sluknov, Rumburk etc.). Es entwickelt sich insgesamt (nicht zuletzt aufgrund EU-Unterstützung) vieles zum deutlich Besseren in der Gegend. Allerdings, schon kurz hinter der Grenze sah man da, meist vor älteren etwas heruntergekommenen Häusern, Mitglieder der umschriebenen Volksgruppe herumhängen... Aus gewissen Gründen haben viele der einheimischen Tschechen vor ihren Anwesen und Hofflächen gute Zäune, und stabile Rolltore die sie auch benutzen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.