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karlyman

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  1. Tja, deutsch eben.
  2. karlyman

    IPSC Revolver

    Generell wurden hier die .45 ACP Revolver, ich denke da besonders an das S&W Mod. 625, noch nicht erwähnt. Das sind ja naturgemäß die "Väter der Clip-Revolver".
  3. Ach was. Verfolgst du das Thema denn wirklich? Es geht bei den ÜK-Waffen um anderes.
  4. Was und wie viel/ intensiv wäre denn "regelmäßig" und "genug"? Wie weit wird die entsprechende "Schraube" gedreht...? Genau das ist der Punkt.
  5. Wohin die "Reise" bei dieser Auslegung/Handhabung bezüglich Weitergeltung Bedürfnis ÜK-Waffen gehen kann, und tendenziell wird - ist auch klar. Es wird damit ermöglicht, ständig im Nachhinein die Bedürfnisanforderungen hochzuschrauben, auch für langjährig besessene und unter ganz anderen Bedürfnisvoraussetzungen erworbene Waffen. Wie kürzlich schon gesagt: das, was derzeit "vielleicht noch gut erfüllbar ist" an Wettkämpfen (ich selbst hätte auch kein Problem damit), ist es morgen oder übermorgen nicht mehr, da die Wettkampfanforderungen dann simpel verdoppelt oder verdreifacht werden können. So funktioniert Vergrämung durch ständiges nachträgliches Hochschrauben von Anforderungen an den Besitz für etwas, das (ich wiederhole mich) unter ganz anderen Bedingungen in einem regulären Erlaubnisverfahren erworben wurde. Ansätze sehen wir ja schon in aktuellen irrwitzigen Anforderungen a la "12/18 Trainingsnachweise für jede ÜK-Waffe" aus einzelnen Waffenbehörden in Ba.-Wü. (welches, politisch getrieben, NRW jetzt wohl ablöst im scharfen Vorgehen gegen LWB). Den Ärger mit solchen Anforderungen hat erstmal der einzelne Schütze. Und selbst wenn dagegen ein juristisches, vielleicht verbandspolitisches Vorgehen erfolgreich sein sollte - dann "drehen" sie eben erneut an der Wettkampf-Schraube, bis es bei vielen Schützen nicht mehr geht. Da ist eine verhängnisvolle Tür aufgemacht.
  6. Ich nenne es nicht Semantik, eher Logik. Und wenn ich mich richtig an das VGH-Ba.-Wü.-Urteil von 2021 erinnere, dann sind sogar in diesem Aussagen enthalten, wonach die Bedürfnisanforderungen im Nachhinein (Weitergeltung Bedürfnis) nicht höher liegen dürfen, als sie bei Erteilung der entsprechenden waffenrechtl. Erlaubnis zugrunde lagen. Bin insgesamt gespannt, wie es jetzt weitergeht und abläuft.
  7. Du meinst den Behörden/Ministerien in den Bundesländern, die momentan über entsprechende Handhabung des ÜK-Themas auf großem "Bestands-Abschmelzungs-Feldzug" sind...? Da muss man schon differenzieren.
  8. Was dann den Irrwitz mit sich bringt, dass Schützen mit einem Mal für den bloßen Weiterbesitz ihrer Waffen waffenrechtliche Bedürfnisanforderungen erfüllen müssen, die für sie bei Erwerb, bei Erteilung der zugrundeliegenden waffenrechtlichen Erlaubnis gar nicht galten. Von der Prüfung einer sog. "Weitergeltung" waffenrechtlicher Bedürfnisse bei den ÜK-Waffen kann da keine Rede sein. Weitergelten kann nur etwas, was einmal existiert hat. Aber das hatten wir schon, da drehen wir uns - zugegeben - im Kreis. Rein von der praktischen Seite her denke ich, wenn die hier schon mal genannte "Welle" der Weitergeltungs-Prüfungen bei Verbänden wie auch Behörden so richtig hochläuft (mit allen verbundenen Aufwänden, Hin- und Hergeschreibe, Diskussionen, ggf. auch Rechtsmitteln)... wird man vielleicht froh sein, wenigstens (durch Berücksichtigung der Altfälle, vgl. die Regelung der VwV WaffG betr. Juli 2009) etwas an Volumen aus der Sache herauszunehmen.
  9. Die Situation (und das gilt sowohl für die Verbände als auch die Behörden) ist vielleicht aber auch nicht vergleichbar mit dem "Üblichen"... "Üblich" war seit Jahr und Tag eben ein steter, noch überschaubarer Fluss von Bedürfnisnachweis-Anträgen/Vorlagen für den Neuerwerb, u.a. ÜK. Das war doch durchaus handhabbar; und im Großen und Ganzen waren den Antragstellern die Vorgaben doch vorher bekannt. Neuerdings hinzu kommt die (in etlichen Regionen/Ländern von D) relativ scharfe Anforderung bezüglich fortgesetzter/Folge-Bedürfnisprüfung für die Bestands-ÜK-Waffen. Da dürften ganz andere Zahlen im Raum stehen. Und auch inhaltlich (Nachweisführung) könnte es - nicht zuletzt wegen manch fantasievoller Vorschriften-Auslegung und "kreativer" behördlicher Anforderungen - bedeutend mehr "holpern" und z.T. zu vielen Diskussionen führen.
  10. Ich schätze, dass die bei den Verbänden mit dem Themenbereich Beauftragten da ziemlich am "Rotieren" sind.
  11. Eigentlich eine echte Unverschämtheit, mit was sich die LWB/Schützen im "Ländle" herumschlagen müssen. Egal wie rechtlich unfundiert Behörden da vorgehen... den Ärger und die Nerverei hat jeder einzelne Schütze erstmal für sich.
  12. Er macht sich eben, zumal bei deutscher Herkunft, auch Gedanken über seinen (aktuellen) US- Tellerrand hinaus. Was ist daran falsch ?
  13. Bei der Regelung bezüglich ÜK-Waffen vor Juli 2009 (andere Bedürfnisvoraussetzungen) halten sie sich zumindest an die Vorgabe der VwV WaffG. 12/18-Anforderung spezifisch für ÜK-Waffen scheint auch nicht in den benannten Anforderungen zu sein (da im Gesetz als allgemeine, auf den Schützen bezogene Anforderung formuliert).
  14. Aber irgendwie hatte er früher auch andere Themen (mit z.T. durchaus guten Beiträgen).
  15. Ist nicht böse gemeint, aber - wenn ich an einer Diskussion nicht teilhaben möchte, dann lass' ich es einfach.
  16. Von dem Jotter gibt es m.W. aber auch bilige, und aufwändigere, Varianten.
  17. Vollzugshinweise: "Entsprechend Ziffer 14.3 der WaffVwV müssen daher für den Erwerb und fortbestehenden Besitz von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefallen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sein." Sorry, trotz aller berechtigten Aufregung über die Abstrusität des oben Aufgeführten - man kann die genannten "allgemeinen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 WaffG" nach wie vor anders lesen, nämlich ohne den Einzelwaffenbezug. In § 14 Abs. 3 Ziff. 2 ist ein klarer Bezug auf die schießsportliche Aktivität des Mitglieds im Verein. "... das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, " Heraus käme somit die (nach Ba.-Wü.-Lesart) Wettkampf-Anforderung an die Einzelwaffe + die allgemeinen Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WaffG, welche auf das Mitglied/den Antragsteller/den Schützen (nicht die Einzelwaffe) bezogen sind. Auf etwas anderes sollte man sich als Betroffener in Ba.-Wü. von vornherein nicht einlassen.
  18. Das "mit jeder im Besitz befindlichen Waffe 12/18 zu absolvieren" ist so komplett abstrus (und auch wirklichkeitsfremd)... Anwendung in der Behördenpraxis dürfte das vor 2020 nur bei "auf Extrem gebürsteten" Behörden gefunden haben. Ich selbst kenne keinen Fall, wo das behördenseitig gefordert bzw. so gesehen worden wäre. Und es bleibt auch jetzt absurd. Es ist schlicht und ergreifend nicht geltende Rechtslage ("haha, wir als Bundesland wenden einfach die alte/abgelöste Gesetzes-Fassung an, weil die uns besser passt"...). Genau so etwas war gestern gemeint mit einem Radikalvorschlag zur "Abschmelzung". Dagegen ist ja die ba.-wü. Wettkampf-Anforderung bei ÜK noch regelrecht "peanuts". Ich kenne wirklich eine größere Zahl GK-Schützen, aktive Wettkampfschützen, aber das dürfte bei jeweils mehreren ÜK-Waffen niemand erfüllen können. Keinesfalls zusätzlich zu Wettkämpfen und noch schießsportlicher Aktivität mit sonstigen Waffen. Und schon gar nicht "rückwirkend", wenn man mit dieser Anforderung jetzt, zurück bezogen auf 2022+23, um die Ecke kommt... Unglaublich und inakzeptabel. Ich denke, dass das bei den Behörden in Ba.-Wü. einen "mittleren Aufstand", bzw. im besten Fall ziemliches Tohuwabohu, gibt.
  19. Ja; aber selbst wenn man alles für bare Münze nimmt, was in den Vollzugshinhinweisen des IM BW zum ÜK-Thema steht, dann ist da keine Anforderung eines 12/18-Aktivitätsnachweises bezogen auf jede einzelne ÜK-Waffe ersichtlich bzw. gefordert. Zitat: " Für den Erwerb und fortbestehenden Besitz sog. Überkontingentwaffen müssen zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen des früheren Absatz 2, nunmehr weitestgehend Absatz 3, gegeben sein. Seite 12 von 12 Hierzu muss durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft gemacht werden, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat oder 18 mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat und die Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist." Beim Trainings-/allgemeinen Aktivitätsnachweis (12/18) ist auch hier (anders als dies das IM BW bei der Wettkampfaktivität sieht) kein Einzelwaffen-Bezug da, sondern ein Bezug auf den Antragsteller/Waffenbesitzer.
  20. Das "Waffenerwerb in Norwegen"-Thema ist durchaus interessant; allerdings zerfasert es den Thread hier... Will sagen, es wäre in einem eigenen Thread gut / besser aufgehoben.
  21. "Schießnachweise für jede einzelne das Grundkontingent überschreitende Waffe..." Ich weiß beim besten Willen nicht, woher die diese hohe Einzelnachweis-Anforderung bei ÜK (wohlgemerkt nicht für Wettkampf, sondern die sonstige schießsportliche Aktivität) begründen. Der schießsportliche Aktivitätnachweis nach 14 Abs. 3, früher Abs. 2, ist immer Antragsteller-/Schützenbezogen, nicht auf Einzelwaffen. Da geht irgendetwas gehörig durcheinander.
  22. Wie auch immer... Bezüglich einer angeblichen Nachweispflicht von 12/18 Schießterminen für JEDE einzelne Überkontingent-Waffen bleibt es falsch.
  23. Weiß ich auch nicht. Das ist, wenn auf die fortgesetzte Bedürfnisprüfung bei ÜK-Waffen bezogen, doch ein wirres Geschreibsel. Kein Wort zu der Wettkampfanforderung bezogen auf jede ÜK-Waffe... Hingegen liest es sich, als seien (vom Recht nicht gedeckt) mit JEDER ÜK-Waffe 12 - 18x Schießnachweise pro Jahr beizubringen. Wenn die Verbände ein solches Geschreibsel in die Welt setzen, muss man sich über den Rest an "Kolportiertem" auch nicht wundern.
  24. Zu dieser Frage habe ich mir nun auch nochmal die Vollzugshinweise des IM Ba.-Wü. zu § 14 Abs. 5 WaffG vom 24.07.2023 zu Gemüte geführt (die wurden übrigens in diesem Thread gleich am 24.12.2023 von @PPC Sniper verlinkt). Darin wird, was (auch) den Nachweis des fortgesetzten Vorliegens des Bedürfnisses für die ÜK-Waffen über die Wettkampfnachweise hinaus angeht, also zu den sonstigen Voraussetzungen auf S. 11 unten/S. 12 etwas ausgeführt (Hinweis auf die allgemeinhen Voraussetzungen von § 14 Abs. 2, aktuell nun Abs. 3, WaffG). Jedenfalls ist da die Vorgabe der Trainingsnachweise/schießsportlichen Aktivität ((mind. 12/18) eindeutig auf den Antragsteller/Schützen bezogen, und eben nicht einzel-waffenbezogen. Wenn Behörden in Ba.-Wü. so etwas fordern, verstehen bzw. befolgen sie demnach noch nicht mal die (ohnehin nicht "laxen") Vorgaben ihrer eigenen obersten Waffenbehörde (IM). @ASE hatte auf die Anforderung, einen Nachweis für 12/18 jährlich bezogen auf jede einzelne ÜK-Waffe zu erbringen, schon vor langer Zeit auch mal beurteilt: klar rechtswidrig. Mal sehen, wie viele Behörden nun bezüglich dieser sonstigen Anforderung (also über Wettkampf-Nachweise hinaus) diese seltsame Linie bei 12/18 fahren...
  25. Haben die das mal ernsthaft (und mit Nachdruck) von jemandem in BW verlangt...? Dagegen wäre z.B. jährliche Wettkampfanforderung mit 4 ÜK-Waffen noch "peanuts"... Dazu kämen ja dann noch in Summe etwa 50 bis 70 Trainingstermine pro Jahr. Nur mit den ÜK- Waffen. D.h., man könnte sich zeitweise ein Feldbett ins Vereinsheim stellen... "Zweitberuf" o.ä, um nur noch dem Bedürfniserhalr hinterherzuschiessen. Das käme durchaus in Richtung dessen, was ich vorhin mit der "Abschmelzungsaktion" durch massive, nachträglich eingebrachte Bedürfnisanforderungen meinte.
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