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karlyman

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  1. Bei aller Bankschließfachdiskussion: Erstens, wer will denn tatsächlich immer erst zur Bank fahren (die allermeisten wohnen nicht nebendran), nur um seinen Waffenschrank aufzumachen...? Wenn man mal (wie öfter) spontan zur Jagd, oder mit engem Zeitrahmen auf den Stand will? Zumal viele von uns in guten, ggf. sogar feuerhemmenden Waffenschränken auch andere wichtige persönliche Gegenstände verwahren, auf die man Zugriff haben will. Das ist doch viel zu viel Gedöns. Wer's unbedingt machen will, bitte... für mich käme es schon aus praktischen Gründen nicht in Frage. Zweitens ist das Argument von @ASE wirklich nicht ganz von der Hand zu weisen. Es gibt dort eben Bankmitarbeiter, die Zugriff haben, und auch wissen können, wo der Eigner/das Haus wohnt... Die theoretische Möglichkeit ist somit immerhin da (und wir beschäftigen uns in diesem Bereich ohnehin mehr auf der Ebene des Theoretischen..).
  2. Es gibt einige Möglichkeiten auch außerhalb des Bankschließfachs. Noch ein weiterer/zusätzlicher Schrank für Not-/Zweitschlüssel wäre eine Möglichkeit, "bauliche" Varianten (wenn man eigenes Haus hat) eine andere... Oder man kann auch das Risiko eingehen, ggf. nur mit Fachfirma an den Schrank ran zu können, und Not-/Zweitschlüssel einfach - wenn denn die Vorgaben an deren Verwahrung ohnehin stetig steigen - vernichten.
  3. Ich denke auch, da geht's in Wahrheit nicht um das erreichte Sicherheitsniveau, sondern eher um die "Kontrollierbarkeit", bei Durchführung der Kontrolle. Aber, wie gesagt, ich halte die Bankschließfach-Variante auch für LWB selbst für eine recht umständliche Sache.
  4. Eher schon ins Skurrile gehend finde ich die "Maßgaben" für die Gestaltung der Ziffernkombinationen für E- oder sonstige Zahlenschloss-Schränke. Die scheinen legale Waffenbesitzer tatsächlich für kleine, unmündige Kinder, oder gar geistig leicht Beschränkte, zu halten. Jede(r) von uns geht doch mittlerweile täglich, von der Karten-PIN über Passwörter mit Geheimkombinationen/Codes um, so viel Verstand sollte man Erwachsenen schon zutrauen.
  5. Es mag ja sein, dass irgendjemand die Schlüsselaufbewahrung in einem Bankschließfach (aus welchen Gründen auch immer) für attraktiv hält. Und ja, auch ich finde die Begründung, dass das nicht gehen soll, durchaus (unter Beachtung des faktischen Schutzes dabei) kleinkariert. Allerdings - ich sehe den wirklichen Vorteil bei der "Bank-Variante" nicht. Es wäre mir deutlich zu umständlich, jedes mal die Schlüssel für meine im eigenen Haus befindlichen Waffenschränke "extern" bei einer Bank abholen zu müssen. Ehrlich - ich finde das ein deutlich größeres (praktisches) Erschwernis, als sich zusätzlich einen kompakten 0er oder 1er-Schrank mit E-Schloss zuzulegen.
  6. Das ist der Punkt. Daher ja auch vor etlichen Beiträgen meine kritische Nachfrage: Wie viele Waffenschrank-Öffnungen bei Wohnungseinbrüchen mit "höherrangigem" technischem Equipment haben wir denn tatsächlich pro Jahr in D? Ich habe die (nicht mal leise) Ahnung, dass sich die Größenordnung im Exotenbereich bewegt... Nichtsdestotrotz scheint der "Zug" immer höherer technischer Anforderungen an die Waffenschränke ungebremst weiterzufahren. "Gnädigerweise" (oder vielleicht doch weil es an echter/faktischer Begründung fehlt...?) hat man uns immerhin Altbestandsregelungen zugestanden...
  7. Die Möglichkeit hatten "Ede & Co." auch schon 1960 o.ä... Als man die Jagdflinte oder Sportbüchse aber noch im abgeschlossenen Holzschrank verwahrt hat.
  8. Wie schon gesagt: Bei der Kontrolle selbst können sie einem bezüglich Schlüssel am Mann" nicht am Zeug flicken... dann hat man, tagsüber, wach, im Vollbesitz seiner Kräfte ja jederzeit die Kontrolle darüber (bzw. hält ihn eben sogar für die Aufbewahrungskontrolle bereit). Allerdings können sie abfragen, wie denn die Aufbewahrung des/der Schlüssel(s) etwa zur Nacht-/Schlafenszeit, oder wenn man aus sonstigen Gründen keine unmittelbare Kontrolle darüber da ist, gehandhabt wird.
  9. Am Gesetz als solches werden wir nicht ohne weiteres (außer durch politisches Agieren) etwas ändern. Aber bei immer extremeren, z.T. exotischen Auslegungen durch Länder-IM und -Behörden (s. Ba.-Wü.) muss man nicht willfährig mitspielen.
  10. Macht doch hier im Thread nicht so einen Riesenwirbel um den Fall... zu dem man vieles noch nicht weiß, und zu dem es im Übrigen einen eigenen Faden im Forum gibt.
  11. Ich wurde seit Bestehen des § 36 Abs. 3 WaffG in jetziger Form 1x kontrolliert. Vereinbarter Termin. Schlüssel für die Schränke waren am Mann, Kombination für den Schrank mit E-Schloss natürlich im Kopf. Schränke und Waffen vorgezeigt. Keine Probleme.
  12. Es macht keinen Sinn, die Schlüssel anderer Waffenschränke nicht in einem großen, massiven 0er/1er Schrank (E-Schloss) zu verwahren - nur weil andere Waffenschränke noch im selben Raum sind.... und sie stattdessen in einem kleinen 0er/1er Würfel (E-Schloss), der in einem anderen Raum steht, zu verwahren. Ich würde einer solchen, in meinen Augen nicht begründeten Zusatz-Anforderung (auf die irgendein Landes-IM kommt) nicht nachkommen. Denn - die gesetzlichen Anforderungen sind in der erstgenannten Variante sicher erfüllt. Wenn wir immer weiter jeden Dreh an der "Schikaneschraube" willig mitmachen, hört das nie auf.
  13. Bei uns läuft es in aller Regel ohnehin mit Terminankündigung ab. Aus rein praktischen Gründen. Offensichtlich sind sie zu oft vor verschlossenen Türen (Berufstätigkeit etc.) gestanden.
  14. Ich möchte mal wissen, wie viele Öffnungen von Waffenschränken durch Einbrecher in D tatsächlich im Jahr auf so relativ hohem technischen Niveau erfolgen... Und ob diese somit tatsächlich Anlass geben, gesetzlich das Tresor-/Widerstandsniveau stetig zu steigern.
  15. Ist aber somit kein Argument gegen legalen privater Waffenbesitz; und darum ging's ja.
  16. Was an sich schon Unsinn ist. Damit folgen sie nämlich wiederum einer "Müslidosen-Verstecklogik". Siehe auch mein vorher genanntes Beispiel. Wenn ich einen massiven 0er oder 1er Schrank mit E- Schloss habe, und daneben ein paar B- o.ä. Schränke mit Schlüsselöffnung, werde ich die Schlüssel am besten im erstgenannten Schrank verwahren... und den Teufel tun, mir extra noch einen kleinen 0er/1er Würfel für die Schlüssel zuzulegen, nur damit der in anderem Raum steht.
  17. Wenn der Schlüssel bei der Kontrolle "am Mann" ist, ist das ja nicht zu beanstanden. Die könnten allerdings die Frage beantwortet haben wollen, wo der Schlüssel zu Zeiten/Gelegenheiten ist, bei denen man keine unmittelbare Kontrolle darüber hat. Darum geht's ja.
  18. Ja, ich finde auch, es bringt nichts, bezüglich § 36 Abs. 3 WaffG tote, bereits riechende, Pferde zu reiten. Es gibt nämlich, wie man sieht, genügend "alltäglichen" (und rechtlich unbegründeten) Nonsens, den die Behörden, bis hin zu Landesministerien, beim Vollzug WaffG so verbreiten. Sieht man ja unmittelbar hier. Da böte sich wahrhaft genug an Betätigungsfeld.
  19. Zusatz: Das fügt sich doch nahtlos ein in rechtlich nicht begründeten Unsinn wie "zusätzlich zum Wettkampfnachweis noch Aktivitätsnachweise 12/18 für jede ÜK-Waffe... Auch das von Behörden aus (na.... Trommelwirbel...) Ba.-Wü. Kann man sich gefallen lassen, muss man aber nicht.
  20. Das ist in der Tat völliger Bullshit, mit diesen ganzen verschwurbelten "sollte"-Anforderungen. Wenn ich im Waffen-Aufbewahrungsraum einen massiven 1er-Schrank mit E-Schloss habe, und daneben im Raum zwei ältere B-Schränke mit Schlüsselschlössern - aus welchem rechtlichen Grund soll mir denn verboten sein, diese Schlüssel in dem 1er- Schrank aufzubewahren? Die drehen doch komplett am Rad, ohne Logik und (Sach-)Verstand. Da geht es exakt nur um Vergrämung, sonst gar nichts.
  21. Haben die sich mal deren linken Flügel bzw. K-Gruppen auf Vereinbarkeit mit der FDGO näher angeschaut...?
  22. Das löst das Problem nicht, dass hier wohl eine rechtswidrig zu hohe Anforderung für die Verlängerung gestellt wird. Und evtl. funktioniert die genannte Ausweichstratekie über den "kostenlosen" Neuro- und Psychologen gar nicht, dieser kann medizinisch (Fachgebiet) auch nicht alles bescheinigen... Im Übrigen ist die Eigenschaft als Vereinskollege hier auch nicht so ganz ohne... So eine Sache sollte man von Anfang an überhaupt nicht mitmachen.
  23. Warum "geht es nur mit ärztlichem Zeugnis"? Das Gesetz sieht dies nicht pauschal vor, sondern nur im jeweils zu begründenden Einzelfall.
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