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karlyman

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  1. "Fortbestehen" ist aber eine andere Baustelle, und heißt - generelle Prüfung des schießsportlichen Bedürfnisses (= aktiven Sportschützendaseins). Mit Einzelbedürfnisprüfung bezogen auf die Waffe (vgl. Nachfrage von wingmaster1) hat das nichts zu tun.
  2. (Mal abgesehen von der Grundsatzdiskussion um Freiheiten, deliktische Relevanz etc., die hier zu führen sich aber nicht lohnt): War im Braunschweiger Urteil nicht bereits von 15 jagdlich besessenen Langwaffen die Rede, ab denen man sozusagen "erwerbsauffällig" werde....? Ehrlich, 15 jagdliche Langwaffen sind nun wahrlich nicht so außergewöhnlich viel.
  3. Aber selbstverständlich nur begründet. Im wesentlichen dann, wenn sich herausstellt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen bei Erteilung der Erlaubnis tatsächlich nicht vorlagen. Mit "al gusto" (Sachbearbeiter hat nun veränderte Ansichten) ist es juristisch nicht getan.
  4. Ich weiß nicht, ob es nur mir (im Besitz sowohl von WBK Gelb wie auch JS) so geht. Aber ich empfinde dieses, hier eher beiläufig mitgeteilte Braunschweiger VG-Urteil (wenn es denn Schule machen sollte) als deutlich schärferen Einschnitt bei der Bedürfnis-Auslegung, als die untersagte "142ste" auf WBK Gelb...
  5. Ich denke mal (so wie ich langjährig meine Waffenbehörde bzw. Sachbearbeiter einschätze), dass es bei unserer Behörde genau so laufen würde.
  6. Ich gestehe es ein (auch wenn es mich wg. grundsätzlich liberaler Ansichten fast innerlich zerreisst...): In diesem extremen Fall (nicht wg. der bloßen Anzahl, sondern auch der wohl x-fach in Typ/Kaliber identisch vorhandenen Waffen), und mit der traurigen Vorgabe, oben genannte Prämissen umsetzen zu müssen - da wäre ich wohl selbst zu einem solchen Ergebnis gekommen. Flapsig formuliert: Dieser Mensch hat es einfach etwas zu "dicke" betrieben.
  7. "Richterrecht" wäre es dann, wenn das Verwaltungsgericht nicht wie im vorliegenden Fall einfach zum Schluss kommt, dass die Anzahl von 142 Büchsen auf WBK Gelb als "Horten" beurteilt wird; sondern (greift man das Beispiel aus Beitrag Nr. 73 auf) wenn von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Richtung der Behörden konkrete "VwV-ähnliche" Regularien benannt und angeregt werden.
  8. Stimmt. Ist aber eine gänzlich andere "Baustelle" und hier nicht Thema.
  9. Wenn die Schaffung solcher quasi-legislativen Kriterien vom Richtertisch aus Schule macht, und zulässig sein sollte - dann wird (mit ausreichender Phantasie der Rechtsprechenden....) bald beliebig weiter "herunterreguliert". Soviel ist klar. Dass an den Verwaltungsgerichten genügend Juristen sitzen, denen persönlich die waffenrechtlichen Normierungen in D noch deutlich zu "lax" sind, und die daher lieber heute als morgen selber restriktives "Recht schaffen" möchten - davon bin ich (leider) überzeugt.
  10. Eigentlich war das ersichtlich eine rhetorische Frage... Denn dass die genannte Größe eine absolute "Mondzahl" ist (die im übrigen weit entfernt von jeder Pseudo-"Waffensammelei" ist), ist klar.
  11. Ist das dem dortigen Verwaltungsrichter in der Badewanne eingefallen? Oder auf dem WC?
  12. Die Frage war nicht wörtlich (im Sinn von: bittebitte, nennt mir eine Zahl) gemeint. Ergibt sich auch im Zusammenhang mit meinem zweiten Satz.
  13. Und die Grenze zu "auffälligem Erwerbsverhalten" läge dann wo...? Wie gesagt, in welche Richtung im heutigen D entsprechende Definitionen in den Bereichen WBK Gelb oder Erwerb auf JS gehen würden, das möchte ich mir lieber nicht im Detail ausmalen. (Da könntest du am Ende noch froh sein über "gnädige" Altbesitzregelungen...)
  14. Dieser (übrigens in der Praxis bei weitem nicht immer zu erbringende...) Nachweis der Geeignetheit ist aber keine Bedürfnisprüfung in dem Sinne, wie sie für Sportschützen außeralb des § 14 Abs. 4 WaffG gilt. Er schließt gerade nicht aus, dass mehrfach z.B. typ- und kalibergleiche Waffen erworben werden. P.S.: Wo genau "den Bogen überspannt" beim Erwerb nach § 14 Abs. 4 WaffG beginnt, darüber lässt sich trefflich streiten. Es gibt "Wenig-Besitzer", und es gibt "Viel-Besitzer"... Ich fürchte, bei dem zum (legalen) Waffenbesitz herrschenden Klima hierzulande würde eine Konkretisierung deutlich (zumindest für die meisten) zu unseren Ungunsten ausfallen.
  15. Ich denke, genau das ist die Absicht hinter solcher Rechtsprechung.
  16. Dass einmal eine Reaktion auf (relativ) große "Anhäufungen" kommt, war tatsächlich nicht auszuschließen bzw. - bei dem "Klima" das bei uns zum Thema herrscht - zu erwarten. Aber selbst wenn das so ist, hat es noch lange nichts mit der vom Gericht behaupteten prinzipiellen "Bedürfnisprüfung jeder einzelnen Anschaffung auf WBK Gelb" zu tun. Diese ist schlicht ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Hirngespinst.
  17. Das ist ganz klar der Versuch, "Richter-Recht" zu schaffen; und zwar auch da, wo es keinen Spielraum dafür gibt. Diese gesonderte, einzelne Bedürfnisprüfung ist vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 WaffG schlicht nicht vorgesehen. Meines Erachtens: Recht(?)sprechung nach eigenem, dem privaten Waffenbesitz abgeneigtem "Gusto". Da ändert auch die berechtigte Kritik, dass der Waffenbesitzer im vorliegenden Fall ziemlich unglücklich agiert hat, nichts daran.
  18. Sollten die Geschosse nicht zusätzlich auch vom Priester geweiht sein?
  19. Mit Verlaub - was für ein publizistischer Mist. In der "Affäre Brown" bzw. bei den resultierenden Unruhen geht es sicher um vieles, aber nicht um "laxen privaten Waffenbesitz". An dem Beispiel (Aneinanderreihung verschiedener Themen, so dass dem Leser ein "Sinnzusammenhang" suggeriert wird) ist aber wieder gut zu sehen, wie manipulativer "Journalismus" funktioniert.
  20. karlyman

    ETSS - Export USA

    Und wieder ist die Welt ein Stück sicherer und besser geworden...
  21. Na, da kann man dann ja gespannt sein auf den "constitutionally valid licensing mechanism", der da kommen soll. @ gebuesch: Dass das RKBA jetzt schon "infringed", d.h. durch vielerlei Regularien je nach Bundesstaat, beschränkt wird, ist - leider - klar. Nur geht es bei den in Washington DC und (m.W.) Chicago angestrengten Prozessen darum, erstmal die dortigen, praktischen Totalverbote wegzubekommen.
  22. Siehe oben mein Beitrag Nr. 3. Mal sehen, wie weit sie - zulässiger Weise - die eigentlich klare Verfassungsregelung (2nd.A.) "dehnen", zerren und beugen können...
  23. Wie heißt es so schön - "What part of "shall not be infringed" do you not understand?..."
  24. Die Republik Österreich ist Mitglied in der EU. Und hat daher so manchen Stuss mitzumachen. Zum Beispiel, als bislang waffenechtlich einigermaßen liberales Land etliche freiheitliche Regelungen auf diesem Gebiet aufzugeben.
  25. Tja, so sieht's aus. Wenn ich gegenüber solchen Leuten die Beispiele Alpenrepublik und Eidgenossenschaft anführe, kommen keine wirklichen bzw. sachlichen Gegenargumente mehr... Da kam mehrfach nur noch ein "wir sind hier aber in Deutschland"... Ja, dachte ich mir dann - in der Tat.
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