karlyman
WO Gold-
Gesamte Inhalte
53.449 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von karlyman
-
...sprich, die Betroffenen im einen oder anderen Fall gerne aufs Glatteis führen. Sollte im Rechtsstaat bzw. unter vernünftigen Leuten nicht so sein, kommt aber sicher vor. Daher ist das A und O: informierte LWB, die die Anforderungen kennen und wissen, wo die (legalen) Grenzen des Gegenüber liegen. Das sehe auch ich als - von § 36 Abs. 3 WaffG abgedeckten - Normalfall. Nicht mehr.
-
Das ganze Leben ist mehr oder minder eine Risikoabwägung...
-
Erstaunlich ruhig um "diejenigen, die nicht genannt werden sollen"
karlyman antwortete auf botack's Thema in Waffenrecht
Bezieht sich dieser Satz jetzt auf eine allgemeine "Stöpselpflicht"? -
Erstaunlich ruhig um "diejenigen, die nicht genannt werden sollen"
karlyman antwortete auf botack's Thema in Waffenrecht
Das war doch ein Händler in New Jersey (zumindest aus Sicht konservativerer US-Amerikaner einer der "commie"-Bundesstaaten); und Hintergrund war eine dortige Gesetzgebung, wobei im Fall einer einzigen dort verkauften "Smart Gun" künftig dort nur noch solche Waffengebilde verkauft werden dürften. Da das Resultat absehbar ein kaputter Markt und kaputte Freiheiten wären, "kommt" es natürlich nicht so gut, als Händler mit so etwas zu handeln... -
Die Formulierung, privater Waffenbesitz werde entgegen des Rechts auf Sicherheit (oder: auf Leben und körperliche Unversehrtheit) vom Staat zugelassen, suggeriert eine diesbezüglich unadäquate Abwägung. Und zwar zu Lasten des genannten Rechts auf Leben/Unversehrtheit. Das ist tendenziös und eine Unterstellung, wie sie ansonsten nur durch gewisse SportMordWaffen-Initiativen vorgenommen wird.
-
Der Gesetzgeber verfolgt auch mit vielen anderen Rechtsnormen in vielen anderen Bereichen, die in irgendeiner Weise potenzielle (Betriebs-)Gefahren mit sich bringen, durch Vorgaben und Restriktionen das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Ein alter Hut. Straßenverkehrsordnung, Druckkesselbestimmungen, baustatische Vorschriften, etc.... Dennoch käme (berechtigter Weise) niemand auf die Idee, hier bezüglich der Zulassung solcher Anlagen bzw. ihres Betriebs "entgegen dem Recht auf Sicherheit" zu formulieren.
-
Danke, dass hier "Belange der öSuO" in eine Abwägung mit den Belangen der Allgemeinen Handlungsfreiheit in Bezug auf Sportschießen, Jagd u.a. Gründe des Waffenbesitzes gebracht werden, das ist mir seit langer Zeit bekannt. Die Formulierung "Entgegen dem Recht auf Sicherheit" ist ungeachtet dessen (ich bleibe dabei; und leihe mir noch einen Begriff von Steven, s.o.) übel.
-
Wer hat ihn denn so formuliert? "Entgegen dem Recht auf Sicherheit"...
-
Was für ein Quark.
-
Ein "lockeres, freundliches Vorgespräch" kann man natürlich auch ganz locker und freundlich beenden.
-
Sagen wir es mal so - es ist schwierig, von dem zu Kontrollierenden die Erfüllung von rechtlich Unmöglichem zu verlangen. Zumindest ist es nicht so einfach. Und von "Spiel treiben" würde ich nicht pauschal reden. Gehe einfach mal davon aus, dass ein Grundrechteinhaber (in dem Fall die Frau) ein ihr zustehendes Grundrecht ernst nimmt.
-
Mir ist nicht bekannt, dass das mal verwaltungsgerichtlich ausgetragen oder entschieden worden wäre. Entweder es hat sich noch keine Ehefrau/Partnerin darauf berufen, oder die Behörde hat dies schlicht akzeptiert, oder es wurden sonstige Wege gefunden. Diese Variante könnte wohl in eine "Konstruktionsschwachstelle" der entsprechenden Rechtsnorm stoßen (die bekanntlich darauf aufbaut, dass ein LWB zur Vermeidung der sonst unterstellten Unzuverlässigkeit freiwillig auf sein Grundrecht - welches vom Gesetz nicht angetastet wird - verzichtet).
-
Es gibt auch noch die Variante, dass die Ehefrau (keine LWB; Miteigentümerin/Besitzerin der Wohnung, in manchen Fällen evtl. Alleineigentümerin) das Betreten der Wohnung oder des Hauses gestützt auf ihr eigenes Grundrecht verweigert. Wurde hier aber in der Vergangenheit schon diskutiert.
-
Das wirst du erstens (auch bei gelungenem Nachweis) nicht schaffen, und zweitens hättest du da generell im dt. Waffenrecht ein "wunderschönes", weites Tätigkeitsfeld...
-
Der Ludwigsburger Bürgermeister (also wohl der entsprechende Referent der Stadt im Ressort Sicherheit/Ordnung) kam wahrscheinlich ein einziges Mal oder maximal wenige Besuche an einem Tag... nämlich für die Presseberichterstattung bzw. PR über das Thema (Engagement der Stadt LB als Kontrollbehörde..). Alles andere hielte ich für eine Riesen-Latrinenparole. Denn dafür wäre er als Spitzenbeamter deutlich, deutlich überbezahlt, bzw., seine Zeit extremst zu schade. So etwas erledigen regelmäßig Verwaltungsmitarbeiter der mittleren Besoldungs- oder Vergütungsstufen (oder maximal der unteren Bereiche des gehobenen Dienstes).
-
Die Behörde muss ja wissen, wie sie ihrer Aufgabe nachkommt.... Aber mit vier Leuten aufzuschlagen, ist schlicht lächerlich.
-
(Zur Erläuterung (Nr. 52): Inhaltliches "Eigenzitat" aus dem Kontrollgebühren-Thread, der etwas OT in Richtung dieses Themas abdriftete.)
-
Ein regelrechtes "Durchstöbern" des gesamten Waffenbehältnisses - oder entsprechend zertifizierten Waffenraums - durch den Kontrollierenden ist im Rahmen der reinen Aufbewahrungskontrolle sicher nicht zulässig. Es handelt sich hier um eine rein verwaltungsbehördliche Maßnahme.Zu einem "Aklappern" des Behältnisses oder Waffenraums besteht zur Erfüllung des Kontrollzwecks weder Bedarf, noch die Befugnis. M.E. muss bei der Kontrolle nichts anders zugelassen bzw. bei ihrer Durchführung nicht anders mitgewirkt werden, als dem Kontrolleur - bei Verlangen - die einzelnen Waffen herauszureichen und vorzuzeigen. Mit einem Stöbern im Behältnis hat das nichts zu tun,"
-
Nein. Das geht aus der Entscheidung nicht hervor. Allerdings könnte (und wird es wohl) von BILD und den meisten Stammtischen so interpretiert werden.
-
Gebunden nicht hundertprozentig, aber im Fall einer "anerkannten Notwehr" im Strafverfahren - da wäre es wohl kaum noch möglich, die Notwehr im Zivilrecht zu verneinen. Erwiesene Notwehr soll im Grunde in beiden Gebieten wirken. Nur - den Fall haben wir hier nicht. Daher ist zivilrechtlich nun "die Tür offen".
-
Genauso hat der "Feld-Wald-Wiesen-Zivilrechtsanwalt" z.B. in komplizierten Bau- oder Abgabenrechts-Streitfällen nichts zu suchen. Kommt aber alles vor... Es gibt schon RAe, die meinen, aus wirtschaftlichen Gründen kein Mandat ablehnen zu können, und muten die Folgen dieser Entscheidung dann ihrem Mandanten zu.
-
Gut, er geht nicht in die JVA.... Davon abgesehen hat er - einen Schuldspruch und eine nicht anerkannte Notwehr, mit evtl. zivilrechtlichen Folgen (wie oben schon erwähnt) - verwaltungsrechtlich wohl JS und WBK für den Rest seiner Tage los. Infolge einer Situation, in die ihn andere durch skrupelloses und kriminelles Vorgehen gebracht haben. Die Aggression ist zu ihm gekommen, er hat sie nicht gesucht. Wenn "leben können", dann sicherlich nur unter Zähneknirschen und einem gerüttelt´ Maß an Verbitterung.
-
Mit seinem ersten Satz (s.o.) liegt Chief Wiggum aber m.E. richtig. Ein solches sich-Wehren muss im Rechtsstaat natürlich nach juristischen Maßstäben aufgearbeitet werden. Man bekommt jedoch zunehmend den Eindruck, es sei in dieser Gesellschaft schlicht "nicht opportun". Und trotz aller formalen Unabhängigkeit der Justiz: Im sozusagen "gesellschaftlich luftleeren Raum" agiert die rechtsprechende Gewalt nicht.
-
Dass "heiße" Einbrüche, bis hin zu regelrechten häuslichen Überfällen, in D eine traurige Tatsache (mit wohl zunehmender Tendenz) sind, ist Fakt.
-
Das müsste m.E. noch um einen dritten "Herkunftskomplex" erweitert werden, der aktuell wohl einen erheblichen Anteil (vlt. höher als die genannten WK II-Bestände) ausmachen dürfte: Umwälzungen der 1990er Jahre in Ost- und Südost-Europa; soll heißen: - Bestände aus dem Zusammenbruch bestimmter Warschauer-Pakt-Streitkräfte, die schlicht "versilbert" wurden - Bestände aus dem zerfallenen Jugoslawien bzw. dem dortigen Bürgerkrieg sowie aus dem Zusammenbruch des ehem. Regimes in Albanien.