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Stefan Klein

WO Silber
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  1. Danke, dass du nicht "für den Arsch" geschrieben hast, damit verbleibt dir ein letzter Rest Anstand. Diskussionskultur sieht jedenfalls anders aus. Aber bitte: Du hast Recht. Und damit ist für mich das Thema beendet. Gruß Stefan
  2. Nein. Der §9(3) AWaffV unterscheidet nicht zwischen "in und außer" Dienst oder dienstlichem und nicht-dienstlichem Schießen. Als Sportschütze und Bediensteter der in §55(1) WaffG explizit aufgeführten Bundeswehr, darf er innerhalb der Standzulassung deshalb aus meiner Sicht nahezu alles machen, was er will. Er darf z.B. seine legalen Waffen außerhalb seines eigentlichen Bedürfnisses verwenden, mit Waffen schießen, die nach §6(1) eigentlich ausgeschlossen sind usw. D.h z.B. dürfte er als Sportschütze auch mit SL-Langwaffen schießen, deren Magazin mehr als 10 Patronen fassen. Ich zitier mal den §9 (1), Ergänzungen durch mich in rot. ------------------------------------------------------- (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) (hier konkurriert für Sportschützen der §9(3) mit dem §7(1) Satz 2 AWaffV) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, (also kann er auch außerhalb seines Bedürfnisses schießen) 2. geschossen wird a) Auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, (muss er sich nicht dran halten) b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22), c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder d) in der jagdlichen Ausbildung, oder 3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. (gilt nicht) In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen (da muss er sich mit dem Betreiber unter Verweis auf diesen Paragrafen einig werden). ------------------------------------------------------------- Interessanterweise wäre mal zu prüfen, inwieweit er als Sportschütze sogar Waffen erwerben dürfte, die ansonsten explizit vom Schießsport ausgeschlossen sind. Denn solange die zugrunde liegende Sportordnung nichts Gegenteiliges vorschreibt (z.B. Lauflänge), greift ja für einen Sportschützen und Bediensteten einer Behörde nach §55 (1) WaffG immer der §9(3) AWaffV. Er darf nur auf zugelassenen Schießstätten schießen (und darum geht es in §9 AWaffV ja), also sind eigentlich alle Fälle der im Bedürfnis umfassten Verwendung (zumindest was das Schießen betrifft) erfasst. Vielleicht kann ja mal ein Jurist sich der Sache annehmen... Von der GK-Regel ab 25 bzw. dem Gutachten ab 21 ist unser Threadstarter aber grundsätzlich nicht ausgenommen. Da kann ich meinem Vorredner nur zustimmen: Nachfragen. Beste Grüße
  3. Was ich glaube ist eigentlich egal. §9 (1) AWaffV gilt für ihn jedenfalls nicht. Gruß
  4. Dann lese doch mal den Paragrafen 9 (3) AWaffV ganz genau. Ein paar Vorteile hat es doch... Weiß bloß kaum einer. Gruß Stefan
  5. @MarkF Nett. Er ist aber sicherlich nicht der erste Fall eines Schweizers, der mit Waffen nach Deutschland zieht. Du konstruierst dir aus meiner Sicht die Wahrheit so zusammen, wie du sie brauchst. Der Junge soll beim BVA anfragen, dann hat er eine verbindliche Antwort. Kontaktdaten gibt es per Google-Suche. Mein Bauchgefühl (gesunder Menschenverstand) sagt mir, dass er die Waffen bei seinem Umzug mitnehmen kann, dafür eine WBK erhält und dann ein entsprechendes Bedürfnis innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen hat (z.B. Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband, Jagdschein etc.). Mein Onkel hat sich von einem mehrjährigen USA-Aufenthalt einen Colt Python mitgebracht. Gleiches Spiel: WBK erhalten mit der Auflage der Mitgliedschaft in einem Schützenverband. Ist schon ein paar Jahre her, aber daran hat sich gesetzlich vom Grundsatz nichts dran geändert. Gruß Stefan
  6. Das Verbringen aus einem Drittstaat ist aber nur insofern zulässig, als dass dazu entsprechende deutsche waffenrechtliche Erlaubnisse vorliegen müssen. Frag das BVA. Beste Grüße Stefan
  7. Das BVA dürfte als Ansprechpartner in einem sochen Fall die größte Erfahrung haben. Er ist ja sicher nicht der erste Ausländer, der mit Waffen nach DEU zieht. Meine bescheidene Meinung: 1. Zunächst einmal kann man einem Ausländer ja keinen Strick daraus drehen, dass er seinen Wohnsitz nach DEU verlegt. Das ist ja wohl legal und Waffenbesitz kann kein Hinderungsgrund sein. 2. Gesetz dem Fall der Petent hat 100 Waffen - soll er nun über 25 Jahre lang nach 2/6 Regelung erwerben? Soll er 25 Jahre lang seine Waffen bei einem Händler einlagern? Die 2/6-Regel kann deshalb aus meiner Sicht keine Anwendung finden. 3. Eine örtliche Waffenbehörde ist sicherlich unerfahrener in so einem Fall und kommt ggf. auf "dumme" Ideen. Nur wenn er Glück hat, auch auf "clevere". Das Risiko würde ich aber nicht eingehen. Da ist das BVA ist der richtige Ansprechpartner. Beste Grüße Stefan
  8. 300€ ist ok. Billiger wird es vermutlich nicht. Ich hatte mal eine KW aus GB importiert. Es war eine wunderschöne goldgravierte Taschenpistole in originalen Samtkästchen. Da das in GB eine verbotene Waffe ist, bekam ich bei der Auktion für £50.00 den Zuschlag. Wohlwissend, was da auf mich zukommt, denn über Export einer KW aus GB hatte ich mich vorher schlau gemacht. Verschicken durfte das nur ein lizensierter Händler, der auch verbotene Waffen handeln durfte. Inkl. Importgehmigung etc. hat mich die Waffe dann etwas unter 500€ gekostet. Das war für das Stück immer noch günstig. Das entspräche auch etwa den Kosten, die du genannt hast. Beste Grüße Stefan
  9. Ein Gang zum Bundesverfassungsgericht kann höchstens formaljuristische Schwächen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils aufdecken. Am Grundproblem wird es nichts ändern. Insofern ist hier der Gesetzgeber mit einer Klarstellung gefordert. Mich würde die Entstehungsgeschichte des entsprechenden 2-Schuss Paragraphen im Bundesjagdgesetz interessieren. Dem Gesetzgeber würde ich mich zwingend auch aus der Technikgeschichte heraus nähern. Sinn und Zweck eines Magazins ist es, die Schussfolge zu erhöhen. Die Auswechselbarkeit erhöht die Schussfolge abermals. Selbstladewaffen beschleunigen den Nachladevorgang. Will man eine Regelung herbeiführen, so muss man akzeptieren, dass für Selbstladelangwaffen (Büchsen, tlw. auch Flinten) das wechselbare Magazin heute Stand der Technik ist. Dieses Urteil und jede abweichende Regelung des Gesetzgebers würde den Stand der Technik negieren und würde uns auf den Stand weit vor '45 zurückführen. Weiterhin würde der deutsche Markt für nahezu alle Anbieter von Selbstladelangwaffen grötenteils versperrt. Hätten wir TTIP, könnten die wenigstens die BuReg verklagen . Beste Grüße Stefan
  10. Zwei Gebrauchtwaffen online bestellt. Aufforderung WBK hinzuschicken erhalten. WBK geschickt und innerhalb einer Woche zurück. So weit so gut. Dann drei Wochen Funkstille. Fazit: beide Waffen plötzlich nicht mehr lieferbar. Enttäuschend. Gruß Stefan
  11. Ist der VdW eigentlich in solchen Runden nicht präsent? Wer vertritt denn die Belange der Sammler? Gruß Stefan
  12. Hier meine Antwort an Herrn Kölmel, Sehr geehrer Herr Kölmel, vielen Dank für Ihr Engagement. Wenn es um die Verteidigung von Freiheitsrechten geht, dann gibt es ein sehr einfaches Prüfschema: 1. Ist es eine bislang legale Handlung, die schlussendlich zu einem Schaden geführt hat? wenn ja, dann weiter zu Frage 2 wenn nein, dann ist ein Vollzugsproblem und kein Regelungsproblem. Abbruch der Untersuchung. Polizei und Justiz stärken. 2. Ist es ein Einzelfall wenn ja, dann zunächst ruhigen Kopf bewahren, weiter beobachten. wenn nein, dann Abwägung zwischen dem (Sicherheits)Zugewinn und der möglichen Freiheitseinschränkung der Bürger treffen. Ggf. Regelungsbedarf formulieren und umgehend Betroffene beteiligen. Nach eingehender Beratung mit dem nötigen emotionalen Abstand entscheiden. Dieses Prüfschema lässt sich beliebig auf alle möglichen Fälle adaptieren (Umweltschutz, Vorratsdatenspeicherung, Waffengesetzgebung, Atomausstieg). Mit besten Grüßen Stefan Klein
  13. MdEP Petra Kammerevert (SPD) hat mir die Standardantwort zurück geschickt. So einfach darf man sich da aber nicht geschlagen geben. Hier meine Antwort: Sehr geehrte Frau Kammerevert, vielen Dank für Ihr Scheiben. Grundsätzlich teile ich Ihre Auffassung, dass der illegale Waffen- und Sprengstoffhandel eingedämmt gehört. Wobei allein bereits der Begriff "Illegal" impliziert, dass sich die Betroffenen nicht an noch so scharfe Gesetze halten werden. Der Online-Erwerb von Feuerwaffen und Munition unterliegt den gleichen strengen rechtlichen Kriterien wie der Erwerb von Angesicht zu Angesicht. Insofern besteht kein rechtliches Defizit,das einer Regelung bedarf. Wenn überhaupt dann besteht lediglich ein Vollzugsdefizit, sprich Polizei und Justiz sind nicht in der Lage den illegalen Handel im sog. "Darknet" zu unterbinden. Ex-Legalität lässt sich aber eben nicht durch gesetzliche Regelungen kompensieren, sondern lediglich über die Durchsetzung bestehender Gesetze. Sie schreiben weiterhin: Wir befürworten außerdem die strengere Kategorisierung von halbautomatischen Waffen, die vollautomatischen Waffen gleichen (Einfügung in Kategorie A). Für halbautomatische Feuerwaffen, also Feuerwaffen die größtenteils militärischen Anforderungen entsprechen und bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie zu vollautomatischen Feuerwaffen umgebaut werden können, gibt es im Jagdbereich keine fachliche Notwendigkeit oder jagdliche Begründung. Für die Jagd in Deutschland steht eine ausreichende Vielfalt von anderen Waffen zur Verfügung. Daher ist durch diese Maßnahme kein Eingriff in das bestehende Jagdrecht gegeben. Auch Sportschützen, die ihre Wettbewerbe mit herkömmlichen Feuerwaffen, also Gewehr/Flinte und Pistole/ Revolver ausüben, sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Einschränkungen gelten damit ausschließlich für kriegssimulierende Anwendungen mit halbautomatischen Feuerwaffen (etwa: sog. Dynamisches Schießen). Ihre Argumentation ist leider nicht schlüssig. Zunächst ergibt sich die Gefährlichkeit nicht aus dem äußeren Aussehen einer Waffe. Ich versuche Ihnen das mit einem leicht verständlichen Bild zu erläutern: Ein Traktor, der aussieht wie ein Rennwagen, bleibt schlussendlich doch nur ein Traktor. Eine Patrone im Kaliber 7,62x39, verschossen aus einem halbautomatischen Gewehr, das einer Kalschnikow ähnlich sieht, ist genauso "gefährlich", wie eine 7,62x39 aus einem jagdlich geschäfteten Halbautomaten oder einem Repetierer. In Afrika werden die Kalaschnikows gerne mit Zauberzeichen versehen, um sie "noch tödlicher" zu machen... Genau auf dieser Ebene bewegt sich Ihre Argumentation. Keine der in Deutschland erwerbaren halbautomatischen Langwaffen, die wie Kriegswaffen aussehen, kann einfach so in eine vollautomatische Waffe umgebaut werden. Das wird bei der Zulassung bereits durch das BKA geprüft. Ich sehe nicht, dass Sie kompenent genug wären, die jagdliche Geeignetheit bestimmter Waffen zu bewerten. Dafür gibt es in Deutschland, Gott sei Dank, rechtliche Rahmenbedingungen, die lediglich eine Mindestenergie für den Schuss auf Wild festlegen. Wohlweislich, dass das Wild nicht "toter" wird, nur weil die Waffe militärisch geschäftet ist. Als Sportschütze, mehrfacher Landes- und Deutscher Meister in Einzel- und Mannschaftsdiziplinen, bin ich durchaus von dieser Regelung betroffen. Denn ich schieße dort mit halbautomatischen Gewehren, die auf der Basis des sog. AR15 entwickelt worden sind, bzw. die vor 1945 als miitärische Halbautomaten eingeführt wurden. De Facto würde mich eine Überführung dieser Waffen in eine Kat. A enteignen und mir meinen Sport unmöglich machen. "Kriegssimulierende Anwendungen" sind im deutschen Schießsport übrigens per se nicht zugelassen. Dynamisches Schießen fällt, ganz hoch offiziell und durch das BVA festgestellt, nicht darunter. Es gibt also auch hier keinen Regelungsbedarf. Gerne tausche ich mich Ihnen persönlich aus, denn ich erkenne in Ihrem Schreiben erhebliche Wissensdefizite bzw. Halbwissen, die Ihnen als Abgeordenter nicht gut zu Gesicht stehen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Klein
  14. Scheinbar schon zu spät. Die Innenminsiter der EU haben heute bereits ein Maßnahmenpaket beschlossen: http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-innenminister-beschliessen-anti-terror-massnahmen-a-1063891.html Teil des Pakets sind auch neue Regelungen zu Feuerwaffen. Ich gehe davon aus, dass der Spiegel die Inhalte nur unzureichend wiedergegeben hat und dass damit die hier bereits diskutierten Inhalte gemeint ist. Gruß Stefan
  15. Oder es ist eben tatsächlich so, dass 99,999% überhaupt kein Problem mit der Waffe haben. Zumindest entspricht dieses Ergebnis auch meiner Wahrnehmung in der Truppe. Gruß Stefan
  16. Mundus vult decipi, ergo decipiatur. Sollte der Rechtsweg keinen erfolgt haben, so streicht man das IPSC einfach aus der Satzung und ersetzt es durch Schießsport. Woher wollen die Finanzbehörden denn wissen, welchen Disziplinen die Mitglieder nachgehen. Gruß Stefan
  17. Ich habe schon die ein oder andere BüMa-Werkstatt gesehen. Irgendwo liegt immer was EWB-pflichtiges rum und sei es ein alter KK-Lauf im Schirmständer. Ich denke, wenn man was finden will, dann findet man auch was. Schade. Gruß Stefan
  18. siehe hier: http://forum.waffen-online.de/topic/434776-waffenimport-schweden/ Beitrag #10 (vieles, was in den Beiträgen davor und danach geschrieben ist, stimmt nicht!) Innerhalb der EU kannst du dir den Zoll sparen. Du musst dich vorher auf einen Händler festlegen und das Prozedere wie im Beitrag beschrieben durchführen. Einfach so in Prag in ein Geschäft gehen und munter einkaufen geht nicht. Gruß Stefan
  19. Nichts desto trotz entbindet eine "kompetente" Inspektion von einem Büma den Waffenbesitzer nicht von seiner Verantwortung. Wer sich auf die jährliche Inspektion seiner Waffen verläßt, der ist meines Erachtens verlassen. Der Vergleich mit dem Auto ist doch perfekt. Der Gesetzgeber fordert die Beschusspflicht ähnlich dem TÜV. Inspektionen und Service am Auto kann jeder selber machen oder machen lassen nach seinem Gusto. Doch alle diese Überprüfungen (beim Auto) entbinden den Kraftfahrer nicht davon, vor Fahrtantritt sein Fahrzeug auf Fahrtauglichkeit zu überprüfen. So ist es auch bei Waffen. Ein Jäger sollte zumindest wissen, wo seine Waffe hinschießt und sich in regelmäßigen Abständen davon versichern. Gibt dann der BüMa auch eine Mobilitätsgarantie oder kostenlosen Service (Federn, Schrauben etc.), wenn innerhalb des Serviceintervalls was passiert? Der Kunde muss ja was davon haben, ansosnten ist es bloß rausgeschmissenes Geld. Ich fahre mein Auto zumindest nicht zum Händler zum Waschen oder Reifendruck prüfen. Meine Waffen hatte ich alle schon mal auseinander und weiß wie man sie reinigt und wo Öl hingehört. Das Waffen Schumacher die ganze Sache befürwortet ist ja klar. Ein Autohändler würde ja auch keinem Kunden sagen, dass mancher Service eigentlich für die Katz ist. Unter den Jägern, die mit einer Packung Mun 5 Jahre auskommen, könnte der Waffenpass jedoch reißenden Absatz finden. Gruß Stefan
  20. Kommt darauf an, was du mit der Waffe machen willst. Ich habe bei meinem OA15 auch vor der Wahl gestanden - ungeflutet oder nicht? Die Oberländer sagten, dass es Gewichtsmäßig etwas 10% ausmacht. Da ich aber mein OA nur für statische Disziplinen verwende (z.B ZG4) ist das Gewicht egal bzw. ist es sogar besser, wenn die Waffe vorne mehr Gewicht hat (ZG4 = 5 Schuss in 8 sec), weil die Waffe dann noch weniger zum Auswandern und Springen neigt. Temperatur ist bei 20 -30 Schuss, die man da macht eher Nebensache. Gruß Stefan
  21. Wenn der nette SB sich schon auf DSB Disziplinen beruft, die du ja nun mit der beantragten .38 Super Auto PISTOLE schießen kannst, sollte er die Sportordnung mal lesen.... Sportpistole mag ja noch gehen, aber GebrauchsREVOLVER .357 wir mit ner Pitole in .38 super auto schwierig. Ansonsten kann ich bloß sagen, dass wenn einer Scheiß baut, es egal ist, ob er eine oder 100 Waffen besitzt. So hat es mit den Belangen der Öffentlichen Sicherheit nichts zu tun. Mit der Genehmigung der ersten Waffe ist der Antragsteller überprüft und es scheint nichts gegen Öffentliche Belange gesprochen zu haben. Warum soll es bei der 10. oder 100. Waffe anders sein? Viel Erfolg beim Klagen. Ich hoffe, dass du einen vernünftigen Richter(in NRW) findest. Gruß Stefan
  22. Also ist der Schießleiter Verbandssache, oder? Offizielle Wettkämpfe dürfen nur unter Leitung eines Schießleiters stehen. Auf einem Schießstand brauche ich aber waffenrechtlich lediglich eine Aufsicht, wenn 2 oder mehr Schützen schießen. Wenn mir das klar ist, warum verstehen dann die meisten Landesverbände des DSB nicht, dass keine gesonderte Schießaufsichtausbildung erforderlich ist, sondern die Sachkunde ausreicht? Je öfter die das propagieren, desto mehr Leute glauben wirklich noch daran. Die Erfahrung, das in diesem ominösen Aufsicht"Lehrgang" einige verbandinterne Regelungen wild mit rechtlichen Sachen gemischt wurden habe ich übrigens auch gemacht. Natürlich wurde dies als reine Gesetzesregelung verkauft. Aber auch da wollte man nicht mit mir diskutieren. Gruß Stefan
  23. Bei dem Thema Standaufsichtschulung könnte ich aus der Hose springen. Der RSB knöpft seinen Mitgliedern 10 Euro ab, für eine 4 stündige "Schulung" in der soviel Müll erzählt wird, was einen als Standaufsicht mal gerade gar nicht interessiert. Auf Einwände zum Thema warum dies denn überhaupt nötig sei und auf offensichtliche Falschinformationen/Aussagen bin ich vom Bezirksvorsitzenden regelrecht abgewatscht worden. Mittlerweile läßt man sich bei uns im Verein auch noch so langsam von dieser bescheuerten Panikmache anstecken... Und das beste dann noch zum Schluss. Die Verbände untereinander erkennen sich gar nichts gegenseitig an. Sprich ein BDMP Schießleiter ist beim z.B. RSB/DSB nichts wert und andersherum genauso. Auf meine Frage, was denn nun passiert, wenn DSB und BDMP Schützen gleichzeitig auf unserem Stand schießen, kam die Antwort, die mich zum Überlaufen brachte... Das gehe nicht, das dürfte man nicht. Die BDMP Schützen bräuchten eigene Aufsicht und Schießleiter... Am besten solle man doch getrennte Termine für BDMP und DSB machen und und und... Ich denke spätestens da war den meisten Anwesenden klar, was gebacken ist. Aber leider auch nicht allen. Diese absurde Panikmache geht mir gehörig gegen den Senkel. Jeder Verband kocht sein eigenes Süppchen und schlägt auf die gesetzlichen Forderungen noch mal seines oben drauf Gruß Stefan
  24. Insbesondere interssant fand ich die Ausführung zum Bedürfnis von Jägern und zum Erweb durch Landwirte und Winzer... Oh si tacuisses... Ich denke mal, die Betroffenen können sich zun dem Thema wohl auch selbst äußern. Ich finde es ganz schön befremdlich, als Sportschützenverband auf eine regelmäßige Bedürfnisprüfung für Jäger zu drängen und und und. So nach dem Prinzip, "Was ich nicht darf, sollen die anderen bitte schön auch nicht dürfen..." Ganz zu Schweigen von der riesigen "Gefahr" die durch den Erwerb von Florbertwaffen zur Schädlingsbekämpfung durch Bauern und Winzer ausgeht. Ich versteh es nicht, dass man sich immer so ins Abseits stellen muss. Die Ausführungen zur neuen Gelben in der letzten Vo schlugen ja schon in die gleiche Kerbe. Gruß Stefan
  25. Hat doch geklappt.... Was hast du denn jetzt genommen. 10er Schnur, 1 Windung/cm Duchmesser? Es sieht mir deutlich weniger aus. Gruß Stefan P.S. Wer nach dem ersten Sprengsignal noch im Gefahrenbereich steht, muss sich bei dir ganz schön sputen.
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