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🤣 Wo bestätigt dich, das Beispiel? Das Beispiel geht ja gerade nicht vom Kalendermonat sondern Monat aus. Ich geb auf...
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Egal, wie man den §188 BGB auslegt (und schon gar nicht so, wie @Shiva), kommt man nie auf 8 Monate. Der §188 regelt nur mit dem 187, ob es eine Ereignis- oder Verlaufsfrist ist und ob es nach Tagen oder Zeitraum bemessen ist. Eintrag einer Waffe interpretiere ich als Ereignisfrist (Tag der Eintragung wird nicht mitgerechnet) und ab dann 6 Monate = Kalendertag im 6. Monat danach! 12.2. eingetragen, 12.8. Ablauf der Frist, 13.8. nächster Erwerb möglich. (Wenn man denn die 2/6 als Frist nach BGB ansieht). Hier nochmal erklärt: https://www.lecturio.de/magazin/fristen-richtig-berechnet/
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Und was willst Du jetzt tun? Dolle mit dem Fuß aufstampfen? Wenn das VGH der Verwaltung Recht gibt, weil die Verwaltung die WaffVwV anwendet, dann kannst schlucken und fertig. Nächster Schritt ist dann BVerwG, wenn man die Kohle hat... wie viele Waffen-Verwaltungsurteile wurden schon vom Bundesgericht gekippt? Ich kenne keins...
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Habe gerade den Artikel im DWJ gelesen, wo steht, dass der VGH durchaus auf die neue 10-Jahres-Regelung eingegangen ist, diese aber wegen der schieren Anzahl an Waffen nicht als anwendbar hält, da die WaffVwV zu diesem Punkt sagt "in der Regel" und damit offen lässt, das Behörden (und Gerichte) von dieser Regel abweichen dürfen, was hier gegeben sei...
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Du willst also Verständnis für deine überdurchschnittliche Anzahl an Sportwaffen fordern und hegst gleichzeitig Unverständnis für Kollegen, denen 1-2 Waffen und hobbymäßiges Schießen zur Entspannung reicht? Sorry, dann bist Du nicht wirklich besser! Dann darfst Du dich nicht wundern, wenn dir nicht jeder Sportschütze beisteht, wenn er das Echo erfährt. Ich gönne jedem, auch dir, deine Waffen aber man muss auch realistisch bleiben: das Behörden bei der Anzahl hellhörig werden, ist nicht neu. Das gab's schon bei dem Kollegen mit dem 142. K98 auf gelb und aktuell bei den Jägern und die neue Beschränkung auf 10 gelbe kam auch nicht als Erinnerung, das mancher zu wenig gekauft hat. Dazu bleibt noch die Diskussion, ob bei Überkontingent-Waffen das 12/18x trainieren angezogen wird oder nicht. Dass das alles Scheiße ist, ist klar. Wer ernsthaft sammeln will, sollte aber dann auch den Weg über die rote gehen. Was für mich in deinem Fall bis jetzt völlig daneben ist, ist die Begründung über Amokläufe in deinem Widerruf! Allerdings ist doch nach letzter WaffG-Reform für den Besitz, zumindest Altbesitz auf gelb und Kontingentwaffen, nur noch die Mitgliedschaft im Verein nach 10 Jahren nötig. Damit ist doch zumindest nachträglich die Rechtslage für den Widerruf eines Teils deiner Waffen hinfällig?
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Na wenn sie dir vorwerfen, deine Sportwaffen bedürfnisfremd für Lehrgänge zu benutzen, hätte ich das verneint und sofort, da ich demnächst ja Lehrgänge geben möchte, eine WBK mit Voreintrag für jeden Waffentyp (Pistole, Revolver, Repetieren, Selbstlader, Bockflinte, VRF etc.) beantragt, um diese dann mit dem Bedürfnis Lehrgang zu nutzen 😉 Einerseits werfen sie dir vor, zu viele Knarren zu haben und dann ebnen sie dir den Weg für noch mehr 😄 Andererseits hätte ich auch beim Hinweis mit der Sammler-WBK gleich gesagt: Nehm ich, Gutachten brauchen sie ja anscheinend nicht, drucken se gleich aus. Danke. Das man Sammler-Waffen nicht einsetzen darf, ist auch son Schmarrn, der nicht im WaffG steht.
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Hast mal angefragt, ob Du dann eine WBK für jeden Waffentyp bekommst, wenn Du Lehrgänge gibst? 😜
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Vorderlader Papierpatronen. Gibt es eine Regelung?
Qnkel antwortete auf BleiHai's Thema in Waffenrecht
Dafür sind doch die Safety Tubes eine sehr gute Lösung um im 3kg-Limit zu bleiben. -
Jupp, das nervt ziemlich. Hab dort mehrere Sachen mit unterschiedlichen Lieferzeiten bestellt. Seit 2 Wochen noch nix gehört, weder ob es ne Teillieferung gibt oder ab wann die Sachen genau lieferbar sind (waren 2-6 Tage, 3-12 Tage und 30-90 Tage).
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Moin, mir stellt sich gerade die Frage, was man rechtlich beachten müsste, wenn man per Wechselsystem aus einer Kurzwaffe eine Langwaffe macht und umgekehrt. 1. Fall: Colt 1911 mit MechTech CCU Carbine Conversion Kit: Damit wird aus der KW eine LW (>30cm LL, >60cm Gesamtlänge). Belastet das WS das Grundkontingent (2/3)? > Was wäre, wenn Grundkontingent schon ausgeschöpft? Gilt damit, dass ich für die KW keine Magazine >10 Schuss haben darf? Das WaffG regelt nur den Besitz von KW+LW, nicht KW+Wechelsystem -> ich gehe fest davon aus, dass große Mags dann nicht mehr erlaubt wären 2. Fall: OA-15 P9 7" mit WS auf M9 Short 12" oder andersrum: Wenn ich die P9 als KW erwerbe, mache ich per WS eine LW raus Andersrum wenn ich die M9 als LW erwerbe, kann ich per WS des P9 eine KW draus machen Gleiche Fragen wie oben Hatte jemand schon den Fall, Erfahrungen, Aussagen des SB? Besten Dank.
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Jupp, und der SB/Verwaltungsrichter wird dann sagen: "Herr X, sie haben also 12 Monate das Sportschießen trainiert und die Disziplin kennen gelernt, einen Waffensachkunde-Kurs mit allen Details des Waffenrechts bestanden, die Sportordnung für ihre Wunschdisziplin gelesen und ein Bedürfnis für die Wunschwaffe glaubhaft gemacht, um dann urplötzlich eine Waffe zu kaufen, die nicht in die Disziplin des Bedürfnisses passt? Ja, kann man nichts machen, natürlich erhalten sie eine zweite/dritte/vierte Chance! Wer beim ersten mal zu dumm dazu ist, wird es ja nicht nochmal sein." Dann wird sich wieder groß die Augen gerieben, wie beim Jäger, der geladene Kurzwaffen unverschlossen zur Polizei bringt, wie mega fies doch diese Verwaltungsrichter sind...
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Wenn Du die Waffe schon erworben hast, hast Du ab dem Moment illegal eine Waffe erworben. Eine zweite Chance wirst Du dann kaum noch bekommen.
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Gehe nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen würst...
Qnkel antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Und welchen Ermessensspielraum bietet §5 (1) WaffG? Gar keinen. Er ist mit den Waffen nicht sachgemäß umgegangen = absolute Unzuverlässigkeit. Mal davon ab finde ich es menschlich schon mehr als dämlich eine Waffe anzufassen, deren Zustand ich nicht kenne und die, nach dem Bericht, augenscheinlich in so schlechtem Zustand ist, das ich den Ladestand nicht kontrollieren kann. Dafür ist mir meine Gesundheit und meine Hände zu wichtig. Was wäre passiert, wäre eine der Kurzwaffen los gegangen und hätte jemanden getroffen oder in der Hand explodiert... -
Ja, Waffenverwertung ist ein guter Tipp.
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Ich hab nirgends gesagt, dass der Händler die Waffe kaufen oder für mich ersteigern soll. Entweder nimmt der Händler die Waffe in Zahlung (meinetwegen deutlich unter Marktpreis) und macht sein Gewinn daran oder er verkauft sie in meinem Auftrag weiter abzüglich Provision. Der Händler soll da ja nicht leer ausgehen. Natürlich werde ich bei egun Käufer etc. Aber wenn der Verkäufer es verlangt, muss der Händler ja mindestens seine WHL an den Verkäufer als Nachweis senden. Die Idee, dass der Händler mich als Transporteur nach §12 beauftragt und ich sie hole und bei ihm einlager, hatte ich auch schon. Vielen Dank für alle Antworten.
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Moin, kennt jemand einen Händler, der Service rundum eGun direkt anbietet, falls man dort was von privat kauft und erstmal aufbewahren muss, bis die WBK wieder frei ist oooder (gerade jetzt ein Fall) wenn ein privater eine Waffe mit Wechselsystem verkauft, wo man nur das Wechselsystem möchte, dass der Händler das Paket annimmt, mir das WS weiter leitet und die Puste ankauft/weiter verkauft? Werde auch mal meinen Händler fragen, aber der hat mit eGun direkt nichts am Hut und ich weiß nicht, ob er dann Bock hat sich mit dem Verkäufer auseinander zu setzen wegen Zusendung, Überlassen etc. Vielleicht gibt es ja Dienstleister, die das direkt im Portfolio haben. Danke.
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Ein gültig gewordener Strafbefehl steht einem Urteil gleich. (§410 (3) StPO) @raze4711 Früher hat man auch gesagt "Gehe nicht zum Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst."
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Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
Qnkel antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Mir ist gerade aufgefallen, dass in meinem NWR-Auszug zur gelben bei den ersten Waffen unter "Bedürfnis" nur "Sportschütze" steht und bei den letzten beiden Eintragungen dann "Sportschütze - §14 Abs. 6". -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
Qnkel antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Wird kommen, wenn genug Leute die Gerichte damit beschäftigen. Als Bonus kommt die zehn dann gleich in §13 zur Vereinheitlichung und alle sind glücklich. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
Qnkel antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Hier wird eine Sache diskutiert, wo doch jeder wissen sollte, das sie nicht durchsetzbar ist. Vielleicht wird irgendwann mal jemand seine 11. Gelb-Waffe bis zum BVerwG durchklagen und dann gibt's zwei Optionen: BVerwG entscheidet gegen die 11. Waffe, weil die Intention des Gesetzgebers klar war und auch in der Begründung des Gesetzes nachzulesen ist. Thema vom Tisch. BVerwG entscheidet für die 11. Waffe, danach wird der Gesetzgeber garantiert aktiv und das Gesetz nachschärfen. Alte Erlaubnisse werden dann einfach nach §9 (2) WaffG beschränkt. Das Urteil zum 142. Karabiner auf gelb hat doch bereits gezeigt, dass die gelbe nicht unendlich ist. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
Qnkel antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Nimmst Du noch Wetten an? Die 2-Schuss-Regelung bei Jägern war auch vom Wortlaut überhaupt nicht diskutabel. Trotzdem hat das BVerwG ein Urteil gefällt, womit niemand auch nur im Ansatz gerechnet hat... -
Wollte mich heute mal wieder einloggen, aber ging nicht. Wohl Login zu alt. Hab nur gesehen, das man jetzt eine "SuchePRO" buchen kann. Die Suche war damals eine Katastrophe, aber jetzt ein Update dafür zu "verkaufen" und das als Abo, find ich krass. Will man so nochmal Kohle aus den Lifetime-Member holen?
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Wann darf der Sportschütze die nächste Waffe an sich nehmen? Gelbe WBK
Qnkel antwortete auf PPC Sniper's Thema in Waffenrecht
Wenn ich n Kaufvertrag nach BGB und n Leihschein nach WaffG habe, sehe ich da kein Problem. -
Wann darf der Sportschütze die nächste Waffe an sich nehmen? Gelbe WBK
Qnkel antwortete auf PPC Sniper's Thema in Waffenrecht
Da es auch nur noch eine Gebühr für WBK + Voreintrag gibt, kann man nichts mehr sparen, wenn man den Ballermann direkt eintragen lässt... -
Ich finde das Gesetz genau so sinnfrei, das vorab. Aber ein Richter wird dich fragen, welches Interesse Du hattest ein Einhandmesser in der Öffentlichkeit zugriffsbereit zu führen. Wie oft musst Du denn beim Shopping in der a Innenstadt schnell auf ne Leiter und was abschneiden? Als Handwerker während der Arbeit (im öffentlichen Bereich) bestimmt kein Thema. Aber dann bei Feierabend ab in die verschlossene Werkzeugkiste, weil dann das Interesse zu Ende ist. Hier geht es ja darum, das jemand ständig ein Leatherman führen möchte. Und ich glaube, da wird es sehr schwer sein einem Richter zu erklären, warum ein Einhandmesser nötig ist.