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SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Ach Uwe .... weißt Du, was das Problem bei euch noch-oder-ehemals Leuten von der Polizei ohne Jurastudium ist? Ihr habt zwar eure Ausbildung, welcher Art auch immer, und bekommt eine Art von juristischen Grundlagenwissen vermittelt, soweit es für euren Job erforderlich ist, und glaubt danach daß dies Jura sei und Ihr von Juristerei, Rechtswissenschaft, Recht Ahnung hättet. Und das ist eben nicht - weder so noch so - der Fall. Das gilt übrigens auch für diese Diplom-, Wirtschafts- oder sonstige "Juristen" mit Diplom, Bachelor oder auch Master, die zwar auf ihrem Fachgebiet fit sind, soweit es mit sturer Wissensanwendung und dem Begehen ausgefahrener Wege getan ist. Gilt auch für Rechtspfleger, eine andere Art von Rechtspraktiker, die zwar - etwa im Handeslregister oder Grundbuchamt - den meisten nicht darauf spezialisierten Volljuristen fachlich überlegen sind, aber nur soweit es sich im Rahmen dessen handelt, was im Rahmen des üblichen oder der ihnen bekannten Rechtsprechung liegt. Sobald es an richtige Juristerei geht müssen sie - naturgemäß - passen. Wir hatten seinerzeit im ersten oder zweiten Semester eine Ex-Rechtspflegerin, die uns im Zivilrecht für 1, 2 Semster als Rechtsgötting erschien, wußte sie doch - aus unserer fast-Laien-Sicht - unendlich viel, kannte so unendlich viele Nummern etc. etc. Naja, für den kleinen BGB-Schein hatte es noch gereicht, dann und natürlich in Strafrecht und Öffentlichen Recht ging der Lack sehr schnell ab und soweit ich mich entsinne ist sie auch durchs Examen gerasselt. Uwe, wir diskutieren hier darüber, was erlaubt nicht und was nicht, wie sich die Rechtslage nach dem Gesetz darstellt, und wieder mal diskutierst und argumentierst Du nicht auf dieser juristischen Ebene sondern kommst mit Deinen persönlichen Erfahrungen aus der Praxis und erzählst, wie Deiner Meinung nach Deine Kollegen vor Ort handeln würden. Du magst mit Deiner Meinung recht haben, daß sich ein Vollzugsbeamter im Rahmen einer Personenkontrolle vor Ort einen Dreck um das WaffG und dessen Regelungen schert, weil er das Gesetz selbst nicht kennt, sich auch mit dieser Problematik nie (gar eingehend wie wir hier) befaßt hat, sondern lediglich "verkürzt" gelernt oder in Erinnerung hat, daß bei solchen Volksfesten etc. Schußwaffen auch in Tresoren tabu seien, und daß auch Du so gehandelt hättest, weil du es so gelernt hättest. Mag sein, kann ich nicht beurteilen, ich weiß nicht, was die Jungs und Mädels in ihrer Ausbildung dazu lernen. Diese Unsicherheit, daß ein Vollzugsbeamter das Waffengesetz nicht ausreichend kennt, ist sicherlich allen bewußt, weswegen auch die professionellen Besswerwisser wie ich bei entsprechenden Diskussionen, man man in welcher Situation tun oder vermeiden SOLLTE, regelmäßig raten, kleine Brötchen zu backen, unter dem Protest dem Staatswillen zu willfahren und die Sache im Nachhinein auf der rechtlichen Ebene auszufechten - und schon im Vorfed, soweit mit den eigenen Interessen zu vereinbaren, das Risiko minimieren (siehe derzeit nicht mit Wechselmag-HA auf die Jagd zu gehen). Kurz und klein: Wenn Du meinst, daß meine Feststellungen zur Rechts- und Gesetzeslage unrichtig seien, dann begründe dies bitte entsprechend juristisch-argumentativ - und laß Dir ruhig Zeit, bis Du wieder vor dem PC sitzt und ordentlich schreiben kannst. -
Bei uns sind es 6 Monate. Deine Ironie ist angekommen, aber ich erlaube mir mal, die Auswirkung auf die innere Sicherheit zu korrigieren: Wenigstens kommt niemand, den die staatlichen Stellen als nicht zuverlässig ansehen, an Waffen. Denn daß eine fehlende oder negavte LKA-Auskunft den Erwerb von Illegalwaffen hindern würde wäre mir neu ...
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SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Falsch. Es ist völlig schnuppe, was auf Laien im Sachkundeunterricht behauptet wird. Maßgeblich ist das Gesetz und das, was die Rspr. daraus macht, hilfsweise (unter dem Vobehalt des verwaltungsgerichtlichen Besserwissens) wie kompetente Juristen dies interpretieren, soweit erforderlich. Mann kann zwar durchaus der Auffassung sein, daß Waffen egal wie verpackt auf einer öffentlichen Veranstaltung nichts verloren hätten, und kurzerhand behaupten, daß diese persönlichen Vorstellung vom Gesetz gedeckt sei. Dies ist jedoch, wie oben erläutert, definitiv nicht der Fall. Und schon die Erlaubnismöglichkeit in § 42 beweist, daß ein absolutes, unbedingtes Waffenverbot auf öffentlichen Veranstaltungen auch vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt sei. Mit solchen vollmundigen Bewertungen sollte man doch etwas zurückhaltend sein, erst recht dann, wenn man die Rechtslage nicht wirklich kennt. Ich verweise auf mein obiges post und wenn Du eine juristische Lücke darin findest und nicht lediglich "meinst", daß Dir beim Sachkundekurs der vortragende Laie etwas anderes erzählt habe, dann bist Du herzlich eingeladen, mit mir juristisch die Klingen zu kreuzen. Darum geht es ja. Erkenntnisgewinn. Nicht Rechthaben. Warum ich so wenig respektvoll von den Sachkundekursreferenten rede? Weil sie eben nur Laien sind und außerdem die Kundschaft in der Regel noch viel weniger verständnskompetent ist, was deren Aufgabe nicht eben erleichtert. Ich erzielte seinerzeit in der Sachkundeprüfung 108 von 100 Punkten, weil ich bei der obligatorisch-unsäglichen Notwehrproblematik nicht nur die gewünschte aber jurisitisch falsche Antwort sondern auch die nicht gewünschte aber juristisch richtige Antwort gab und entsprechend umfänglich begründete. Das ist natürlich nach einem Jurastudium kein besonderes Glanzstück, das sollte jeder Jurastudent nach dem 3. Semester können. Der Referent besaß aber die menschliche Größe, dies anzuerkennen, und augenzwinkernd die "Sonderpunkte" zu vergeben. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Denk auch Du noch mal darüber nach und schau in § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG: "diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe ..." Diese Art des Führens - es ist ein Führen, das ist richtig - bezeichnet das WaffG ausdrücklich als "Transport". Zwar nicht im Rahmen einer ausdrücklichen Legaldefinition in Anlage 2 aber gleichwohl. Richtig ist: Der Transport (nach § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG) ist ein erlaubnisfreies (nicht: erlaubtes: Denn es wird keine Erlaubnis erteilt sondern der Vorgang erlaubnisfrei gestellt) Führen. Oder halt umgekehrt: Wer nach § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG erlaubnisfrei führt, der nimmt einen Transport vor. -
Doch, es ist so "einfach", weil § 11 Abs.3 die einzige diesbezügliche Regelung darstellt und sich nicht negativ auf Nicht-zur-Aufsicht-bestellte aber-zur-Aufsicht-befähigte Personen beschränkt sondern positiv lediglich bestimmt, daß eine entsprechende Person allein schießen darf. Ist die Aufsicht allein auf dem Stand, so ist der Tatbestand des § 11 Abs.3 offenkundig erfüllt. Mangels Verbotsnorm, die die bestellte Aufsicht davon ausschließen würde, darf die Aufsicht also allein schießen. Kommt eine weitere Person hinzu, ist die Aufsicht nicht mehr allein und darf dann nicht mehr schießen. Ganz einfach. Und schaut man auf den offenkundigen Zweck der Norm paßt es auch: Jemand, der aufgrund Alleinseins nur gegenüber sich selbst verantwortlich ist, soll allein schießen dürfen, wenn er auch als Aufsicht für andere verantwortlicher Aufpasser sein kann. Ist ja nur logisch. Und sobald eine bestellte Aufsicht allein ist liegt ebenfalls genau diese Situation vor und da mit dem Alleinsein auch keine Verantwortung, andere zu beaufsichtigen, mehr besteht, gibt es keine Rechtfertigung, die bestellte Aufsicht von diesem Privileg auszunehmen. So einfach ist das.
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Das ist jetzt zwar OT, aber Deine Frage ist leicht zu beantworten: In Absatz 1 sind zwei "oder"-Aufzählungen. Eine äußere Aufzählung der Nr.1 bis 3: "1. [... erfolgt], 2. [geschossen wird ....,] oder 3. [... handelt]." und eine innere Aufzählung in Nr.2, die für sich lautet: "geschossen wird a) [.... Schießsportordnung], b) [.... (§ 22)], c) [.... Nr.3)] oder d) [in der jagdlichen Ausbildung]," Wie geschachelte Schleifen o.ä. beim Programmieren. Das "oder" in lit.c) bezieht sich daher auf die innere Aufzählung, weswegen dort auch kein weiteres Komma steht (das ja letztlich im Rahmen einer alternativ-Aufzählung nur ein sprachlich unschönes "oder" ersetzt). Das "oder" in lit.d) bezieht sich auf die äußere Aufzählung, wobei das vorangehende Komma nicht hierzu gehört sondern die innere Aufzählung (Schleife) als ein zusammengehöriger Bestandteil der äußeren Aufzählung abschließt. Das halte ich für recht eindeutig und unmißverständlich. Wo soll da ein Problem liegen? Die gewählte Darstellung entspricht einer Üblichkeit bei der Gesetzesformulierung. Man könnte z.B. die innere Aufzählung, also Nr.2, auch anders formulieren/darstellen: "2. a) [.... Schießsportordnung], b) [.... (§ 22)], c) [.... Nr.3)] oder d) [in der jagdlichen Ausbildung] geschossen wird oder" wobei vielleicht deutlicher wird, daß sich das abschließende "oder" natürlich nicht auf diese innere Aufzählung bezieht sondern auf dies äußere Aufzählung, in der die gesamte Nr.2 eines der drei Elemente darstellt. Für beide Darstellungsformen gibt es zahllose Beispiele. Es mag sein, daß dies aktuellen Moden entspricht oder persönlichen Präferenzen der Verfasser oder Dezernatsleiter. Bspw. kann ich auch noch nach vielen Jahren längst vergessene Verträge anhand meiner "Handschrift" - der Struktur, des Stils - mir zuordnen (wenn ich sie insgesamt selbst entworfen habe). Mit der Zeit entwickelt man seine Eigenheiten. Aber sieh Dir § 18 Abs.2 WaffG an: Die dortige Aufzählung entspricht der obigen Alternativform, also mit nachgestelltem Verb. Das hätte man genauso gut in der wohl überwiegend im WaffG verwendeten (und wie ich finde sprachlich unschöneren Form) des vorangestellten Verbs machen können.
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Trotz des Streits mit ihm muß ich zu seiner Ehrenrettung (naja) einwenden, daß er sich natürlich auf eine Regelung im Bereich der §§ 10, 11 bezieht, von der er meint, daß sie seine nicht weiter begründete Meinung stützt und so einfach sein, daß sie jeder verstehe, nur nicht Leute ohne Lesekompetenz wie ich. Da er sie aber nicht nennt und von jeder Begründung absieht weiß ich leider nicht, welche Regelung er meint. Aber es ist immer wieder erstaunlich, wie weit sich manche Leute aus dem Fenster lehnen und andere unter Verzicht auf jede Argumentation polemisch anpinkeln. Als ob es jemanden überzeugen würde, wenn man anstelle Argumenten nur persönliche Beleidigungen absondert.
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Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
MarkF antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Ich fürchte, daß Du mit dieser Kritik daneben liegst. "Natürlich" stammt das WaffG aus der Feder von Juristen der Ministerialbürokratie oder des Parlaments (ich weiß ad hoc nicht, aus welchem Bereich der Entwurf für dieses Gesetz stammt, aber der vorherige Entwurf im Gesetzgebungsverfahren stammt aus dem Bereich des berüchtigten Herrn Dr. Brennecke). Nach welchen inhaltlichen Vorgaben auch immer. Auch wenn sich einzelne Regeln der AWaffV wie etwa § 6 Leute aus dem Verbandsbereich, denen nicht nur jede juristische sondern auch fachliche Kompetenz abgeht, ausgedacht haben. Deren Rechtfertigungsversuche sind bekannt, was an dem unsäglichen Murks, den man NICHT den Juristen in die Schuhe schieben kann, nichts ändert. -
Ich wiederhole: Dir fehlt anscheinend jede Erziehung, soziale Kompetenz und auch sonst. Hast Du außer Beleidigungen auch irgendwelchen Argumente zu bieten? § 11 Abs.3 WaffV ist in der Tat so einfach formuliert, daß sie kaum jemand mißverstehen kann: Eine zur Aufsicht befähigte Person darf ohne Aufsicht schießen, wenn sie auf dem Stand allein ist = Alleinschießen. Eine Aufsicht und eine zur Aufsicht befähigte Person muß nach § 10 AWaffV sachkundig sein (§ 7 WaffG, siehe oben). Folglich darf nur ein Schütze mit Sachkunde allein schießen. Und der Standbetreiber kann weitere Anforderungen stellen. Was daran entzieht sich Deinem Begriffsvermögen?
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SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Warum geht ihr nicht Schritt für Schritt vor? Auf seinem Weg, bis der SSW-Besitzer an eine solche Festivität gelangt - sei es beabsichtigt, sei es zufällig - darf er seine SSW führen. Einwände? Sicherlich keine. Und bitte nicht einwenden, daß er sich nicht bräuchte. "Brauchenmüssen" ist keine Voraussetzung für das Führen einer SSW. Dann aber ist Schluß mit lustig und dem Führen. Dann muß er entweder umkehren, an der Stelle/Grenze bleiben oder die SSW bei einem dort, an der Grenze residierenden Berechtigten deponieren. Oder aber er macht aus dem ab der Grenze nach § 42 Abs.1 unberechtigten Führen ein berechtigtes Führen. Entweder mit einer entsprechenden Erlaubnis nach § 42 Abs.2, die er natürlich nicht erhält. Oder indem er in den Zustand des Transports nach § 12 Abs.3 Nr.2 (das WaffG kennt diesen Begriff durchaus, steht nämlich ausdrücklich in dieser Regelung) eintritt. § 42 WaffG statuiert nämlich kein unbedingtes Verbot, eine Waffe zu führen, sondern führt lediglich eine weitere Erlaubnispflicht ein. § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG setzt dagegen allgemein eine "Führen"-Erlaubnispflicht für den Transport aus. Daß der SSW-Besitzer kein Bedürfnis im technischen Sinne benötigt ist unschädlich - braucht er für das Führen bzw die entsprechende Erlaubnis kein Bedürfnis, dann kann erst recht der privilegierte Transport nach § 12 nicht an ein spezifisches Bedürfnis im technischen Sinne gebunden sein. Allenfalls könnte man meinen, daß sich vorher und nachher ein erlaubtes Führen anschließen müsse. Also als Beispiel für ausnahmsweises unzulässiges Transportieren wäre der SSW-Besitzer, der "in" so einem Festgelände wohnt und mit dem Heraustreten aus seinem befriedeten Besitztum bei seinem Weinstandbesuch die SSW entsprechend verpackt mit sich herumträgt. Fazit: Vor dem Überschreiten der Genze holt er die Mun aus der SSW, packt sie in ein nettes Futteral, hängt meintwegen auch noch ein Schlößchen oder Kabelbinder dran, und steckt es in die Jackentasche oder Rucksack, soweit nicht wegen Terrorgefahr eh verboten, oder wo immer er Platz dafür hat (Hosenbund). -
Das habe ich nicht so verstanden; ich habe Deine Ausführungen " Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit als Standaufsicht erforderliche Sachkunde. " auf die Vorgaben der VO bezogen verstanden, andernfalls hätte ich nicht auf diese rekurriert. Gleichwohl ist zwischen Inhalt und Vorgaben der VO und dem, was DSB und andere Verbände oder die Betreiber der Stände so schreiben, zu unterscheiden, und auch diese dürfen/können niemanden ohne die Sachkunde nach § 7 WaffG zur Aufsicht bestellen. Diese "erforderliche Sachkunde" aus § 10 AWaffVO ist aber wie erläutert und begründet die Sachkunde nach § 7 WaffG und eine "gesetzliche" (in "" da nur eine RechtsVO) Anforderung, von der nicht "nach unten" abgewichen werden darf/kann. Noch einmal: Wenn Du meinst, daß die "erforderliche Sachkunde" aus § 10 AWaffVO etwas anderes sei als die Sachkunde nach § 7 WaffG, dann begründe dies bitte in einer juristisch nachvollziehbaren und formal einwandfreien und am besten auch inhaltlich überzeugenden Weise
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Und Dir fehlt offenbar nicht nur jede Erziehung sondern auch jede sachliche und fachliche Kompetenz, weswegen Du meinst, Dich an mir reiben zu dürfen. Denn andernfalls wärst Du in der Lage, § 10 AWaffO zu lesen und zu verstehen. Aber gerne noch mal auch für Dich aufgebröselt zum Mitschreiben: 1. Beim Schießen muß eine Aufsicht vorhanden sein => allein, ohne Aufsicht schießen ist qua VO nicht erlaubt und darf/kann daher auch vom Betreiber nicht erlaubt werden. 2. Die Aufsicht muß qua VO die erforderliche Sachkunde besitzen (= Sachkunde nach § WaffG) => dies ist die Mindestanforderung nach der VO, von der kein Standbetreiber nach "unten" abweichen kann/darf. Ob er "mehr" fordert ist seine Sache, da er die Aufsicht bestellt. 3. Die Aufsicht darf allein auf dem Stand schießen = Alleinschießen. Nun solltest aber auch Du zu dem eher naheliegenden logischen Schluß in der Lage sein, daß somit qua VO - alleinschießen nur die bestellte Aufsicht darf - die Aufsicht (mindestens) die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG) besitzen muß, völlig egal, was der Standbetreiber meint. Woraus nicht nur speziell folgt, daß die alleinschießende Aufsicht die erforderliche Sachkunde besitzen muß, sondern auch (wenn auch eher sinnlos) allgemein formuliert generell ein Alleinschießender die erforderliche Sachkunde besitzen muß. Weil, um es für Dich noch einmal zu wiederholen, nur eine bestellte Aufsicht allein schießen darf und die bestellte Aufsicht die erforderliche Sachkunde besitzen muß. Mit einem Mindestmaß an Logik und logischem Verständnis würde sich auch hier viel blabla erübrigen.
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Andererseits: Würden wir LWB wegfallen, würde es auch kaum noch Waffenbehörden geben, jedenfalls nicht mehr als eigene, voll ausgelastete Einheiten. Völlig losgelöst von der Frage, ob die nunmehr beschäftigungslosen Mitarbeiter auch entlassen würden/könnten, soweit nicht als Beamte ohnehin lebenslang. Anders herum gesagt: Würde, was sehr, sehr wünschenswert wäre, das Potential der zuverlässigen und unbedenklichen Mitbürger ausgeschöpft werden und die Zahl der LWB deutlich zunehmen, dann würde aufgrund der deutlich steigenden Arbeit auch die Zahl der SB zunehmen. Wäre es nicht wünschenswert, wenn deren Gehalt durch deren Arbeit - Gebühren für ihre Tätigkeit - erwirtschaftet werden würde?
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Um einen zunehmendem Wasserkopf an Verwaltung, die EU, andere EU-Mitglieder, restliche Teile der Welt teilweise zu finanzieren und nicht zuletzt für eine als erwünscht angesehene Umverteilung der Einkommen und Alimentierung von warum auch immer arbeitsunwilligen- und -fähigen sowie als "arm" bezeichneten (wobei Überschneidungen möglich sind) und zunehmenden Teilen der Bevölkerung zu sorgen. Alles nach dem persönlichen gusto der Regierenden, damit die sich wohler fühlen. Das läßt sich auch drastischer formulieren.
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Begründe dies bitte (und auch gleich, inwiefern sich die "Standaufsichtsachkunde" fachlich und objektiv von der "Waffensachkunde" nach § 7 WaffG unterscheide/unterscheiden muß). Richtig ist: Es gibt keine Legaldefinition von "Sachkunde für Standaufsicht", noch nicht einmal eine Formulierung im WaffG oder AWaffV, die darauf hindeuten könnte, daß es diese und damit unterschiedliche Arten von Sachkunde geben könnte. Im Gegenteil fabuliert die AWaffV nur wenige Nummern vorher über über die Sachkunde (§ 7 WaffG). Mangels gegenteiliger Hinweise/Indizien und gleicher Begrifflichkeiten bezieht sich daher auch die Sachkunde in § 10 AWaffV auf die Sachkunde in § 7 WaffG.
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"Ein wenig" ist gut. Wieder mal typisch. Als ob das Gesetz nicht bereits streng genug wäre - nein, die Hosensch... des DSB müssen noch eins draufsetzen. Ich könnte es ja noch verstehen, wenn dies objektiv einen erheblichen Sicherheitsgewinn bringen würde. Dagegen ist die einzig objektiv wirklich sicherheitserhöhende Zusatzqualifikation einen Ausbildung im kampfmäßigen Schießen plus entsprechende Bewaffnung, damit die Aufsicht einen evtl. austickenden Schützen - dami muß man heutzutage ja offenbar jederzeit bei jedermann rechnen - sofort ausschalten kann. Das ist jetzt unklar bis widersprüchlich. Richtiig ist, daß der Standbetreiber niemande ohne Sachkunde erlauben darf, als bestellte Aufsicht allein zu schießen. Andererseits darf er natürlich festlegen, daß über diese gesetzliche Anforderung hinaus die alleinschießende und sachkundige Aufsicht zusätzlich Augen im Hinterkopf oder einen Bachelor in Sinologie haben muß.
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Du meinst also, daß der VO-Geber es dem Standbetreiber überläßt, die nach § 10 AWaffV "erforderliche Sachkunde" inhaltlich nach gusto auszugestalten? Das ist ganz sicher nicht so. Wäre es so, daß der VO-Geber dem Standbetreiber insgesamt überlassen will, wen er als "sachkundig" und für die Aufsicht ansehen will, dann wäre nirgends von Sachkunde die Rede. Richtig ist, daß dem Standbetreiber obliegt, wen er als Aufsicht einsetzt. Und daher kann er als zusätzliches Qualifikationskriterium das 1. Jur. Staatsexamen, die Büchsenmachermeisterprüfung oder einen Bachelor in Erziehungswissenschaften fordern. Um die Mindestanforderung der in der VO genannten Sachkunde kommt er aber nicht herum, auch nicht bei sich selbst als Aufsicht. Und in Ermangelung einer spezifischen Legaldefinition der "Sachkunde für Standaufsicht" bezieht sich dieser terminus auf § 7 WaffG. Was ja auch objektiv seinen Sinn hat, denn was will man von der Standaufsicht sinnvollerweise anderes an spezifischen Kenntnissen und Fertigkeitej fordern als, was üblicherweise derjenige, der selbständig mit dieser Materie zu tu hat, vorweisen muß - eben die für den auch schießenden Umgang mit Schußwaffen erforderliche Sachkunde? Und was muß (!) objektiv eine Standaufsicht anderes/mehr an Fach(!)wissen haben als dies? Da fällt mir nichts ein. Wie gesagt und auch schon anderseitig hingewiesen hindert dies den Standbetreiber nicht, zusätzliche Anforderungen über die Sachkunde nach § 7 WaffG hinaus hinaus zu stellen. Und wenn der DSB aus rein eigennützigen Gründen seinen Landesverbänden und Vereinen höhe/zusätzliche (Schein)Anforderungen aufzwingt und die Vereine im üblichen blinden Vereinsgehoram mitmachen ... je nun. Friß oder stirb - bzw. stell Dich endlich auf die Hinterbeine und sch... dem Verband auf die Füße. Interessant ist, daß die Standaufsicht nach der WaffVO keine WBK haben muß - Sachkunde genügt. Zum Schießen auf dem Stand braucht man ja auch keine WBK. Und die Ausgangsfrage wurde bereits beantwortet: Gesetzlich benötigt der "Neuling" keine persönliche Aufsicht; es wäre also waffenrechtlich o.k., ihm dort die .22SpoPi mit Mun in die Hand zu drücken, die Aufsicht der Aufsicht zu überlassen und sich in die Kneipe zu hocken. Die Praxis ist variantenreicher und reicht vom Alleinlassen nach dem 4. oder 5. Termin ohne jede Aufsicht bis hin zur akribischen persönlichen Überwachung selbst nach bestandender Sachkundeprüfung und einem Jahr regelmäßigen Training.
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Hessen: Waffenbesitzer sollen 4,9 Mio € pro Jahr mehr zahlen
MarkF antwortete auf 6/373's Thema in Waffenrecht
Lieber kein BK als Frau Dr. Merkel. Mann, wär das schön .... endlich nicht mehr dieses Gesicht in der Zeitung sehen und diese ... beleidigt-Leberwurst-quengel-ihr-seid-nicht-mein-Volk - Stimme in er Glotze hören zu müssen ... Hätte nie gedacht, daß ich mir mal Schröder, gar im Vergleich mit einem sog. konservatien Amtsinhaber - zurückwünschen würde. Naja, alles Dummgeschwätz, für ein führerloses Land (Mann, das klingt jetzt aber schlimm, mit diesem bösen Wort gebe ich dem Staatsschutz Anlaß zu Verfolgung und riskiere meine Zuverlässigkeit, da helfen auch diverses "Diensteide" nichts) sind wir viel zu ordentlich. -
... da kann ich ja froh sein, daß die Eintragung meines Sohns als Mitsammler und -berechtigten in die Sammler-WBK anläßlich einer Eweiterung und zahlreichen Neueinträge bzw. Amstempelungen nicht berechnet wurde ....
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Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
MarkF antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
SB imeint wohl das Richtige: Das Problem an Antwort c) ist, daß dort mit einem so gesetzlich nicht definiertem Terminus operiert wird und eine contradictio in objecto - für die nicht des Lateins Mächtigen unter uns: Widerspruch in sich - enthält. Man kann davon ausgehen, daß diese Frage und Antwort c) auf Anlage 2 Abschn.1 UA 3 Nr.1 - vom Gesetz ausgenommene Waffen - verweisen möchte (ich bekomme immer Pickel im Gehirn, wenn ich lese, daß unsere Gesetzgeber Spielzeuge, Erbsenpistolen als "Waffen", gar "Schußwaffen" klassifiziert - dahinter steckt System, man möchte dem Bürger den Instinkt nehmen, daß es Dinge gibt, die eben von ihrer Natur her keine Waffen sind, denn so läßt sich bei Bedarf flugs alles mögliche und jedermann kriminalisieren, ohne daß mehr als nur die üblichen Verdächtigen aufmucken). Im ganzen WaffG taucht der Begriff "Spielzeugwaffe" aber nicht auf. Daher erhält der Verzapfer und Herausgaber dieser Frage von mir schon mal eine glatte Sechs wegen herausragender Inkompetenz. Ich weiß wirklich nicht, was diese Spielzeugwaffe" sein soll. Allgemein eine zum "Spielen" gedachte Schußwaffe? Also etwa wie in Teilen der USA eine KK-Büchse? Für das dortige Jungvolk sind das Spielzeuge. Stellt sich die Frage: Was ist Spiel? Welcher Maßstab? Ich kenne Sportschützen, für die ihr monatliches Training mit .44mag nur Spiel ist (Spiel schließt die einschlägige Sorgfalt nicht aus). Das kommt natürlich für einen legalen Sportschützen nicht in Betracht, denn "Spiel" heißt "nicht ernsthaft", gar "Spaß haben", "lachen" (da muß ich immer an hickok45 denken) - wo kommen wir denn da hin? Der deutsche Sportschütze geht zum Lachen in den (Lach)Keller, sofern er überhaupt lacht, und schon gar nicht im Zusammenhang mit seinem höchst ernsthaften (Leistungs)Sport. Mein erster Kontakt mit Schützenvereinen war mit einem lokalen KK-Verein, sportlich höchst bedeutsam, ohne Frage, aber irgendwie zur Gänze spaßbefreit, absolut abschreckend und ein Garant dafür, daß diese Tätgkeit auf eine kleine Zahl von ..... Interessierten .... beschränkt bleibt. Der zweite Kontakt war mit einem primär KK-KW-Verein im Allgäu. Deren Protagonisten standen mit kurzen Hosen, Hemdchen, Bauch und Badeschlappen auf dem Stand und hatten sichtlich Spaß am .... Schießen. Zurück: Oder bedeutet "Spielzeugwaffe" - möglicherweise naheliegend - Spielzeuge, die die o.g. Legaldefinition 100% erfüllen und für die das WaffG daher grundsätzlich nicht gilt? Oder vielleicht allgemein nur solche "Spielzeuge", die durch ihr primäres Funktionieren (Peng, irgendwas kommt aus dem Lauf) nicht wirklich oder nur unter ganz ganz ungewöhnlichen oder irregulären Umständen verletzen können (auch ein Legostein kann verletzen, wenn man ihn ins Auge haut - und siehe da, eine Waffe!), also faktisch Schußwaffen, die o.g. Definition mit Ausnahme einer um ein paar 1/10J zu hohen Energie erfüllen? Ich weiß es nicht. Vielleicht können wir im WaffG erfahrene Diskutanten abkürzend von "Spielzeugwaffen" reden, wenn wir Schußwaffen nach o.a. Legaldefinition meinen, wobei ich mich aber aus dem o.g. Grund weigere, diesem gesetzgeberischen Unfug auch noch Vorschub zu leisten, aber bei einem Fragenkatalog für Prüflinge ist dies schlichtweg ein absolutes Armutszeugnis. Aber gut bzw. schlecht, diese Frage und Antwort beruht offenbar auf der Annahme, es würde "Spielzeugwaffen" mit mehr als 0,5J geben - und dies kann je nach Definition des Begriffs "Spielzeugwaffe" richtig oder falsch sein. Versteht man aber unter "Spielzeugwaffe" wie vermutlich naheliegend (siehe oben) nur solche "Schußwaffen" nach o.g. Legaldefinition, für die das WaffG grds. nicht gilt, dann ist diese Annahme und diese Antwort schlichtweg falsch: Die o.g. Regelung definiert "Waffen" dieser Art (Spielzeuge), für die das WaffG grundsätzlich nicht gilt, über die Mündungsenergie. Folglich sind Schußwaffen mit mehr als 0,5J völlig egal wie man sie im übrigen bezeichnen möchte, woher sie stammen, welchen Zweck sie haben usw. usw. jedenfalls KEINE "Spielzeugwaffen" im Sinne dieser Legaldefinition mehr. D.h. im Sinne dieses möglicherweise naheliegenden Verständnisses des Begriffs "Spielzeugwaffe" gibt es keine "Spielzeug(schuß)waffe" mit mehr als 0,5J, weil es dann keine "Spielzeug(schuß)waffe" mehr ist. Dann ist es - wie der Gesetzgeber meint - eine Schußwaffe ohne diese Privilegierung, für die die übrigen Regelungen gelten und die, wenn keine anderen Privilegierungen (Antriebsart, Leistung, Alter, FiF etc.) eingreift, eben Erlaubnispflicht besteht. Man sollte vielleicht man beim Bundesamt nachfragen, was die unter "Spielzeugwaffe" verstehen, und je nach Antwort die Diskussion weiterführen. -
Nicht aufgeben, auch wenn es bereits zwei negative VG-Urteile gibt. Ich weiß leider nicht, ob die Kläger aufgeben haben oder im Rechtsmittelverfahren gescheitert sind. Die Begründungen weisen aber greifbare Schwachstellen, Unrichtigkeitrn auf, Beachten schlichtweg nicht das Gesetz VG Darmstadt behauptet einfach ohne jede jede gesetzlichd Grundlage - und natürlich unter Mißachtung dieser ausdrücklichen gesetzlichdn Überlassungsregelung - eine Art "Widmung" der Waffe: Die Waffe eines Sammlers ist dieeines Sammlers ist die eines Sammlers .... und kann nichts anderes werden. Völlig absurd. Unsere Behörde ist einsichtig und trägt ein, daß die Waffe zum sportliche Schießen benutzt werden darf. Mein Argument: Sonst kaufe ich mir alles halt noch mal. Dahee kann ich nicht klagen ...
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Android App zum Vorbereiten auf die Sachkundeprüfung
MarkF antwortete auf johannes85's Thema in Waffenrecht
Das Sachkunde-Papier ist für den Normalmenschen schlichtweg nicht wirklich zu lernen und auch der Jursit hat nur Vorteile bei den originär bzw. allgemein rechtliche Fragen wie Notwehr etc., und natürlich, wenn imDetail das Papier unklar ist und man in die Gesetzes-Quellen geht und die Darstellung verstehen will. Ich habe es seinerzeit versucht und es WAR wirklich schwer und sehr aufwendig - und dennoch habe ich nach bestandener Prüfung, wobei das Lernen aller Prüfungsfragen unabdingbar war - das, was nicht wirkluch täglich benötigt und durch ständige Anwendung gefestigt wird, vergessen. Bulemie-Lernen. Es ist ja kein Pauken desselben Stoffs über Wochen, Monate und Jahre ... Da fand ich das hiesige System schon besser: Eine brauchbare Zusammenfassung von der Kreisorganisation in Verbindung mit einem vernünftig sehr reduzierten Fragenkatalog, aus dem die Prüfungsfragen stammten, sehr viel besser, zumal dies im Kurs entsprechend eingehend besprochen wurde. Der normsle Sporgschütze ist kei Jurist, kein SV, kein Expterte, er agiert üblicherweise in einem regelungsspezifisch sehr eingeschränkten Umfeld und es genügt, das alltägliche zu behrrschen,mund im übrigen zu wissen, daß da noch mehr ist und er sich beinalleim außerhalb des normalen Rahmens kundig machdn solltd. -
Hessen: Waffenbesitzer sollen 4,9 Mio € pro Jahr mehr zahlen
MarkF antwortete auf 6/373's Thema in Waffenrecht
Durchschaut. Es ist aber doch schon erstauntlich ... -
Hessen: Waffenbesitzer sollen 4,9 Mio € pro Jahr mehr zahlen
MarkF antwortete auf 6/373's Thema in Waffenrecht
Es ist angweilig, immer nur mehr oder weniger die eigene Meinung zu hören. Wo sind die strammen Merkel-, Schulz- und Juncker-Verteidiger, die echtdn Europäer, die in DEM Europa die Lösung aller Probleme sehen? Sind wir alle nur blöd auf Stammtischniveau oder liegt es daran, daß wir eine verfolgte und (bald) unterdrückte Mindefheit sind? -
Ich verstehe nicht. Gerade darum geht/ging es. Der Sportschütze hatte die Waffe erworben, die Behörde sollte sie in gelb eintragen und abstempeln oder den Eintrag vom Händler in gelb abstempeln (habe den Sachverhalt in diesem Detail nicht mehr in Erinnerung) - was das gleiche ist, da nämlich der bloße Eintrag ohne Behördenstempel kein Besitzrecht gibt, rechtlich ein Nullum ist. Und dieses Abstempeln, also im Ergebnis die Erteilung der Besitzberechtigung, wurde laut VG zu recht verweigert, weil der Erwerb des 142. Karabiners nicht mehr vom Sportschützenbedürfnis umfaßt sei.