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Über google findet man einige Unternehmen/Händler, die behaupten, den Export durchzuführen. Die Preise sind durchweg prohibitiv, jedenfalls auf den Einzelfall bezogen, ausgenommen Teile, die einige tausend US kostet - da kommt es auf fünfhundert bis tausend mehr auch nicht mehr an ;-). Ein paar bieten aber Pauschalen (plus Versandkosten) an, die bei Stückzahlen von 5 bis 10 interessant sein können. Auch das "lohnt" sich nicht bei vergleichsweise "niedrigpreisigen" Teilen, die es auch hier gibt, aber so lassen sich die nicht wie die Einfuhrabgaben individuellen Kosten bzw. solche mit "Mengenrabatt", wie es wohl auch bei den reinen Versandkosten (Fracht, Spediteur, Broker, unglaublich, wer da alles dran verdient) ist, umlegen, so daß die Zusatzkosten fast erträglich werden (könnten 400 bis 500 US$ je Exemplar sein). An den etwa 25% Einfuhrabgaben führt aber kein Weg vorbei. Im Ergebnis bedeutet dies, daß man, wenn man nur ein Exemplar kaufen will, eine Sammelbestellung organisieren muß.
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... daß sie wirklich nur bei Herstellern und Großhändlern einkaufen.
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Es geht nicht um 50 Euro Ersparnis sondern umein exemplar, daß man in Europa einfach nicht kaufen kann. Bei The Duke habe ich schon angefragt, die kennen angeblich keinen Händler. Kann man glauben oder auch nicht, muß man aber akzeptieren.
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Leider nein. Da ging es um den Import, nicht darum, welche US-Händler überhaupt exportieren. Der Import selbst ist überhaupt kein Poblem, die Einfuhrerlaubnis bekommst Du nachgeworfen und die Zollabwicklung ist auch easy. Aber der Export aus USA ist fast so schlimm wie in UK, in UK übernimmt auch so gut wie kein Händler den Export. Ob das daran liegt, daß die Bürokratie dort so unerhört aufwendig und schwer ist (was aber nur schwer vorstellbat ist, denn z.B. auch die Italiener bekommen Exporterlaubnisse schnell und billig - und wer die italienische Bürokratie kennt, der weiß, was das bedeutet) oder die Händler nur ungemein unfähig und unwillig kann ich nicht beurteilen. Also, welche US-Händler/Unternehmen exportieren Schußwaffen nach D?
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Fein. Könntest Du sie auch namhaft machen? Ich kenne nämlich keinen, da ich andernfalls nicht fragen würde.
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Der Kauf einer Waffe in den USA ist ja einfach - aber wie bekommt man das Teil über den Teich? Die Verkäufer winken regelmäßig ab. Also: Kennt jemand einen (zuverlässigen) Exporteur in den USA für Waffen?
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Eine Kostenerstattung würdee ohnehin nur auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren erfolgen. Und die sind bei diesem Wert so gering, daß man weinen möchte .... Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerden hätte keine praktischen Vorteile. Sollte die Gesetzesänderung so erfolgen, wären die Entscheidungen des BVerwG praktisch wirkungslos, da zu einer nicht mehr existierenden Vorschrift ergangen, die auch nicht so oder ähnlich anderweitig existiert. Daher würde es insoweit nicht weiter stören, wenn das BVerfG nur begründungslose Nichtannahmeanscheidungen (vielleicht auch aus genau diesem Gesichtspunkt) versendet. Die Kläger würden halt auf den instanzgerichtlich entstandenen Kosten sitzenbleiben. Sollte dagegen angenommen und aufgehoben werden, würde wohl das Land vor dem BVerwG die Revision zurücknehmen. Denn mit dieser neuen Gesetzeslage wäre die Ausgangsverfügung nicht mehr rechtens. Aber das ist jetzt müssige Spekulation. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Genau. Aber es wurde erst 25 Mal erklärt und klargestellt. Manche Mythen haben ein nahezu ewiges Leben. -
Mehr als zwei Voreinträge / Voreinträge während der "Sperrzeit"
MarkF antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Den Berichten nach zu urteilen handhaben dies die SB bzw. Behörden unterschiedlich. M.E. sprechen letztlich die besseren Argumente dafür, daß die Erwerbsstreckung keine Voreinträge verhindern kann. Ich sehe da eher die Problematik, daß der Verband nur eine begrenzte Zahl von Bedürfnisbescheinigungen herausgibt. Denn wenn man richtigerweise davon ausgeht, daß die Zahl der Voreinträge grds. nicht begrenzt ist, dann würde sich auf diese Weise die Kontigentierung leicht umgehen lassen. Aber das ist ja nicht das Thema.- 11 Antworten
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- erwerbsstreckungsgebot
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Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Der Begriff "Kontingent" ist in diesem Zusammenhang definitiv eindeutig. Mit der Begründung würde auch eine willkürliche Rechtsauffassung der Behörde materiell-rechtlichen Wirkung entfalten, wenn die Behörde sie einer Begründung zugrunde legt. Du betreibst Wortklauberei. Es bleibt dabei: Für die Beurteilung der Rechtslage ist die WaffVwV ohne Bedeutung. Wäre ja noch schöner, wenn die Exekutive durch Verwaltungsanweisungen Gesetze ändern könnte. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Das würde erklären, warum Behörde B abgewunken hat und alles Behörde A überlassen will. Die hat sich dazu aber noch nicht geäußert. Schau´n wir mal. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Materiell-rechtlich besteht kein Problem. Die Erlaubnis muß erteilt werden, die Voraussetzungen liegen vor. Es geht "nur" um die Frage der Zuständigkeit, aber das ist gerade das Problem, das ist genau der Punkt - die Eintragung. Denn die Genehmigung existiert erst durch die Eintragung § 10 Abs.1 S.1: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt." Das ist kein unwesentliches Detail. Hier soll keine WBK erteilt werden sondern die Erlaubnis durch Eintragung in eine vorhandene WBK erteilt werden. Das muß nicht notwendig eine WBK "des" Begünstigten/Antragstellers sein. Die Frage ist aber, ob es sich nicht um eine WBK handeln muß, die im übrigen (also hinsichtlich des bis dahin alleinigen "Inhabers") in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fällt. Denn wenn man dies verneint, dann müßte auch die Behörde B berechtigt sein, weitere Waffen auf Antrag des B abzustempeln. Denn beides - Eintragung des B als Mitinhaber in die bereits bestehende WBK - ist eine Erlaubnis: Einerseits hinsichtlich der vorhandenen Waffen eine Besitzerlaubnis und hinsichtlich der künftigen Waffen eine Erwerbserlaubnis. Und andererseits hinsichtlich der neu eingetragenen und abgestempelten Waffe eine Besitzerlaubnis. Da gibt es erlaubnistechnisch keinen Unterschied. Es muß doch irgendwelche Verwaltungsregeln für solche Fälle geben -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Das war der Ausgangspunkt, siehe mein ersters post. Mit allen sich daraus ergebenden Fragen. Insbesondere auch, nach welchen Regeln sich das Verhältnis der Behörden zueinander richtet: Behörde B ist für eine "fremde" WBK nicht zuständig und da die Erteilung der Erlaubnis durch die Eintragung erfolgt wäre Behörde A für die Erlaubnis zugunsten des B nicht zuständig. Auf welche Gesetze/Verordnungen begründet sich Deine Lösung? Ob Behörde A vom Bundesverwaltungsamt (was hat das damit zu tun?) Gemecker erhält ist mir ziemlich schnuppe. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Es gibt Neuigkeiten, Zeichen und Wunder: Behörde B sagt: Interessiert mich nicht, Aussteller der WBK ist Behörde A, soll die auch den Mitsammler B eintragen und sich um alles kümmern (die saloppe Formulierung stammt von mir). "Pragmatisch" ist gar kein Ausdruck. wie dies das mit ihrer Zuständigkeit für Mitsammler B in Übereinstimung bringen .... Jetzt steht nur noch das o.k. der Behörde A aus. Hoffentlich sagt die nicht: "Wir sind für Mitsammler B nicht zuständig ....", denn die erste Frage jedes Beamten und Richters ist ja die nach seiner Zuständigkeit (=Arbeit). -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Jetzt muß ich aber doch lachen. Oder meinst Du mit "rechtmäßig zustandekommen" wirklich nur das Verfahren, d.h. das der SB nicht lediglich würfelt sondern wenigstens in die WaffVwV schaut? Wenn ich bedenke, daß nach meinen Erfahrungen der Widerspruchsausschuß meist noch nicht mal die Widerspruchsbegründung liest ... Für die Richtigtkeit = Rechtmäßigkeit des Inhalts der Verfügung ist dies ohne Bedeutung, denn die WaffVwV entfaltet keine materiell-rechtliche Wirkung. -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Vermutung? Der Wortlaut ist doch recht eindeutig. DEINE Kommentierung? Du schreibst in einem Kommentar? Beeindruckend. ;-) Langsam, Brauner. Die Kommentierung kenne ich auch und ich stimme ihr zu. Nach Sinn und Zweck des Erwerbsstreckungsgebots ist ein Erwerb per Erbfall nicht davon erfaßt. Ich bezog mich aber auf den von Dir zitierten Satz aus der WaffVwV - 20.2.2 - wo von "Kontingent" die Rede ist. Nach wie vor verstehe ich dies NICHT als einen Verweis auf das Erwerbsstreckungsgebot. Und in einer Diskussion mit der Behörde stellt es schon einen Unterschied dar, ob man sich - aus deren Sicht - "nur" auf eine Kommentierung oder gar eine amtliche Begründung oder deren Bibel, die WaffVwV, berufen kann. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Eieiei, sich so aus dem Fenster zu lehnen, auch wenn das nur in einer Waffenzeitschrift ist ... erscheint mir etwas unklug. Der Straftatbestand der Rechtsbeugung ist ja eigentlich nur der Vollständigkeit halber im StGB enthalten ..... wenn tatsächlich jeder Fall angeklagt und zu einem entsprechenden Urteil führen würde ... dann hätte die Justiz ein echtes Personalproblem. Aber zum Glück urteilen ja Richter über Richter ... -
Da hier nur Meinungen gepostet werden aber niemand auch nur eine Quelle/Beleg nennt: Woher weißt Du das? Und falls das so ein sollte? weißt Du, auf welcher rechtlichen Grundlage das BKA dies so macht? Ich verweise auf das obige Zitat http://www.waffenschumacher.com/sites_45_-testberichte.htm?action=show_site;siteID=45;p=downloadPDF;pdf=31 Zwar gibt es den entsprechende BKA-Bescheid auf der Homepage von Schumacher nicht - aber kann man unterstellen, daß der verlinkte Artikel unwahre Behauptungen aufstellt? Ich habe die Quelle wiedergefunden, derer Inhalt mir in Erinnerung gelieben ist: Immerhin ein "Augenzeugenbericht", zumindest einer Diskussion wert.
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Ich erinnere mich, mehrfach gelesen zu haben, daß ein fest montierter MFD bei der Lauflänge mitgemessen werde. Allerdings habe ich keine Erinnerung, wo das stand. In http://www.waffenschumacher.com/sites_45_-testberichte.htm?action=show_site;siteID=45;p=downloadPDF;pdf=31 wird die Behauptung aufgestellt, daß auch das BKA in einem Feststellungsbescheid so gemessen habe. Vielleicht hat ja jemand den Bescheid und kann dies verifizieren. Nachtrag: siehe auch hier: Auch hier: http://www.gunboard.de/topic/28631-lauflänge/ Aber durchweg fehlen Belege. Auch in den BKA-Bescheiden liest man nur, daß die Lauflänge ohne den "abnehmbaren" MFD soundsoviel cm beträgt ... woraus folgt, daß nicht abnehmbare MFD mitgemessen werden. Und nichtabnehmbar kann man den MFD ja leicht machen
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Das wird philosophisch. Eine gewisse Verantwortung für das richtige Verständnis hat der Erklärende schon. Und im BGB gilt der Empfängerhorizont, das ist also ein Bumerang. Mit der Ironie hast Du recht, im übrigen weiß ich es nicht und für Alkohol ist es jetzt noch zu früh, vor allem vor dem Frühstück.
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Jetzt habe ich den Faden verloren. Erkäre mir doch bitte noch mal kurz, was ich eigentlich sagen wollte ... ;-)
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du glaubst aber wohl nur im Traum, daß die Gerichte dies auch für ihresgleichen erlauben würden? Z.B. mit dem Trick, den Anlaß dieser Äußerung - die beiden Urteile des BVerwG - heranzuzuziehen und damit dieses Unwerturteil entgegen des ausdrücklichen Wortlauts als insbesondere/speziell auf die Richter des 6. Senats bezogen anzusehen. Überdies stimmt dies nicht. Man lernt auch Richter kennen, die ihren Job ernst nehmen, sich redlich Mühe geben, den Anforderungen gerecht zu werden, und - last but not least - "richtig" entscheiden. -
Es ist immer wieder klasse und erheiternd, wie als eindeutig empfundende posts mißverstanden werden. Dann ist es natürlich kein Wunder, wenn ganze Kriege durch Fehlkommunikation entstehen (siehe Douglas Adams). Ohne jetzt jemanden konkret und persönlich angreifen zu wollen.
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Du kannst es ja darauf ankommen lassen und den Versuch wagen. Auf, hau drauf, laß alles raus, was Dich belastet, zieh so richtig vom Leder ohne Rücksicht auf Verluste, werde so richtig gemein. Machen wir einen Feldversuch.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Hatten wir hier schon ab 14.6. diskutiert und kritisiert. Bitte zurückblättern.