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was ich grad auch vermisse, ist ein Beitrag von mir, ganz zu Anfang von dem Thread.. Da habe ich die WaffVwV zum Thema "Transportieren von Waffen" zititert. Frage an die Admin´s: wurde hier "geJokert" (und falls ja, warum)?
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ich kann auch mit ohne Alk und Giftstoffen im Blut Da gebe ich Dir Recht... Die Medien als auch die Politik haben wesentlich das Ihrige dazu beigetragen. So wie sie auch das Ihrige g e g e n den legalen Besitz von Waffen beitragen. Alkohol im Zuammenhang mit Schußwaffengebrauch ist daher immer ein willkomenes Thema ... Mein Thema wäre eher das "Schießstandsterben" ! Aber das ist dann eh ein anderes Thema.
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Die Biere der Brau Union genießen den besten Ruf...
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Hühnerpisse?? Igitt...
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Wenn ich Alkohol und Tabakrauch brauche, um gesellig zu sein.... ? Ok, das ist ein anderes Thema. In unserer ländlichen Gatronomie hat es auch ein "Gasthaussterben" gegeben.. aber eher auf Grund von Problemen durch nicht vorhanden Nachfolger oder eklatantem Personalmangel. Was wirklich erschwerend hinzukommt ist die Registrierkassenpflicht. Das wird allerdings niemals als Grund angegeben...
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Und das funktioniert mit nicht-alkoholischen Getränken nicht, oder nicht mehr ? Ich tendiere da eher zu Null Promille Grenze, beim Umgang mit Schußwaffen. Meiner Gesundheit und meiner Sicherheit zu Liebe!
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Hatte jetzt grad mit Alk vielleicht nichts zu tun, aber das Szenario existiert defintiv schon: https://kaernten.orf.at/stories/3196959/
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Bier ist und bleibt erst einmal Bier und keinen beliebige Zahleneinheit.... Man kann sich aber trefflich über das Volumenmaß unterhalten... Reagenzglas vs Männereinheit 10 Kölsch wären aber immer noch 4 Halbe
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Ja, genau.. die sind gegen Alk immun und deren Reaktionsvermögen ändert sich auch nicht ins Negative? Ok.... man lernt ja nie aus!
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Das sind dann aber schon, per Defintion, Alkoholiker. Die brauchen den bestimmten Pegelstand (ist erwiesene Tatsache).
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Die Einen sagen so, die Anderen so.... (Vor Gericht und auf hiher See bist Du in der Hand Gottes!) Bei den heutigen Bemühungen, Waffen aus Privathand zu bekommen, hättest Du im Fall der Fälle wohl sehr schlechte Karten. Die "Aberkennung der Zuverlüssigkeit" (Entzug der Waffenrechtlichen Dokumente) wird allerdings durch die zuständige Waffenbehörde (nicht durch die Polizei vor Ort) ausgesprochen. Wenn Du allerdings so breit bist, dass es wirklich auffällt, werdens Deine Knarre wohl gleich einkassieren (Gefahr im Verzug). https://www.google.com/search?q=Deutschland+Aberkennung+der+Zuverlässssigkeit+nach+Alkoholgenuss&client=firefox-b-d&ei=eWCJZK6oNPeE9u8PtOqr0A8&ved=0ahUKEwjuyO2ik8L_AhV3gv0HHTT1CvoQ4dUDCA4&uact=5&oq=Deutschland+Aberkennung+der+Zuverlässssigkeit+nach+Alkoholgenuss&gs_lcp=Cgxnd3Mtd2l6LXNlcnAQA0oECEEYAEoFCEASATFQAFgAYABoAHABeACAAQCIAQCSAQCYAQCgAQE&sclient=gws-wiz-serp
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Transportieren ist de facto erlaubnisfreies Führen.... Teilzitat WaffVwV "... 12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger. Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist. Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen...." Teilzitat Ende Zum Thema "erlaubnisfreies Führen einer Schußwaffe" findet sich in der WaffVwV bestimmt auch noch etwas. Da wette ich fast darauf.... (Das wäre aber Punkt 2 der Schulung und dann kostenpflichtig!)
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Ja, genau.... Klick -->>
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Wenn ich mir das Foto anschaue, dann erkenne ich da so etwas wie, v e r m u t l i c h, einen Vorhang, der den "Laderaum" nach vorne hin abdeckt. Wie schon von mir geschrieben, vielleicht macht genau das in den Augen der Beamten den Unterschied zu einem "geschlossenem Behältnis aka Kofferraum" aus... Wir können hier noch stundenlang seitenweise darüber sinnieren. Es kommt nix dabei heraus, was diese Eskalation erklären würde. Aber die "3 Sekunden Regel", die es in der WaffVwv defintiv gibt!, die dürfte gewahrt gewesen sein...
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Wenn es wirklich so war, dass Waffen im Stoffsackerl und Munition dazu im Innenraum des PKW´s herumgekugelt sind.... Dann darf man schon einmal genauer hinsehen. Insofern habens ja nix falsch gemacht, die firmen Beamten. Ich gebe schon mal rein gar nichts auf die Artikel unserere "QualitätsJournaille"... Diese werfen mir immer wieder all zu viele Fragen auf. Es gibt da auch nichts zu verwechseln.... Suche nach WaffVwv , Klick -->>
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Was soll der im Thema nicht 100%ig firme Beamte auch anders tun, als in diesem Punkt der AWaffVwV zu folgen... Teilzitat: "Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist." Teilzitat Ende Wenn der Gute es nicht wahrhaben will, dass ein Kofferaum für sich schon ein geschlossenens verschlossenens Behältnis darstellt ? V o r a u s g e s e t z t, es handelt sich um einen geschlossenen Kofferraum! Eine umgelegte Rückbank, oder umgelegte Teile davon, rufen natürlich wieder Diskussionsdramen hervor. Aber zur völligen Klärung steht dann ja ergänzend etwas von "3 Sekunden BlaBlaBla....." drin Edit, "zugeschlossen" hatten wir noch nicht.... Könnte noch der Ein oder Andere in die AWaffVwV hineinterpretieren wollen... * Leck misch in dä Täsch.... *Ironie aus
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Dann zitiere ich einmal auszugsweise...(kann ja sein, dass das für manch einen sach-wie fachkundigen Dikutanten sich vor dem Äußern im Thema zu viel verlangt ist, ...) * : " Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). " auszugsweises Zitieren Ende * Der interessierte Interessent kann sich das ja selber heraussuchen. So lernt man die AWaffVwv auch einmal ein klein wenig kennen
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https://www.adac.de/news/kennzeichen-unlesbar-bussgeld/ ..... muss nur exekutiert werden!
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Jäger macht nach Jagd kurze Pause auf der Rückfahrt im Auto - Waffenentzug!
gipflzipfla antwortete auf GermanKraut's Thema in Waffenrecht
Urteil vom 16.12.2010 - 1 K 225/10 Teilzitat: ".... Grund für diese Verfügung waren Feststellungen der Landespolizeidirektion ... am 15.10.2006, nach denen der Kläger in seinem Fahrzeug (amtl. Kennzeichen ...) vor dem Anwesen ...straße ... in A-Stadt von zwei Polizeibeamten - durch einen Nachbarn des genannten Anwesens informiert - in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,92 Promille) schlafend angetroffen worden war. Bei Herantreten der Polizeibeamten an das Fahrzeug war das Fenster der Fahrertür weit geöffnet und das Fahrzeug insgesamt unverschlossen. Auf dessen Rücksitz lag in einer weit geöffneten Tragetasche ein Jagdgewehr (Drilling) der Marke Sauer & Sohn, Kaliber 7 x 65 R 22 (lang). In der entsicherten Waffe befand sich keine Munition. Allerdings lag in der offenen Tragetasche ein Etui, in dem sich drei Schrotpatronen und fünf Patronen der Kaliber 7 x 65 bzw. 22 (lang) sowie - außerhalb des Etuis - u.a. eine Packung mit 50 Patronen 22 Long Rifle befanden. Der Kläger schlief am Steuer seines Fahrzeuges und hatte weder das Heranfahren der zwei Polizeifahrzeuge noch das Herantreten der Polizeibeamten an sein Fahrzeug bemerkt......" Teilzitat Ende (mehr brauchts auch nicht) Wie bescheuert unbedarft muss man sein, um in so einem Falle von Behördenwillkür zu faseln bzw. überhaupt in dieses Richtung Fragen aufzuwerfen... außer, man will (wieder ein mal) bewusst provozieren. @GermanKraut.... eine beschissene Taktik. Im Jäger vernadern bist eh einsame Spitze. Aber Alkoholiker kommen in allen Gesellschaftsschichten vor! Und das Urteil geht fraglos und absolut in Ordnung! -
Kann man schon einmal zu Hause vergessen. Wenn der Veranstalter telefonisch erreichbar ist, lässt sich so etwas rasch abklären. War aber, offenbar, nicht gewollt.... (aus welchen Gründen auch immer)!
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Der ist systemrelevant, weil man auch links von Links die Aktivität der Deutschen Polizisten kund tun muss.... (Über Intelligenz vom Dienstmützenständern muss man auch nicht diskutieren...)
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Italiener... Kommunikationsprobleme (trotz Dolmetscher, der auch eine Pfeife sein kann) Was wissen wir schon davon
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Logisch, weil das zuständige Landratsamt muss das Verfahren gegen die beiden Übelsttäter einleiten!
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Und "dass Dieser auch noch im Auto angekettet sein müsste". Dazu könnte ich jetzt einen Screenshot posten.... Staatshörigkeit leite ich daraus keine ab, wohl aber schon eine Art tiefsitzendende Angst vor den Behörden!