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Das sind dann aber schon, per Defintion, Alkoholiker. Die brauchen den bestimmten Pegelstand (ist erwiesene Tatsache).
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Die Einen sagen so, die Anderen so.... (Vor Gericht und auf hiher See bist Du in der Hand Gottes!) Bei den heutigen Bemühungen, Waffen aus Privathand zu bekommen, hättest Du im Fall der Fälle wohl sehr schlechte Karten. Die "Aberkennung der Zuverlüssigkeit" (Entzug der Waffenrechtlichen Dokumente) wird allerdings durch die zuständige Waffenbehörde (nicht durch die Polizei vor Ort) ausgesprochen. Wenn Du allerdings so breit bist, dass es wirklich auffällt, werdens Deine Knarre wohl gleich einkassieren (Gefahr im Verzug). https://www.google.com/search?q=Deutschland+Aberkennung+der+Zuverlässssigkeit+nach+Alkoholgenuss&client=firefox-b-d&ei=eWCJZK6oNPeE9u8PtOqr0A8&ved=0ahUKEwjuyO2ik8L_AhV3gv0HHTT1CvoQ4dUDCA4&uact=5&oq=Deutschland+Aberkennung+der+Zuverlässssigkeit+nach+Alkoholgenuss&gs_lcp=Cgxnd3Mtd2l6LXNlcnAQA0oECEEYAEoFCEASATFQAFgAYABoAHABeACAAQCIAQCSAQCYAQCgAQE&sclient=gws-wiz-serp
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Transportieren ist de facto erlaubnisfreies Führen.... Teilzitat WaffVwV "... 12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger. Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist. Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen...." Teilzitat Ende Zum Thema "erlaubnisfreies Führen einer Schußwaffe" findet sich in der WaffVwV bestimmt auch noch etwas. Da wette ich fast darauf.... (Das wäre aber Punkt 2 der Schulung und dann kostenpflichtig!)
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Ja, genau.... Klick -->>
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Wenn ich mir das Foto anschaue, dann erkenne ich da so etwas wie, v e r m u t l i c h, einen Vorhang, der den "Laderaum" nach vorne hin abdeckt. Wie schon von mir geschrieben, vielleicht macht genau das in den Augen der Beamten den Unterschied zu einem "geschlossenem Behältnis aka Kofferraum" aus... Wir können hier noch stundenlang seitenweise darüber sinnieren. Es kommt nix dabei heraus, was diese Eskalation erklären würde. Aber die "3 Sekunden Regel", die es in der WaffVwv defintiv gibt!, die dürfte gewahrt gewesen sein...
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Wenn es wirklich so war, dass Waffen im Stoffsackerl und Munition dazu im Innenraum des PKW´s herumgekugelt sind.... Dann darf man schon einmal genauer hinsehen. Insofern habens ja nix falsch gemacht, die firmen Beamten. Ich gebe schon mal rein gar nichts auf die Artikel unserere "QualitätsJournaille"... Diese werfen mir immer wieder all zu viele Fragen auf. Es gibt da auch nichts zu verwechseln.... Suche nach WaffVwv , Klick -->>
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Was soll der im Thema nicht 100%ig firme Beamte auch anders tun, als in diesem Punkt der AWaffVwV zu folgen... Teilzitat: "Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist." Teilzitat Ende Wenn der Gute es nicht wahrhaben will, dass ein Kofferaum für sich schon ein geschlossenens verschlossenens Behältnis darstellt ? V o r a u s g e s e t z t, es handelt sich um einen geschlossenen Kofferraum! Eine umgelegte Rückbank, oder umgelegte Teile davon, rufen natürlich wieder Diskussionsdramen hervor. Aber zur völligen Klärung steht dann ja ergänzend etwas von "3 Sekunden BlaBlaBla....." drin Edit, "zugeschlossen" hatten wir noch nicht.... Könnte noch der Ein oder Andere in die AWaffVwV hineinterpretieren wollen... * Leck misch in dä Täsch.... *Ironie aus
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Dann zitiere ich einmal auszugsweise...(kann ja sein, dass das für manch einen sach-wie fachkundigen Dikutanten sich vor dem Äußern im Thema zu viel verlangt ist, ...) * : " Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). " auszugsweises Zitieren Ende * Der interessierte Interessent kann sich das ja selber heraussuchen. So lernt man die AWaffVwv auch einmal ein klein wenig kennen
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https://www.adac.de/news/kennzeichen-unlesbar-bussgeld/ ..... muss nur exekutiert werden!
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Jäger macht nach Jagd kurze Pause auf der Rückfahrt im Auto - Waffenentzug!
gipflzipfla antwortete auf GermanKraut's Thema in Waffenrecht
Urteil vom 16.12.2010 - 1 K 225/10 Teilzitat: ".... Grund für diese Verfügung waren Feststellungen der Landespolizeidirektion ... am 15.10.2006, nach denen der Kläger in seinem Fahrzeug (amtl. Kennzeichen ...) vor dem Anwesen ...straße ... in A-Stadt von zwei Polizeibeamten - durch einen Nachbarn des genannten Anwesens informiert - in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,92 Promille) schlafend angetroffen worden war. Bei Herantreten der Polizeibeamten an das Fahrzeug war das Fenster der Fahrertür weit geöffnet und das Fahrzeug insgesamt unverschlossen. Auf dessen Rücksitz lag in einer weit geöffneten Tragetasche ein Jagdgewehr (Drilling) der Marke Sauer & Sohn, Kaliber 7 x 65 R 22 (lang). In der entsicherten Waffe befand sich keine Munition. Allerdings lag in der offenen Tragetasche ein Etui, in dem sich drei Schrotpatronen und fünf Patronen der Kaliber 7 x 65 bzw. 22 (lang) sowie - außerhalb des Etuis - u.a. eine Packung mit 50 Patronen 22 Long Rifle befanden. Der Kläger schlief am Steuer seines Fahrzeuges und hatte weder das Heranfahren der zwei Polizeifahrzeuge noch das Herantreten der Polizeibeamten an sein Fahrzeug bemerkt......" Teilzitat Ende (mehr brauchts auch nicht) Wie bescheuert unbedarft muss man sein, um in so einem Falle von Behördenwillkür zu faseln bzw. überhaupt in dieses Richtung Fragen aufzuwerfen... außer, man will (wieder ein mal) bewusst provozieren. @GermanKraut.... eine beschissene Taktik. Im Jäger vernadern bist eh einsame Spitze. Aber Alkoholiker kommen in allen Gesellschaftsschichten vor! Und das Urteil geht fraglos und absolut in Ordnung! -
Kann man schon einmal zu Hause vergessen. Wenn der Veranstalter telefonisch erreichbar ist, lässt sich so etwas rasch abklären. War aber, offenbar, nicht gewollt.... (aus welchen Gründen auch immer)!
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Der ist systemrelevant, weil man auch links von Links die Aktivität der Deutschen Polizisten kund tun muss.... (Über Intelligenz vom Dienstmützenständern muss man auch nicht diskutieren...)
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Italiener... Kommunikationsprobleme (trotz Dolmetscher, der auch eine Pfeife sein kann) Was wissen wir schon davon
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Logisch, weil das zuständige Landratsamt muss das Verfahren gegen die beiden Übelsttäter einleiten!
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Und "dass Dieser auch noch im Auto angekettet sein müsste". Dazu könnte ich jetzt einen Screenshot posten.... Staatshörigkeit leite ich daraus keine ab, wohl aber schon eine Art tiefsitzendende Angst vor den Behörden!
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Du hast doch etwas von "größter Freiheit" in dieser Zeit geschrieben...
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Hoppalla.... https://www.planet-wissen.de/geschichte/neuzeit/amerikanischer_buergerkrieg/index.html ....
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Nur dass ich das nicht geschrieben habe.... Korrekturen ausserhalb eines Zitates kann ich akzeptieren
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Nicht jeder sinnvoll erscheinende Kompromiss ist gleichzeitg ein Verrat an Idealen!
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Schaue Dir doch diesbezüglich einmal das Schweizerische WaffGes an.... Da ist es sehr wohlbestimmten Gruppen verboten, waffen zu führen. Das ist alles eine Frage der Gesestzeniederschrift, so wie dem politischen Wollen! U n d: dem Wahrem nationaler Interessen! Wenn man dieses "Wahren der nationalen Interessen" aber bereits in Brüssel an der Haustüre in den Regenschirmeimer geschmissen hat.. Na dann!
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Ja, schau, das Wählen an sich ist nicht dasThema.. Sondern das anschließende Mißachten des Wählerwillens ! https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/landtagswahl/landtagswahl-in-thueringen-102.html Urplötzlich hatten wir in Österreich die GRÜNEN in der Regierung. Aber Niemand hat sie direkt dorthin gewählt. Nein, die ÖVP´ler Polithuren haben sich das so ausgemauschelt. Und nichts anderes läuft in Deutschland. Wurde nicht unlängst das Whlrecht geändert? Irgendwie hab ich da etwas in dunkler Erinnerung... Wo blieb denn der Aufschrei der Massen dagegen ? Insofern hast Du auch wieder Recht ! Edit, Thüringen.. ein Musterbeispiel. Ein Anruf von IM-Erika und schon lief das Ding...
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Dafür stocken die Anderen auf und füllen diese Lücke mit Ihresgleichen... https://www.fr.de/politik/affaere-minister-wirtschaftsministerium-zdf-gruene-patrick-robert-habeck-graichen-trauzeuge-vetternwirtschaft-92248307.html
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Was kostet eine „Inspektion“ für ein Schmidt und Bender PM II?
gipflzipfla antwortete auf kurzwaffen's Thema in Allgemein
Andere Länder, andere Begutachtungen.... ich könnte ja dagegen angehen, sehe den Wiedrbeschaffungswert persönlich aber fast gerecht angesetzt Den Jimny in die Werkstatt stellen und reparieren lassen, das ist ja problemlos möglich. Ich überlege noch, was am Besten wäre Edit: zur Eingangsfrage wäre zu überlegen, ob das Einkleben eines ZF nicht wertmindernd zu sehen ist. Man verursacht damit ja bleibende Spuren am Gehäuse, die beim Verkauf den Wert deutlich mindern werden. Ich würde keines mit sehr schwer entfernbaren Klebstoffresten am Tubus kaufen. -
Was kostet eine „Inspektion“ für ein Schmidt und Bender PM II?
gipflzipfla antwortete auf kurzwaffen's Thema in Allgemein
....., der Wiederbeschaffungswert ist X.X00 € Sagt mir der Schadenbegutachter (SV) im Falle meines Jimny Diesel, Bj. 2009, mit 217.000Km, im vorliegenden Gutachten schwarz auf weiss. Dass die Karre nicht mehr gebaut wird und so selten wie nur was ist, wird aus meiner Sicht dabei nicht wirklich berücksichtigt. Wenn ich mir den momentanen Preisspiegel bei den Jimny´s allgemein so anschaue, dürfte der WbW wesentlich höher liegen. "Zeitwert" war einmal...vor vielen vielen Jahren. Edit, der Wiederbeschaffungswert eines tadellosen PMII dürfte heute beim seinerzeitigen Neupreis liegen. Unter ~2700,- €nettn sehe ich momentan und schon länger grad nix