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Sachbearbeiter

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  1. [/Quote] Wo ist das Problem ? Du kannst argumentieren, bis 2013 (oder von mir aus auch nur bis Herbst 2011) aktiv den Schießsport ausgeübt zu haben und nach einer kleinen Pause, die keine fünf Jahre betrug, nun die Wiederladertätigkeit wieder aufnehmen möchtest. Einen neuen Fachkundelehrgangbesuch kann Dir unter diesen Voraussetzungen keiner vorschreiben. Falls doch, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und Widerspruch einlegen bzw. klagen. Dann klärt sich die Sache plötzlich ganz rasch... :-) [/Quote] Da die Art und Weise der Überprüfung bzw. die dazu anzuhörenden Stellen inzwischen total identisch sind, muss die Behörde hier nur einmal prüfen (sofern nicht zwei unterschiedliche Ämter dafür zuständig sein sollten). Sofern die letzte Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht länger als ein Jahr her ist, könnte die UB also auch sofort ausgestellt werden. Aber wie schon gesagt: lass Dich nicht darauf ein. Du musst den Lehrgang nicht nochmals besuchen, nur weil Deine Sprengstoffbehörde das Gesetz nicht richtig kennt.
  2. Hm, also wenn Du keinen Besitz über Deine Waffen ausübst, musst Du auch kein Bedürfnis für sie haben. Die Fremdverwahrung ist deshalb hier das Mittel der Wahl (normalerweise natürlich die Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG). Bei Zweifeln der Waffenbehörde könntest Du immer noch vorschlagen, dass die den Tresorschlüssel bekommen, solange Du im Ausland bist. Spätestens wenn Du einen förmlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid verlangst, dürften die Herrschaften ganz schnell von ihrer merkwürdigen Forderung abrücken. Glaubs mir... :-)
  3. Na ebenfalls eine Änderung bzw. Klarstellung zur 10-Schuss-Magazinregelung für Sportschützen. Sonst geht das Theater ganz schnell bei diesem Personenkreis weiter...
  4. Zunächst mal sehe ich hier ganz klar eine Ausnahme vom Widerruf nach § 45 Abs. 3 WaffG !!! (siehe Ziff. 45.3.1 WaffVwV: " 45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt." Wenn Deine Waffenbehörde darauf nicht eingeht (ein gewisses Ermessen hat sie da natürlich schon, wenn es hier mit einer Ablehnung auch nicht gerade gut ausgeübt wird), würde ich bis zur Rückkehr nach Deutschland gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG eine vorübergehende sichere Verwahrung bei einem anderen Berechtigten mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG vollziehen. In dem Beleg muss der Endzeitpunkt bestimmt sein. Dagegen kann Deine Waffenbehörde nichts unternehmen, das Gesetz gibt Dir diese Möglichkeit ausdrücklich ! Auslandsdeutsche sind im Waffenrecht nur Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Solange Du in der BRD gemeldet bist, ist das immer der Hauptwohnsitz (auch wenn Du Dich tatsächlich die meiste Zeit in einem anderen Land aufhälst). Zuständig ist hier also richtigerweise Deine ursprüngliche Waffenbehörde. Mit dem EFP darfst Du Waffen nur während einer Reise mitnehmen und musst sie dann wieder zurückbringen. Für eine Verbringung benötigst Du eine französische Einfuhrerlaubnis und als Gegenstück die deutsche Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG. Bevor Du Dir hier unnötig Arbeit machst, verfahre lieber wie oben beschrieben. Herzliche Grüße SBine
  5. Mal wieder zum Thema: am 23.09. soll der Bundesrat der Gesetzesänderung zustimmen. Was man so liest, betrifft nur das BJagdG. Zu § 6 AWaffV ruht immer noch still der See, oder ist da auch was in Sicht ?
  6. Hallo, zum Sachverhalt ist mir einiges nicht so klar, weshalb die Beantwortung schwierig erscheint. Zunächst mal: warum wird von Dir eine UB verlangt, wenn Deine Fachkunde noch nicht erloschen ist ? Letzteres wäre frühestens bei fünf untätigen Jahren und somit nicht vor 2018 der Fall (siehe § 29 Abs. 2 der 1. SprengV). Solange Deine Fachkunde anerkannt werden kann, müsstest Du für eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG lediglich wieder ein Bedürfnis und ggf. eine neue Aufbewahrung nachweisen. Zum Vordruck: die Angaben auf Seite 1 reichen vollkommen aus, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Bei der UB geht es nämlich lediglich darum, dass die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b SprengG gegeben ist. Für die pauschale Einbestellung des Antragstellers fehlt es an einer konkreten Rechtsgrundlage bzw. ist dessen Begutachtung nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Debilität, nicht vorsichtigem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Gefahr einer konkreten Selbst - oder Fremdgefährdung rechtfertigen. Deshalb kannst Du den Antrag auch schriftlich stellen. Anderes wäre von der Behörde konkret zu begründen. Fragen zur Bedürfnisprüfung erfolgen erst im Antragsverfahren nach § 27 SprengG, wobei dazu dann eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. beim Böllern ggf. der Stadt/Gemeinde/Feuerwehr o.ä. vorzulegen ist. Pulverbestände sind schon VOR Ablauf der 27er-Erlaubnis aufzubrauchen oder an Berechtigte zu überlassen, weil man sich sonst nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG strafbar macht ! Wiedergeladene Patronen darf man nach Ablauf der Wiederladererlaubnis entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 4 WaffG bis zu sechs Monaten weiterhin besitzen.
  7. Ah ja - könnte natürlich in der Tat sein, dass es hier im Anhörungsschreiben um die 3-Wochen-Frist geht, um einer kostenpflichtigen Verfügung zu entgehen. Trotzdem reichlich kurz nach meinem Geschmack...
  8. Eben, den Zeitraum für die Überlassung muss man doch nach den Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen. Die wiederholte gerichtliche Bestätigung einer so extrem kurzen Frist (in Bezug auf WBK-Widerruf nach Bedürfniswegfall) würde mich ja mal interessieren. Kann mich an kein Urteil erinnern, das sich hierzu mal geäußert hätte. Wie beim beabsichtigten Erwerb muss ich doch auch bei einer Überlassung erst mal sondieren können, wo es sich am ehesten lohnt. Das geht zumeist nicht in ein paar Wochen, Tendenz steigend... Wenn man bedenkt, dass bereits Erben mit Blockierpflicht mindestens drei Monate zur Blockierung Zeit gegeben wird, steht das nicht mehr so wirklich im Verhältnis. Und zur Aussage "Und ein Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ohne Erlaubnis stellt m. E. immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar." bin ich einfach nur schockiert ! Macht ja wohl einen gehörigen Unterschied, ob jemand generell keine Erlaubnis für Waffen hat oder er halt eine (harmlose) Voraussetzung nicht mehr erfüllt und deshalb seine Geräte wieder abgeben muss. Geht's noch ?
  9. Hm, da ein Bedürfnis in Sonderfällen (und bei der geschilderten Konstellation liegt ein solcher ggf. vor) über § 8 WaffG glaubhaft gemacht werden kann, sehe ich eine Rechtswidrigkeit von Anfang an hier eher als unwahrscheinlich an. Inzwischen wurde hier aber ja ohnehin klargestellt, dass die Waffenbehörde einen Widerruf beabsichtigt. Ob das nur wegen anderer Sichtweise ausreicht, wenn sich ansonsten - bis auf den Umzug - an der Situation nichts verändert hat, erscheint zumindest grenzwertig. Gefordert für jeden Widerruf ist als Grundlage eine ausreichende Begründung. Sofern hier eine anlassbezogene Bedürfnisprüfung erfolgen muss (dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der alte und der neue Wohnort weit auseinanderliegen und somit das neue "örtliche" Bedürfnis zu hinterfragen ist), hat die Waffenbehörde einen gewissen Spielraum. Im umgekehrten Fall sehe ich für jede bestandskräftige Erlaubnis eher "Bestandsschutz" für den WBK-Inhaber. Was hier definitiv überhaupt nicht in Ordnung ist, ist die immens kurze Überlassungsfrist von 3 Wochen !!! Diese wäre nur bei entsprechender Gefährdungslage für die öffentliche Sicherheit begründbar. Bei reinen Bedürfnisgeschichten sind ca. 6 Monate üblich, um auf dem miserablen Waffenmarkt einen angemessenen Erlös erzielen zu können. Sofern die Erlaubnisse nicht haltbar sind, würde ich mir als sachkundiger Betroffener überlegen, in einen verbandszugehörigen Schützenverein einzutreten, um auf ein Bedürfnis nach § 14 WaffG "upzugraden". Bis zum Erhalt der Bedürfnisbescheinigung nach einem Jahr könnten die Waffen bei knallharter Verfahrensweise (die o.g. 3 Wochen lassen ziemlich darauf schließen) notfalls bei einem anderen Berechtigten vorübergehend sicher verwahrt werden.
  10. Dein Humor in Ehren, aber auch für die Sportschützen muss Rechtssicherheit geschaffen werden. Die rechtliche Misere ist diesbezüglich nämlich genau die selbe und deshalb hoffe ich doch sehr, dass der Gesetzgeber das im Blick behält und möglichst rasch handelt.
  11. Richtig. Ansonsten zur o.g. Situation mit dem Antrag für zwei Schalldämpfer: da diese hier den Langwaffen gleichgestellt sind und es für selbige zur Jagdausübung keine Kontingentierung gibt, hat der Antragsteller einen rechtlichen Anspruch auf die Eintragung mehrerer Schalldämpfer. Spätestens das Verlangen eines förmlichen Versagungsbescheids oder ein Widerspruch dazu dürfte für ein Umdenken sorgen. :-)
  12. Was erlaubnisfrei gehandelt werden darf, steht in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 und 5 zum WaffG
  13. Stimmt. Das allererste Rad war viereckig zugehauen. Da dies ziemlich unkomfortabel war, erfand man das fortschrittliche dreieckige Rad. Das macht dann einen Hopser weniger ! Das runde Rad, wie wir es kennen, kam erst sehr viel später...
  14. Das BJagdG soll nun ja offenbar geändert werden. Weiß aber jemand hier was über die ebenfalls erforderliche Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV ? (10-Schuss-Magazin-Regel für Sportschützen)
  15. Mein Vorschlag: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
  16. Das ist sicherlich die beste Idee, den der erfasst letztendlich die Waffe/n im NWR. Meines Erachtens muss die Waffenbehörde bei Erteilung von mehr als zwei Erwerbserlaubnissen prüfen, ob eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot gewährt werden kann. Falls keine Ausnahme möglich, erfolgt dann halt ein Hinweis auf die Einhaltung der 2/6-Regel (in dem Fall also sehr späte Nutzung der zuletzt erteilten EWB). Ggf. wird dies als Auflage verfügt - als Grund nach § 9 WaffG allerdings wohl eher grenzwertig.
  17. Um es kurz zu machen: ja, ich schreibe auch für öffentliche Kommentierungen und auf weitere Wortklaubereien lasse ich mich in diesem Thread nicht mehr ein. Meine Rechtsauffassung habe ich dargelegt und begründet und zudem mehrfach klargestellt, dass man hier unterschiedlicher Meinung sein kann. Es gibt also keinen Grund, hier was von eindeutig und dergleichen zu schreiben. Die WaffVwV entfaltet dann materiell-rechtliche Wirkung, wenn sie von einer Waffenbehörde angewendet wird. Das ist Fakt. Ich habe fertig.
  18. Richtig. Eintragungen weiterer Waffen sind nur in der WBK und nicht in der Mitnutzererlaubnis möglich, somit durch Behörde A. Die Eintragung der Mitnutzererlaubnis dürfte in der Praxis wohl auch Behörde A vornehmen, da diese zum Datensatz des WBK-Inhabers schreibberechtigt ist. Behörde B müsste sich mit Schreibmaschine behelfen, was bei einem so kurzen Text natürlich auch möglich ist. Nur Behörde B entscheidet letztendlich im Zuge der Erteilung der Mitnutzererlaubnis bzw. Mitnutzerberechtigung welche Waffen von Person A mitgenutzt werden können und erfasst dies entsprechend im NWR. Generell besteht im Verwaltungsrecht die Option, dass eine nicht zuständige Behörde ausnahmsweise auch entscheiden darf, wenn die eigentlich zuständige Behörde genau gleich entscheiden müsste. Im Waffenrecht ist dies natürlich nur stark eingeschränkt möglich, da die Erwerbsberechtigung ohne Waffenakte nicht prüfbar wäre, aber z.B. bei Waffenaustragungen denkbar (wobei dann bei etwas heikleren Entscheidungsträgern ggf. eine Diskussion darüber entbrandet, wem die Gebühren dafür zustehen).
  19. Das ist Deine Vermutung. Meine Kommentierung führt zum Erwerbsstreckungsgebot in Erbfällen folgendes aus: "Das Erstreckungsverbot findet auf das Erbe von Sportwaffen keine Anwendung. Dies deckt sich auch mit Wortlaut und Zweck des § 14 Abs. 2 WaffG, der von einer bewussten Erwerbsentscheidung des Sportschützen und nicht von einem zeitlich nicht planbaren Erbfall ausgeht." Und schon sind wir wieder bei § 8...
  20. Dass eine Verfügung durch Anwendung der WaffVwV (die quasi ein Werkzeug der Waffenbehörde darstellt) mit dortigem Inhalt rechtmäßig zustandekommt (und dann natürlich gerichtlich angegriffen werden kann, klar).
  21. Es ist ganz einfach: Schreibberechtigte Behörde für die rote WBK ist Behörde A. Behörde B prüft lediglich, ob für den dortigen Antragsteller die Voraussetzungen als Mitnutzer vorliegen und teilt das Behörde A mit. Würde der WBK-Inhaber z.B. unzuverlässig werden und das Besitzrecht voll auf den Mitinhaber übergehen, müsste Behörde B eine rote WBK für den bisherigen Mitinhaber stellen. Wird der Mitinhaber unzuverlässig, wird er hinten wieder rausgestrichen.
  22. Im Schlusssatz zu Ziff. 20.2.2 der WaffVwV steht ausdrücklich "Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet." Darauf würde ich die gnädigen Herrschaften mal hinweisen !
  23. Und Du weißt sicher auch, dass die VwV durch Anwendung durchaus rechtliche Auswirkungen entfaltet ? Das wird dabei immer ganz gerne unterschlagen... :-) Jeder kann sich in der Tat seine eigene Meinung bilden. Und genau das haben wir beide hier ja auch getan. Schönen Tag noch..
  24. Genau deshalb gibt es für die Waffenbehörde ja die Möglichkeit, auch nur für einzelne Waffen einer WBK die Mitinhaberschaft zu genehmigen. Ähnliches kann passieren, wenn einer Jäger und der andere Sportschütze ist. Auch da beißen sich bei manchen Waffengattungen die Bedürfnisse ganz gerne mal...
  25. Meines Erachtens gilt jeweils für den Inhaber der entsprechenden WBK das Erwerbsstreckungsgebot, welches sich dann automatisch auf den Mitbenutzer auswirkt. Zur Ergänzungsfrage von Schwarzwälder oben: Konkret definiert ist das im WaffG oder auch der WaffVwV nicht. Dort steht nur was von gemeinsamer WBK für mehrere Personen. Insbesondere im NWR-Fachjargon werden aber die o.g. Begrifflichkeiten verwendet. Gemeint ist mit einer Mitnutzererlaubnis dort eine komplette WBK, eine Mitnutzerberechtigung umfasst hingegen nur einzelne Waffen einer anderen WBK. Verwirrt hatte mich ursprünglich auch die Bezeichnung "Waffentrageberechtigung", die man nur aus der Schweiz kennt - im NWR gemeint ist damit aber die Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG für Wachpersonen. Nur am Rande, weils mir gerade dazu eingefallen ist. Gehört nicht zum o.g. Thema.
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