-
Gesamte Inhalte
15.664 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von Sachbearbeiter
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Spannend wird in Baden-Württemberg auch nach Verkündung der Änderung des BJagdG, was mit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG (das ist seit April 2015 das neue Landesjagdgesetz in BW) geschieht. Dort steht nämlich auch noch der unsägliche Passus: "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,..." Könnte im Ländle also durchaus noch eine etwas längere Hängepartie werden... -
Waffenbesitz seit Jahrzehnten aber vor Jahren THC im Blut
Sachbearbeiter antwortete auf Der Großkalibrige's Thema in Waffenrecht
Das dürfte bei jeder Waffenbehörde etwas anders organisiert sein. Möglich ist es ja z.B. entweder alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis komplett in einem Aufwasch alle drei Jahre zu überprüfen oder aber auch diese zu dritteln und jedes Jahr nur die zu überprüfen, die zuletzt vor drei Jahren dran waren. Die ÖWS bieten dazu normalerweise spezielle Suchroutinen und Auswertungstools an. Daraus muss dann halt ein "Fahrplan" entwickelt werden, wie man es in der Praxis umsetzt. Komplizierter wird das ganze, wenn man z.B. die Jagdscheininhaber gesondert überprüft, weil man die Regelprüfungsgebühr bereits in die Jagdscheingebühr einkalkuliert hat, wenn man die erstmalig zu überprüfenden Waffenbesitzer separat mit der Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG verknüpfen möchte oder wenn man bestimmte Personenkreise aus gegebenem Anlass schon z.B. nach zwei Jahren erneut überprüfen möchte. Oftmals läuft das ganze für die Erlaubnisinhaber still und leise im Hintergrund ab (vor allem, wenn keine Gebühren dafür erhoben werden) - schlecht ist es, wenn eine Waffenbehörde das nicht in der Akte dokumentiert und eine neu zuständige Waffenbehörde nach einem Umzug dann nicht wissen kann, wann und mit welchem Ergebnis die letzte Überprüfung vorgenommen worden ist. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Sachbearbeiter antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Korrekt. Am Zielort (hier dem Weinfest) bedarf es der Einwilligung nach § 183 BGB dessen, der dort das Hausrecht ausübt und damit die Bedingung für ein waffenscheinfreies Führen schafft. Ein solcher Vorgang wird in der Literatur auch als „Inselverkehr“ bezeichnet. Fakt ist, dass an öffentlichen Veranstaltungen generell (in welcher Form auch immer) keine Waffen geführt werden dürfen und das auch nicht durch verschlossenes Führen umgangen werden darf. Und das ist gut so ! Wer in der Literatur gegenteiliges findet, möge es vortragen und sonst für immer schweigen. :-) Spezielle Ausnahmetatbestände enthält nur z.B. die auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 WaffG ergangene Hamburger Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen vom 04.12.2007 (HmbGVBl. S. 411, S. 438) für die Reeperbahn und den Hansaplatz. Kleiner Exkurs am Rande: Sofern eine Versammlung erfolgt, geht im übrigen das allgemeine Waffenverbot nach Versammlungsrecht aufgrund der grundgesetzlich besonders hohen Wertung den Bestimmungen des WaffG bereits vor. Insofern besteht dort sogar ein "doppeltes" Verbot. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Sachbearbeiter antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Die Argumentation ist in meinen Augen nicht gerade logisch. Warum muss man ganz allgemein für das Führen einer Schusswaffe an einer öffentlichen Veranstaltung eine Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG beantragen, wenn angeblich bei verschlossenem Transport als Unterart (auch das ist Führen !!!) die Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG greifen soll ??? Wäre diese Unterscheidung zulässig, müsste im Gesetz z.B. zusätzlich stehen "dies gilt nicht in den Fällen des "12 Abs. 3. Nr. 2 WaffG". Nochmals: die Befreiungsvorschrift sagt lediglich aus, dass ich in diesem Zusammenhang keinen Waffenschein brauche. An der o.g. Genehmigungspflicht ändert das aber nichts ! -
Waffenbesitz seit Jahrzehnten aber vor Jahren THC im Blut
Sachbearbeiter antwortete auf Der Großkalibrige's Thema in Waffenrecht
Dann lies mal § 4 Abs. 3 WaffG ! Es geht hier um die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, NICHT ums Bedürfnis (das ist eine andere Baustelle). -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Vielleicht hat er aber ja auch dazugelernt und macht künftig nur noch Auflagen, die durch § 9 WaffG gedeckt sind und nicht nur eine bestehende Gesetzesformulierung widergeben (was im Grundsatz zu unterlassen ist !). Wenn ihm der geistige Erguss so wichtig ist, kann er es auch als bloßen Hinweis im Verwaltungsakt formulieren. -
Hm, normalerweise bezieht sich ein Klammervermerk auf das Wort, das vor der Klammer steht und nur wenn er durch einen Zusatz oder eine besondere ergänzende Erklärung negativ formuliert ist, nicht. Das Zauberwort "vorhanden" am Ende des Klammervermerks hätte dem Satz einen ganz anderen Sinn gegeben. Aber nun wissen ja alle, was Du gemeint hast. :-)
-
Waffenbesitz seit Jahrzehnten aber vor Jahren THC im Blut
Sachbearbeiter antwortete auf Der Großkalibrige's Thema in Waffenrecht
Hierzu stellt sich die Frage, ob und wenn ja was davon die Waffenbehörde bei der in diesem Zeitraum wohl ziemlich sicher durchgeführten Regelprüfung von den Erkenntnisstellen erfahren hat. War es ein Strafverfahren und der Sachbearbeiter nicht sonderlich erfahren, wurde vielleicht nur auf die Tagessätze geschaut und die Strafakte nicht angefordert. War es nur ein OWI-Verfahren, wird die Waffenbehörde es im Normalfall gar nicht erfahren haben, falls die Erkenntnis nicht über die Schiene Polizeiauskunft reinkommt. Zudem muss aus dem Drogenkonsum durch Tatsachen eine SUCHT geschlossen werden, was wie oben schon geschildert in puncto Aufforderung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die persönliche Eignung nicht so trivial einfach wie bei Alkoholfällen mit bekanntem Promillewert ist. -
Da die in § 10 AWaffV verlangte Sachkunde nicht speziell definiert wird, muss man aber auch davon ausgehen, dass die Sachkunde nach § 7 WaffG gemeint ist. Und die wird nun mal durch eine Prüfung vor der dafür bestellten Stelle bzw. Nachweis einer Tätigkeit oder Ausbildung erbracht. Alles andere ist Erfindung der Verbände, wie MarkF schon zutreffend geschrieben hat.
-
Wenns sehr lange beim LKA dauert, könnte man die Waffenbehörde ja auch einfach mal drum bitten, sich mit der örtlichen Polizeidienststelle in Verbindung zu setzen (die gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG auch eigentlich nur anzuhören ist).
-
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Sachbearbeiter antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Denke nicht. Im übrigen hat er hier auch schon sehr gute Beiträge gebracht. Ihn hier komplett an die Wand zu stellen ist nicht fair. Denkt mal drüber nach... -
Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Sind Softairwaffen in Deinen Augen kein Spielzeug ? -
Die Expressgeschichte geht auf Deine Kappe, das stimmt. Zur rechtzeitigen Beantragung gibt's ja Kalender, Outlook, Apps & Co. Gerade so langfristige Termine wie Persoverlängerung, Impfung etc. sollte man sich so notieren. Die normale Gebühr für einen Reisepass sind meines Wissens derzeit 59,- Euro (wenn man ihn bei einer anderen Meldebehörde abwickeln möchte, weil man z.B. dort arbeitet, kostet es wie beim Express das Doppelte). Da hier noch Fingerabdrücke + Passbild verarbeitet und die Bundesdruckerei beauftragt werden muss, halte ich die Gebühr für angemessen. Der Gesamtaufwand mit allem drum und dran entspricht letztendlich so ca. einer Zeitgebühr für eine Stunde.
-
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Sachbearbeiter antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Oje, dachte eigentlich bereits, dass die Frage hier geklärt wäre. Dann lese ich die Streiterei hier. MarkF liegt meiner seiner Einschätzung falsch, dass man die SRS auf dem Weinfest im verschlossenen Köfferchen mitführen darf. Er verkennt dabei, dass § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zwar einen Ausnahmetatbestand von der Waffenscheinpflicht darstellt, § 42 Abs. 1 WaffG aber ein generelles Führensverbot beinhaltet, das nur per Ausnahmegenehmigung nach dortigem Absatz 2 aufgehoben werden kann. Zur Verdeutlichung sei angemerkt, dass selbst ein Waffenscheininhaber (also z.B. ein Bewachungsunternehmer oder eine Wachperson) auf der öffentlichen Veranstaltung die Ausnahmeerlaubnis braucht !!! -
Nein, das stimmt so nicht. Durch die Steuermittel wird lediglich ein handlungsfähiger Verwaltungsapparat zur Aufgabenerfüllung finanziert, was bereits erhebliche Kosten verursacht. Für Individualleistungen wird dann der Betroffene nach dem Prinzip "wer bestellt, bezahlt" herangezogen. Nur in Sonderfällen gibt es eine sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit - geregelt in den verschiedenen Kostengesetzen LGebG, VwKostG etc.
-
Diese Mittel decken aber nicht den Aufwand für Einzelmaßnahmen ! Die Steuermittel finanzieren doch nur die "Grundausstattung", nicht aber das plus für Antragsbearbeitungen etc.
-
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Sachbearbeiter antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Um es kurz zu machen: Der Transport ist eine Unterart des Führens und der muss zum "vom Bedürfnis umfassten" Zweck erfolgen. Letzterer ist bei erlaubnisfreien Waffen nicht so einfach festzulegen bzw. muss man es wohl so sehen, dass es diesen dann mangels zum KWS benötigten Bedürfnis generell nicht gibt. Auch wenn der Transport auf dem Weinfest verschlossen im Köfferchen erfolgt, wird dadurch nicht das allgemeine Führensverbot des § 42 WaffG außer Kraft gesetzt ! Wer dort trotzdem eine Waffe führen möchte, benötigt eine Ausnahmeerlaubnis nach § 42 Abs. 2 WaffG. -
Hm, hier muss man aber schon unterscheiden, ob die Verwaltung für die Allgemeinheit oder aber individuell für einen einzelnen tätig wird. Im zweiten Fall wäre es nicht gut, wenn alle Steuerzahler dafür aufkommen sollten. Das soll schon der Betroffene als Verursacher der öffentlichen Leistung selbst bezahlen.
-
Geht mir mit Deiner Antwort genauso. Die Austragung wird doch nur einmal berechnet, nicht wie in Deinem Beispiel mit der Werkstatt doppelt...
-
Zur Antragstellung verpflichten darf man den Erben nicht, wenn er die Waffen nicht selbst behalten möchte. Er muss die Waffen dann jeweils nachweislich einem Berechtigen überlassen oder unbrauchbar machen lassen oder vernichten. Für die Austragung der Waffen aus der WBK des Verstorbenen Gebühren zu erheben ist legitim, weil auch diese alle im NWR umgetragen (und strenggenommen auch aus der WBK ausgetragen) werden müssen. Vor NWR-Befüllung habe ich das - insbesondere bei Verlust der WBK des Verstorbenen - noch anders gesehen. Da hat ja ein bloßer Aktenvermerk gereicht, der Datensatz wurde beim Aktenabschluss ohnehin gelöscht.
-
Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Doch, weil die Antwort so oder so richtig sein kann ! Ein absolutes Unding für eine Prüfungsfrage, die (bei multiple choice) klar und zu 100% eindeutig formuliert sein muss. Der Prüfling kann sonst im Prinzip nur unter die Kästchen schreiben, wann das Kreuz bei c richtig wäre und wann nicht. Und das kann wohl kaum gewünscht sein. Nur wenn man zu Antwort c automatisch voraussetzt, dass die gefragte Waffe auch das zu Antwort a oder b beschriebenen Zulassungszeichen trägt, bleibt das Kästchen richtigerweise leer. Da es sich hier um eine bloße Aufzählung handelt, ist diese Vermutung aber weit hergeholt. Buchstaben a und b der Antworten gehören ja auch nicht zusammen. Die Mehrzahl der Leser wird deshalb jeden Buchstaben der Antworten losgelöst von den anderen sehen. Der Verfasser hat stillschweigend das Gegenteil vorausgesetzt. -
Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Kann man so nicht sagen, weil es auch Unmengen an zum Spiel bestimmte Schusswaffen gibt, die mehr als 0,5 Joule bringen. Eine Erlaubnispflicht nach WaffG besteht immer dann, wenn keine Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs besteht. User e9754 war schon auf dem richtigen Weg. Hier muss man einiges differenzieren, weshalb die pauschale Antwort c) für den Erwerb und Besitz von "Waffen" im Fragenkatalog viel zu allgemein formuliert ist. Die 0,5-Joule-Bestimmung für Schusswaffen bestimmt zunächst, bis wohin es sich um Spielzeug handelt (für welches dann in puncto Anscheinswaffen nur noch § 42a WaffG einschlägig ist). Die 7,5-Joule-Grenze taucht zu den Kaltgasern auf, wobei dann für eine Befreiung von der WBK-Pflicht entweder das F im Fünfeck oder - unabhängig von der Bewegungsenergie der Geschosse - eine Herstellung vor 1970 (bzw. in der DDR vor dem 02.04.1991) gefordert wird. SRS-Waffen müssen das PTB-Zeichen im Kreis tragen, sonst sind sie generell wbk-pflichtig. Wenn die Spielzeugwaffe mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule also eine Softairpistole oder ein Kaltgaser ohne F im Fünfeck abseits des freigestellten Herstellungszeitpunkts oder eine SRS-Waffe ohne PTB im Kreis ist, besteht für diese WBK-Pflicht. Für solche Waffen mit F-Zeichen bzw. PTB-Zeichen wäre oben auch c anzukreuzen. Nur einer der Fehler im Fragenkatalog aus 2010. Eine Überarbeitung wäre wünschenswert.