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Na ja grundsätzlich verboten war der SD noch nie, nur der Bedürfnisnachweis war früher halt echt schwierig und nur auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. Jagd in Friedhofsnähe oder sensiblen Naherholungs/Kurgebieten, Einsatz zur Schießerlaubnis in sehr kleinen Wildgehegen etc. möglich. Seine Besonderheit liegt darin, dass er weder Waffe noch wesentliches Teil ist. Da ein Jagdscheininhaber für den Erwerb und Besitz eines SD wie bei einer KW stets eines Voreintrags bedarf, der zumindest hier in BW nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird, ist die Leihe desselben im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG (zum vom Bedürfnis umfassten Zweck) logischerweise auch nur innerhalb dieses Personenkreises möglich. Anders sieht es wiederum aus, wenn der Erwerb eines SD nur zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG) erworben wird. Das darf jeder WBK-Inhaber, auch wenn er selbst gar kein Bedürfnis hat.
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Anzahl der Langwaffen im kleinen A Schrank
Sachbearbeiter antwortete auf shooter2015's Thema in Waffenrecht
Die Tür sollte halt noch zugehen, aber bis zu 10 LW sind in der Tat in jedem A-Schrank zulässig. -
Ja, weil letztendlich ein Bedürfnis für eine Kurzwaffe im Kaliber .22lr nachgewiesen wurde und es nicht wirklich relevant ist, ob Pistole oder Revolver. Man denke hierbei an die gelbe WBK, die ein Sportschütze mit Bedürfnisbescheinigung für grüne WBK quasi automatisch bekommt (mir ist zumindest bislang kein Fall bekannt, in welchem ein Verband das abgelehnt hätte). Über allem steht das Grundbedürfnis Sportschütze, das vom Verband abzusegnen ist. Die Unterscheidungen in einzelne Waffengattungen verlieren mit der Zeit immer mehr an Bedeutung...
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Neulich habe ich im Fernsehen einen Bericht dazu gesehen. Dort wurde für mich nachvollziehbar erklärt, dass die Sinne im Schlafzustand eines Menschen nahezu komplett lahmgelegt sind und deshalb ein Rauchmelder so wichtig ist, weil man sonst bei starker Rauchentwicklung in der Bude ggf. vom Schlafzustand direkt in den Todeszustand überführt wird. Wenn der Alarm direkt vor der Tür losgeht, wird man ihn aber wohl auch im benachbarten Schlafzimmer noch schnell und gut hören können. Wer im Schlafzimmer selbst natürlich elektrische Geräte hat (bei mir ist es nur der Radiowecker), erhöht die latente Brandgefahr natürlich. Man denke auch an einen Kabelbrand, der im ungünstigsten Fall in der Wand erfolgt und sich von dort dann ausbreitet...
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Klar, das hatte ich natürlich stillschweigend vorausgesetzt. Bei Postlauf wird man erst einen Nachforschungsantrag stellen. Derjenige, der den Verlust verschuldet hat bzw. dem er am ehesten zuzurechnen ist, kommt ansonsten auch für die Kosten auf. Wenn ein Dritter (z.B. die Post) schuld ist, kann der Erlaubnisinhaber natürlich auch nichts dafür - so wie z.B. bei früheren Versäumnissen der Waffenbehörde.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Wenn er noch im Dienst ist, mit Sicherheit ja. -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Schon klar, war auch nicht bierernst gemeint. -
Das wäre dann wiederum richtig. Erfolgt in beiden Fällen jeweils, wenn der Verbleib nicht mehr nachvollziehbar ist (wer nach einem Brand die letzten Einzelteile der WBK vorlegt, kriegt natürlich ohne Ausschreibung eine Zweitausfertigung)
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Ja, die Rauchmelder waren gemeint. Deine haben offenbar keine Lichtlein (was nachts im Schlafzimmer auch durchaus nervig sein kann) und machen sich durch einen Piepton bemerkbar, wenn sie getauscht werden möchten. Hatte genau so ein Teil übrigens mal in der alten Wohnung (in 5 Meter Höhe, die große Leiter dafür war zu diesem Zeitpunkt schon verkauft) und in der letzten Nacht vor dem Auszug (!) ging damit voll die Post ab. Nachdem ich den Küchentisch in den Flur gezogen hatte, darauf einen Stuhl und auf diesen einen riesigen Stapel großer Bücher gelegt habe, bin ich auf Zehenspitzen gerade so rangekommen, um die Batterie rauszuziehen... Wahnsinn, was da hätte passieren können, aber der Lärm um 4 Uhr nachts war unerträglich...
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Na ob er mit der vorhandenen Bedürfnisbescheinigung anstelle einer halbautomatischen Pistole auch eine EWB für einen Revolver im selben Kaliber beantragen kann.
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Das muss aber schon sehr lange her sein, denn seit dem 01.04.2003 gibt's diese Regel im WaffG nicht mehr...
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Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Wer so lange Postings schreibt, müsste doch eigentlich genügend Zeit haben, die angefangene Studie über den § 6 AWaffV weiterzuschreiben. -
Vielleicht erst mal die zuständige Waffenbehörde fragen, bevor man den Verband verrückt macht...
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
In Bawü solls neuerdings einen Erlass vom IM zur Vorgehensweise bei Reichsbürgern geben. Kommt da vielleicht jemand dran ? -
Ging mir am Wochenende ähnlich mit den Brandmeldern. Dabei habe ich festgestellt, dass die im Normalbetrieb "normal" blinken (ca. 2 mal pro Minute), wenn die Batterie schwach wird, aber plötzlich ganz hektisch. Die Mühe hätte ich mir also sparen können. Verwundert hat mich, dass man die 9Volt-Blocks lt. Herstellerangabe nicht aufladen soll. Mein Ladegerät packt auch Alkaline-Batterien und nicht nur NimH-Akkus. Vielleicht ja nur Geldmacherei ? Die vor ca. zwei Jahre neu gekauften (und noch originalverpackten) Batterien waren übrigens so gut wie platt. Hat mich geärgert...
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Bei SprengG-Erlaubnissen ist besondere Zustellung übrigens empfehlenswert, weil diese nach Verlust im Bundesanzeiger für verlustig ausgeschrieben werden müssen, was den betroffenen Erlaubnisinhaber zusätzlich Geld kostet.
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Meines Erachtens ergibt sich die Pflicht zum verschließen bereits durch die allgemeine Sicherungspflicht des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, denn mit einem offenen Tresor kann man den unbefugten Zugriff Dritter nicht verhindern.
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Fassen wir nochmals zusammen: Die Frau braucht auf jeden Fall entweder selbst eine WBK für Waffe/n mit Sportschützenbedürfnis oder sie muss als Mitinhaberin auf der WBK des Mannes eingetragen werden (diese Variante würde ich hier empfehlen). Ohne WBK darf Sie keinen Zugriff auf die Waffen des Mannes haben, da Sie dann nach WaffG keine Berechtigte ist. Wenn nur der Mann auch Jäger ist und einen Schalldämpfer besitzt, muss er diesen getrennt von seiner Frau sicher verwahren (gefordert ist hierfür mindestens ein A-Schrank).
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Das stimmt. Der Vorteil des Einwurfeinschreibens liegt lediglich darin, dass das bei der Post nicht in der großen Masse von Hinz und Kunz, sondern durch die "besseren" Boten gesondert übermittelt wird. Per PZU oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden in der Regel lediglich Verfügungen, Mahnbescheide o.ä. Der Rest geht vom Amt normalerweise per Standardpost raus.
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Wer eine frühere waffenrechtliche Erlaubnis behalten möchte, kann sie von seiner Waffenbehörde ungültig machen lassen und darf sie dann so mit nach Hause nehmen. Manche Leute mögen das als Erinnerungsstück...
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Danke Hephaistos, vielleicht glaubt er es nun ja Dir. Sonst soll er halt beim IM BW nachfragen. Da wird ihm der Ländererlass bestimmt auch nochmals erklärt. Im übrigen verweise ich auch Carcanos Zusammenfassung. Mehr ist dazu nicht zu sagen. Herzliche Grüße SBine -
Ziemlich drastische Maßnahme, aber bei dem jahrelangen Ärger natürlich durchaus nachvollziehbar. :-) Gereicht hätte ansonsten meines Erachtens die Vorlage einer aktuellen Bedürfnisbescheinigung Deines Schützenvereines mit Hinweis auf die SprengVwV, nach welcher die gute Dame nun mal arbeiten muss: 27.13 Die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr besitzt oder das Bedürfnis entfallen ist. 27.8 Ein Bedürfnis (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG) liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes wirtschaftliches, berufliches oder sonst begründetes persönliches Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder am Erwerb oder der Beförderung nachweist. 27.8.1 In Betracht kommen insbesondere – die Verwendung von Sprengstoffen zur Ausführung von Sprengarbeiten, z. B. zu Kultursprengungen, – die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken, – die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder zum Böller- oder Vorderladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen. 27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben, – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines, – Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen. WBK-Pflicht besteht weder für den Vorderlader noch für den Wiederlader !!! Das ist hier gar nicht zu prüfen und wie oben schon geschrieben gibt's ja durchaus auch nicht wbk-pflichtige Waffen...
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Dann nenne uns doch bitte mal eine rechtliche Grundlage, auf welcher die Jagdausübung mit halbautomatischen LW mit wechselbarem Magazin in BaWü erlaubt sein soll. Nur blöd rumsabbeln finde ich ein bissl dünn... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sofern Carcano mit seiner Aussage richtig liegt, ist die Einzelsuche zu geänderten Paragraphen auch mit kostenlosen Versionen im Internet möglich, z.B. über Buzer.de Der Aufwand ist aber in der Tat natürlich deutlich höher und für den Normalbürger nicht mehr erkennbar, nach welchem Paragraphen er sich jeweils richten muss (ist aber immer noch besser, als nicht zu wissen, welches Gesetz gerade im Bundesland gilt). Das sehe ich genau andersrum, weshalb vieles für Carcanos These spricht. Würde in den Fällen des Artikel 72 Abs. 3 Nr. 3 GG jede Gesetzesänderung automatisch zur Stilllegung des konkurrierenden Gesetzes im Ganzen führen, wäre das Land bzw. der Bund nach jeder noch so kleinen Pillepalle-Änderung quasi gezwungen, selber auch wieder das Gesetz zu ändern. Das kann so nicht gemeint und gewünscht sein.