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Das stammt aus Nr. 36.5.1 WaffVwV. Grundsätzlich verstehe ich hier nicht, warum ein MES erteilt worden ist, da die zugehörige Waffe wbk-pflichtig ist und der Munitionserwerb normalerweise dann auch dort bei entsprechendem Bedürfnis Niederschlag findet. Die Auflage mit dem Perso ist in der Tat Käse im Quadrat, weil § 38 WaffG bereits Ausweispflichten enthält und weiterführendes nicht angezeigt ist. Die zweite Auflage erscheint mir auch zu unbestimmt, da sie sich wohl nur auf die Aufbewahrung auf dem Boot beziehen soll. Für zuhause ist ja alles in § 36 WaffG i.V. mit § 13 AWaffV geregelt (wobei auch dort ab 0-Schrank aufwärts keine Trennung von Waffe und Munition vorgeschrieben werden darf).
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Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Hm, Zur Anwendung gelangt das IPR aber doch nur dann, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, weshalb eine enge Verbindung zum internationalen Zivilverfahrensrecht besteht. Und wie schon gesagt geht es im § 20 WaffG um öffentliches Recht und nicht um privatrechtliche Eigentumsregelungen. In der Waffenrechtsliteratur habe ich zu dem Thema leider nichts gefunden. Letztendlich bleibt das also Auslegungssache. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Aha, zum 17.08.2015 wurde dieser wegen Umsetzung einer europäischen ErbVO, Einführung des internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes etc. in der Tat geändert. Um die dadurch erfolgten Änderungen allumfassend zu erklären, müsste man erst mal tiefer in die recht verschachtelte Rechtsmaterie einsteigen. Da der von Dir zitierte Artikel 3 aber internationales Privatrecht beschreibt (dort geht es um die Regelung des Eigentums eines Erbes), auch die o.g. EU-VO erkennbar nur auf Zivilrecht abhebt und mit dem WaffG hingegen im öffentlichen Recht der bloße Besitz einer Waffe geregelt wird, ändert sich dadurch in puncto Anwendung des WaffG zum Waffen erben aus dem Ausland nichts. § 20 WaffG bezieht sich wie schon dargelegt rein auf die deutsche Rechtsordnung bzw. muss der Verstorbene Inhaber nach diesem Recht Inhaber einer Waffenbesitzkarte gewesen sein, da er sonst kein berechtigter Besitzer nach deutschem Recht war. Nur sofern das Erbrecht eines ausländischen Staates explizit auf das Erbrecht des Wohnsitzstaates des Erben rückverweisen würde, sehe ich eine Möglichkeit, Waffen aus dem Ausland im Wege der Erbfolge nach Deutschland zu verbringen. Ein deutscher Erbe ist dadurch im übrigen ja nicht über Gebühr belastet. Er kann die Erbwaffe nach ausländischem Recht im anderen Land erwerben. Nur für den Besitz in Deutschland muss er halt Berechtigter sein. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Schön und gut. Der oben von mir bereits zitierte Artikel 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) spricht meines Erachtens aber bereits eine sehr eindeutige Sprache. Amerikanische Rechtsnachfolge hat nicht wirklich mehr was mit deutscher Rechtsordnung zu tun und eine Wahlmöglichkeit des deutschen Rechts besteht nun mal nur für Immobilien. Das haben also keine Gerichte "frei erfunden". Es steht schlichtweg so im Gesetz. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Entschuldige, dass man dazu auch eine andere Meinung haben kann. Aber im unverschämt posten bist Du hier eh Weltmeister... Berechtigter Besitz des Verstorbenen nach deutscher Rechtsordnung heißt für mich nun mal: der Verstorbene muss eine deutsche WBK gehabt haben. Berechtigter Besitz in einem anderen Land ist davon nicht mehr gedeckt und kann vom Erben nur als Berechtigter in die BRD verbracht werden. Alles andere würde nicht gerade dem Grundleitsatz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" Folge leisten. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Oh sorry, ich hab falschrum gedacht. Asche auf mein Haupt... Nur der umgekehrte Weg (also von BRD nach USA) wäre natürlich - unter Beachtung der außenwirtschaftlichen Bestimmungen - waffenrechtlich nicht genehmigungspflichtig. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Lt. Ziff. 20.2.3 WaffVwV zählt die deutsche Rechtsordnung. Da die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Artikel 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte - hier also amerikanischem Erbrecht - unterliegt und der Erblasser nur für unbewegliches Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen kann (siehe Artikel 25 Abs. 2 EGBGB), ist die Anwendung von § 20 WaffG hier nicht möglich. Lediglich ein Erwerb als Berechtigter (JS-Inhaber, Sportschütze mit WBK o.ä.) käme in Frage. Entgegen den o.g. Ausführungen wird hier im übrigen keine Verbringungserlaubnis benötigt, da Drittstaat. Zu beachten sind lediglich die außenwirtschaftlichen Bestimmungen incl. Zollrecht. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Du hast eine Verpflichtung, denn auch das ist eine zur sicheren Aufbewahrung getroffene oder zumindest vorgesehene Maßnahme ! -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Diese Fälle sind in der Tat momentan kritisch. Als Betroffener würde ich einen Antrag zur Härtefallregelung des § 13 Abs. 6 AWaffV neu (früher Absatz 8) stellen, da eine Rückabwicklung zu einem bereits gekauften und fix verdübelten Tresor nicht zumutbar (wenn nicht gar unmöglich) wäre. In der Übergangszeit sollten die Erfolgschancen dazu noch relativ hoch sein. Je mehr Zeit vergeht, schwinden diese natürlich immer mehr (wobei es immer mal Fälle geben wird wie z.B. einen selbst hochbetagten Erben, wo diese Ausnahme greifen kann). -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Hm, habe in einer waffenrechtlichen Abhandlung mal sinngemäß gelesen, dass die Nachweisführung nach den verwaltungsmäßigen Grundsätzen auf jeden Fall schriftlich erfolgen soll. Die schriftliche Erklärung eines Zeugen dürfte meines Erachtens als Nachweis anerkennbar sein, wobei da natürlich schon das Ermessen der zuständigen Waffenbehörde zur Glaubhaftigkeit ins Spiel kommt. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Siehe § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG: "Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen." Das ist also keine einmalige Meldepflicht sondern eine fortwährende, sobald sich was durch Neuerwerb, Nutzung eines anderen Tresores, Umzuges o.ä. verändert ! Wer sich verweigert (das ist einfach nur dumm !) und von der Waffenbehörde eine Verfügung zur Nachweisführung kassiert, riskiert ein OWI-Verfahren und im schlimmsten Fall den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Das stimmt meines Erachtens nur dann, wenn der Umziehende die behördlich anerkannten alten Tresore nicht weiterverwendet und neue meldet. Ansonsten nutzt er den alten Tresor ja weiterhin, nur halt an einem anderen Wohnsitz. -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Vereinfacht kann man auch ganz einfach sagen, dass alle Kaliber erworben werden dürfen, die für die eingetragene Waffe beschussrechtlich zugelassen sind. -
Hm, auch für den BGH zählt die Rechtslage und die gestaltet sich nun mal wie folgt: Pfefferspray wird in Deutschland für den zivilen Handel als “Tierabwehrspray“ vertrieben. Derart vom Hersteller sinngemäß gekennzeichnete Sprays unterliegen in Deutschland nicht dem Waffengesetz, da sie nicht den Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG erfüllen. Im Gegensatz zu CS-Gas-Sprays weisen diese auch kein Zulassungszeichen (PTB-Zeichen im Viereck) auf, da man derzeit davon absieht, Tierversuche für diesen Zweck durchzuführen. Maßgebend ist die Zweckbestimmung des Sprays, nicht dessen Eignung ! Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Produkte sind dem Willen des Herstellers zufolge (wie er in der Bauart des Gerätes zum Ausdruck kommt) nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Auch ein zusätzlicher Hinweis, dass der Spray auch bei Menschen wirksam ist, ändert nichts an dessen eigentlicher Zweckbestimmung. Die Hersteller bringen diesen teilweise noch an, da der Einsatz von Tierabwehrspray auch gegen Menschen zulässig ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Tierabwehrsprays dürfen deshalb von Jedermann erworben, besessen und (auch auf öffentlichen Veranstaltungen) geführt werden. Ungeachtet dessen kann aber das Führen von Tierabwehrsprays bei Versammlungen, die unter das Versammlungsgesetz (VersammlG) fallen - sowie auf dem Weg dorthin oder zurück - von der Polizei gemäß § 27 VersammlG als Verstoß gegen § 2 Abs. 3 VersammlG (= strafrechtliches Vergehen) geahndet werden. Der Umgang mit Pfeffersprays, die nicht als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind und deshalb zu den verbotenen Waffen im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 zum WaffG zählen, ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar. Lediglich Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, deren Reichweite und Sprühdauer begrenzt wurden und die durch ein Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (zuständig nach altem WaffG) bzw. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach aktuellem WaffG) als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind (in der Regel schwächer wirkendes und weniger sprühkräftiges CS-Gas-Spray), sind von der genannten Verbotseigenschaft ausgenommen. Bedienstete von Behörden oder anderen Stellen, die nach § 55 WaffG von den Vorschriften des WaffG ausgenommen worden sind (z. B. Polizeivollzugsbeamte, Zollbeamte, Feldjäger) dürfen Pfefferspray auch als Waffe oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gegen Menschen führen und gegen diese einsetzen (z.B. bei unmittelbarem Zwang). Meines Erachtens verkennt der Beschluss des BGH mit dem Az. 4 StR 571/16 vom 29.03.2017 die Rechtslage. Seiner Anwendung dürften ohnehin § 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB klar im Wege stehen. Demnach darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies ist hier nicht der Fall !!! Sofern die Erfindung des neuen Begriffs „Waffe im technischen Sinne“ trotz des erfolgten Verweises auf das WaffG nur im BtmG-Konsens verstanden werden soll, wird er schwerlich mit dem Analogieverbot im Strafrecht (Wortlautgrenze im Lichte der Einheitlichkeit der Rechtsordnung!) vereinbar sein.
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Waffenschrank- Fragen zum neuen Gesetz
Sachbearbeiter antwortete auf Maxe1981's Thema in Waffenrecht
Hm, stimmt. Dann am besten gleich auch die Art und Weise der Verwahrung nicht wbk-pflichtiger Waffen mit der Waffenbehörde abstimmen. § 13 Abs. 5 und 8 AWaffV bieten dieser ja durchaus einen gewissen Spielraum... -
Transport von Waffen auf Erben EBK möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf sh73's Thema in Waffenrecht
So ist es auch richtig, wenn der Weg zum Berechtigten absehbar ist. Entweder verlängert die Waffenbehörde dann die zugestandene Frist zur Blockierung entsprechend oder sie verlangt eine vorübergehende sichere Verwahrung durch einen Berechtigten, bis der Erbe selbst einer ist. Letzteres wäre aus Sicht des Erben auch die beste Vorgehensweise, wenn er trotzdem zu einer vorübergehenden Blockierung aufgefordert werden sollte. -
Waffenschrank- Fragen zum neuen Gesetz
Sachbearbeiter antwortete auf Maxe1981's Thema in Waffenrecht
Nein, weil der Bestandsschutz auch alle Dir bislang von der Waffenbehörde als gleichwertig erachteten Alternativen und gewährten Ausnahmen umfasst. Nur im Falle einer Veränderung/Ergänzung solltest Du mit der Waffenbehörde absprechen, wie die Verwahrung erfolgen muss. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Na ja - das ist wohl nicht der Standardfall. Und selbst dann müsste eine elektronische Erfassung im Waffenprogramm erfolgt sein. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
WENN derjenige einer der Stichproben war, dann klar. Viele WB wurden aber noch nie vor Ort überprüft. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ganz einfach: sie vorher heiraten ! :-) -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Seit Einführung der Tresorpflicht im April 2003 steht § 36 Abs. 3 im Fokus. Nach Satz 1 besteht seitdem erst mal eine Meldepflicht für den Waffenbesitzer, weil aus der früheren Holschuld eine Bringschuld geworden ist. Diese gilt nicht nur einmal, sondern fortlaufend. Sofern sich an der Verwahrungssituation etwas ändert, ist das also entsprechend darzulegen. Die Waffenbehörden sind seit WaffG2002 daneben gehalten, dies zu überwachen. Ursprünglich durch Einholung schriftlicher Auskünfte als einzig mögliche Maßnahmen, denn erst seit April 2008 dürfen Vorortkontrollen auch ohne Verdacht erfolgen. Offenbar wurden die schriftlichen Auskünfte, die seitdem auch sehr gut als Basis für die Vorortkontrollen dienen, nicht überall eingeholt. In den Ämtern, in denen korrekt gearbeitet wurde, müssen sich in allen Akten zu den Waffenbesitzern auch Dokumentationen zur Waffenverwahrung finden. Insofern darf es gar nicht sein, dass alte Tresorbestände der Waffenbehörde gar nicht bekannt sind. -
Für BaWü gibt's einen Erlass des IM, dass die dauerhafte Fremdverwahrung in Schützenhäusern oder beim Waffenhändler nicht zulässig ist. Vorübergehend kein Problem. Absprache mit der zuständigen Waffenbehörde sollte aber immer erfolgen.
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Änderungen Waffengesetz die letzten Jahre ?
Sachbearbeiter antwortete auf 2011-Jack's Thema in Waffenrecht
Hallo, finde die Frage für ein Forum durchaus berechtigt und um konkreter zu werden, mache ich einfach mal den Anfang. Bestimmt fällt jemandem noch mehr zum Thema ein. Einen großen Cut im Waffenrecht gabs mit dem WaffG2002 nach dem Amoklauf von Robert Steinhäuser mit Wirkung zum 1.April 2003 (davor galt im wesentlichen die Version 1976 mit einer Miniänderung in ca. 1980), gefolgt von zwei Anpassungen in 2008 und 2009 mit folgenden wesentlichen Änderungen so aus dem Kopf raus geschrieben: 1. Konkrete Tresorpflicht mit den Behältnissen nach Sicherheitsstufe A und B entsprechend VDMA 24992, Stand Mai 1995 - später gefolgt durch die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen vor Ort, vorsätzliche Falschverwahrung strafbar 2. Angleichung der Zuverlässigkeitsmaßstäbe an das Jagdrecht (ab 60 Tagessätze Regelunzuverlässigkeit) und Reduzierung der Prüfroutine dazu von 5 auf mindestens alle 3 Jahre, erweiterte Anfrage auch für laufende Strafverfahren 3. Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen (in der Regel dürfen nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate erworben werden) 4. Bedürfnisnachweis für Sportschützen durch einen vom BVA Köln anerkannten Sportschützenverband (früher durch den Schützenverein nach 6 Monaten Aktivität) nach nunmehr mindestens 12 Monaten nachweislicher Aktivität - Erhöhung des Mindestalters für großkalibrige Schusswaffen von 18 auf 21 Jahre 5. Einführung des Kleinen Waffenscheins zum Führen von SRS-Waffen mit PTB-Zeichen im Kreis 6. Einführung Gutachten über die persönliche Eignung für Sportschützen unter 25 Jahre, die Waffen erwerben möchten, die nicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG aufgeführt sind (grob gesagt für die nicht-olympischen Disziplinen) sowie für Personen, zu denen Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen (insbesondere festgestellte Promillewerte ab 1,6 Promille oder Drogenprobleme oder bei Demenz, Fremd- oder Eigengefährdung etc.) 7. Gegenseitige Meldepflicht zwischen Waffenbehörden und Meldeämtern bei erstmaliger Erteilung/Wegfall einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. im Gegenzug bei Namensänderung, Wegzug oder Versterben des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis 8. Waffenrechtliche Vorschriften für Verbringungsvorgänge innerhalb der EU sowie für die sogenannten "assoziierten Staaten" Island, Norwegen Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein (Waffe dauerhaft über die Grenze ins Ausland bzw. nach Deutschland mit Genehmigung beider betroffenen Staaten bzw. bei Durchfuhren ggf. weiterer Staaten) 9. Seit April 2008 Blockierpflicht für Erbwaffen für Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis. Ausnahme, wenn Blockiersysteme für die Erbwaffenkaliber noch nicht amtlich zertifiziert worden sind. 10. Erweiterung des Verbotskataloges von Waffen 11. Herausnahme des Beschussrechts aus dem WaffG mit eigenständiger Regelung (seitdem sind z.B. Bolzenschussapparate waffenrechtlich nicht mehr relevant) 12. Munitionsbesitz nicht mehr untrennbar mit WBK verbunden (weshalb sich z.B. der Jäger ohne Jagdschein oder aber auch ein Erbe oder Altbesitzer ohne besonderes Bedürfnis bei Munitionsbesitz strafbar macht) 13. Nach Trennung der Rechtskreise Jagd- und Naturschutz durch die Föderalismusreform dürfen Jäger Tiere abschießen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, sofern die Tötung durch einen Jagdscheininhaber erfolgen soll (z.B. Kormorane, Rabenvögel). 14. Erlaubnispflicht auch für Stellvertreter im Waffenhandel 15. Wesentliche Teile müssen auch ins Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbuch eingetragen werden 16. Erweiterte Kennzeichnungspflicht für Schusswaffen 17. Herausnahme der Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste aus dem WaffG zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten 18. Verpflichtung zur Wegzugsmeldung an die Waffenbehörde bei Wegzug ins Ausland 19. Verbot des Führens von Anscheinswaffen sowie von Hieb- und Stoßwaffen oder Einhandmessern (zum Teil Ausnahmen bzw. berechtigte Interessen) 20. Gesetzliche Herausnahme der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wenn die Zurücknahme bzw. der Widerruf wegen nicht mehr vorhandener Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung erfolgt 21. Definitionen der Begriffe schussbereit und zugriffsbereit im WaffG selbst 22. Verschärfung der Voraussetzungen für Schießstandsachverständige (nur noch IHK-geprüfte oder aus Prüfsektor für Polizeischießstätten) 23. Einführung des NWR 24. Anlassbezogene Bedürfnisprüfungen auch fortlaufend und nicht nur einmalig nach drei Jahren 25. Bündelung der verstreuten Vorschriften aus WaffG1976 plus 6 verschiedene VO in ein Gesetz mit zwei Anlagen + AWaffV und neue WaffVwV -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Interessant, dass im NWR (ab 2019) auch Anträge und Versagungen gespeichert werden sollen. War so meines Wissens im Vorfeld nicht diskutiert worden und wurde wohl gegen Ende der Beratungen noch hinzugefügt. Was die neue Amnestie bringen wird, wird man sehen. Die letzten beiden waren ja eher eine Farce. Meines Erachtens macht eine Amnestie nur dann Sinn, wenn der Vorbesitzer die Teile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 WaffG straffrei behalten darf, sonst kann er sie eh jederzeit anderweitig entsorgen und hat logischerweise wenig Interesse an einer Abgabe. -
Hm, da das WaffG zur Gültigkeitsdauer einer ausgestellten Bedürfnisbescheinigung nichts bestimmt, ist diese erst mal auf unbestimmte Zeit gültig. 8 Monate später damit einen Antrag zu stellen, halte ich persönlich jetzt nicht für dramatisch. Bei der (ab 01.04.2003 absolvierten) Sachkundeprüfung fragt mich ja auch niemand, ab wann ich die privat nutze. Hat die Waffenbehörde bei Antragstellung Zweifel, ob die vorgelegte Bescheinigung noch Bestand hat, kann sie sich meines Erachtens an den Vorgaben der Nr. 4.4. WaffVwV orientieren, die sich sowohl auf anlassbezogene als auch auf die Wiederholungsprüfung nach drei Jahren bezieht. Dort steht auch, dass sich der Prüfzeitraum auf die letzten 12 Monate bezieht. Ergo kann man daraus schließen, dass eine vorgelegte Bedürfnisbescheinigung für die Dauer eines Jahres anerkannt werden kann. Wenn das nicht reicht, sollte eine Bestätigung des Schützenvereines bzw. die Vorlage eines Schießbuchs zur aktuellen Aktivität die letzten Zweifel ausräumen.