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Für BaWü gibt's einen Erlass des IM, dass die dauerhafte Fremdverwahrung in Schützenhäusern oder beim Waffenhändler nicht zulässig ist. Vorübergehend kein Problem. Absprache mit der zuständigen Waffenbehörde sollte aber immer erfolgen.
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Änderungen Waffengesetz die letzten Jahre ?
Sachbearbeiter antwortete auf 2011-Jack's Thema in Waffenrecht
Hallo, finde die Frage für ein Forum durchaus berechtigt und um konkreter zu werden, mache ich einfach mal den Anfang. Bestimmt fällt jemandem noch mehr zum Thema ein. Einen großen Cut im Waffenrecht gabs mit dem WaffG2002 nach dem Amoklauf von Robert Steinhäuser mit Wirkung zum 1.April 2003 (davor galt im wesentlichen die Version 1976 mit einer Miniänderung in ca. 1980), gefolgt von zwei Anpassungen in 2008 und 2009 mit folgenden wesentlichen Änderungen so aus dem Kopf raus geschrieben: 1. Konkrete Tresorpflicht mit den Behältnissen nach Sicherheitsstufe A und B entsprechend VDMA 24992, Stand Mai 1995 - später gefolgt durch die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen vor Ort, vorsätzliche Falschverwahrung strafbar 2. Angleichung der Zuverlässigkeitsmaßstäbe an das Jagdrecht (ab 60 Tagessätze Regelunzuverlässigkeit) und Reduzierung der Prüfroutine dazu von 5 auf mindestens alle 3 Jahre, erweiterte Anfrage auch für laufende Strafverfahren 3. Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen (in der Regel dürfen nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate erworben werden) 4. Bedürfnisnachweis für Sportschützen durch einen vom BVA Köln anerkannten Sportschützenverband (früher durch den Schützenverein nach 6 Monaten Aktivität) nach nunmehr mindestens 12 Monaten nachweislicher Aktivität - Erhöhung des Mindestalters für großkalibrige Schusswaffen von 18 auf 21 Jahre 5. Einführung des Kleinen Waffenscheins zum Führen von SRS-Waffen mit PTB-Zeichen im Kreis 6. Einführung Gutachten über die persönliche Eignung für Sportschützen unter 25 Jahre, die Waffen erwerben möchten, die nicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG aufgeführt sind (grob gesagt für die nicht-olympischen Disziplinen) sowie für Personen, zu denen Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen (insbesondere festgestellte Promillewerte ab 1,6 Promille oder Drogenprobleme oder bei Demenz, Fremd- oder Eigengefährdung etc.) 7. Gegenseitige Meldepflicht zwischen Waffenbehörden und Meldeämtern bei erstmaliger Erteilung/Wegfall einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. im Gegenzug bei Namensänderung, Wegzug oder Versterben des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis 8. Waffenrechtliche Vorschriften für Verbringungsvorgänge innerhalb der EU sowie für die sogenannten "assoziierten Staaten" Island, Norwegen Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein (Waffe dauerhaft über die Grenze ins Ausland bzw. nach Deutschland mit Genehmigung beider betroffenen Staaten bzw. bei Durchfuhren ggf. weiterer Staaten) 9. Seit April 2008 Blockierpflicht für Erbwaffen für Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis. Ausnahme, wenn Blockiersysteme für die Erbwaffenkaliber noch nicht amtlich zertifiziert worden sind. 10. Erweiterung des Verbotskataloges von Waffen 11. Herausnahme des Beschussrechts aus dem WaffG mit eigenständiger Regelung (seitdem sind z.B. Bolzenschussapparate waffenrechtlich nicht mehr relevant) 12. Munitionsbesitz nicht mehr untrennbar mit WBK verbunden (weshalb sich z.B. der Jäger ohne Jagdschein oder aber auch ein Erbe oder Altbesitzer ohne besonderes Bedürfnis bei Munitionsbesitz strafbar macht) 13. Nach Trennung der Rechtskreise Jagd- und Naturschutz durch die Föderalismusreform dürfen Jäger Tiere abschießen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, sofern die Tötung durch einen Jagdscheininhaber erfolgen soll (z.B. Kormorane, Rabenvögel). 14. Erlaubnispflicht auch für Stellvertreter im Waffenhandel 15. Wesentliche Teile müssen auch ins Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbuch eingetragen werden 16. Erweiterte Kennzeichnungspflicht für Schusswaffen 17. Herausnahme der Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste aus dem WaffG zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten 18. Verpflichtung zur Wegzugsmeldung an die Waffenbehörde bei Wegzug ins Ausland 19. Verbot des Führens von Anscheinswaffen sowie von Hieb- und Stoßwaffen oder Einhandmessern (zum Teil Ausnahmen bzw. berechtigte Interessen) 20. Gesetzliche Herausnahme der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wenn die Zurücknahme bzw. der Widerruf wegen nicht mehr vorhandener Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung erfolgt 21. Definitionen der Begriffe schussbereit und zugriffsbereit im WaffG selbst 22. Verschärfung der Voraussetzungen für Schießstandsachverständige (nur noch IHK-geprüfte oder aus Prüfsektor für Polizeischießstätten) 23. Einführung des NWR 24. Anlassbezogene Bedürfnisprüfungen auch fortlaufend und nicht nur einmalig nach drei Jahren 25. Bündelung der verstreuten Vorschriften aus WaffG1976 plus 6 verschiedene VO in ein Gesetz mit zwei Anlagen + AWaffV und neue WaffVwV -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Interessant, dass im NWR (ab 2019) auch Anträge und Versagungen gespeichert werden sollen. War so meines Wissens im Vorfeld nicht diskutiert worden und wurde wohl gegen Ende der Beratungen noch hinzugefügt. Was die neue Amnestie bringen wird, wird man sehen. Die letzten beiden waren ja eher eine Farce. Meines Erachtens macht eine Amnestie nur dann Sinn, wenn der Vorbesitzer die Teile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 WaffG straffrei behalten darf, sonst kann er sie eh jederzeit anderweitig entsorgen und hat logischerweise wenig Interesse an einer Abgabe. -
Hm, da das WaffG zur Gültigkeitsdauer einer ausgestellten Bedürfnisbescheinigung nichts bestimmt, ist diese erst mal auf unbestimmte Zeit gültig. 8 Monate später damit einen Antrag zu stellen, halte ich persönlich jetzt nicht für dramatisch. Bei der (ab 01.04.2003 absolvierten) Sachkundeprüfung fragt mich ja auch niemand, ab wann ich die privat nutze. Hat die Waffenbehörde bei Antragstellung Zweifel, ob die vorgelegte Bescheinigung noch Bestand hat, kann sie sich meines Erachtens an den Vorgaben der Nr. 4.4. WaffVwV orientieren, die sich sowohl auf anlassbezogene als auch auf die Wiederholungsprüfung nach drei Jahren bezieht. Dort steht auch, dass sich der Prüfzeitraum auf die letzten 12 Monate bezieht. Ergo kann man daraus schließen, dass eine vorgelegte Bedürfnisbescheinigung für die Dauer eines Jahres anerkannt werden kann. Wenn das nicht reicht, sollte eine Bestätigung des Schützenvereines bzw. die Vorlage eines Schießbuchs zur aktuellen Aktivität die letzten Zweifel ausräumen.
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Verkauf von Signalpistole und Munition
Sachbearbeiter antwortete auf AceSimmons's Thema in Waffenrecht
Bei den Pyropatronen kommts drauf an, ob PM I oder PM II. Für letztere braucht der Erwerber (und der Überlasser natürlich auch) einen MES. PM I ebenfalls frei für Personen ab 18 Jahre. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Da bräuchte man momentan in der Tat eine Glaskugel. Der 1. April eines Jahres war ja ganz gerne mal ein Datum für den Start einer neuen Waffengesetzära - hier gehe ich mal von einem Inkrafttreten zum 01.01.2018 aus. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nicht gerade auf Null, aber schon ein großes Stück natürlich. Weiterhin verwendet werden können die alten Tresore ja (neben wertvollen Dingen wie Schmuck, wichtige Dokumente/Unterlagen, höhere Bargeldbestände o.ä.) für Munition oder Treibladungspulver. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Das stimmt nicht, da kein speicherpflichtiger Tatbestand nach NWRG. Nur im Waffenprogramm werden die erfasst. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ja, das ist keine Einmal-Meldepflicht sondern jeweils eine für den IST-Zustand. Verändert sich dieser, ist auch neu zu melden, damit die Waffenbehörde prüfen kann, ob das zum aktuellen Waffenbestand so rechtskonform ist. -
Schwierigkeiten beim Beantragen von Erlaubnis nach §27 SprenG auf der Behörde
Sachbearbeiter antwortete auf miwob's Thema in Waffenrecht
Denke auch, dass der Überlasser das eintragen muss. Zumeist ist das ein Händler mit Stempel, kann aber auch eine Privatperson sein. Insofern könnte jemand mit leerer Erlaubnisurkunde sogar behaupten, dass er erworben hat und der Überlasser die Eintragung in seine Erlaubnisurkunde vergessen hat. Wie soll man dazu das Gegenteil beweisen ? Letztendlich zählt aber doch die Aktivität und wenn der Schützenverein diese bestätigt, reicht das lt. SprengVwV aus, um das Bedürfnis glaubhaft zu machen. Bei der Verlängerung ist das natürlich erneut zu bescheinigen. -
Schwierigkeiten beim Beantragen von Erlaubnis nach §27 SprenG auf der Behörde
Sachbearbeiter antwortete auf miwob's Thema in Waffenrecht
Kann man sich drüber streiten, wenns gleich vor Ort verbraucht wird... Wenn er es erst mit nach Hause nimmt, klar. -
Welche waffenrechtliche Erlaubnis beantragt wird, macht bei einer Versagung null Unterschied, weil zu allen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen sind. Möglich wäre z.B. auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. SprengV. Bedenken sollte man, dass ein bestandskräftig gewordener förmlicher Versagungsbescheid im BZR gespeichert wird und man sich damit eine weitere Eintragung einhandelt, die bei jeder BZR-Anfrage nicht so schick aussieht....
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ähm, Du weißt schon, dass Du nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG dazu verpflichtet bist, der Waffenbehörde Deine Verwahrungssituation darzulegen ? Wenn das bislang nicht geschehen ist und die Behörde zudem nie nachgefragt hat, wird's aber Zeit... -
Schwierigkeiten beim Beantragen von Erlaubnis nach §27 SprenG auf der Behörde
Sachbearbeiter antwortete auf miwob's Thema in Waffenrecht
Ist auch eine Erfindung der Behörde, da der Erwerb des Pulvers auch durch einen anderen Berechtigten erfolgen kann (z.B. Böllergruppe und einer kauft für alle ein). Steht so nirgends im Gesetz. Das Bedürfnis ist natürlich auch bei der Verlängerung neu nachzuweisen. -
Längere Jagdscheinpause - was passiert mit Waffenbesitz?
Sachbearbeiter antwortete auf mock's Thema in Waffenrecht
Na ja, auch eine Behörde kann ihre Rechtsauffassung ändern und die neue Verfahrensweise entsprechend begründen. Und das macht dann halt der neue Mitarbeiter. -
Längere Jagdscheinpause - was passiert mit Waffenbesitz?
Sachbearbeiter antwortete auf mock's Thema in Waffenrecht
Verstehe ich jetzt nicht. Vor solch einer belastenden Maßnahme wäre der Betroffene zuvor anzuhören und dann hätte er noch bis zur Frist Zeit, den JS neu zu lösen oder eben die andere Möglichkeit zu wählen. -
Längere Jagdscheinpause - was passiert mit Waffenbesitz?
Sachbearbeiter antwortete auf mock's Thema in Waffenrecht
Dann geb ich hier auch noch meinen Senf dazu. Die Ausnahmemöglichkeit des § 45 Abs. 3 WaffG - die nach 20 Jahren Aktivität als Jäger durchaus in Erwägung gezogen werden kann - wurde ja bereits erwähnt, aber (zurecht) auch dazu, dass dies vom Sachbearbeiter abhängt und der nach 10 oder 20 Jahren ggf. gar nicht mehr auf der Stelle sitzt und sein Nachfolger einen ganz anderen Kurs fährt... Nur pro forma über so lange Zeit den JS zu lösen wäre sehr teuer und auch die Einlagerung bei einem Waffenhändler (wenn der das für so lange Zeit überhaupt anbietet). Mein Vorschlag wäre hier deshalb alle Waffen an einen befreundeten JS-Inhaber zu überlassen und mit diesem privatrechtlich vereinbaren, dass er sie behält und zu gegebener Zeit wieder rücküberlässt. Das verursacht nur einmalig Austragungsgebühren und verursacht auch (falls von der zuständigen Waffenbehörde erhoben) keine regelmäßige Gebühr für die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG. Dass das Jägerprüfungszeugnis nach 20 Jahren für einen Neuantrag nicht mehr als Sachkunde- und Bedürfnisnachweis anerkannt wird, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Selbst wenn die o.g. Ausnahmevariante nicht die ganzen 20 Jahre überstehen sollte, wäre dann immer noch eine Überlassung möglich. Ggf. also auch eine Kombi aus beidem. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
... oder das Verfahren zum Sofortvollzug ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder die Rückgabefrist läuft noch. -
Merkwürdiges Schreiben von meiner Behörde
Sachbearbeiter antwortete auf Joseph Estrada's Thema in Waffenrecht
Das Urteil bezieht sich nur auf die "neue" gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG. In dem damals abgehandelten Fall hatte einer seine "alte" gelbe WBK in eine neue umschreiben lassen und dann (logischerweise) das Erwerbsstreckungsgebot als Auflage erhalten. Die "alte" gelbe WBK genießt hingegen weiterhin Bestandsschutz nach § 58 Abs. 1 WaffG. -
Merkwürdiges Schreiben von meiner Behörde
Sachbearbeiter antwortete auf Joseph Estrada's Thema in Waffenrecht
Meines Erachtens beinhaltet das formlose Schreiben lediglich die BITTE, die WBK wieder zurückzuschicken, falls in 2017 kein Erwerb mehr damit erfolgt. Wenn momentan überhaupt keine Waffen mehr im Besitz des WBK-Inhabers wären, würde ich die Rückfrage der Waffenbehörde ja noch nachvollziehen können und als anlassbezogene Bedürfnisprüfung werten. Hier ist es aber doch offenbar so, dass lediglich eine der WBK noch jungfräulich ist (wobei mir grundsätzlich nicht klar ist, warum in 2006 ohne damaligen Waffenerwerb eine leere Folge-WBK ausgestellt worden ist. Schon die "Umschreibung" hätte ich als Betroffener nicht mitgemacht, da mir damit der Vorteil der alten gelben WBK ohne 2/6-Regel genommen wurde). Sofern die Waffenbehörde hier eine Bedürfnisprüfung durchführen möchte, sollte sie das auf anderem Wege tun - und zwar entsprechend Nr. 4.4 WaffVwV über eine Anfrage beim Schützenverein, ob Aktivität besteht. Grundsätzlich ist es ja nicht verboten, eine seiner gelben WBK leer zu lassen. Es gibt sogar Sonderfälle, in welchen diese für die erforderliche Waffenleihe in Spitzbergen (Eisbären !) mitgenommen wird oder sie dient nur für Leihzwecke nach § 12 WaffG. Wenn alles nicht fruchtet, würde ich halt auch eine Waffe eintragen lassen und gut ist. -
Denke auch, dass das so in Ordnung ist (auch wenn die Verankerung eines 29KG schweren B-Würfels ratsam ist). Eine nicht generell vorgeschriebene Verankerung als erforderlich darzustellen, halte ich für falsch. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG genannten "erforderlichen Vorkehrungen" sind meines Erachtens in erster Linie auf die nicht waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen gemünzt, da für die anderen in der Folge sowie in § 13 AWaffV spezielle Vorgaben gemacht werden. Mehr Sicherheit ist natürlich immer besser, letztendlich muss aber nur ein Schutzniveau erreicht werden, das einem "normalen" Einbrecher den schnellen Zugriff unmöglich macht.
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Eben. Die immer wieder gehörte Auslegung resultiert wahrscheinlich daraus, dass im VDMA-Einheitsdatenblatt zu den Zertifizierungen eine freie Aufstellung sowie der Einbau separiert definiert wird. Letztendlich erhalten aber beide Tresorarten ihre Zertifizierung, wenn sie die Anforderungen des Datenblatts erfüllen.
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Das ist richtig (wobei neben der Kenntnis des Erbfalls auch die Kenntnis zum eigenen Erbenstand bekannt sein muss, weshalb hier bei noch nicht abgeschlossener Erbenermittlung sogar noch ein eigener Erwerb durch die Witwe möglich wäre). Ich hatte aber auch nur geschrieben "normalerweise..." Seit der Einführung der Blockierpflicht in 2008 behalten fast nur noch sachkundige Erben mit Bedürfnis die Erbwaffen, andere in aller Regel höchstens noch dann, wenn eine Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG voraussichtlich über recht lange Zeit greifen wird (z.B. wenn Kaliber 4(Signal), 4mmRZ oder 6mmFlobert dabei ist). Wenn hier glaubhaft dargelegt wird, dass die Waffen erst jetzt gefunden wurden (der Tresor hätte ja z.B. leer sein können), dürfte einer Umschreibung der Waffen auf den (berechtigten) Nachbarn nichts im Wege stehen.
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Erstaunlich, dass die Waffenbehörde nach so langer Zeit noch nichts von dem Erbfall weiß. Normalerweise läuft es nämlich recht zeitnah so ab: 1. Beim Einwohnermeldeamt werden seit 01.04.2003 alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Meldesatz hinterlegt. 2. Nach Sterbefall eines WBK-Inhabers teilt das Meldeamt dies der Waffenbehörde mit 3. Die Waffenbehörde ermittelt über das Notariat die berechtigten Erben und zeigt diesen die waffenrechtlichen Möglichkeiten auf 4. Die Waffen werden einem Berechtigten überlassen bzw. unbrauchbar gemacht oder zerstört. Im vorliegenden Fall sehe ich es wie Alzi, wenn die Witwe eine alte Frau ist (sonst könnte es in der Tat im dümmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen für die Dame haben). Die Behörde/n hat/haben hier zumindest eine Teilschuld. Eine Ausnahme von 2/6 sollte in einem Erbfall Standard sein.