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Gestern wurde ich zum o.g. Thema befragt und hatte keine Antwort drauf. Für die Einstufung der Gleichwertigkeit von A- und B-Schränken nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gibt es Sachverständige - insbesondere Schießstandsachverständige mit entsprechender Zusatzausbildung - und oftmals fühlten sich auch die Waffenbehörden in der Lage, das zu beurteilen. Anhand des Einheitsblattes zur o.g. Norm war das noch relativ einfach, da bauartbedingt eine Tür- oder Wandstärke bzw. ein Schloss ganz gut mit einer/m anderen verglichen werden kann. Anders verhält es sich aber nun bei der europäischen DIN EN/1143-1, die vom "CEN"-Komitee u.a. in deutsches Recht überführt worden ist. Diese bezieht sich nur noch in puncto Kabeldurchführung, Verankerungsloch und Schlossqualität rudimentär auf ein Bauart und ansonsten neben der Widerstandseinheit (beim 0er z.B. 30 Minuten gegen Durchbruch, beim Ier 30 Minuten gegen Teildurchbruch bzw. 50 Minuten gegen vollständigen Durchbruch) im wesentlichen auf ein umfangreiches Prüfverfahren zum Angriff mit speziellen Werkzeugen, Gasen oder Explosivstoffen. Da fragt man sich, wer das fachlich beurteilen kann bzw. ob das überhaupt möglich ist. Kennt hier jemand Sachverständige oder spezielle Stellen, die dazu in der Lage sind oder ist die Beurteilung einer Gleichwertigkeit der neu vorgeschriebenen Tresore künftig nur noch durch eine Bescheinigung des Tresorherstellers bzw. dem Wohlwollen einer sich dazu befähigt sehenden Waffenbehörde möglich ? Zu den alten RAL-Normen für Banktresore bzw. PTZ-Normen für Posttresore (die wie die VDMA 24992 schon lange zurückgezogen worden sind) gibt's ja Vergleichslisten, ansonsten scheint das aber recht schwierig geworden zu sein.
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Ihr habt den Falknerjagdschein vergessen. :-)
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Na ja, die Amnestie betrifft nur unerlaubten Waffenbesitz. Ansonsten ist das mit der Entsorgung je nach Region überall anders. Am besten beim Waffenhändler vor Ort oder wenn dort zu teuer bei der Waffenbehörde informieren. Wenn die nachweisliche Vernichtung der Waffe persönlich erfolgt, dürfte im Normalfall nur die schlanke Gebühr für den Austrag in WBK und NWR anfallen. Wie Heletz schon richtig angemerkt hat, muss die Seriennummer nach dem flexen natürlich noch erkennbar sein ! Weiterhin sollte man Läufe besser der Länge nach aufschlitzen, weil Laufstücke ab dem zweifachen des Kalibers (und das sind recht dünne Scheibchen) strenggenommen - und recht sinnfrei - noch als vollwertiger Lauf zählen !
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Mit der Leihwaffe in die Niederlande
Sachbearbeiter antwortete auf Lugernullacht's Thema in Waffenrecht
Du meinst in beide EFP, oder ? Eine Waffe darf nicht gleichzeitig in zwei WBK als aktiv geführt werden. Gibt es einen Mitnutzer, wird der auf der Rückseite der WBK eingetragen. Sonst wäre das eine unzulässige Dublette im NWR ! -
... oder auf eine Waffenbehörde mit Augenmaß hoffen, die in begründeten Fällen (z.B. Junior macht die Jägerprüfung, wird in Papis WBK als Mitinhaber eingetragen und nutzt dann ausschließlich dessen Waffen mit, die sich mit Bestandsschutz in A- und B-Schränken befinden) auch Ausnahmen nach § 13 Abs. 6 AWaffV gewährt.
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Oder er sieht einen Sachkundelehrgang auch dann als gültig an, wenn der Waffenbehörde nicht die Beteiligung ermöglicht wurde. Womit er ja auch richtig liegt. Andernfalls wären etliche Sachkundezeugnisse in der BRD nicht gültig. Es gibt Gegenden, wo die Kurse niemals angezeigt werden. Und wenn jemand im Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde mit einem o.g. Sachkundezeugnis einen WBK-Antrag stellt, wird diese mit Sicherheit nicht bei der anderen Waffenbehörde nachfragen, ob der damals der Kurs angezeigt worden ist. Sind wir hier doch bitte mal nicht päpstlicher als der Papst.... Grüßle SBine
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Gut auf den Punkt gebracht ! Auf jeden Fall muss die Behörde begründen können, warum sie die über § 3 Abs. 5 AWaffV erworbene Sachkunde nicht anerkennt. Da die Vereine auch ohne Beteiligung der Behörde zur Durchführung der Prüfung berechtigt sind, MUSS die Sachkunde meines Erachtens auch im vorliegenden Fall anerkannt werden. Verneint man dies, müsste man als Behörde nachweislich belegen können, dass bei einer Teilnahme andere Ergebnisse bei den Prüfungen entstanden wären. Dazu muss man sich aber schon seeehr weit aus dem Fenster lehnen... So ist es. Finde ich nicht, denn eine erneute Prüfung kostet den Betroffenen erneut Zeit, Geld und Nerven. Und wenn die Waffenbehörde ganz fies ist, muss er dann mit einem WBK-Antrag einen 0er-Schrank nachweisen, weil der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG nicht mehr greift... Ne, darauf würde ich mich nicht einlassen.
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Woraus leitest Du das ab ? Bitte Quellenangabe !
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Auch das ist aber keinesfalls durch die betroffenen Prüflinge auszubaden. Ich hoffe sehr, dass alle Betroffenen so richtig auf die Barrikaden gehen und sich das zu ihren ja mittlerweile bestandskräftigen Erlaubnissen nicht bieten lassen. Sachen gibt's... Ts ts
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Es spricht dann aber auch nichts dagegen, die Prüflinge der nicht angemeldeten Prüfung (das ist doch lediglich eine Formalia für den Veranstalter und hat nix mit den Prüflingen selbst zu tun) wie alle anderen Prüflinge zu behandeln und im Nachgang mit dem Schützenverein die künftige Beachtung der gesetzlichen Meldepflicht anzugehen. Wie schon gesagt, wäre es vor Gericht ganz bestimmt nicht haltbar, einem o.g. Prüfling die von ihm erworbene Sachkunde in Abrede zu stellen.
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Moment mal, von gutheißen war hier nicht die Rede. Wenn die Behörde an den Prüfungen teilnehmen möchte (vorbildlich, weil die Kurse in der Regel am Wochenende stattfinden !) muss sie das dem Organisator halt im Vorfeld klar machen. Wenn dann trotzdem keine Meldung erfolgt, ist das nicht schön, aber die Prüflinge, die bereits Zeit und Geld investiert haben dafür büßen zu lassen ist so nicht begründbar. Bei beharrlichem Verstoß lässt sich ja ggf. sogar eine Verfügung basteln. Das würde ich eher mal versuchen und das für Sachkundeprüfungen ansonsten zuständige Regierungspräsidium einbinden. Schon eine solche Androhung dürfte rasch Früchte tragen.
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Und daraus leitest Du eine Ungültigkeit ab ? Mutige Auslegung !
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Bei den Anerkennungen nach § 3 Abs. 2 AWaffV als freier Anbieter bietet sich die Verfügung einer Auflage genau aus dem von Dir erwähnten Grund an. Die o.g. Entscheidungsbehörde war offenbar sauer, dass ihr die Teilnahme am Kurs verwehrt wurde und tritt nun hinterher nach. Und da § 3 Abs. 5 AWaffV ein gesetzlicher Anspruch ohne eigene Verbescheidungsmöglichkeit ist, muss sie wohl oder übel damit leben, dass so was passieren kann. Die Meldung könnte hier ja auch schlichtweg einmal vergessen und vorher x mal schon korrekt gemacht worden sein. Das ist doch menschlich. Unmenschlich ist aber ganz klar, den Prüfungsteilnehmern daraus einen Strick drehen zu wollen. Vor Gericht würde das nie und nimmer so standhalten !
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Hierzu nur kurz - von meiner Seite nun abschließend, mehr gibt's dazu nicht zu sagen - folgende Anmerkungen: 1. Dein Beispiel hinkt, weil es da keine Nachweispflicht gibt - Du musst den Führerschein nur innehaben 2. Seit 2009 besteht für den Waffenbesitzer eine Bringschuld. Es ist nicht Aufgabe der Waffenbehörde, das von sich aus zu erforschen. 3. Durch meine o.g. Klarstellung sollten die Zweifel zum ja beim ersten Punkt beseitigt sein (hatte das ursprünglich nicht ausreichend präzisiert und zu rasch durchgeklickt, Stichwort Belegpflicht)
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Ähm, die vielen "Ja, die haben recht" hier überraschen mich jetzt wirklich. Das ist nicht euer Ernst, oder ??? Dröseln wir das ganze doch mal auf. Die Meldepflicht nach § 3 Abs. 4 AWaffV besteht in der Tat auch für die schießsportlichen Vereine, die für ihre Mitglieder die Sachkundeprüfung abnehmen. Da wo ich früher gearbeitet habe war es so, dass die Prüfung immer einmal im Jahr turnusmäßig immer im selben Monat durchgeführt wurde und die Waffenbehörde insofern pauschal informiert war. Kurz darauf trudelten dann immer eine Menge WBK-Anträge für Sportschützen rein. Das dürfte auch andernorts überall so oder so ähnlich sein. Was hat aber bitteschön das Versäumnis dieser Meldepflicht mit dem Bestehen einer Sachkundeprüfung bzw. einer darauf basierenden WBK-Erteilung zu tun ? Nur weil diese Prüfung nicht explizit einzeln angemeldet wurde, ist doch nicht automatisch der ganze Lehrgang ungültig ! (Wer das Gegenteil glaubt, möge das bitte mit Fundstelle begründen). Es ist noch nicht mal eine OWI !!! Weiterhin ist hier zu bedenken, dass die Erlaubnisbescheide bereits nach einem Monat Bestandskraft erlangt haben. Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist aber nur möglich, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer Versagung der Erlaubnis geführt hätten. Unter den Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 WaffG finde ich zum o.g. Thema aber nicht wirklich auch nur was annähernd passendes. Die erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG wurde nachgewiesen, da die hierfür erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden und die Prüfung dazu bestanden wurde. Lediglich wenn das Sachkundezeugnis gefälscht wäre, tatsächlich gar keine Prüfungsteilnahme erfolgt wäre o.ä. könnten die WBK zurückgenommen werden.
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Dann nenne mir doch bitte mal einen vernünftigen Grund, warum die Meldepflicht nur einmalig bestehen soll. Schon der ergänzende Wortlaut "...oder vorgesehenen Maßnahmen" verweist doch bereits auf mögliche Varianten der Änderung. Insbesondere bei Ortswechseln der Aufbewahrung stellt sich ja z.B. die Frage, ob es sich auch dort um ein dauerhaft bewohntes Gebäude handelt oder ggf. ein anderer Zuständigkeitsbereich tangiert wird (die dort zuständige Waffenbehörde wird es mit Sicherheit interessieren, dass dort nun ganz neu Schusswaffen aufbewahrt werden). Gerade wegen der neuen Bestandsschutzregelung ist es doch sehr wichtig geworden, dass die Meldungen der Alttresore vor der WaffG-Änderungen vollständig erfolgt sind. Eine spätere Nachweisführung wird in vielen Fällen sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein. Schon im Interesse des Waffenbesitzers sollte die Meldepflicht ernst genommen werden, um sich unnötige Diskussionen zu ersparen. Um es nochmals abschließend klarzustellen: immer wenn sich die getroffene Maßnahme zu einer sicheren Aufbewahrung von wbk-pflichtigen Schusswaffen verändert, hat ein neuer Nachweis zu erfolgen. Wenn sich nur der Inhalt des Tresores durch Erwerb, Überlassung, Mitnahme oder Verbringung verändert, natürlich nicht. Vielleicht bin ich ja in diesem Punkt missverstanden worden, weil oben in der Liste auch Verleihe bzw. Reise erwähnt werden. Dort besteht natürlich nur eine Belegpflicht nach § 38 WaffG, keine Meldepflicht an die Behörde.
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Die Rechtsgrundlagen habe ich oben bereits genannt. Nachlesen darfst Du dort selbst... Diese WBK-Inhaber dürfen ohne Erlaubnis ihre Waffen führen und damit schießen.
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Ja. Ja. Nur dann, wenn sich eine Abweichung zur letzten Nachweisführung ergibt. Nein, das ist keine geänderte Aufbewahrungssituation. Belege oder Fotos sind der Normalfall.
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Sehe ich anders, denn da steht ja folgendes: "Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden..." Das ist doch nicht IMMER so der Fall sondern nur für diejenigen, die nicht unter die Ausnahmen des § 12 bzw. 13 WaffG von den Erlaubnissen für das Führen und das Schießen fallen.
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Finde schon, dass das was mit den Ausnahmen zu tun hat. Die Belehrungspflicht gilt doch nur gegenüber den Personen, die für ihre gekaufte Waffe einen Waffenschein oder eine Schießerlaubnis benötigen ! Wer z.B. auf Jagdschein eine Langwaffe kauft, ist von beidem befreit. Deshalb dann auch keine Belehrung.
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Meines Erachtens ist die Verpflichtung nach § 36 Abs. 3 WaffG fortlaufend und nicht nur einmalig anzusehen und somit ist jedes mal, wenn sich an der Aufbewahrungssituation etwas verändert, ein neuer Nachweis fällig. Ob dauerhaft oder nur vorübergehend spielt da keine Rolle. Eine Tresorkontrolle auf Termin sollte nicht der Regelfall sein, denn die Waffenbehörde will ja beim nicht vorbereiteten Waffenbesitzer sehen, ob alles rechtskonform ist. Dass es in manchen Fällen nur angekündigt geht, ist mir auch klar.
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Wobei die Fälle für einen WS oder eine Schießerlaubnis in der Praxis ja auch nicht soooo häufig vorkommen. Beim "normalen" Waffenverkauf an einen Jäger oder Sportschützen greifen ja die Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 6 WaffG.
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Hm, gebe ich auch mal noch meinen Senf dazu. Grundsätzlich halte ich die hier erfolgte Meldung über die vorübergehende Verlagerung des Aufbewahrungsorts korrekt, weil dazu gemäß § 36 Abs. 3 WaffG eine Verpflichtung besteht. Und das aus gutem Grund, denn möchte z.B. genau in dieser Zeit die Waffenbehörde eine unangekündigte Vorortkontrolle am Wohnort des Waffenbesitzers durchführen, wäre die Fahrt umsonst. Was aber natürlich gar nicht geht, dass die Waffenbehörde danach den bereits gewährten Bestandsschutz in Frage stellt, denn dieser bezieht sich ganz klar nur auf den Stichtag 06.07.2017 und auch an dem anderen Standort wurde der Tresor von dem Waffenbesitzer ja zur Aufbewahrung seiner Schusswaffen weitergenutzt. Ob das vor Gericht bei der ja erst nach Durchführung der Verlegung erfolgten WaffG-Änderung standhalten würde, wage ich zu bezweifeln. Frecher Exkurs, wenn auch Auslegungssache: Selbst wenn ein Tresor mit gewährtem Bestandsschutz zwischenzeitlich einer anderen Person gänzlich verkauft/veräußert/überlassen werden würde, könnte aus juristischer Sicht durchaus die Möglichkeit gesehen werden, dass bei einem Rückerwerb des Tresores (wieder) Bestandschutz für diesen besteht. Die Weiternutzung durch den bisherigen Besitzer wäre ja auch dann gewährleistet. Dass nur bei vorheriger Nutzung erlaubnispflichtiger Waffen der Bestandsschutz greifen soll, halte ich persönlich im übrigen für fraglich, denn § 36 Abs. 4 WaffG erwähnt dazu nur "Schusswaffen und Munition". Das könnten aber auch nicht waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen sein. Ein Nachweis dazu ist natürlich in der Regel wohl nicht so einfach.
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WBK nur gegen persönliches Erscheinen?
Sachbearbeiter antwortete auf Black Dodge's Thema in Waffenrecht
Beim Personalausweis ja, siehe § 9 Abs. 1 PAuswG (die Formulierung "soll" ist hier verwaltungsrechtlich als "muss" zu verstehen, Ausnahmen sind jedoch z.B. bei nachweislich Schwerbehinderten oder Handlungsunfähigen möglich): "Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen." Dies wird auch in der PassVwV wie folgt klargestellt: 6.1.1.2 Zur Prüfung der Identität muss (Ausnahme siehe Ziffer 6.1.1.3) die Passbewerberin oder der Passbewerber (also auch das minderjährige Kind) persönlich bei der Behörde erscheinen. Der gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter soll ebenfalls persönlich bei der Passbehörde erscheinen. Der Antrag kann jedoch auch von einem Erklärungsboten (z. B. den Großeltern oder sonstigen Verwandten des minderjährigen Kindes, wenn die Eltern aus Zeitgründen nicht selbst den Antrag bei der Passbehörde abgeben können) überbracht werden. In diesen Fällen muss der Antrag jedoch vom gesetzlichen Vertreter nterzeichnet sein und allen formalen Anforderungen entsprechen. Die Unterschrift des gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertreters auf dem Antrag ist mit der Unterschrift auf einem Identitätsdokument zu vergleichen (z. B. durch Vorlage des Ausweises). Zudem muss der Erklärungsbote eine Vollmacht des gesetzlichen Vertreters vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Überbringung des Antrags ermächtigt wurde. Die Vollmacht ist zu den Akten zu nehmen. Eine Passausstellung kann nicht erfolgen, wenn eine Identifizierung der Passbewerberin oder des Passbewerbers durch die Passbehörde nicht möglich ist (z. B. Beantragung eines Passes für einen im Ausland lebenden Deutschen/eine im Ausland lebende Deutsche durch die Eltern bei einer inländischen Passbehörde). 6.1.1.3 Dem persönlichen Erscheinen kommt es gleich, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Passbehörde den Passantrag z. B. in der Wohnung der Passbewerberin oder des Passbewerbers, im Krankenhaus, einem Pflegeheim oder in einer Justizvollzugsanstalt entgegennimmt. Insbesondere in den seltenen Fällen, in denen es der Passbewerberin oder dem Passbewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, persönlich bei der Passbehörde zu erscheinen, soll versucht werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Passbehörde den Passantrag in der Wohnung, im Krankenhaus oder im Rahmen der Heimunterbringung der Passbewerberin oder des Passbewerbers entgegennimmt. Auf ein persönliches Erscheinen bei der Passbehörde kann verzichtet werden, wenn dies im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes geboten erscheint und die Datenerfassung durch eine andere hierzu ermächtigte Stelle (z. B. Honorarkonsuln) erfolgt. Zum WaffG gibt's keine vergleichbaren Regelungen. -
Mit der Leihwaffe in die Niederlande
Sachbearbeiter antwortete auf Lugernullacht's Thema in Waffenrecht
In den FAQ zum NWR steht, dass auch Fremdwaffen in den EFP eingetragen werden dürfen. Das erscheint auch rechtlich korrekt, denn Voraussetzung für die Eintragung einer Waffe in den EFP ist nach § 32 Abs. 6 WaffG lediglich, dass der Erlaubnisinhaber zum Erwerb und Besitz berechtigt ist. Wie mir von SB vorhin versichert wurde, trifft das zu und ist auch im NWR für jede Waffe eine Verknüpfung mit anderen Personen im EFP möglich. Beim Eintrag der Waffe wird diese im NWR gesucht und dann aus dem Datensatz des derzeitigen Erlaubnisinhabers gezogen. Selbst nicht wbk-pflichtige Waffen können eingetragen werden, diese allerdings ohne Erfassung im NWR und lediglich lokaler Speicherung. Grüßle SBine