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Sachbearbeiter

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  1. Gut auf den Punkt gebracht ! Auf jeden Fall muss die Behörde begründen können, warum sie die über § 3 Abs. 5 AWaffV erworbene Sachkunde nicht anerkennt. Da die Vereine auch ohne Beteiligung der Behörde zur Durchführung der Prüfung berechtigt sind, MUSS die Sachkunde meines Erachtens auch im vorliegenden Fall anerkannt werden. Verneint man dies, müsste man als Behörde nachweislich belegen können, dass bei einer Teilnahme andere Ergebnisse bei den Prüfungen entstanden wären. Dazu muss man sich aber schon seeehr weit aus dem Fenster lehnen... So ist es. Finde ich nicht, denn eine erneute Prüfung kostet den Betroffenen erneut Zeit, Geld und Nerven. Und wenn die Waffenbehörde ganz fies ist, muss er dann mit einem WBK-Antrag einen 0er-Schrank nachweisen, weil der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG nicht mehr greift... Ne, darauf würde ich mich nicht einlassen.
  2. Woraus leitest Du das ab ? Bitte Quellenangabe !
  3. Auch das ist aber keinesfalls durch die betroffenen Prüflinge auszubaden. Ich hoffe sehr, dass alle Betroffenen so richtig auf die Barrikaden gehen und sich das zu ihren ja mittlerweile bestandskräftigen Erlaubnissen nicht bieten lassen. Sachen gibt's... Ts ts
  4. Es spricht dann aber auch nichts dagegen, die Prüflinge der nicht angemeldeten Prüfung (das ist doch lediglich eine Formalia für den Veranstalter und hat nix mit den Prüflingen selbst zu tun) wie alle anderen Prüflinge zu behandeln und im Nachgang mit dem Schützenverein die künftige Beachtung der gesetzlichen Meldepflicht anzugehen. Wie schon gesagt, wäre es vor Gericht ganz bestimmt nicht haltbar, einem o.g. Prüfling die von ihm erworbene Sachkunde in Abrede zu stellen.
  5. Moment mal, von gutheißen war hier nicht die Rede. Wenn die Behörde an den Prüfungen teilnehmen möchte (vorbildlich, weil die Kurse in der Regel am Wochenende stattfinden !) muss sie das dem Organisator halt im Vorfeld klar machen. Wenn dann trotzdem keine Meldung erfolgt, ist das nicht schön, aber die Prüflinge, die bereits Zeit und Geld investiert haben dafür büßen zu lassen ist so nicht begründbar. Bei beharrlichem Verstoß lässt sich ja ggf. sogar eine Verfügung basteln. Das würde ich eher mal versuchen und das für Sachkundeprüfungen ansonsten zuständige Regierungspräsidium einbinden. Schon eine solche Androhung dürfte rasch Früchte tragen.
  6. Und daraus leitest Du eine Ungültigkeit ab ? Mutige Auslegung !
  7. Bei den Anerkennungen nach § 3 Abs. 2 AWaffV als freier Anbieter bietet sich die Verfügung einer Auflage genau aus dem von Dir erwähnten Grund an. Die o.g. Entscheidungsbehörde war offenbar sauer, dass ihr die Teilnahme am Kurs verwehrt wurde und tritt nun hinterher nach. Und da § 3 Abs. 5 AWaffV ein gesetzlicher Anspruch ohne eigene Verbescheidungsmöglichkeit ist, muss sie wohl oder übel damit leben, dass so was passieren kann. Die Meldung könnte hier ja auch schlichtweg einmal vergessen und vorher x mal schon korrekt gemacht worden sein. Das ist doch menschlich. Unmenschlich ist aber ganz klar, den Prüfungsteilnehmern daraus einen Strick drehen zu wollen. Vor Gericht würde das nie und nimmer so standhalten !
  8. Hierzu nur kurz - von meiner Seite nun abschließend, mehr gibt's dazu nicht zu sagen - folgende Anmerkungen: 1. Dein Beispiel hinkt, weil es da keine Nachweispflicht gibt - Du musst den Führerschein nur innehaben 2. Seit 2009 besteht für den Waffenbesitzer eine Bringschuld. Es ist nicht Aufgabe der Waffenbehörde, das von sich aus zu erforschen. 3. Durch meine o.g. Klarstellung sollten die Zweifel zum ja beim ersten Punkt beseitigt sein (hatte das ursprünglich nicht ausreichend präzisiert und zu rasch durchgeklickt, Stichwort Belegpflicht)
  9. Ähm, die vielen "Ja, die haben recht" hier überraschen mich jetzt wirklich. Das ist nicht euer Ernst, oder ??? Dröseln wir das ganze doch mal auf. Die Meldepflicht nach § 3 Abs. 4 AWaffV besteht in der Tat auch für die schießsportlichen Vereine, die für ihre Mitglieder die Sachkundeprüfung abnehmen. Da wo ich früher gearbeitet habe war es so, dass die Prüfung immer einmal im Jahr turnusmäßig immer im selben Monat durchgeführt wurde und die Waffenbehörde insofern pauschal informiert war. Kurz darauf trudelten dann immer eine Menge WBK-Anträge für Sportschützen rein. Das dürfte auch andernorts überall so oder so ähnlich sein. Was hat aber bitteschön das Versäumnis dieser Meldepflicht mit dem Bestehen einer Sachkundeprüfung bzw. einer darauf basierenden WBK-Erteilung zu tun ? Nur weil diese Prüfung nicht explizit einzeln angemeldet wurde, ist doch nicht automatisch der ganze Lehrgang ungültig ! (Wer das Gegenteil glaubt, möge das bitte mit Fundstelle begründen). Es ist noch nicht mal eine OWI !!! Weiterhin ist hier zu bedenken, dass die Erlaubnisbescheide bereits nach einem Monat Bestandskraft erlangt haben. Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist aber nur möglich, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer Versagung der Erlaubnis geführt hätten. Unter den Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 WaffG finde ich zum o.g. Thema aber nicht wirklich auch nur was annähernd passendes. Die erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG wurde nachgewiesen, da die hierfür erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden und die Prüfung dazu bestanden wurde. Lediglich wenn das Sachkundezeugnis gefälscht wäre, tatsächlich gar keine Prüfungsteilnahme erfolgt wäre o.ä. könnten die WBK zurückgenommen werden.
  10. Dann nenne mir doch bitte mal einen vernünftigen Grund, warum die Meldepflicht nur einmalig bestehen soll. Schon der ergänzende Wortlaut "...oder vorgesehenen Maßnahmen" verweist doch bereits auf mögliche Varianten der Änderung. Insbesondere bei Ortswechseln der Aufbewahrung stellt sich ja z.B. die Frage, ob es sich auch dort um ein dauerhaft bewohntes Gebäude handelt oder ggf. ein anderer Zuständigkeitsbereich tangiert wird (die dort zuständige Waffenbehörde wird es mit Sicherheit interessieren, dass dort nun ganz neu Schusswaffen aufbewahrt werden). Gerade wegen der neuen Bestandsschutzregelung ist es doch sehr wichtig geworden, dass die Meldungen der Alttresore vor der WaffG-Änderungen vollständig erfolgt sind. Eine spätere Nachweisführung wird in vielen Fällen sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein. Schon im Interesse des Waffenbesitzers sollte die Meldepflicht ernst genommen werden, um sich unnötige Diskussionen zu ersparen. Um es nochmals abschließend klarzustellen: immer wenn sich die getroffene Maßnahme zu einer sicheren Aufbewahrung von wbk-pflichtigen Schusswaffen verändert, hat ein neuer Nachweis zu erfolgen. Wenn sich nur der Inhalt des Tresores durch Erwerb, Überlassung, Mitnahme oder Verbringung verändert, natürlich nicht. Vielleicht bin ich ja in diesem Punkt missverstanden worden, weil oben in der Liste auch Verleihe bzw. Reise erwähnt werden. Dort besteht natürlich nur eine Belegpflicht nach § 38 WaffG, keine Meldepflicht an die Behörde.
  11. Die Rechtsgrundlagen habe ich oben bereits genannt. Nachlesen darfst Du dort selbst... Diese WBK-Inhaber dürfen ohne Erlaubnis ihre Waffen führen und damit schießen.
  12. Ja. Ja. Nur dann, wenn sich eine Abweichung zur letzten Nachweisführung ergibt. Nein, das ist keine geänderte Aufbewahrungssituation. Belege oder Fotos sind der Normalfall.
  13. Sehe ich anders, denn da steht ja folgendes: "Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden..." Das ist doch nicht IMMER so der Fall sondern nur für diejenigen, die nicht unter die Ausnahmen des § 12 bzw. 13 WaffG von den Erlaubnissen für das Führen und das Schießen fallen.
  14. Finde schon, dass das was mit den Ausnahmen zu tun hat. Die Belehrungspflicht gilt doch nur gegenüber den Personen, die für ihre gekaufte Waffe einen Waffenschein oder eine Schießerlaubnis benötigen ! Wer z.B. auf Jagdschein eine Langwaffe kauft, ist von beidem befreit. Deshalb dann auch keine Belehrung.
  15. Meines Erachtens ist die Verpflichtung nach § 36 Abs. 3 WaffG fortlaufend und nicht nur einmalig anzusehen und somit ist jedes mal, wenn sich an der Aufbewahrungssituation etwas verändert, ein neuer Nachweis fällig. Ob dauerhaft oder nur vorübergehend spielt da keine Rolle. Eine Tresorkontrolle auf Termin sollte nicht der Regelfall sein, denn die Waffenbehörde will ja beim nicht vorbereiteten Waffenbesitzer sehen, ob alles rechtskonform ist. Dass es in manchen Fällen nur angekündigt geht, ist mir auch klar.
  16. Wobei die Fälle für einen WS oder eine Schießerlaubnis in der Praxis ja auch nicht soooo häufig vorkommen. Beim "normalen" Waffenverkauf an einen Jäger oder Sportschützen greifen ja die Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 6 WaffG.
  17. Hm, gebe ich auch mal noch meinen Senf dazu. Grundsätzlich halte ich die hier erfolgte Meldung über die vorübergehende Verlagerung des Aufbewahrungsorts korrekt, weil dazu gemäß § 36 Abs. 3 WaffG eine Verpflichtung besteht. Und das aus gutem Grund, denn möchte z.B. genau in dieser Zeit die Waffenbehörde eine unangekündigte Vorortkontrolle am Wohnort des Waffenbesitzers durchführen, wäre die Fahrt umsonst. Was aber natürlich gar nicht geht, dass die Waffenbehörde danach den bereits gewährten Bestandsschutz in Frage stellt, denn dieser bezieht sich ganz klar nur auf den Stichtag 06.07.2017 und auch an dem anderen Standort wurde der Tresor von dem Waffenbesitzer ja zur Aufbewahrung seiner Schusswaffen weitergenutzt. Ob das vor Gericht bei der ja erst nach Durchführung der Verlegung erfolgten WaffG-Änderung standhalten würde, wage ich zu bezweifeln. Frecher Exkurs, wenn auch Auslegungssache: Selbst wenn ein Tresor mit gewährtem Bestandsschutz zwischenzeitlich einer anderen Person gänzlich verkauft/veräußert/überlassen werden würde, könnte aus juristischer Sicht durchaus die Möglichkeit gesehen werden, dass bei einem Rückerwerb des Tresores (wieder) Bestandschutz für diesen besteht. Die Weiternutzung durch den bisherigen Besitzer wäre ja auch dann gewährleistet. Dass nur bei vorheriger Nutzung erlaubnispflichtiger Waffen der Bestandsschutz greifen soll, halte ich persönlich im übrigen für fraglich, denn § 36 Abs. 4 WaffG erwähnt dazu nur "Schusswaffen und Munition". Das könnten aber auch nicht waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen sein. Ein Nachweis dazu ist natürlich in der Regel wohl nicht so einfach.
  18. Beim Personalausweis ja, siehe § 9 Abs. 1 PAuswG (die Formulierung "soll" ist hier verwaltungsrechtlich als "muss" zu verstehen, Ausnahmen sind jedoch z.B. bei nachweislich Schwerbehinderten oder Handlungsunfähigen möglich): "Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen." Dies wird auch in der PassVwV wie folgt klargestellt: 6.1.1.2 Zur Prüfung der Identität muss (Ausnahme siehe Ziffer 6.1.1.3) die Passbewerberin oder der Passbewerber (also auch das minderjährige Kind) persönlich bei der Behörde erscheinen. Der gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter soll ebenfalls persönlich bei der Passbehörde erscheinen. Der Antrag kann jedoch auch von einem Erklärungsboten (z. B. den Großeltern oder sonstigen Verwandten des minderjährigen Kindes, wenn die Eltern aus Zeitgründen nicht selbst den Antrag bei der Passbehörde abgeben können) überbracht werden. In diesen Fällen muss der Antrag jedoch vom gesetzlichen Vertreter nterzeichnet sein und allen formalen Anforderungen entsprechen. Die Unterschrift des gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertreters auf dem Antrag ist mit der Unterschrift auf einem Identitätsdokument zu vergleichen (z. B. durch Vorlage des Ausweises). Zudem muss der Erklärungsbote eine Vollmacht des gesetzlichen Vertreters vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Überbringung des Antrags ermächtigt wurde. Die Vollmacht ist zu den Akten zu nehmen. Eine Passausstellung kann nicht erfolgen, wenn eine Identifizierung der Passbewerberin oder des Passbewerbers durch die Passbehörde nicht möglich ist (z. B. Beantragung eines Passes für einen im Ausland lebenden Deutschen/eine im Ausland lebende Deutsche durch die Eltern bei einer inländischen Passbehörde). 6.1.1.3 Dem persönlichen Erscheinen kommt es gleich, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Passbehörde den Passantrag z. B. in der Wohnung der Passbewerberin oder des Passbewerbers, im Krankenhaus, einem Pflegeheim oder in einer Justizvollzugsanstalt entgegennimmt. Insbesondere in den seltenen Fällen, in denen es der Passbewerberin oder dem Passbewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, persönlich bei der Passbehörde zu erscheinen, soll versucht werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Passbehörde den Passantrag in der Wohnung, im Krankenhaus oder im Rahmen der Heimunterbringung der Passbewerberin oder des Passbewerbers entgegennimmt. Auf ein persönliches Erscheinen bei der Passbehörde kann verzichtet werden, wenn dies im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes geboten erscheint und die Datenerfassung durch eine andere hierzu ermächtigte Stelle (z. B. Honorarkonsuln) erfolgt. Zum WaffG gibt's keine vergleichbaren Regelungen.
  19. In den FAQ zum NWR steht, dass auch Fremdwaffen in den EFP eingetragen werden dürfen. Das erscheint auch rechtlich korrekt, denn Voraussetzung für die Eintragung einer Waffe in den EFP ist nach § 32 Abs. 6 WaffG lediglich, dass der Erlaubnisinhaber zum Erwerb und Besitz berechtigt ist. Wie mir von SB vorhin versichert wurde, trifft das zu und ist auch im NWR für jede Waffe eine Verknüpfung mit anderen Personen im EFP möglich. Beim Eintrag der Waffe wird diese im NWR gesucht und dann aus dem Datensatz des derzeitigen Erlaubnisinhabers gezogen. Selbst nicht wbk-pflichtige Waffen können eingetragen werden, diese allerdings ohne Erfassung im NWR und lediglich lokaler Speicherung. Grüßle SBine
  20. Da spricht der Erlass für BaWü aber eine ganz andere Sprache. Schon der bloße Verweis auf das RuStaG genügt demnach, vom Verfassungsschutz als Reichsbürger eingestuft zu werden. Er ist als Tatsache zu werten, die Bedenken zu Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung etc. begründen und dann MÜSSEN alle waffenrechtlichen Erlaubnisse (u.a. wegen Unterstellung einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a-c WaffG) widerrufen werden.
  21. Und das entgegen der Erlasslage im Ländle. Ui ui ui...
  22. Finde schon, dass rechtswidrig passt, denn genau das soll ja durch die Remonstration unterbunden werden. Es geht nicht um eine Weltanschauung oder sich wichtig machen sondern darum, dass das geltende Recht korrekt umgesetzt wird. So gabs im Waffenrecht 2008 z.B. diverse Remonstrationen zur angeblich auch rückwirkend (für Erben vor April 2003, die ihre WBK unter Waff1972/1976 erhalten haben) durchzuführenden Erbwaffenblockierung. Die vom BVerwG gelieferten "Begründungen" überzeugen ja nicht wirklich - wie bei vielen Urteilen der vergangenen Jahre leider so oft der Fall - und gehen u.a. alle nicht auf den verfassungsrechtlich zu beachtenden Kern der Sache (Ungleichbehandlung der Alterben im Gegensatz zu den sachkunde- und bedürfnislosen Altbesitzern) ein. Grundsätzlich wundert man sich auch, dass die Blockierpflicht der WaffG-Änderung 2017 stattgehalten hat. Da so gut wie keine sachkunde- und bedürfnislose Erben ohne Eigenantrieb zum künftigen Jäger oder Sportschützen mehr Erben-WBK beantragen, ist § 20 WaffG in der jetzigen Form diesbezüglich eine Farce. Warum diese auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüften Leute mit Tresor und ohne Munitionsbesitz überhaupt blockieren müssen, wurde ohnehin noch nie erläutert.
  23. Ok, wenn Norwegen so verfährt, ist das sehr liberal (auch wenn dort im Gesetz die Mitnahme sicherlich sehr ähnlich wie bei uns definiert worden ist). Eine Aufenthaltsdauer von 3 Monaten erfüllt aber schon recht klar den Begriff einer Verbringung. Zum EFP besteht übrigens oftmals der Irrglaube, dass er eine waffenrechtliche Erlaubnis ist. Das stimmt nicht, weil er ohne separate Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung lediglich ein Reisedokument fürs europäische Ausland (und die assoziierten Staaten) darstellt und somit z.B. auch nicht dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse unterliegt. Er wird lediglich im Zusammenhang damit von sich aus ungültig, weil ihm dann die Grundlage für berechtigten Waffenbesitz fehlt.
  24. Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ist vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen (z. B. amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder wiederholt auch von weniger als 1,6 Promille im Zusammenhang mit Verhaltensauffälligkeiten) oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen. Auf jeden Fall muss ein begründeter Anlass bestehen, der einer Einzelfallprüfung unterliegt. dazu habe ich grad was abgespeichertes zur Hand: Als Tatsache kommt im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 WaffG nur ein objektivierbarer Sachverhalt in Betracht. Die bloße Einschätzung durch die Erlaubnisbehörde oder durch Dritte (die anonym die zuständige Behörde informieren) reicht nicht aus. Eine weitgehende Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen ist unverzichtbare Voraussetzung (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 9. 5. 2005 – 2 E 387/05 – We). Neben dem Erreichen einer BAK von 1,6 Promille als Verdachtsmoment für ein gewohnheitsmäßiges Trinken mit Abhängigkeitspotential muss es bei der mehrfachen amtlichen Feststellung einer geringeren BAK ausreichen, wenn diese jeweils im Zusammenhang mit festgestellten Verhaltensauffälligkeiten, nicht jedoch zwingend im Kontext zu Straftaten, stand (Nr. 6.3 WaffVwV). So wird auch bei Personen, die beispielsweise im wiederholt/häufig auftretenden Zustand einer geringeren Alkoholisierung „nur“ zu Eigengefährdungen/-verletzungen oder zur Beschädigung/Zerstörung eigener Sachen neigen, die persönliche Eignung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition kritisch zu hinterfragen bzw. nur auf Basis einer fachkundigen gutachterlichen Bestätigung anzunehmen sein (Nr. 6.3 WaffVwV; BR-Drucks. 81/1/06, S. 4). Bedenken können sich z. B. auch aus umfangreichen Aktenunterlagen der zuständigen Waffenrechtsbehörde oder Jagdbehörde ergeben, nach denen von einer Störung der Persönlichkeit des Betroffenen in querulatorischer bzw. paranoider Richtung auszugehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 6. 2. 2006 – 19 ZB 04. 1931, Lehmann Waff-RR 6/2006, ergangen zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 BJagdG). Auch Gutachten zur Strafunmündigkeit wegen schwerer psychischer Störungen (Borderline) können Anlass zum Tätigwerden der Waffenbehörde sein (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 10. 3. 2006 – 3 EO 945/05, Waff-RR 16/2005). Ein Tätigwerden entfällt auch nicht, wenn nach einer Zwangseinweisung eine umgehende Entlassung nach der Erstuntersuchung erfolgte (VGH München, Beschl. v. 21. 8. 2015 – 21 C 15.1533).
  25. Kleine Korrektur: MUSS man machen... denn die Remonstration ist nach Bekanntwerden einer Aufforderung zum rechtswidrigen Handeln eine Pflicht, keine Wahlmöglichkeit !
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