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Sachbearbeiter

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  1. Klar steht das so nicht im Gesetz, entspricht aber der Logik in der Praxis. Bedenke mal Langwaffenerwerb auf Jagdschein (wenns der erste ist, gibt's noch nicht mal ne WBK) oder Zusendung einer WBK-Kopie.
  2. Im vorliegenden Fall gabs offenbar keine Probleme mit dem Bestandsschutz. Und so wie der Fall geschildert wurde, wohl auch zurecht. Meines Erachtens muss man hier nämlich unterscheiden, - ob dem Waffenbesitzer bereits Bestandsschutz für einen A- oder B-Schrank wegen Schusswaffenverwahrung vor dem Stichtag gewährt wurde und er wie hier der Fall für einen Neuerwerb nur eine kleine Pause macht (dann bleibt die Waffenakte erst mal bei der Waffenbehörde und wird noch nicht geschlossen, insbesondere wenn der gute Mann die gelbe WBK wieder in Besitz nimmt und so erst mal nur weiterhin der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegt) oder aber - ob die Waffenakte nach der zuvor erfolgten Überlassung geschlossen/archiviert wurde und später ein Neuantrag erfolgt. Nur im zweiten Fall kann sich die Waffenbehörde auf ein komplett neues Verfahren berufen, wobei ich das als knallharte Auslegung empfinde und dann zumindest eine Ausnahmemöglichkeit nach § 13 Abs. 6 AWaffV geprüft werden sollte (die auch hier durchaus denkbar erscheint, wenn der frühere Waffentresor noch bei ihm vorhanden ist). Im Grundsatz erlischt der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG erst bei Weitergabe des Tresores an jemanden, der zuvor an diesem kein Mitnutzer war.
  3. Meines Erachtens muss der Händler nur dann den WBK-Eintrag machen, wenn er die WBK tatsächlich im Original vorliegen hat. Wenn nicht, meldet er schlichtweg nur die Überlassung an die zuständige Waffenbehörde. Die beglaubigte Kopie wird von so manchen Waffenhändlern überschätzt, weil die ja nur aussagt, dass das der Behörde zur Beglaubigung vorgelegte Dokument mit der dazu gefertigten Kopie übereinstimmt. Ob die Vorlage gültig war, sagt sie hingegen NICHT aus ! Also reicht auch eine normale Kopie vollkommen aus. Bei Zweifeln kann die zuständige Waffenbehörde ja auf Rückfrage aufklären, ob eine EWB besteht. Ausschreibung im Bundesanzeiger für verlorengegangene WBK gabs früher mal, wurde dann aber (ich meine im Zuge der WaffG-Änderung 2003) abgeschafft. Für sprengstoffrechtliche Dokumente gibt's die Ausschreibung aber nach wie vor, wobei die Kosten dafür seit digitaler Abwicklung erheblich gesunken sind.
  4. Eben - und genau hinter dem Verschluss liegt der für die Messung des LAUFS relevante Stoßboden. Lauf + Verschluss ist nun mal mehr als nur der Lauf.
  5. Wie kommst Du zu dem Schluss ? Wie man auf dem o.g. Bild wunderbar sehen kann, endet der Lauf am Stoßboden. Begrenzung auf der anderen Seite ist die Mündung und dann hat man schon die Lauflänge...
  6. Also meines Wissens misst man die exakte Lauflänge, indem man bei geschlossenem Verschluss von der Mündung her einen Putzstock bis zum Stoßboden einschiebt.
  7. Der Verkäufer meldet nicht den Verkauf, sondern die Überlassung an den Berechtigten. Und die findet im o.g. Beispiel ja (noch) gar nicht statt. Blöd ist, wenn der Händler trotzdem eine Überlassung meldet und dann wird die Waffenbehörde in der Tat so spätestens nach einem Monat mal schüchtern anfragen, wo denn die WBK wohl bleibt. Lässt sich dann ja zwar leicht erklären, aber macht halt unnötig Arbeit.
  8. Bringen wirs doch ganz einfach auf den Punkt: Du musst Deiner Waffenbehörde den Erwerb erst dann (innerhalb von zwei Wochen) anzeigen und Deine WBK zum Eintrag vorlegen, wenn Du die Waffe tatsächlich in Besitz genommen hast. Was vorher mit Verkauf, Beschuss, Reparatur, Zwischenlagerung, Transport etc. rein privat- oder eigentumsrechtlich läuft, spielt keinen Walzer.
  9. Das braucht man auch nicht, weil bei sogenannter "Unbilligkeit" z.B. in Baden-Württemberg das Landesgebührengesetz folgendes ermöglicht: § 11 Gebührenerleichterungen (1) In § 4 Abs. 2 und 3 genannte Stellen können für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Dabei sind insbesondere die Vorschriften über die Gebührenbemessung (§ 7), die sachliche Gebührenfreiheit (§ 9) und die Gebührenarten (§ 12) zu beachten. (2) Die Behörde kann die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Gibt's in anderen Bundesländern natürlich auch.
  10. Das kann man bei Urteilen eines VG oder OVG so problemlos machen, nicht aber bei höchstrichterlichen Urteilen wie einem des BVerwG. Ist aber ja auch nicht weiter tragisch. Wenn der Bescheid knapp und gebührenfrei gehalten wird, ist das einer Waffenbehörde durchaus zuzumuten.
  11. Und genau das ist halt Käse, denn die Erkenntnisquellen ergeben sich für alle Waffenbehörden klar und eindeutig aus § 5 Abs. 5 WaffG.
  12. Verstehe ich nicht, weil diese Erkenntnisse ja von Polizei, BZR oder ZStV stammen und bei einem Neuantrag auch wieder auf den Tisch kämen. Zudem erfolgt bald ja auch eine Speicherung aller Anträge im NWR und dann kann eine neu zuständig gewordene Behörde ja bei der anderen ggf. nachfragen, warum eine Versagung bzw. ein Widerruf erfolgt ist.
  13. Du meinst vermutlich die allgemeine Ausfuhrerlaubnis nach oben § 37 Abs. 2, vergleichbar mit der nach § 32 Abs. 2 des deutschen WaffG für unsere Waffenhändler.
  14. Zu den Kosten des Gutachtens: beim privaten Anbieter im Schnitt so gut 300,- Euro, beim TÜV etwas weniger und am günstigsten beim Gesundheitsamt mit ca. 100,- Euro.
  15. So mancher Schützenverein hat doch seine Mitgliedsliste bereits zur Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG mit der Waffenbehörde abgeglichen, wenn er nicht genau weiß, welche Mitglieder alle eine WBK haben. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Geschichte kann man ja die Mitglieder vorab in einem Rundschreiben, im Zuge der JHV o.ä. um Zustimmung bitten. So kann die Waffenbehörde dann auch einfacher über ein Bedürfnis nach § 8 WaffG befinden.
  16. Auf jeden Fall ist damit fast jede Waffenbehörde angehalten, anders als bislang zu verfahren. Nach den Leuten, die ich so kenne, wurde nach Anhörung und freiwilligem Verzicht auch kein förmlicher Widerrufsbescheid mehr gemacht. Tut man dies nun in solchen Fällen, sollte er aber gebührenfrei sein. Die Begründung kann ja ganz schlank ausfallen und muss nicht viel Aufwand verursachen. Was ich mich aber frage, warum eine andere Behörde bei einem Neuantrag nicht auf die selben Erkenntnisse stoßen soll, die für die andere Behörde zum beabsichtigten Widerruf geführt haben...
  17. Ein EFP reicht doch vollkommen aus für eine Waffe, denn die werden ja innerhalb der EU-Länder und Schengenstaaten als gleichwertig anerkannt. Wenn jemand umzieht, kann ja der neue Staat einen frischen EFP ausstellen.
  18. Nur dass dort die gesuchten Regelungen stehen. Wollte nur helfen.
  19. Wieder so eine Frage hier, die man pauschal nicht beantworten kann. Auch wenn im BZR inzwischen alles getilgt ist, kann im ZStV oder von der Polizei was zum Thema Alkoholfahrten kommen. Normalerweise wird erst ab 1,6 Promille das Gutachten über die persönliche Eignung gefordert, bei zweimaliger Trunkenheitsfahrt kann der Hebel aber auch vorher schon angesetzt werden. Freiwillig so ein Gutachten vorzulegen, um den "Cut" im Leben zu begründen wäre eine feine Geschichte. Dann stellt sich noch die Frage nach den Tagessätzen... Hängt unterm Strich total davon ab, wer prüft und entscheidet. Kann problemlos durchgehen, aber auch zur Versagung des Antrags führen (und letztere werden bald gespeichert).
  20. Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union § 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 6 aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt. (2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 8 vorher anzuzeigen. (3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder – sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat – die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 9 aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. (4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3. (5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.
  21. Dass Berlin die beiden VG-Urteile nicht akzeptiert und behauptet, dass es in diesen Fällen um was anderes ginge, finde ich interessant. Als Betroffene würde ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass der Verband das Sportschützenbedürfnis bescheinigt und nicht die Waffenbehörde. Im übrigen Verweis auf die o.g. Urteile und das Berliner Brett wird ganz schnell dünn...
  22. Sehe es wie Gruger. Der Verband hat auch für die Zweitwaffen Bedürfnisbescheinigungen ausgestellt. Insofern MUSS die Berliner Waffenbehörde auch für diese ein Bedürfnis zum sportlichen schießen anerkennen.
  23. Inzwischen gibt's zwei VGH-Urteile zum Thema Reichsbürger. VGH BW - 1 S 1470-17 Reichsbürger unzuverlässig Beschluss.pdf VGH Bayern Beschluss Reichsbürger unzuverlässig 21 CS 17 1300.pdf
  24. Na immerhin darf man sie ohne Verbringungserlaubnis einführen. :-) Aufpassen bei einer Überlassung muss man lediglich bei Einsteckläufen/systemen, da diese nur solange nicht wbk-pflichtig sind, wie eine passende Grundwaffe in der WBK eingetragen ist. Überlässt man eben diese Grundwaffe nur für sich alleine, wird der Einstecklauf bzw. das Einstecksystem wbk-pflichtig ! Warum der Gesetzgeber da einen Unterschied zu den Wechselläufen/Wechselsystemen macht, habe ich übrigens noch nie begriffen.
  25. Habe auch schon vor Jahren von der beabsichtigten kompletten Neufassung des SprengG gehört (nach dem Vorbild des WaffG, das bis April 2003 auch total zerpflückt und nur mit massivem querlesen zur richtigen Lösung geführt hat). Das ist natürlich ein großer Akt. Unbedingt anpassungswürdig sind auf jeden Fall die ganzen SprengLR, die zu großen Teilen noch auf Technik und Versicherungswesen aus den 80er-Jahren aufbauen und auch ansonsten (z.B. in puncto Anwendung der Kleinmengenregelung im Zusammenspiel mit Anlage 7 zum nichtgewerblichen Bereich) nicht vollständig fortgeschrieben wurden.
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