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Wie schon geschrieben kann der Händler aber nur dann eintragen, wenn ihm das Original vorliegt. Zudem sind viele Waffenbehörden nicht so sehr erfreut, wenn bei ihnen WBK mit handschriftlichen Eintragungen landen - vor allem, wenn diese nicht allzu leserlich oder mit verschmierter Tinte gemacht wurden. NWR-konforme Bezeichnungen haben wohl ohnehin nur die wenigsten Waffenhändler richtig drauf.
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Eine direkte Ausgabe bei Neuerteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG dürfte nur höchst selten bei entsprechenden Vorabvereinbarungen vorkommen, da die Bearbeitung des Antrags, Überprüfung Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie Ausstellung nicht in ein paar Minuten über die Bühne geht. Aus meiner aktiven Zeit kenne ich das Verfahren nur auf schriftlichem Wege und dort sah dann wie es wohl auch andernorts heute noch der Fall ist, die ganz am Ende stehende Rechtsbehelfsbelehrung ungefähr wie folgt aus: "Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt x / beim Landratsamt y zu erheben. Ein nur gegen den Gebührenbescheid eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung." Bei einer Verlängerung siehts natürlich anders aus. Wenn sich nichts ändert und die Überprüfungen vorab erfolgt sind, kann sie durchaus im Zuge einer Vorsprache (ggf. unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung, falls nicht WL-Verlängerung für JS-Inhaber) direkt abgewickelt werden. Grüßle SBine
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??? Die Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG erfolgt in einem Bescheid, der (gerade aufgrund der Änderungen der letzten Jahre) zumeist noch Klarstellungen oder veränderte Auflagen enthält. Wie jeder andere Verwaltungsakt wird auch der üblicherweise mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und ergänzend dazu ein Gebührenbescheid erlassen, in welchem die Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.
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... und in dieser AWaffV findet sich (unter Absatz 2 Nr. 1) auch eine Regelung zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. :-) Die Grundfrage hier im Thread hatte ich mir im Juli auch schon gestellt und beim raschen durchlesen kann man durchaus erst mal zum Schluss kommen, dass der Bestandsschutz auch dann gilt, wenn vor dem 06.07.2017 nur nicht wbk-pflichtige Schusswaffen in dem A- bzw. B-Schrank aufbewahrt worden sind. So wie ich den § 36 Abs. 4 WaffG aber lese, bezieht sich der Verweis auf das WaffG2002 nur auf Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist und verbotene Waffen (Schusswaffen, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, bezogen sich hingegen lediglich auf § 36 Abs. 1 WaffG). Insofern kann der Bestandsschutz auch nur für wbk-pflichtige Schusswaffen gelten und ist eine Zulassung durch die Waffenbehörde nur über eine Ausnahme bzw. Härtefallregelung nach § 13 Abs. 6 AWaffV möglich. Letztere erscheint mir für die Übergangszeit (bei Erstantragstellern) auch durchaus vertretbar, wenn z.B. der Tresor schon im Frühjahr 2017 gekauft wurde (damals wusste der Antragsteller ja noch nicht, was im Juli in puncto Waffenverwahrung neu Gesetz werden wird) und sich die WBK-Erteilung wegen zunächst noch fehlendem Bedürfnisnachweis verzögert hat.
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Das ist nur der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen wurde. Ansonsten gilt ein Monat ab Zustellung !
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Stimmt. Der einzige Vorteil liegt darin, dass die Zustellung quittiert worden ist. Genau dies birgt aber auch den Nachteil, dass keine Zustellung erfolgen kann, wenn keiner zuhause ist und daraufhin keine Abholung bei der Post erfolgt. Diese sendet nach Ablauf der Abholfrist dann nämlich das Kärtchen mit samt Brief wieder an die Waffenbehörde zurück und dann beginnt die Zustellung von neuem. Zur WBK-Zustellung gibt's aber keinen ersichtlichen Grund, warum diese per Einschreiben zugestellt werden sollte. Selbst wenn diese in Verlust gerät, kann kein anderer damit was anfangen, weil sie ein rein personenbezogenes Dokument ist und dann auf Antrag halt eine Ersatzausfertigung ausgestellt wird. Sofern eine Verfügung (z.B. Versagungsbescheid oder WBK-Widerruf) nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes zu übermitteln ist, bietet sich in erster Linie die Postzustellungsurkunde (PZU) an - wählt die Behörde das Einschreiben, muss es in diesen Fällen zwingend das mit Rückschein sein. Manche Behörden haben für diese Fälle auch Amtsboten, die den Part der Zustellung übernehmen. Bei der PZU besteht das o.g. Problem nicht, denn wenn keiner aufmacht, wird die Post dort in den Briefkasten eingeworfen und das bzw. der persönliche Übergabeversuch dem Absender bestätigt. Erfolgt die Zustellung an einen Rechtsanwalt, erfolgt dies normalerweise durch Empfangsbekenntnis.
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Klar steht das so nicht im Gesetz, entspricht aber der Logik in der Praxis. Bedenke mal Langwaffenerwerb auf Jagdschein (wenns der erste ist, gibt's noch nicht mal ne WBK) oder Zusendung einer WBK-Kopie.
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Im vorliegenden Fall gabs offenbar keine Probleme mit dem Bestandsschutz. Und so wie der Fall geschildert wurde, wohl auch zurecht. Meines Erachtens muss man hier nämlich unterscheiden, - ob dem Waffenbesitzer bereits Bestandsschutz für einen A- oder B-Schrank wegen Schusswaffenverwahrung vor dem Stichtag gewährt wurde und er wie hier der Fall für einen Neuerwerb nur eine kleine Pause macht (dann bleibt die Waffenakte erst mal bei der Waffenbehörde und wird noch nicht geschlossen, insbesondere wenn der gute Mann die gelbe WBK wieder in Besitz nimmt und so erst mal nur weiterhin der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegt) oder aber - ob die Waffenakte nach der zuvor erfolgten Überlassung geschlossen/archiviert wurde und später ein Neuantrag erfolgt. Nur im zweiten Fall kann sich die Waffenbehörde auf ein komplett neues Verfahren berufen, wobei ich das als knallharte Auslegung empfinde und dann zumindest eine Ausnahmemöglichkeit nach § 13 Abs. 6 AWaffV geprüft werden sollte (die auch hier durchaus denkbar erscheint, wenn der frühere Waffentresor noch bei ihm vorhanden ist). Im Grundsatz erlischt der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG erst bei Weitergabe des Tresores an jemanden, der zuvor an diesem kein Mitnutzer war.
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Meines Erachtens muss der Händler nur dann den WBK-Eintrag machen, wenn er die WBK tatsächlich im Original vorliegen hat. Wenn nicht, meldet er schlichtweg nur die Überlassung an die zuständige Waffenbehörde. Die beglaubigte Kopie wird von so manchen Waffenhändlern überschätzt, weil die ja nur aussagt, dass das der Behörde zur Beglaubigung vorgelegte Dokument mit der dazu gefertigten Kopie übereinstimmt. Ob die Vorlage gültig war, sagt sie hingegen NICHT aus ! Also reicht auch eine normale Kopie vollkommen aus. Bei Zweifeln kann die zuständige Waffenbehörde ja auf Rückfrage aufklären, ob eine EWB besteht. Ausschreibung im Bundesanzeiger für verlorengegangene WBK gabs früher mal, wurde dann aber (ich meine im Zuge der WaffG-Änderung 2003) abgeschafft. Für sprengstoffrechtliche Dokumente gibt's die Ausschreibung aber nach wie vor, wobei die Kosten dafür seit digitaler Abwicklung erheblich gesunken sind.
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Verständnisfrage Lauflänge/Gesamtlänge Langwaffe
Sachbearbeiter antwortete auf low-ready's Thema in Waffenrecht
Eben - und genau hinter dem Verschluss liegt der für die Messung des LAUFS relevante Stoßboden. Lauf + Verschluss ist nun mal mehr als nur der Lauf. -
Verständnisfrage Lauflänge/Gesamtlänge Langwaffe
Sachbearbeiter antwortete auf low-ready's Thema in Waffenrecht
Wie kommst Du zu dem Schluss ? Wie man auf dem o.g. Bild wunderbar sehen kann, endet der Lauf am Stoßboden. Begrenzung auf der anderen Seite ist die Mündung und dann hat man schon die Lauflänge... -
Verständnisfrage Lauflänge/Gesamtlänge Langwaffe
Sachbearbeiter antwortete auf low-ready's Thema in Waffenrecht
Also meines Wissens misst man die exakte Lauflänge, indem man bei geschlossenem Verschluss von der Mündung her einen Putzstock bis zum Stoßboden einschiebt. -
Definition "überlassen" Neuerwerb kein gültiger Beschuss
Sachbearbeiter antwortete auf Der_Fuchs's Thema in Waffenrecht
Der Verkäufer meldet nicht den Verkauf, sondern die Überlassung an den Berechtigten. Und die findet im o.g. Beispiel ja (noch) gar nicht statt. Blöd ist, wenn der Händler trotzdem eine Überlassung meldet und dann wird die Waffenbehörde in der Tat so spätestens nach einem Monat mal schüchtern anfragen, wo denn die WBK wohl bleibt. Lässt sich dann ja zwar leicht erklären, aber macht halt unnötig Arbeit. -
Definition "überlassen" Neuerwerb kein gültiger Beschuss
Sachbearbeiter antwortete auf Der_Fuchs's Thema in Waffenrecht
Bringen wirs doch ganz einfach auf den Punkt: Du musst Deiner Waffenbehörde den Erwerb erst dann (innerhalb von zwei Wochen) anzeigen und Deine WBK zum Eintrag vorlegen, wenn Du die Waffe tatsächlich in Besitz genommen hast. Was vorher mit Verkauf, Beschuss, Reparatur, Zwischenlagerung, Transport etc. rein privat- oder eigentumsrechtlich läuft, spielt keinen Walzer. -
Verleih erlaubnispflichtiger Schusswaffen
Sachbearbeiter antwortete auf pluckyduck's Thema in Waffenrecht
Das braucht man auch nicht, weil bei sogenannter "Unbilligkeit" z.B. in Baden-Württemberg das Landesgebührengesetz folgendes ermöglicht: § 11 Gebührenerleichterungen (1) In § 4 Abs. 2 und 3 genannte Stellen können für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Dabei sind insbesondere die Vorschriften über die Gebührenbemessung (§ 7), die sachliche Gebührenfreiheit (§ 9) und die Gebührenarten (§ 12) zu beachten. (2) Die Behörde kann die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Gibt's in anderen Bundesländern natürlich auch. -
Verleih erlaubnispflichtiger Schusswaffen
Sachbearbeiter antwortete auf pluckyduck's Thema in Waffenrecht
Das kann man bei Urteilen eines VG oder OVG so problemlos machen, nicht aber bei höchstrichterlichen Urteilen wie einem des BVerwG. Ist aber ja auch nicht weiter tragisch. Wenn der Bescheid knapp und gebührenfrei gehalten wird, ist das einer Waffenbehörde durchaus zuzumuten. -
Verleih erlaubnispflichtiger Schusswaffen
Sachbearbeiter antwortete auf pluckyduck's Thema in Waffenrecht
Und genau das ist halt Käse, denn die Erkenntnisquellen ergeben sich für alle Waffenbehörden klar und eindeutig aus § 5 Abs. 5 WaffG. -
Verleih erlaubnispflichtiger Schusswaffen
Sachbearbeiter antwortete auf pluckyduck's Thema in Waffenrecht
Verstehe ich nicht, weil diese Erkenntnisse ja von Polizei, BZR oder ZStV stammen und bei einem Neuantrag auch wieder auf den Tisch kämen. Zudem erfolgt bald ja auch eine Speicherung aller Anträge im NWR und dann kann eine neu zuständig gewordene Behörde ja bei der anderen ggf. nachfragen, warum eine Versagung bzw. ein Widerruf erfolgt ist. -
Waffeneinfuhr von Österreich nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf Maxe1981's Thema in Waffenrecht
Du meinst vermutlich die allgemeine Ausfuhrerlaubnis nach oben § 37 Abs. 2, vergleichbar mit der nach § 32 Abs. 2 des deutschen WaffG für unsere Waffenhändler. -
WBK trotz Trunkenheitsfahrt vor 6 Jahren moeglich?
Sachbearbeiter antwortete auf NewWBK's Thema in Waffenrecht
Zu den Kosten des Gutachtens: beim privaten Anbieter im Schnitt so gut 300,- Euro, beim TÜV etwas weniger und am günstigsten beim Gesundheitsamt mit ca. 100,- Euro. -
So mancher Schützenverein hat doch seine Mitgliedsliste bereits zur Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG mit der Waffenbehörde abgeglichen, wenn er nicht genau weiß, welche Mitglieder alle eine WBK haben. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Geschichte kann man ja die Mitglieder vorab in einem Rundschreiben, im Zuge der JHV o.ä. um Zustimmung bitten. So kann die Waffenbehörde dann auch einfacher über ein Bedürfnis nach § 8 WaffG befinden.
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Verleih erlaubnispflichtiger Schusswaffen
Sachbearbeiter antwortete auf pluckyduck's Thema in Waffenrecht
Auf jeden Fall ist damit fast jede Waffenbehörde angehalten, anders als bislang zu verfahren. Nach den Leuten, die ich so kenne, wurde nach Anhörung und freiwilligem Verzicht auch kein förmlicher Widerrufsbescheid mehr gemacht. Tut man dies nun in solchen Fällen, sollte er aber gebührenfrei sein. Die Begründung kann ja ganz schlank ausfallen und muss nicht viel Aufwand verursachen. Was ich mich aber frage, warum eine andere Behörde bei einem Neuantrag nicht auf die selben Erkenntnisse stoßen soll, die für die andere Behörde zum beabsichtigten Widerruf geführt haben... -
Waffeneinfuhr von Österreich nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf Maxe1981's Thema in Waffenrecht
Nur dass dort die gesuchten Regelungen stehen. Wollte nur helfen. -
WBK trotz Trunkenheitsfahrt vor 6 Jahren moeglich?
Sachbearbeiter antwortete auf NewWBK's Thema in Waffenrecht
Wieder so eine Frage hier, die man pauschal nicht beantworten kann. Auch wenn im BZR inzwischen alles getilgt ist, kann im ZStV oder von der Polizei was zum Thema Alkoholfahrten kommen. Normalerweise wird erst ab 1,6 Promille das Gutachten über die persönliche Eignung gefordert, bei zweimaliger Trunkenheitsfahrt kann der Hebel aber auch vorher schon angesetzt werden. Freiwillig so ein Gutachten vorzulegen, um den "Cut" im Leben zu begründen wäre eine feine Geschichte. Dann stellt sich noch die Frage nach den Tagessätzen... Hängt unterm Strich total davon ab, wer prüft und entscheidet. Kann problemlos durchgehen, aber auch zur Versagung des Antrags führen (und letztere werden bald gespeichert).