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Sachbearbeiter

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  1. So sehe ich das auch. Vergleichbar mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise. Ohne die unendlich viel leistenden Privatleute, die sich ganz fix in Hilfsgruppen und Vereinen organisiert haben wäre das 2016 in einer Katastrophe gemündet. Schlimm genug wars ja immer noch, was wir insbesondere anfangs nach außen für ein Bild abgegeben haben (obwohl die Welle ja nicht soooo überraschend kam und Vorbereitung durchaus möglich gewesen wäre). Es bleibt wahrlich zu hoffen, dass im Thema waffenrechtlich genehmigungspflichtiger Sicherheitsbereich nachgebessert wird. Sonst stirbt dieser Berufszweig aus.
  2. Und zur Entlastung der Polizei sollte es ja eigentlich genau andersrum laufen. Großzügige Erteilung von Waffenscheinen zur Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ! Was ist denn so schlimm daran, wenn auf Zuverlässigkeit geprüfte, sachkundige private Sicherheitsleute sich daran aktiv beteiligen ? Wie schon geschrieben, muss wohl erst einiges passieren, bis ein Umdenken erfolgt... Kopfschüttelnde Grüße SBine
  3. Wieso wieder ? Schon im WaffG1976 war der Austauschlauf wie folgt definiert: WaffG § 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (1) § 13 ist nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind, 2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes außer in das Land Berlin bestimmt ist, 3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird, 4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe und Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können (Austauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzuwenden. Der Wechsellauf taucht weder dort noch in der 1. WaffV auf. Mit dem WaffG2002 erfolgte dann halt eine Zusatzdefinition für die Läufe, die erst von einem Büchser eingepasst werden müssen (=Wechselläufe).
  4. Hab ich keine Zeit für und sind auch nur meine persönlichen Wünsche, die so wohl nicht Gehör finden würden. Kann aber gerne jemand anders für mich übernehmen. :-)
  5. Bei der nächsten WaffG-Änderung wäre es auch ganz nett, wenn folgende redaktionelle Fehler mal beseitigt werden würden: - In Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 richtig wäre Tabelle 9 - In § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV fehlt ein Wort (…für die eine Erlaubnis zum Handel..) - In der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV unter Nr. 1.3 müssen die Nrn. 2.6 bis 2.8 lauten - In der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV muss Nr. 1.6 sowie Nr. 2.5 jeweils wie folgt lauten: „…vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind. Für die Praxis wünschenswert: - Aufhebung des Umgangsverbots mit Nachtsichttechnik für Jagdscheininhaber (derzeit nur auf Antrag möglich mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde, wenn der Jäger im behördlichen Auftrag handelt bzw. wenn er im gerichtlichen Auftrag handelt) - Schalldämpfererwerb ohne zusätzlichen Bedürfnisnachweis für alle Sportschützen und Jäger - Aufhebung der sich nicht bewährten und nicht begründbaren Blockierpflicht für Erbwaffen und anstelle dessen verpflichtende Einführung einer "Kleinen Sachkunde" für Erben - Aufhebung des Erwerbsstreckungsgebots wegen Ungleichbehandlung zu Jägern und unnötigen Diskussionen für Ausnahmen vom Regelfall - Ergänzung der WaffVordruckVwW durch die noch fehlenden Vordrucke (Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG, allgemeine Einfuhrerlaubnis nach § 29 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 3 AWaffV, Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1a WaffG) sowie Fehlerbeseitigung in den vorhanden Vordrucken (Anlage 13 sollte für eine Unterscheidung zu Anlage 14 den Zusatz „aus einem Drittstaat“ erhalten, jeweilige Entfernung des Kästchens „verweigert“ in Feld Nr. 7 - dann wird kein Erlaubnisschein ausgestellt und der Antragsteller zur Versagung des Antrags angehört -, zu Anlage 15 Streichung von Versanddatum und geschätztem Ankunftsdatum - diese Angaben sind gemäß § 29 Abs. 4 AWaffV nur bei Erlaubnissen nach § 31 Abs. 1 WaffG erforderlich.
  6. Stimmt. Nur wird die bei der Polizei einzuholende Gefährdungsanalyse halt essentieller Bestandteil der Entscheidung und wenn die Waffenbehörde eine kriminalpolizeiliche Ablehnung ignoriert und dann mit dem WS was schiefläuft, möchte ich nicht in deren Haut stecken... In der Praxis sieht es so aus, dass seit dem unsäglichen höchstrichterlichen Firmenwaffenscheinurteil nur noch sehr wenige WS ausgestellt werden und wohl erst was passieren muss, bis da ein Umdenken erfolgt(bis eine gefährdete Person auf Einzelantrag Schutz von einem Bewacher erhalten kann, ist sie nach aktueller Rechtslage ggf. schon lange tot).
  7. Na ja, man kann es sich auch absichtlich kompliziert machen. Wer eine WBK hat, wurde bereits nach § 5 Abs. 5 WaffG überprüft und spätestens nach drei Jahren erfolgt dies erneut (§ 4 Abs. 3 WaffG). Nehmen wir als Beispiel doch mal einen Durchschnittsjäger mit fünf Langwaffen und einer Kurzwaffe. Was ist so furchtbar gefährlich an einem neuen Schalldämpfer, dass man schon vorher erneut eine Zuverlässigkeitsüberprüfung anberaumt (wohlwissend, dass bei der Polizei eh schon ein Antragsstau vorhanden ist). Erstaunte Grüße SBine
  8. Abhängigkeit von Alkohol kann im Waffenrecht ab einem festgestellten Wert von ca. 1,6 Promille BAK als Tatsache angenommen werden, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründet. Dann ist das amts- oder fachärztliche Gutachten fällig. Ansonsten müssen als o.g. Tatsache schon kräftige Ausfallerscheinungen zu Tage treten. Grenzwertig wird es mit Sicherheit aber bereits dann, wenn ein WBK-Inhaber mehrfach mit Alkoholfahne bei der Waffenbehörde vorspricht. Bei Drogen ist der Nachweis einer Abhängigkeit schwieriger. Wer einmal wegen Alkohol oder Drogen im Fokus steht, wird mit einer besonderen Beobachtung rechnen müssen.
  9. Meines Erachtens geht es hier nur um reine Kosmetik, also dass der vorhandene Waffenbestand nach Bedürfnissen "sortiert" werden soll. Unbedingt notwendig ist das nicht. Für manchen Waffenbesitzer soll es auf den Erlaubnissen für einen besseren Überblick sorgen. Im NWR sind solche Verschiebungen (wird auch ganz gerne mal gemacht, wenn 7 von 8 Waffen auf einer WBK überlassen wurden) ganz einfach zu bewerkstelligen, ggf. aber natürlich mit Kosten verbunden, da die Waffenbehörde dafür ja einen gewissen Aufwand hat. Dieses Geld kann man meines Erachtens besser für andere Dinge ausgeben.
  10. Hm, diese Idee hatte ich auch schon. Da steht aber als Beispiel nur "gekürzte Waffe - z.B. Wildererwaffe"
  11. Geb ich auch noch meinen Senf dazu: 14 Jahre sind eine lange Zeit und wenn danach alle Register sauber sind, wird es für jede Waffenbehörde schwierig, sich auf die Altverfehlungen zu beziehen. Andererseits sind Alkohol- oder Drogenprobleme natürlich immer ein heißes Eisen, weil die Rückfallgefahr bekannterweise recht hoch ist. Ggf. erfolgt als sanftere Maßnahme auch nur eine Einbestellung der Behörde zur persönlichen Vorsprache, um sich unter vier Augen ein genaueres Bild vom Antragsteller zu machen. Hockt der mit geröteten Augen und zittrigen Händen oder Einstichnarben in der Elle blassfahl da, wird er Zweifel säen. Merkt man, dass sich der Mensch zu damals total gewandelt hat, sieht es gut aus. Die Vorlage einer alten MPU zur Fahreignung spielt im Waffenrecht im übrigen keine Rolle, da anderweitige Untersuchung und Fragestellung für das Gutachten. Es ersetzt kein Gutachten nach § 4 AWaffV. Abgesehen davon sollte so eine Begutachtung recht aktuell sein, um eine höhere Aussagekraft zu haben.
  12. Bei dieser Gelegenheit mal eine Frage, weil mir dazu das technische Hintergrundwissen fehlt: Welche Waffenmodelle zählen zu den sogenannten "kurzen Repetierbüchsen" (Code 7 NWR-Katalog WaffentypAnlage1: kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)) ? Viele so oder als Repetierstutzen bezeichnete Waffen haben lediglich einen kurzen Lauf.
  13. Grundsätzlich darf man als Verkäufer einer Waffe im Rechtsverkehr davon ausgehen, dass die einem vorgelegte EWB des Erwerbers gültig ist. Trifft das nicht zu, schießt sich letzterer ein Eigentor, da die Waffenbehörde des Überlassers ja der anderen Waffenbehörde die Überlassung meldet. Zur Vermeidung evtl. krimineller Machenschaften ist es vom Überlasser aber ein feiner Zug, wenn er ganz sicher gehen möchte und sich bei der zuständigen Waffenbehörde erkundigt. Kann er haarklein alle Daten zur Person und der Erlaubnis zum Erwerber nennen und sich selbst als Berechtigter ausweisen, halte ich eine Auskunft durchaus für möglich. In Zweifelsfällen wird die Behörde natürlich dicht machen und auf den Datenschutz verweisen.
  14. Genau das ist der zentrale Punkt. Zunächst wäre hier mal zu prüfen: 1. ob die Veranlassung der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich war (Stichwort Regelprüfung § 4 Abs. 3 WaffG bei vorhandener WBK, Gültigkeitsdauer einer UB von einem Jahr) und falls ja, 2. ob die Waffenbehörde nicht andere Möglichkeiten hat, die Polizeiauskunft zu erlangen (Stichwort nichtelektronische Anfrage bei der Polizei bei langer Verzögerung). Nur wenn schlüssig 1. mit ja und 2. mit nein begründet werden kann, würde ich mich als betroffene Waffenbehörde sicher fühlen. Grundsätzlich ist es ja so, dass der Waffenbesitzer zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine EWB bzw. Erwerbsanzeige für eine weitere Waffe für den derzeitigen Bestand als zuverlässig und persönlich geeignet angesehen wird. Sonst müsste in der Konsequenz eine Anhörung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgen. Demzufolge sollte eine Waffenbehörde zumindest in solchen Extremfällen auch in der Lage sein, die WBK-Eintragung ohne Polizeiauskunft vorzunehmen und diese zu gegebener Zeit nachträglich in der Akte einzuheften. Die Sache ganz auf Eis zu legen halte ich auf jeden Fall für grundfalsch und alles andere als bürgerfreundlich !
  15. Wie oben schon verlinkt, ist der EFP fünf Jahre gültig (falls nur EL-Flinten eingetragen werden zehn Jahre) und kann zweimal um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Antrag dazu innerhalb der Gültigkeitsdauer bei der Waffenbehörde eingeht. Wenn keine Gültigkeitsdauer draufsteht, dürften Probleme am Zoll vielerorts schon vorprogrammiert sein. Für frühere Fehler bei der Ausstellung gibt's keinen Bestandsschutz, denn offensichtliche Unrichtigkeiten können im Verwaltungsrecht auch nachträglich abgeändert werden. Es gibt sogar Waffenbehörden, die die alten noch gültigen EFP einkassieren, weil das Deckblatt neuester Machart mittlerweile mehr Sprachen zu den EU-Staaten aufweist. Letztendlich ist das Teil nur ein Reisedokument.
  16. Das macht nur dann Sinn, wenn jemand nicht eine komplette Waffe, sondern z.B. nur den ausgeschossenen Lauf überlässt. Dann ist die Waffe im NWR in die wesentlichen Teile zu zerlegen, der Lauf zu überlassen und in dem Beispiel der verbliebene Verschluss in der WBK separat einzutragen. Erwirbt derjenige dann einen neuen Lauf, wird das ganze wieder zu einer Repetierbüchse zusammengesetzt. Im Normalfall wird aber ja immer die vollständige Waffe überlassen, weshalb im Grundsatz eine o.g. Zerstückelung vermieden werden sollte. Verbraucht nur unnötig WBK-Platz und kostet dann am Ende bei so mancher Behörde wahrscheinlich auch doppelt, wenn beide separat erfassten Teile als Komplettwaffe überlassen werden.
  17. Uiuiui. Also wenn es sich hier um eine Waffe ohne zusätzliche wesentlichen Teile handelt, so wäre diese auch nur lediglich in der ersten WBK-Zeile wie erfolgt zu erfassen, wobei ins Feld Modellbezeichnung korrekterweise nicht nochmals die Abkürzung Mod. gehört. Das hat man vor dem NWR so gemacht, ist heute aber "doppelt gemoppelt". Die Erfassung eines Griffstücks wäre in der Tat nur dann korrekt, wenn es zu einer Kurzwaffe zusätzlich als Ergänzung zur Grundwaffe erworben wurde. Dann aber bitte ohne Kaliberangabe. Entsprechend § 24 Abs. 1 WaffG ist die Seriennummer bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen, wenn sie ... (was hier dann wohl zutrifft). Ohne darf also in diesem Fall nicht zutreffen. Zu Mod. siehe oben. Ein zusätzlicher Verschluss wäre hier korrekt (wie z.B. bei einem SD) ohne Kaliberbezeichnung erfasst, zu Mod. siehe oben. Meine Vermutung ist, dass es sich hier um eine Waffe handelt, die wie beim Blaser-Baukastensystem üblich auf dem Verschluss eine zusätzliche Nummer trägt. In diesem Fall wäre die Nummer des Verschlusses zur Waffe lfd. Nr. 1 als zweite Nummer zu erfassen und insgesamt nur eine WBK-Zeile zu verwenden. Die drei Dienstsiegel in der Rubrik "berechtigt zum Erwerb bis" kann ich nicht wirklich nachvollziehen, da hier ja wohl ein Langwaffenerwerb auf Jagdschein erfolgt ist, der keiner Erwerbserlaubnis bedarf. Möge diese WBK bitte richtig neu ausgestellt und der Fehldruck aus dem Verkehr genommen werden.
  18. Für diesen Sachverhalt gibt's in Baden-Württemberg sogar einen speziellen Erlass. Bis zum bestehen der Jägerprüfung wird demnach die WBK befristet erteilt für eine Flinte ohne MEB, wenn die Jagdschule bescheinigt, dass die erforderliche Sachkunde zum Umgang mit der Waffe bereits vorhanden ist und von dort aus keine Leihwaffe zur Verfügung gestellt werden kann.
  19. Auch eine Möglichkeit, wenn eine MEB mitbeantragt wird. Bei unerwartet kurzfristigem Umzug halte ich wie von Frosch dargelegt auch die nachträgliche Nachweisführung zur Sachkunde für korrekt.
  20. Dann würde ich die mal fragen, warum eine UB nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV ein Jahr lang gültig ist und Waffenbesitzer strenger als Erlaubnisinhaber nach SprengG behandelt werden.
  21. Doch, denn § 8 WaffG ist eben für genau solche Fälle als Auffangnorm geschaffen worden. Selbst für einen Auslandsschützen kann das Bedürfnis auf diesem Wege abgewickelt werden. Mir ist auch klar, dass das zum Teil auch anders gehandhabt wird. Zumindest von den Waffenbehörden, die ich noch kenne, zeigten sich vorhin über Deine Ausführungen ausnahmslos alle recht erstaunt und sahen für den Umzug ganz klar § 8 WaffG im Vordergrund. Auch dabei sei natürlich zu prüfen, ob die Waffe zum deutschen Schießsport bzw. zur Jagdausübung zugelassen ist und manche machen zumindest die MEB von der Vorlage einer Verbandsbescheinigung nach § 14 WaffG abhängig. Das größte Problem bei einem Zuzug nach Deutschland ist zumeist (im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse des deutschen Waffenrechts) die Sachkunde.
  22. Da käme dann aber eine begründete Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG ganz klar in Betracht ! Manche Waffenbehörden haben das Wort Ausnahme aber offenbar überhaupt nicht in ihrem Wortschatz... P.S.: Bei Deinem Profilbild denke ich jedes mal an den geilen Film Avatar. Spielst Du im zweiten Teil auch wieder mit ?
  23. Falsch, nur 1. ist laut den FAQ zum NWR-Betrieb richtig ! Alles andere macht auch keinen Sinn, weil ein SD nun mal kein eigenes Kaliber hat. Die o.g. Bezeichnungen zu Nr. 2 und 3 kann man aber zur Klarstellung bzw. Präzisierung der Modellbezeichnung hinzufügen.
  24. Käse, da nur für die ersten drei Jahre nach WBK-Erteilung für die danach gesetzlich vorgeschriebene Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG relevant. im o.g. 7b stehen genau diese drei Jahre drin. Also was soll das ? Für das Bedürfnis danach gibt's erst mal nach § 15 Abs. 5 WaffG die Meldepflicht des Schützenvereines über ein evtl. Ausscheiden eines WBK-Inhabers. Kommt von da nix, kann die Waffenbehörde also erst mal von weiterer Aktivität ausgehen. Nur ANLASSBEZOGEN (z.B. Vereinswechsel, Umzug in größere Entfernung, konkrete Hinweise Dritter o.ä.) haben bei Sportschützen nach den ersten drei Jahren weitere Bedürfnisprüfungen zu erfolgen. In BW wurde das übrigens zur Klarstellung nochmals in die Vollzugshinweise zum WaffG gegossen...
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