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Sachbearbeiter

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  1. Warum hier ein Chaos komplettiert werden soll, ist mir für beide Fälle nicht nachvollziehbar. § 19 BJagdG regelt die Munitionsverbote und die Besitzstandswahrung nach § 58 Abs. 1 WaffG betrifft nur die alten Erlaubnisse (die aber wie oben dargelegt nur den damaligen ERWERB der Munition decken).
  2. Eben, denn berechtigter Munitionsbesitz (über die WBK) - nicht nach dem BJagdG verbotene Langwaffenmunition auf Jagdschein geht natürlich auch - erfordert eine dazu eingetragene Waffe. Vergleichen wir doch einfach mal die Rechtslage des WaffG1976 mit WaffG2002 zur Munition. In §29 WaffG1976 war die MES-Erteilung bzw. wie folgt geregelt: "Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde... Die Waffenbesitzkarte ... berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten Munition..." Der reine Besitz von Munition war also an keine Erlaubnis gebunden. Seit 01.04.2003 bis heute gilt § 10 Abs. 3 WaffG wie folgt: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.
  3. Vielleicht gibts dann ja eigene Vorderlader-WBK (sogenannte schwarze WBK). Natürlich ohne Munitionsfeld, da man dafür ja eine 27er-Erlaubnis braucht. :-)
  4. SRS-Waffen mit PTB im Kreis wbk-pflichtig zu machen, würde bei den Waffenbehörden zum Bürgerkrieg führen. Die sind schon genug mit der Flut an KWS-Anträgen beschäftigt.
  5. Na ja. Der Käufer könnte ja auch bereits eine Waffe mit entsprechender MEB für das selbe Kaliber eingetragen haben oder der Erwerb erfolgt zunächst vorübergehend per Leihschein. Letztendlich hast Du zwei Möglichkeiten. Entweder die Restmunition vorher verschießen oder einem Berechtigten überlassen. Falls eine Überlassung an privat (noch) nicht möglich ist, käme ansonsten auch eine Zwischenlagerung beim Waffenhändler oder beim Schützenverein in Betracht (sofern bei letzterem die Vereins-WBK das Kaliber hergibt). Alles überhaupt kein Ding.
  6. Entspricht aber wohl der Vorgabe aus der Schießstandrichtlinie 2012: "4.2.3.3 Bauarten Die Hochblenden über einer Schießbahn sind über deren ganze Breite in der erforderlichen Höhe freitragend oder auf Pfosten oder Pfeilern zu errichten. Sie müssen seitlich bis an die Seitensicherungen heranreichen, das heißt bis in die Seitenwälle hinein oder bis an die Seitenmauern geführt werden." Vermutlich sollen durch Erweiterung der Seitensicherung mögliche Freiflieger vermieden werden.
  7. Herrje, was geht denn hier schon wieder ab ? Wie schon geschrieben, handelt es sich bei der Nichtanrechnung von WS, WL und anderen wesentlichen Teilen im aktuellen § 13 AWaffV um eine gesetzliche Klarstellung und nicht um eine Neuregelung. Die Dinger waren für sich alleine noch nie Waffen, weshalb eine Aufrechnung als solche immer schon Nonsens war. Zur Verankerung gibts im übrigen ein Merkblatt der VuS e.V. Man könnte der Waffenbehörde also z.B. mitteilen, dass man sich an diese Vorgaben gehalten hat und ein konkreter Nachweis naturbedingt nach erfolgter Verdübelung nicht mehr möglich ist. Die Forderung eines Sachverständigengutachtens zu § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG halte ich mangels gesetzlicher Vorgabe für stark überzogen und rechtlich so nicht haltbar. Gemeint ist die Vorlage eines Beleges über den Erwerb eines erforderlichen Aufbewahrungsbehältnisses (z.B. Rechnung, Lieferschein, Fotos), aus welchem/n sich die Zertifizierung des Tresores ergeben muss. Sofern der Waffenbehörde das nicht genügt, kann sie sich ja selbst vor Ort von der ordnungsgemäß erfolgten Verankerung überzeugen. Verankerung Waffentresore.pdf
  8. Mal zurück zum Thema. Weiß jemand hier was von einem WaffG-Entwurf 2018 oder müssen wir erst noch das Sommerloch abwarten ?
  9. Erst seit der WaffVordruckVwV2012 gibts einen speziellen Vordruck für den KWS (der schon im April 2003 eingeführt wurde). Bis dahin wurden die Vordrucke für den "normalen" Waffenschein verwendet und mit einem Zusatz "Kleiner" oder "nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG" versehen. Einzelne Waffen sind dort aber nicht einzutragen. Er gilt allgemein für die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis.
  10. Sehe ich auch so. Mit "Schusswaffen mit anderem Antrieb" sind auf jeden Fall Druckluft- und Federdruckwaffen gemeint, die im Gegensatz zu den Feuerwaffen mit kalten Gasen betrieben werden. Deren Antriebsvorrichtungen zählen auch zu den wesentlichen Teilen, wie immer man diese auch genau bezeichnen mag. Und damit ist dann ja auch erreicht, dass man die Beschaffung über den Erwerb von Einzelteilen umgehen kann.
  11. Was zum Geier hast Du mit der Begründung vor ? Das WaffG2018 kippen ? :-)
  12. DAS hat mir am besten gefallen ! :-)
  13. Danke für die Info. Wäre ja ganz nett, dass dort auch steht, was passiert, wenn man den Sichtvermerk nicht vorher einholt.
  14. Na toll. Damit die Antragszahlen unnötigerweise NOCH mehr steigen... Warum nicht gleich den WBK-Antrag, um es herauszufinden ?
  15. Sofortige Vollziehung um genau zu sein. Sofortvollzug ist was anderes, nämlich Verwaltungszwang ohne vorhergehenden Verwaltungsakt - auch unmittelbarer Zwang genannt.
  16. Die wenden offenbar noch immer die alte WaffKostV an (was übergangsweise noch zulässig ist, aber nur noch so ca. ein Jahr lang, da sie zum Oktober 2019 aufgehoben wird). Jedes Bundesland hat sein eigenes Gebührenverzeichnis und in BaWü kalkuliert jede Waffenbehörde selbst die Gebühren, weshalb es da so große Unterschiede gibt.
  17. Hab auch vor Jahren schon mal gehört, dass sonst die Waffen (begründet mit der aktuellen Sicherheitslage) am Zoll beschlagnahmt werden ! Ist das in dem Fall immer noch so ?
  18. Sollte das so sein, dürfte das Problem mit einem Ticket an die Programmierer der Software rasch behoben sein. Das NWR selbst kennt solche Spezialvorgaben mit Sicherheit nicht. Länderkürzel gehören allerdings nicht zur Seriennummer (z.B. DE12345).
  19. Bis zur mit Wirkung zum 06.07.2017 erfolgten WaffG-Änderung gab es zu dieser Geschichte noch unterschiedliche Rechtsauffassungen. Inzwischen ist das aber Geschichte. Sowohl § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG als auch § 13 Abs. 3 AWaffV neu enthalten nun nämlich jeweils eine Klarstellung. Demnach zählen einzelne Teile von Schusswaffen nicht als Waffe, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 18/11239, S. 21; insoweit unverändert im Ausschuss, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drucks. 18/12397, S. 9). Ein Wechselsystem ist ohne die Abzugseinheit nicht schussfähig und zählt insofern auch folgerichtig nicht als eigene Waffe. Die Neufassung von § 13 Abs. 3 AWaffV begründet der Gesetzgeber (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 18/11239, S. 56) mit zwei Sätzen wie folgt: „Absatz 3 nimmt bestimmte Gegenstände von der Berücksichtigung bei der Zahl der zulässigerweise in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahrenden Waffen aus. Es handelt sich insoweit um wesentliche Teile und Waffenzubehör, welche für sich genommen keine Gefahr darstellen.“ Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG greift insofern nicht beim Erwerb von AL, WL, WS oder WT. Schon vor Jahren habe ich hier im Forum Austausch- und Wechselläufe sowie Wechselsysteme und Wechseltrommeln als "erlaubnispflichtiges Zubehör" betitelt. Dieser Begriff umschreibt die Rechtslage dazu meines Erachtens am besten.
  20. Hierzu mal zwei Fragen aus Neugier: 1. Gibts überhaupt KW mit Wechselläufen (lt. Definition WaffG) ? Falls nicht, sind diesbezügliche Falscherfassungen in der Tat nicht nachvollziehbar. 2. Woher soll die Waffenbehörde bei Langwaffen wissen, ob AL oder WL ? (ausgenommen mal die allgemein bekannten Fälle der Blaser-"Baukastensysteme", Sauer 202 + 404, Merkel Helix und Mauser M03)
  21. Interessant. Falls das flächendeckend bei dieser Waffenbehörde über Jahr und Tag tatsächlich nie gemacht worden sein sollte, wäre das für diese (wenn auch eine echt peinliche Nummer) wohl der einzige Ausweg aus dem Dilemma. Dann wird das Gericht dem Beklagten wohl Recht geben mit der Begründung, dass es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung handelt. Auch wenn diese normalerweise nicht per Serienbrief sondern nach den jeweiligen Zeitpunkten (Ablauf von drei Jahren nach Ersterteilung) abgehandelt wird. Eigentlich gibts dafür ja einen Kalender bzw. eine Wiedervorlage.
  22. Eben. Letztendlich ist die Bedürfniswiederholungsprüfung von der Waffenbehörde im pflichtgemäßen Ermessen und eben nur anlassbezogen durchzuführen. Auch die dazu geschaffenen Verbandsvordrucke müssen nicht zwingend verwendet werden (kostet den Sportschützen nur unnötig Geld). Eine Bestätigung vom Schützenverein tuts auch.
  23. Das Gebaren zur o.g. Bedürfnisprüfung überrascht mich sehr, denn die bereits zitierte ZIff. 4.4 WaffVwV ist dazu Grundlage für die Waffenbehörde. Anlassbezogen hat eine erneute Bedürfnisprüfung z.B. in folgenden Fällen zu erfolgen: - Umzug in größere Entfernung zum bisherigen Schützenverein - Meldung des Schützenvereines nach § 15 Abs. 5 WaffG zum Ausscheiden aus dem Verein bzw. Austrittsmeldung des Sportschützen selbst (sofern keine weitere Mitgliedschaft in einem anderen Schützenverein, der einem anerkannten Sportschützenverband angehört, aktenkundig ist) - glaubhafter Hinweis über Inaktivität - längere Zeit keine aktive Ausübung des Schießsports Zu prüfen ist bei einem Bedürfniswegfall regelmäßig, ob Ausnahmegründe nach § 45 Abs. 3 WaffG aus persönlichen Gründen vorliegen (vorübergehend z.B. Schwangerschaft, Krankheit, Auslandsaufenthalt, Hausbau bzw. dauerhaft z.B. altershalber oder zuvor "halbes Leben lang" aktiv gewesen). Grundsätzlich besteht ansonsten für die Waffenbehörde bis zu einer Meldung nach § 15 Abs. 5 WaffG kein Grund, einfach so pro forma das Bedürfnis erneut zu prüfen.
  24. Hüstel... Ein Blick in § 18a BJagdG zeigt ganz rasch auf, dass die Jagdbehörde gesetzlich zu dieser Meldung an die zuständige Waffenbehörde VERPFLICHTET ist und insofern der Datenschutz hier nicht greift.
  25. Sehe ich auch so. Wichtig ist, dass der Unterschied zwischen AL und WL definiert wird. Und das ist ja der Fall. Auch wenns immer noch nicht alle begriffen haben.
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