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  1. Solange man so ein Teil (nach Aktenlage der Waffenbehörde) hat, unterliegt man halt der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG, die oftmals kostenpflichtig durchgeführt wird. Wenn daneben noch eine WBK vorhanden ist, natürlich egal.
  2. Im wesentlichen sehr gut. Dieser Passus hier ist aber falsch: "Die Gleichstellung erstreckt sich nur auf Waffen, nicht aber auf die Munition. Diese darf nur in Wertbehältnissen nach EN 1143-1 gemeinsam mit den Waffen aufbewahrt werden." Zum Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG regelte § 13 Abs. 4 AWaffV in der Fassung vor dem 06.07.2017 aber folgendes: "Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden."
  3. Das ist mir bekannt, aber normalerweise besorgt man sich so einen KWS nur dann, wenn man auch eine SRS-Waffe besitzt oder zumindest kurz darauf erwerben möchte.
  4. KWS zurückgeben, weil Du ihn dann gar nicht brauchst. 🙂
  5. Klar, war auch nicht ernst gemeint. Das macht schon Sinn, vor allem wenn vor Ort mehrere Personen angetroffen werden.
  6. Praktisch. 🙂
  7. Den Gedanken hatte ich auch schon, wobei das in puncto "Altsachkunde beim Verein" nach so vielen Jahren eher unwahrscheinlich sein dürfte. Vermutlich ist dort jemand neu auf der Waffenbehörde und möchte alles richtig machen, schießt hier aber deutlich übers Ziel hinaus. Wenn die Aktendokumentation so mies ist, kann der Betroffene auch nix dafür, nur das Original einfach so herzugeben war natürlich nicht so schlau. Wenigstens eine Kopie davon sollte man behalten, besser natürlich noch das Original selbst. Eine (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition umfassende) Sachkunde braucht man in der Tat nur bei erstmaliger Antragstellung nachzuweisen und dann nie wieder. Sie kann auch nicht verfallen bzw. nur bei Demenz oder so bezweifelt werden, aber dann wäre ja bereits die persönliche Eignung zu hinterfragen.
  8. Aha, interessant. War zu meiner Dienstzeit damals ganz anders. Nice Weekend SBine
  9. Na ja, so ein Gutachten kostet zumindest beim Facharzt ganz rasch mal mehrere hundert Euro und wenn ich als Betroffene/r von vornherein weiß, dass ich keine Chance haben werde, die Tests zu bestehen, spare ich mir doch lieber das Geld und beuge mich dem anstelle dessen angedrohten Widerruf. Sofern dann auch gleich freiwillig die Überlassung der Waffen an Berechtigte und Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente an die Waffenbehörde erfolgt, ergeht ggf. sogar die darauf folgende Widerrufsverfügung gebührenfrei.
  10. Ah, sorry. Falsch gelesen. Ich meinte oben die Gutachten nach § 6 Absatz 2.
  11. Dürfte daran liegen, dass fast nur solche Leute zur Begutachtung gehen, die davon ausgehen, dass sie den Test bestehen. Ist ja sonst auch nur rausgeworfenes Geld...
  12. Und, gibts inzwischen dazu was neues ?
  13. Ja klar. Warum auch nicht ?
  14. JuergenG meinte vermutlich den Passus in der WaffVwV und dieser bezog sich auf die Tresorkontrollen. In Baden-Württemberg steht bereits das geltende Landesgebührenrecht einer Gebührenerhebung - bei verdachtsunabhängigen Tresorkontrollen ohne Erkenntnisse - entgegen (vergl. Nr. 3.3.2 AH LGebG, wonach "der Zurechnungszusammenhang bei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse unregelmäßig durchgeführt werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Kontrolle oder Überwachungsmaßnahme zugrunde liegende Rechtsvorschrift nicht festgestellt wird, regelmäßig unterbrochen wird"; bislang leider von den VG Stuttgart und VG Freiburg so überhaupt nicht in den anderslautenden Urteilen gewürdigt und insofern das Papier nicht wert).
  15. Das wäre der richtige Weg, wobei ein Abgleich der Waffendaten ansonsten ja auch bei den Tresorkontrollen erfolgt. Ob § 15 DSGVO für die Auskunft von Waffenbehörden überhaupt anwendbar ist, sehe ich zumindest als fragwürdig an, denn Artikel 2 Abs. 2d DSGVO schließt im sachlichen Anwendungsbereich u.a. "den Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit" aus. Eine Einsichtnahme in die Unterlagen zu den erfolgten Zuverlässigkeitsprüfungen steht im übrigen jedem Verfahrensbeteiligten (in erster Linie also dem Erlaubnisinhaber selbst) jederzeit zu. Dies könnte im Zuge einer Vorsprache oder aber auch im Wege der Akteneinsicht bewerkstelligt werden, wobei letztere in aller Regel gebührenpflichtig ist.
  16. Schon wegen der zwei dicken Klöpse in § 14 (Verweis im neuen Absatz 4 auf § 4 Abs. 4 Satz 2, der aber nur noch aus einem Satz besteht und Verweis im Absatz 6 auf den nicht mehr existierenden Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3) wäre das auf jeden Fall eine Überlegung wert.
  17. Da wäre ich mal auf die Begründung zur Gebührenhöhe gespannt. Durchzuführen ist ja lediglich eine Altersprüfung (mindestens 18) sowie die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung. Sachkunde, Bedürfnis und Tresor sind hier kein Thema. Eine Pauschalgebühr halte ich hier für schlecht, da der Aufwand in der Antragsbearbeitung bei jeder Prüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG mit höchst unterschiedlichem Aufwand verbunden ist. Korrekt und nachvollziehbar wäre eine Zeitgebühr und da entsprechen 100,- Euro so ungefähr 1 1/2 Stunden ! Zum Vergleich: der Bundesgesetzgeber hatte zu Zeiten der WaffKostV in 2003 noch 50,- Euro veranschlagt. Diese Höhe ist noch nachvollziehbar. Das doppelte davon nur bei Zusatzaufwand (Akteneinsicht, Überwachung laufendes Strafverfahren o.ä.).
  18. Genau, der regelt die Mitnahme (vorübergehender Grenzübertritt mit eigener Waffe). Kaufst Du eine aus dem Ausland und lässt sie dauerhaft importieren, musst Du die Kennzeichnungsvorschrift beachten.
  19. Der ist nicht neu (gibts schon seit April 2003) und wurde lediglich gestalterisch etwas umgearbeitet. Ansonsten eine tolle Sache, weil so insbesondere Sterbefälle und Umzüge zeitnah bearbeitet werden können. Früher erfuhren die Waffenbehörden so was oftmals erst Jahre später...
  20. Klasse, prima Arbeit ! Zur vollständigen Quellenangabe fehlt noch der Gesetzesbeschluss vom 13.12.2019 (BR-Drs. 651/19). Bei § 24 Abs. 1 Nr. 3 habe ich einen Schreibfehler gefunden: ... des Laufkalibers Am Ende des § 40 Abs. 3 fehlt noch folgender Satz: Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2. In § 38 Abs. 1 Nr. 1e muss es in der Klammer lauten: (Kategorien A 1.2 bis C)
  21. Auf jeden Fall wäre es dumm, künftig als Besitzer einer alten und einer neuen gelben WBK eine Einzellader-Langwaffe auf neue gelbe WBK anzumelden.
  22. Da § 14 erst 6 Monate nach Verkündung des 3. WaffRÄndG in Kraft treten wird, ist direkt nach Verkündung nicht möglich. Wie schon geschrieben erfolgt die Deckelung aber schon gleich nach Verkündung, auch wenn es zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Erlaubnisinhaber nach § 14 Abs. 6 gibt. Ziel dabei ist es wohl, nicht mehr Erlaubnisinhaber mit mehr als 10 Waffen auf Neugelb zu produzieren. Zählt da jetzt der Wille des Gesetzgebers mit der falschen Formulierung oder bleibt in den ersten 6 Monaten in puncto Sportschützen-WBK erst mal alles beim alten ?
  23. Heute kam überhaupt keines raus. Datum der nächsten Veröffentlichung steht noch nicht aus: https://www.bgbl.de/
  24. Hm. Wie kann dann jemand am Tag nach der Verkündung Besitzer aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 sein, wenn dieser Passus zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft getreten ist ? 🙄
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