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  1. Dieser Fehler (nur einer von vielen im § 58 WaffG...) wurde bereits "entdeckt" und soll noch rechtzeitig vor Inkrafttreten (auf 01.09.2020) bereinigt werden.
  2. Gemeint war von Dir wohl der 1. September 2020, sonst aber so korrekt. § 14 gilt nur für die gelben WBK mit Verbandsbeteiligung. Dazu gehört die alte gelbe WBK ohne wenn und aber NICHT !
  3. So wie sich die Partei bislang dargestellt hat, nicht ganz von der Hand zu weisen...
  4. Das mit der Reduzierung der Lauflänge auf künftig weniger als 40cm steht so im Gesetzentwurf zur AWaffV (Drucksache 495/19 vom 15.10.2019), die noch zu veröffentlichen ist. Die Sache soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken gegen die Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, führen zur Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 ... WaffG. Als AfD-Mitglied bewegt man sich da zweifellos auf recht dünnem Eis.
  5. Die Antwort leider nicht, denn die alte WBK ist weder eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 noch eine nach § 14 Absatz 4. Sie gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort, weshalb für diese keine Deckelung und auch kein Erwerbsstreckungsgebot gilt.
  6. Wäre im Sinne der Jäger und zu begrüssen. Die Ausführungen von Henrichmann sind allerdings wenig überzeugend, denn er unterschlägt ganz elegant, dass auch nach BJagdG eine Zuverlässigkeit nach Paragraph 5 gegeben sein muss. 😎
  7. So ist es und da sowohl Paragraph 14 Abs. 6 als auch 58 Abs. 22 erst am 1. September 2020 in Kraft treten, gilt der Altbestandsschutz für mehr als 10 Waffen auf neue gelbe WBK auch für alle bis dahin eingetragenen Waffen ! Eine gesetzliche Korrektur soll laut BMI vorher erfolgen. Im übrigen müssen bestandsgeschützte Waffen später nicht verkauft werden. Sonst müssten auch bestandsgeschützte Tresore vom jetzigen Waffenbesitzer getauscht werden. Blödsinn
  8. Oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (Waffenhersteller und Waffenhändler)
  9. Das ist vernünftig, denn ein Jagdpächter MUSS z.B. zwingend einen Jagdschein haben und bei allen anderen hängt das Bedürfnis dran. Es ist schon ein Armutszeugnis, dass es soweit gekommen ist. Dass die Verfassungsschutzanfrage kommt, war ja mindestens seit dem 12. Dezember schon bekannt und fast drei Monate später ist man immer noch nicht in der Lage, einen vollständigen Meldeweg zu schaffen (wobei für eine Anbindung über OSiP vom Support ja nur die Erweiterung auf Verfassungsschutz eingerichtet werden muss - in anderen Rechtsgebieten schon seit Jahren Usus). Da kann man nur noch den Kopf schütteln... SBine
  10. Meines Wissens wurde der Verfassungsschutz bei Anfragen an das LKA und dortigen Erkenntnissen immer schon eingebunden. Neu ist nun halt, dass das standardmäßig erfolgen soll. Eine Genehmigungsbehörde könnte wegen der derzeitigen Verzögerungen doch auch alle Genehmigungen vorbehaltlich evtl. späterer Erkenntnisse durch den Verfassungsschutz erteilen und müsste so nicht alle Anträge bis zu einem ungewissen Zeitpunkt sammeln...
  11. Meines Erachtens geht es auch anders. Der Erwerber einer nicht nachdeaktivierten Dekowaffe benötigt dann zwar eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, muss dazu aber weder Sachkunde nach § 7 WaffG noch Bedürfnis nach § 8 WaffG nachweisen (künftig § 25c Abs. 3 AWaffV).
  12. Eben, nur ein Beschluss aber noch keine Verkündung im BGBl.
  13. Einreise mit Kat. A geht nur mit BKA-Genehmigung. Die Waffenbehörden dürfen nur B und C (momentan noch D) in den EFP eintragen bzw. für solche Kategorien Verbringungserlaubnisse ausstellen.
  14. Das bleibt zu hoffen, denn der Auslegungsspielraum ist da recht groß.
  15. Eben. Bis dahin stehen Magazine generell nicht im WaffG und sind deshalb egal wie groß auch nicht nach spezieller Vorschrift aufzubewahren ! Stand jetzt wird ab 01.09.2020 für verbotene Magazine (also solche, die bis zum Stichtag 01.09.2021 nicht angemeldet bzw. die nicht bestandsgeschützten Magazine, für die bis dahin keine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt worden ist) mindestens ein Tresor im Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 ab Stand Mai 1997 benötigt. Für den Jahreszeitraum der Meldepflicht wird man vom BMI eine Klarstellung erwarten dürfen, ob die Tresorpflicht bereits ab da besteht oder erst ab 01.09.2021.
  16. Quelle ?
  17. Da geht es Stand heute nur um den Wegfall von § 12 (Überprüfung von Schießstätten). Das tritt aber erst zum 01.09.2020 in Kraft und landet ab dann in § 27a WaffG. Der Entwurf vom 15.10.19 ist noch in der Pipeline...
  18. Korrekt. Genau diese bislang nur in Nr. 10.10 WaffVwV enthaltene Klarstellung wird damit erreicht. Und das ist gut für die Praxis, denn zu den alten WBK gibts bei so manchen Waffenhändlern immer wieder Diskussionen, ob die nicht dem Kalibereintrag entsprechende Munition nun überlassen werden darf oder nicht, weil sich noch nicht überall rumgesprochen hat, dass eine MEB ALLE beschussrechtlich für die Waffe zugelassenen Kaliber deckt. Mit dem neuen Text ist auch das Geschichte.
  19. Davon gehe ich auch aus. In diesem neuen Entwurf wird man wohl auch die Fehler zu § 14 WaffG und § 58 WaffG ausmerzen. Vor Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG würde keinen Sinn machen, weil sonst eine umgekehrte "Korrektur" erfolgen würde. Möglichst kurz danach dürfte das Ziel sein. Hm, die Fehler wurden ja bereits aufgezeigt und die sinnlosen Regelungen wie Verfassungsschutzabfrage, verschärfte Bedürfnisprüfung, Deckelung auf 10 Waffen für neue gelbe WBK etc. wohl kaum mehr zurückgenommen.
  20. Richtig, zumal der aktuelle § 13 AWaffV überhaupt keine Verankerungsvorschrift mehr enthält. Bei den bestandsgeschützten Tresoren ist die Verankerung nur vorgeschrieben, wenn mehr als 5 KW im Tresor B oder 0 in einem Behältnis unter 200KG Gewicht verwahrt werden.
  21. Tolle Quellenangabe. Also ich finde dort nix. Dass keine speziellen Aufbewahrungsbestimmungen für Nachtsichtvorsatzgeräte bestehen, siehe auch folgender Link (zu 10.): http://www.wildtierportal.bayern.de/wildtiere_bayern/189673/index.php Vor 21 Stunden schrieb Gruger: §13 AWaffV
  22. Klar zu unterscheiden ist aber doch stets, ob die Waffenbehörde aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu fix bestimmten Zeitpunkten oder aber nur aus einer Möglichkeit daraus bzw. lediglich im pflichtgemäßen Ermessen (z.B. anstelle von Tresorkontrollen vor Ort könnte die Waffenbehörde auch Auskunftsbögen zum ankreuzen der verwendeten Behältnisse oder Räume verschicken) handelt. Genau selbiges ist z.B. Grund, dass die mindestens dreijährige Regelprüfung zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung kostenpflichtig sein darf, eine stichprobenweise Vorortkontrolle der Waffentresore (vergleichbar mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei) hingegen nicht.
  23. Ist das so. Rechtsgrundlage ?
  24. Na dann wurde immerhin ein Teil der Fehler erkannt. § 15 Abs. 2 AWaffV und die Anlage dazu könnte man bei dieser Gelegenheit auch mal redaktionell berichtigen.
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