Andere Auslegung:
Das der Gesetzgeber an den Erwerb über das sportliche Mindestkontingent hinaus höhere Anforderungen stellt ist unstrittig.
Jetzt hat der Schütze also die dritte KW erworben, der Bedürfnisnachweis für den Erwerb wurde zuvor erbracht nachgewiesen.
Wenn im Absatz 5 nicht auch der daran anschließende Besitz genannt worden wäre, müsste der "Antragsteller" nunmehr umgehend eine Bescheinigung nach Absatz 4 (Besitz) beibringen.
Da das selbst für den Gesetzgeber nicht erforderlich ist, gibt es also für den Erwerb und daran anschließenden ersten Besitzzeitraum nur EINE Bescheinigung, nämlich die nach Absatz 5.
Für die darauf folgende Bedürfnisprüfung bedarf es auch nur einer Bescheinigung, nämlich der nach Absatz 4.
Guten Abend, Dankeschön für den Applaus, Servus und Auf Wiedersehen!
(nach Diktat verreist)