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Gruger

WO Silber
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  1. Natürlich nach Gesetz. Deswegen ist die gelbe WBK ja auch zutreffend.
  2. http://RETTI 2 Set Esp32-Cam Kamera WiFi + Bluetooth Modul 4M Psram Doppel Kern 32-Bit CPU Entwicklungs Board mit Ov2640 2Mp Kamera Modul UnterstüTzung Bild WiFi Upload als Anregung, das evtl auch eine esp32 cam infrage kommt abmaße stehen im link, muss aber nicht das Teil sein, da gibts bestimmt auch günstigere Angebote
  3. Erstens: gehe ich nicht, ich habe nur dargelegt, was passiert, wenn man den Besitz im Abs. 5 nicht regeln würde. Zweitens: Vollkommen richtig. Wir reden aber von der Prüfung des fortgesetzten Besitzes, bzw. des Bedürfnisses dafür. Drittens: Wenn der Halbautomatenabsatz als "lex specialis" der allgemeinen Regelung nach Abs. 4 vorgeht, dann muss der auch nicht danach einsortiert werden, der kann genauso gut als Abs. 3 im Paragraph 14 stehen. Und würde immer noch vorrangig gelten.
  4. Ok, Zugabe: Wo siehst du im §14 Absatz 4 eine Verpflichtung der Behörde? Dort ist lediglich (einheitlich) der Nachweis des Besitz-Bedürfnisses "für Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition" geregelt. Verwechselst du das mit dem §4 Absatz 4? Landläufig würde man auch den 4ten HA oder die 3te KW unter Schusswaffen einsortieren. Nur falls das unklar ist 🙂
  5. Andere Auslegung: Das der Gesetzgeber an den Erwerb über das sportliche Mindestkontingent hinaus höhere Anforderungen stellt ist unstrittig. Jetzt hat der Schütze also die dritte KW erworben, der Bedürfnisnachweis für den Erwerb wurde zuvor erbracht nachgewiesen. Wenn im Absatz 5 nicht auch der daran anschließende Besitz genannt worden wäre, müsste der "Antragsteller" nunmehr umgehend eine Bescheinigung nach Absatz 4 (Besitz) beibringen. Da das selbst für den Gesetzgeber nicht erforderlich ist, gibt es also für den Erwerb und daran anschließenden ersten Besitzzeitraum nur EINE Bescheinigung, nämlich die nach Absatz 5. Für die darauf folgende Bedürfnisprüfung bedarf es auch nur einer Bescheinigung, nämlich der nach Absatz 4. Guten Abend, Dankeschön für den Applaus, Servus und Auf Wiedersehen! (nach Diktat verreist)
  6. Im 14 (5) steht "Antragsteller", das sollte dir zu denken geben.
  7. Während man in Villariba irgendwas hinsülzen muss, trägt man in Villabajo die Lower einfach ein.
  8. Er hat allerdings nicht schwarz auf weiß, dass der Lower ein führendes Teils ist, sondern dass es (nur) ein "Waffenteil ohne Besonderheiten" ist. D.h. das führende Teil der Waffe bleibt für diese Waffe führend und wird gerade nicht ersetzt im waffenrechtlichen Sinne.
  9. Wieder was gelernt, danke.
  10. Was eine Lehrertochter ist weiß ich, aber was ist denn eine "Lehrtochter" (s. zitierter Artikel). Ist das sowas wie Lehrling nur auf weiblich? 🤔
  11. Es wurde Recht gesprochen, es wurde ein Urteil erlassen. Jetzt noch am Sachverhalt rumzudeuteln bringt irgendwie nicht so viel. Da sind x Gutachten erstellt worden.
  12. Du weißt doch: für RFID gibt es die Mikrowelle! 🤠
  13. Einerseits korrekt, andererseits ist es nun auch nicht wirklich schwer zu verstehen.
  14. https://www.brownells-deutschland.de/AR-15-127x42MM-MAGAZINES-AR-15-127X42MM-Aluminum-Magazine-10-Rd-DH-INDUSTRIES-INC-10-Round-127-x-42-100022690 Ihr braucht mir nicht zu danken…
  15. Auf der WBK kann ja jeder raufdrucken was er will, aber hast du die Zuordnung auch im NWR?
  16. Soweit ich das in Erfahrung bringen konnte, gibt es im NWR dafür keine Zuordnung zu einer bestimmten Waffe. Die Dinger werden als allein stehendes wesentliches Teil (Gehäuseunterteil) eingetragen und Ende.
  17. Besitzerlaubnis Klasse B vs. Klasse A Ziff. 1.7.x - Waffe. Halte ich für problematisch und lasse diesbezüglich gerne Andere voran gehen.
  18. Eher eine Götz-von-Berlingen'sche Reaktion, aber das bekömmt dem Unterthan dann nicht so gut
  19. Sie sind ausdrücklich unter verbotene Waffen gelistet, genauso wie NSG usw. Ansonsten weiß ich grad nicht, warum das Thema Aufbewahrung gerade wieder hochkocht, nachdem es im Thread zu den Magazinen schon ausführlich besprochen wurde ("Stück Holz"). Es wird dazu auch keine Urteile geben - jedenfalls nicht nur deswegen. Eher schon wegen Einführens eines 30er Magazins in einen HA, weil das nochmal eine ganz andere Hausnummer ist. Hier wird es dann wieder mit den Glockmagazinen interessanter. Aber nicht der Umgang auf dem Stand, wenn die eigentliche Waffe zuhause im Schrank steht, das ist etwas zu Schwarzwälder-seherisch 🙂
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