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Gruger

WO Silber
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  1. Er hat allerdings nicht schwarz auf weiß, dass der Lower ein führendes Teils ist, sondern dass es (nur) ein "Waffenteil ohne Besonderheiten" ist. D.h. das führende Teil der Waffe bleibt für diese Waffe führend und wird gerade nicht ersetzt im waffenrechtlichen Sinne.
  2. Gruger

    Schweizer Reservisten

    Wieder was gelernt, danke.
  3. Gruger

    Schweizer Reservisten

    Was eine Lehrertochter ist weiß ich, aber was ist denn eine "Lehrtochter" (s. zitierter Artikel). Ist das sowas wie Lehrling nur auf weiblich? 🤔
  4. Es wurde Recht gesprochen, es wurde ein Urteil erlassen. Jetzt noch am Sachverhalt rumzudeuteln bringt irgendwie nicht so viel. Da sind x Gutachten erstellt worden.
  5. Du weißt doch: für RFID gibt es die Mikrowelle! 🤠
  6. homo homini lupus
  7. Einerseits korrekt, andererseits ist es nun auch nicht wirklich schwer zu verstehen.
  8. Nein, da er ja schon einen B-Würfel hat.
  9. https://www.brownells-deutschland.de/AR-15-127x42MM-MAGAZINES-AR-15-127X42MM-Aluminum-Magazine-10-Rd-DH-INDUSTRIES-INC-10-Round-127-x-42-100022690 Ihr braucht mir nicht zu danken…
  10. Auf der WBK kann ja jeder raufdrucken was er will, aber hast du die Zuordnung auch im NWR?
  11. Soweit ich das in Erfahrung bringen konnte, gibt es im NWR dafür keine Zuordnung zu einer bestimmten Waffe. Die Dinger werden als allein stehendes wesentliches Teil (Gehäuseunterteil) eingetragen und Ende.
  12. Besitzerlaubnis Klasse B vs. Klasse A Ziff. 1.7.x - Waffe. Halte ich für problematisch und lasse diesbezüglich gerne Andere voran gehen.
  13. Eher eine Götz-von-Berlingen'sche Reaktion, aber das bekömmt dem Unterthan dann nicht so gut
  14. Sie sind ausdrücklich unter verbotene Waffen gelistet, genauso wie NSG usw. Ansonsten weiß ich grad nicht, warum das Thema Aufbewahrung gerade wieder hochkocht, nachdem es im Thread zu den Magazinen schon ausführlich besprochen wurde ("Stück Holz"). Es wird dazu auch keine Urteile geben - jedenfalls nicht nur deswegen. Eher schon wegen Einführens eines 30er Magazins in einen HA, weil das nochmal eine ganz andere Hausnummer ist. Hier wird es dann wieder mit den Glockmagazinen interessanter. Aber nicht der Umgang auf dem Stand, wenn die eigentliche Waffe zuhause im Schrank steht, das ist etwas zu Schwarzwälder-seherisch 🙂
  15. Ich empfehle die Youtube-Akademie.
  16. Mit 10er oder 2er Magazin, sehr gut erkannt.
  17. Man nennt das Zeug einfach Genussstoff (in Abgrenzung zum Suchtstoff) und alles ist gut.
  18. Das Gewehr ist ja nicht schlecht, es ist halt nur etwas accuracy and precision challenged.
  19. Stahlstift ab, Reinigen, Stahlstift rein, Schweißpunkt drauf feddich!
  20. Habe (wegen WS) dies auch so gemacht.
  21. Das ist ja wie bei HK 😂
  22. Wenn alles nach dem Willen des Gesetzgebers läuft, dann sieht es ja erst einmal so aus: Der Sportverein meldet den Austritt an die Behörde, die prüft das fortbestehende sportliche Bedürfnis, verneint dies, leitet die Widerrufung der Erwerbserlaubnis nach §14 (6) WaffG ein und stellt das Bedürfnis zum fortgesetzten Besitz der Waffen in Frage. Der LWB macht daraufhin das jagdliche Bedürfnis geltend. Man könnte jetzt die gelbe WBK amtlich "verschönern", in dem man die Erwerbserlaubnis streicht und nur der Weiterbesitz möglich ist (hier Hinweis auf §13 anstelle §14), aber ob das wirklich gemacht wird entzieht sich meiner Kenntnis. Es steht zu vermuten, dass man lieber eine grüne WBK ausstellen möchte. Gerade für langjährige Mitglieder (10-Jahres-Regel) könnte die Fortführung der Mitgliedschaft im Sportverein die einfachste Lösung sein. Außer man hat darauf wirklich keine Lust mehr und sieht in keinster Weise mehr eine Zukunft im Sport.
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