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Gruger

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  1. Zum Thema „staatliche Hände“ haben wir ein sehr gutes Beispiel in Afghanistan. Da sind die Taliban jetzt „der Staat“. evtl. noch nicht überall anerkannt, aber das ist einfach eine Frage der Zeit und pragmatischer Lösungen. Ich denke, das ist für den heutigen Bürger ein besser greifbares Beispiel als die roten Khmer.
  2. mein Verband wollte das so, die Behörde hat die gelbe leer ausgestellt. So rum geht es auch.
  3. https://www.elektrofrosch-berlin.de/produkt/elektrofrosch-grand-extra/
  4. Gruger

    amazon und wir

    Damit ist eigentlich alles gesagt, wenn man vorher online bestellt hatte.
  5. Wenn BKA Klasse 0 anerkennt, müssten sie eigentlich auch Altbesitz B anerkennen, weil verbotene Waffen auch dort gelagert werden konnten. ("Klasse 0 gleichwertig" nach altem Absatz 2 im §36 WaffG)
  6. @MarkF "Wird eine Erlaubnis erteilt insgesamt 10 .." Zu dem insgesamt 10 Waffen muss man ja irgendwie kommen. Ich gestehe zu, dass man durchaus sagen könnte "ab jetzt" (weitere) 10 Waffen der beschriebenen Art. Dazu passt allerdings nicht §58 Abs. 22, der auf die Anzahl bereits besessener Waffen abstellt. Da beschleicht einen doch der Verdacht, dass eine Besitzbeschränkung beabsichtigt ist 🙂 . Gleichzeitig ist das so formuliert, als wenn §14 Abs. 6 auch eine Besitzerlaubnis von 10 Waffen regelt, was er im Wortlaut nicht tut. Edit: §58 Abs. 22 ergänzt §14 Abs. 6 also in der Form, dass bei Besitz von bisher 13 Waffen der Abs. 6 formuliert wird in "eine Erlaubnis erteilt wird, insgesamt 13 Waffen... zu erwerben". Soll heißen: mehr Repetierer gehen nicht, "solange der Besitz fortbesteht" (58 Abs. 22). Wenn der Besitz von 13 Waffen nicht mehr fortbesteht, ändert sich der Abs. 6 fortlaufend auf einen Wert absteigend bis 10 erreicht ist. Bei 10 müsste der Schütze dann noch eine Waffe verkaufen um wieder einen Repetierer / Einzellader auf der Grundlage des Abs. 6 neu erwerben zu können, d.h. ohne gesonderten Bedürfnisnachweis. Rechtlich mag es eine Erwerbsbeschränkung sein, ich nenne es Besitzbeschränkung. Zumindestens im Hinblick auf den erleichterten Erwerb, wenn auch keineswegs in Gesamtheit. Globale Besitzbeschränkung war von mir auch nicht gemeint, auch wenn es für den Inhaber einer gelben WBK im Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeiten mit dieser Karte nach meiner Ansicht dieselbe Folge hat. PS: Noch einen zum Schmunzeln: im Gesetz steht "wird eine Erlaubnis" erteilt bis zu zehn... Da die Gelbe WBK das Erlaubnisdokument ist, bzw. DIE Erlaubnis, kann folglich auch nur insgesamt eine GWBK ausgestellt werden. Die hat zwar nur 8 Plätze, aber irgendwas ist ja immer... Ja ich weiß...
  7. §13 Abs 2 redet aber von Erwerb und Besitz und nicht nur Erwerb. Das ist schon ein Unterschied. Edit: 14 Abs. 6 ist eine unbefristete Erwerbserlaubnis. Die Besitzerlaubnis wird durch Eintragung in die WBK erteilt. Das Bedürfnis für den fortgesetzten Besitz regelt sich nach 14 Abs. 2 bzw. Abs. 4 im Rahmen der Regelüberprüfung. Bei jedem Erwerbsvorgang nach Abs. 6 ist zu prüfen, ob insgesamt 10 Waffen der dort bezeichneten Kategorien schon vorhanden sind. Wenn ja -> kein Erwerb nach §14 Abs. 6 möglich. Erwerb nach anderer Vorschrift nicht ausgeschlossen. Nach meiner Ansicht trifft die harte Begrenzung des Abs. 6 alle Repetierer, EInzellader usw. , also auch die, die ggf. auf Grün erworben wurden. Beispiel: Sportschützen besitzt 10 Waffen auf Gelb. Weiterer Repetierer wird auf Grün erworben. Nun verkauft der Schütze einen Perkussionsrevolver der gelben WBK und will einen entsprechenden Ersatz beschaffen. Da insgesamt 10 Waffen der in Abs. 6 bezeichneten Art im Bestand sind, muss der Schütze den neuen Revolver per Bedürfnisbescheinigung/Voreintrag erwerben. Wenn das bisher schon Konsenz hatte, dann entschuldigt die Wiederholung.
  8. Außer man unterstellt, dass damit ein (zu) schneller Aufbau des Waffenbestandes verhindern werden soll.
  9. Dann sollte man nicht vergessen, sich den Munitionserwerb für den Lower auch eintragen zu lassen ("dafür bestimmte Munition"), dann hat man alles beisammen.
  10. Leistung lohnt sich wieder!
  11. Du musst die gestiegenen Energiekosten beachten!
  12. Alles Kuchenblech! Na gut, außer die Schränke von http://www.waffenschrank24.de , denn die kann man jederzeit empfehlen.
  13. Sportliches Schießen (Selbstlader) bedingt eine Magazinkapazität von nicht mehr als 10 Schuß, für mich stellt sich die Frage so nicht.
  14. Altbesitz vor 13.06.2017: "Verbot wird nicht wirksam" = Umgang ist erlaubt. Zum Umgang gehört das Benutzen (Verwenden). Bei der BKA Genehmigung müsste auch Umgang stehen oder zumindestens "Besitz und Verwendung", damit du diese Magazine auch benutzen kannst.
  15. D.h. der Verein muss während der ersten 10 Jahre des Schützen dokumentieren.
  16. Bescheinigung Verein, der muss nämlich Aufzeichnungen führen, oder dein eigenes Schießbuch, wenn du auswärts geschossen hast. Sollte so beim Verband nachfragbar sein
  17. Bestätigung des Verbands, dass du entsprechend der Vorgaben geschossen hast. Steht auch im Gesetz. Das Amt bekommt keine Schießnachweise. PS: und bis 2025 darf auch der Verein dies bescheinigen. Steht auch im Gesetz, aber etwas weiter hinten 🙂
  18. Die Fantasie haben andere, dessen können wir gewiss sein.
  19. Eventuell Platzprobleme im Tresor?
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