Mir ist immer noch nicht ganz klar, wie man von "Umgangsverbot damit betrifft mich nicht" den Gedankensprung machen kann "das ist nur sowas wie ein Stück Holz".
Die Altbesitzregelung betrifft die Person, nicht den Gegenstand. Das Magazin selbst wird mit Anmeldung nicht "reingewaschen".
Wenn dem so wäre, könnte ich es frei auf der Straße verkaufen und verschenken.
Ja klar, könnte ich - erstens ist es nicht strafbewehrt oder Bußgeldtatbestand und zweitens gehört zum Umgang ja auch das Überlassen. Also ICH verstoße schon mal nicht gegen das WaffG. Wenn der Erwerber eurer geneigten Meinung nach aber dann trotzdem gegen das WaffG verstößt: warum? Es ist doch nur ein Stück Holz...
Oder ist es vielleicht doch ein verbotener Gegenstand, den ich aber aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelung weiter besitzen, nutzen usw. darf.
Wenn es aber nun doch ein verbotener Gegenstand (verbotene Waffe) ist, dann zeige man mir die Ausnahmeregelung bezüglich Aufbewahrung.
Ich investiere hier grad wieder viel zu viel Zeit für eine akademische Betrachtung...
Praktisch geklärt ist es. Und vor Gericht wird es wohl nie kommen, jedenfalls nicht als einziger Tatbestand einer ggf. vorliegenden Unzuverlässigkeit, also was solls.
Ich geh mal ein paar Stücke Holz stapeln 🙂
PS:
Magazin verloren, SB: "Wie bitte, gehen Sie etwa mit verbotenen Waffen nicht sorgfältig um?"
LWB: "Aber nein, ich habe nur ein Stück Holz verloren."