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Gruger

WO Silber
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  1. Aber wie konnte denn Person X zum jetzigen Zeitpunkt die verbotenen Waffen (aka Magazine) ohne Genehmigung erwerben? Hat der Waffenhändler hier eine Mitschuld? PS: Magazine im Altbesitz für die ja keine Aufbewahrungsvorschriften gelten sollen betrifft das doch genauso. Als Altbesitzer lasse ich die auf dem Schrank liegen. Ist meine Frau jetzt ach Altbesitzerin, obwohl die nix gemeldet hat? Muss ich vor dieser die Magazine wegsperren?
  2. Frau hat die Erlaubnis zum Besitz der Langwaffe. Mann hat Kurzwaffe und die zugehörigen Magazine.
  3. 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
  4. Mach es gesetzeskonform: 9mm-HA in den Schrank, Glock in den Schrank. Glockmagazine AUF den Schrank. Es kann so einfach sein...
  5. „Möchte Shishas aus Magazinkörpern bauen“
  6. Unsinn. Hakenbüchse ans Fenster und dann lass sie Lunte riechen!
  7. Wie war das eigentlich noch mal mit der Schlüsselaufbewahrung?
  8. Kabelbinder? Das ist alles so 1990. Der Herr hat uns schließlich den KlettVERSCHLUSS gegeben! Ihr braucht mir nicht zu danken...
  9. Das spielt doch alles keine Rolle. Man kreuzt an, was der nette Herr will, damit man ein Zettelchen bekommt, womit man ein anderes Zettelchen beantragen kann.
  10. Ich fand die Argumentation mit dem vorübergehenden überlassen „zum Schießen auf einer Schießanlage“ eigentlich ganz überzeugend. Wenn ich die Waffe überlassen darf, warum nicht auch Waffe und Magazin. Ist das überhaupt trennbar? Das soll aber keine Empfehlung sein ...
  11. Es wird ja nicht bestraft. Außer die falsche Aufbewahrung, das ist dann wieder ein Problem. Gottseidank ist auch das gelöst.
  12. Zum Thema Magazine: “echter“ Altbesitzer ist umgangsberechtigt Kraft Gesetzes (Stichtagsregelung). „Neuer“ Altbesitzer ist umgangsberechtigt aufgrund eines Bescheides. Im Ergebnis unterscheiden sie sich überhaupt nicht, da sie jeweils ein Magazin der gleichen Art besitzen, und dieses für jeden Anderen grundsätzlich dem Umgangsverbot unterliegt. Auch nur ne Meinung.. Aber solange die Verwaltung das anders (positiver für uns) sieht, beklage ich mich nicht. Und vor Gericht kommt der Blödsinn vermutlich eh nicht so schnell, also pfeif drauf.
  13. Also der Araber will doch nur unser Geld!!! ich weiß jetzt nur nicht ob’s der Araber von Haenel oder der Araber von HK ist. 😂
  14. 1.: https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html 2.: Nein, nur Barrolo aus Eimern
  15. Hab ich vor längerer Zeit schon mal aufgedröselt. Da dachte ich aber auch noch, dass das für alle Besitzer derartiger Magazine gilt. Jetzt erstmal nicht für Altbesitzer. Also bis ein Richter das anders sieht 🙂
  16. Wie hat er vorher sein Bedürfnis geltend gemacht? (Der nicht organisierte SpoSchü)
  17. Gruger

    WaffVordruckVwV

    Ist das die Durchschrift deines Briefs an Lord S.. ( du weißt wen du nicht wählen sollst)?
  18. Es hat also auch Vorteile, dass die Bescheide nicht "hinfällig" werden 🙂
  19. Wenn das mal keine Diskussionen auf Meisterschaften gibt 🙂
  20. Geht das aus den Bescheiden immer so eindeutig hervor? Es gibt nach meiner Erinnerung Bescheide zu Waffen in mehreren Konfigurationen, die dann lapidar zb. „Ziffern 1-3“ vom Schießsport ausschließen. Der Grund ist an sich klar (Lauflänge) , aber nicht ausdrücklich genannt. Der Bescheid ist erstmal in der Welt.
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