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Gruger

WO Silber
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  1. Haftbefehl II 33 / 34 oder was?
  2. Was, wenn die einfach irgendwo im Wald liegen?
  3. Irgendwie befürchte ich, das Y.R. eines Tages tot im Wald liegt ("der Staat lässt nicht mit sich spaßen"), die 4 Polizeipistolen aber nicht mehr aufzufinden sind. Ok, oder halt Bin Laden Style: "er wurde im Haus seiner Eltern verhaftet". Drücken wir allen Suchenden - und netterweise auch dem Gesuchten - die Daumen, dass es ohne Blutvergießen abgeht.
  4. Fassen wir zusammen: Behältnis nicht zu scharfkantig oder hart oder ... Nimm vielleicht doch lieber eine angebrochene Milchtüte.
  5. Die Chinesischen Arbeitet verdienen ja auch zu recht weniger, weil sie einfach nicht so produktiv sind.. Also im Urlaubstage zählen und so 😂
  6. Randsportmasken .. 😉 https://www.feld-schmiede.com/collections/neu-eingetroffen/products/taktische-mundschutz-maske
  7. Spielt jetzt für den Sachverhalt nicht die große Rolle oder? Soweit hier eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen worden ist, würde ich mich als Betroffener nicht mit "Fehldruck" veräppeln lassen. Im Gegenteil, da der Eintrag amtlich vorgenommen wurde und in sich keine "offenbare Unrichtigkeit" (z.B. ganz einfach erkennbarer Zahlendreher) beinhaltet, ist es ein rechtswirksam vorgenommener Verwaltungsakt, der selbst bei "irrtümlicher Erteilung" erst einmal Wirkung entfaltet. Und auch nicht einfach so zurückgenommen werden kann, es sei denn das "nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen". Wie gesagt, zur Versagung des Munitionsbesitzes, bei gleichzeitig fortbestehender Erlaubnis zum Besitz und (jagdlichen) Führens der Waffe. Da könnte man gespannt sein... Das Problem was seitens der Behörde offenbar gesehen wird, ist nicht die jagdliche Munition. Die ist über JS bewilligt. Über den Eintrag in der WBK kann aber auch Munition in diesem Kaliber erworben werden, die nicht jagdlich verwendet werden darf (ggf aber sehr wohl sportlich. Verbotene Munition bleibt verboten logischerweise). Um diesen minimalen Freiraum geht es nach meiner Meinung. Ok und, dass man ggf. die erteilte Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die Ammo ausdrücklich widerrufen muss, anstellle, dass diese einfach so erlischt. Wer hat schon gerne die Mehrarbeit...
  8. Weil der auch morgen noch kraftvoll zubeißen möchte?
  9. Eigentlich ziemlich direkt.
  10. Ketten sind auch schön.
  11. Niemand MUSS Rad fahren, es gibt ja Autos. Also Räder verbieten, mich stört es nicht.
  12. Achsooo, dann ist der Weg ja klar! Zweiter Bildungsweg POMmes oder .. wie macht noch mal der Bauer wenn er gegen die Wand läuft... Uffz?
  13. Sieh machen sich aber nicht strafbar
  14. Wenn wir das in 30 Jahren mit den jetzigen Erwerbsmöglichkeiten noch sagen können, wäre das doch super.
  15. Das Eine ist eine Ausnahme vom UmgangsVERBOT das Andere ist das AufbewahrungsGEBOT nach §36 WaffG/13 AWaffV. Die Kategorisierung als verbotene Waffe ist ja nicht weg. Der Umgang damit ist dem Altbesitzer jedoch erlaubt. Deine Idee hat zwar einen gewissen Charme, aber ich glaube so kommen wir nicht weiter. Deswegen hatten die Verbände eine „Klarstellung“ der Aufbewahrung der Magazine gefordert - und durch Unterlassen auch erhalten. Es ist genau so gewünscht, wie es jetzt geregelt ist.
  16. Die Magazine werden nicht legalisiert. Gegenüber dem Altbesitzer werden die Verbote nicht wirksam, gegenüber jedem Anderen natürlich trotzdem.
  17. Soooo... Welcher Verband stellt jetzt einen Antrag nach §6 Abs. 3 AWaffV beim Bundesverwaltungsamt für die Magazine?
  18. Es muss ja auch nicht jeder zum BKA. Es hat auch nicht jeder eine Ausnahme nach §6 Abs.3 AWaffV.
  19. Der Inhalt wurde abgestimmt und ist verbindlich! Pasta! Dann hoffen wir mal das die Layoutkorrektur auch abgestimmt wird, sonst wäre das ja nicht verbindlich.
  20. Erhöhte Energiekosten, wissen schon... Außerdem war vielleicht der ein oder andere Artikel im Angebot.
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