Spielt jetzt für den Sachverhalt nicht die große Rolle oder?
Soweit hier eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen worden ist, würde ich mich als Betroffener nicht mit "Fehldruck" veräppeln lassen.
Im Gegenteil, da der Eintrag amtlich vorgenommen wurde und in sich keine "offenbare Unrichtigkeit" (z.B. ganz einfach erkennbarer Zahlendreher) beinhaltet, ist es ein rechtswirksam vorgenommener Verwaltungsakt, der selbst bei "irrtümlicher Erteilung" erst einmal Wirkung entfaltet. Und auch nicht einfach so zurückgenommen werden kann, es sei denn das "nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen". Wie gesagt, zur Versagung des Munitionsbesitzes, bei gleichzeitig fortbestehender Erlaubnis zum Besitz und (jagdlichen) Führens der Waffe. Da könnte man gespannt sein...
Das Problem was seitens der Behörde offenbar gesehen wird, ist nicht die jagdliche Munition. Die ist über JS bewilligt. Über den Eintrag in der WBK kann aber auch Munition in diesem Kaliber erworben werden, die nicht jagdlich verwendet werden darf (ggf aber sehr wohl sportlich. Verbotene Munition bleibt verboten logischerweise).
Um diesen minimalen Freiraum geht es nach meiner Meinung. Ok und, dass man ggf. die erteilte Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die Ammo ausdrücklich widerrufen muss, anstellle, dass diese einfach so erlischt. Wer hat schon gerne die Mehrarbeit...