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Gruger

WO Silber
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  1. Das ist ja schon vielen passiert. Auf einmal soviel Geld, das man in eine akute Sinnkrise gerät.
  2. Wenn es keine Pumpe sein MUSS, gäbe es ja auch ein paar Repetierer im an das AR15 angelehnten Design.
  3. Davon bin ich eigentlich ausgegangen, aber irgendein Idiot findet sich immer, der die Nazi-, Stasi- oder sonstige Keulen auspackt.
  4. Auf die Gefahr hin, §15 Abs. 5 wiederholt zu zitieren: Das ist erstens selbsterklärend und zweitens darf man als Verein (nicht nur "e.V") durchaus die Mitglieder auch mal fragen, ob sie eine WBK haben. Wird als Antwort "Nein" gegeben, dann erledigt sich der Fall von selbst. Wenn das Mitglied trotz "Nichtvorhandenseins" einer WBK auf dem Stand mit Waffen erscheint, ist die Aufsicht gefragt. Nach meiner Meinung in sich unstrittig und irgendwie auch nicht würdig überhöht diskutiert zu werden. "Präventive" Meldungen an die Behörde können gewaltig daneben gehen, da sind wir uns bestimmt einig.
  5. Hast du jetzt eigentlich §13 AwaffV Abs. 2 Nr. 4b gefunden oder suchst du noch? Gilt natürlich (zukünftig) nicht für verbotene Magazine, da diese 1.2.4.3 bis -5 umfassen. Daher leider und unbeabsichtigt (!!!) Klasse I Schrank.
  6. Nein, denn einer muss es ja machen.
  7. Sie dürfen sich so natürlich wie möglich verhalten. Und dabei den vorbereiteten Text sprechen, ist ja schließlich scripted reality und nicht nur real reality. Beamte lächeln nicht. Außer wenn sie an den Feierabend denken!
  8. Ich merk schon, das kann noch spannend werden mit den großen Magazinen. MAGA
  9. Jo, und für die ist außer Klasse I keine andere Regelung drin, d.h. Ggf. wird das Magazin „besser“ aufbewahrt als die zugehörige Waffe.
  10. Ich bezweifele die Notwendigkeit des §58 hinsichtlich gelbe WBK, denn für den Nachweis der fortbestehenden Besitzberechtigung haben wir schon einen Absatz und für den Neuerwerb haben wir ab in Kraft treten den Abs. 6 inkl. Deckel. Da kann halt nicht neu erworben werden solange 10 entsprechende Waffen da sind.
  11. Vielleicht hätte ich "erleichterte Aufbewahrung" schreiben sollen, denn die aktuell geregelte Aufbewahrung ist die Ungünstigste.
  12. Das Thema hatten wir ja schon. Da die Altbestandsregelung auf 14 (6) verweist, der aber erst nach 6 Monaten in Kraft tritt, ist es offenkundig, welches Datum gemeint ist.
  13. Ich freue mich, dass auch in der neuen AWaffV die Aufbewahrung der Magazine so umfangreich klargestellt wird.
  14. Kauf jetzt, das Gesetz ist noch nicht raus.
  15. Umso eingeschränkter ist der Kontrollauftrag in der Wohnung des LWB.
  16. Das ist die Sportliche Mindestanzahl um gesetzlich als Leistungssportler wahrgenommen zu werden.
  17. Es kommt wie es kommt und dann ganz anders als man denkt. (siehe 10er Desaster hinsichtlich Yellow Card)
  18. Mir ging es hier ausdrücklich nicht um Uwe-Bashing, das wollte ich auch mal festhalten. Die Nachschau zu Hause dient der Überprüfung der Aufbewahrung (der bestimmten Waffe..). Von Überprüfung des Besitzes der WBKen habe ich noch nichts gelesen. Das ließe sich ja auch ohne weiteres auf dem Amt regeln, wenn stichhaltige Annahmegründe existieren, dass hier ein nicht angezeigter Verlust vorliegt. Das Überprüfen, ob Dokumente in meinem Besitz sind, rechtfertigt wohl kaum einen Grundrechtseingriff - und daher steht das auch nicht im §36 WaffG. PS: Hier geht es erst einmal ums Prinzip. Jeder kann für sich selber frei entscheiden und liegt dabei vermutlich immer irgendwie richtig. Außer wenn er sich dabei reinreitet. Dann nicht.
  19. Ja und warum brauchen sie dann die WBK, wenn sie den Auszug dabei haben? PA gehört aber nur für einen Polizisten dazu, das ist irgendwann normal, das sehe ich ein. Für „ Zivilisten“ ist das anders, auch das müsstest du ja kennen 🙂
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