Wie willst du jetzt ein Verbot durchsetzen, wenn der Kontrollierte postwendend bis Stichtag 31.08.2021 dieses Verbot für sich abwenden kann?
Geeeenau! Gar nicht. Alles andere ist brain-fuck.
Kann der Kontrollierte jetzt schon nicht glaubhaft machen oder sogar nachweisen, dass er das Magazin im "begünstigten" Altbesitz hat, dann hat er dieses Problem sowohl jetzt als auch ab 01.09.2021, da gibt es keinen Unterschied.
@ASE
Deswegen schreiben solche Behörden auch "Kat. B halbautomatische Büchse" oder "Kat. B halbautomatische Pistole", verbunden mit Kaliberangabe.
Früher auch "Selbstladegewehr" (ohne Kat.) mit Kaliberangabe. Das wird dann schon mal etwas schwerer mit der Flinte in .308 Win.
Wobei ja angeblich "Flinten zum verschießen von Flintenmunition vorgesehen" sein müssen und somit das Gewehr mit .308er Glattlauf nur eine Büchse mit "besonderem Laufprofil" sein kann. q.e.d.
Die Wirksamkeit der "Auflage" Kat. B würde ich mit der Auflage "nur mit 3 Schuss Magazin" vergleichen wollen, du erinnerst dich.
Daher als Sportschütze nur unblockierte 30er Mags in Waffen stecken, die "Selbstladegewehr" (ohne Kat) in der Erlaubnis haben? Vielleicht! Oder auch nicht.