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alzi

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Alle Inhalte von alzi

  1. reine Sachkunde reicht nicht aus. waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) muss vorhanden sein, Farbe egal. der Behörde mal §20 Abs.3 WaffG und Abschnitt 20 der WaffVwV (insbesondere 20.2.2 letzter Satz) vorlegen. das ist eindeutig. da wird ausdrücklich garNIX angerechnet!
  2. ja, das ist das Überlassungsdatum, aber nicht das Erwerbsdatum! das eine hat der Überlasser anzugeben, das andere der Erwerber. es wird dem Erwerber mittels Transporteur (steht ja so auch ausdrücklich im Gesetz) an dem Tag überlassen, aber erwerben tut er ja erst beim Empfang. doofe Sache das.........solange die Sendung unterwegs ist......
  3. es geht hier nicht um Formulierungen die das Gesetz noch weiter aufblähen, die Richter sollen einfach KORREKT arbeiten und sich nicht nur die Rosinen aus der WaffVwV rauspicken, die ihre persönliche Sichtweise stützt, sondern dann gefälligst ALLES was der Gesetzgeber in die WaffVwV reingeschrieben hat! es besteht kein weiterer Formulierungsbedarf. hinsichtlich DIESES THEMAS steht schon alles geschrieben, in der WaffVwV. die Richter müssen die nur in ihrer Gesamtheit berücksichtigen für ihre Urteilsfindung und nicht nur die Passagen die ihnen grade in den Kram passen. das wäre nur konsequent, denn hier haben sie über Verwaltungshandeln bzw. einen Widerspruch dagegen zu befinden. und für die Verwaltung ist die WaffVwV nunmal Handlungsgrundlage und bindend!
  4. ums verstehen gehts absolut nicht! 12/18 haben sie sich aus der WaffVwV rausgepickt, aber die von Dir zitierte Erläuterung dann geflissentlich ignoriert. ich sag doch: cherry picking!
  5. damit spielt Du denen so richtig schön in die Hände! es reicht vollkommen aus, wenn diese Richter einfach den Inhalt der WaffVwV als das nehmen was es ist: der Wille des Gesetzgebers. sprich: die Erläuterung/Erklärung/Ausführung, was der Gesetzgeber mit dem WaffG und der AWaffV geregelt haben/sehen will, und in welcher Weise! das tun diese Richter aber eben gerade nicht!!! ..... obwohl sie es könnten ..... und mMn auch müssten. auch wenn das nur eine VwV ist.
  6. braucht es nicht, das Gericht soll einfach dem Willen des Gesetzgebers folgen, dieser hat diesen AUCH in der WaffVwV zum Ausdruck gebracht! ausdrücklich auch zu dieser Thematik! .... wird halt vom Gericht BEWUSST übergangen bzw. ignoriert ....
  7. weder noch: für das Gericht ist die schlicht nicht existent! die Richter sind in D unabhängig und wie man mal wieder sieht........orientieren sie sich - nach Belieben - mal mehr, mal weniger, mal garnicht am Willen und den Ausführungen des Gesetzgebers.....und schaffen sich so ihre eigene heile Welt ala Pippi Langstrumpf.....cherry picking at its best!
  8. die spinnen, die Schweizer!
  9. alzi

    Zubehör Sportschütze

    immerhin hat er/sie/es aber schon geschafft zu dem Schluß zu kommen keinen passenden Bereich gefunden zu haben. dass auch wirklich gesucht wurde, unterstelle ich bei so einer Aussage jetzt einfach mal. darum ja auch nur ein dezenter Hinweis, dass es einen solchen Bereich tatsächlich gibt .... Edit: sorry Jürgen.....hier jetzt wieder etwas hineininterpretieren zu müssen ist dann doch etwas ..... maßlos es war nur ein HINWEIS! komm mal wieder runter bitte! ..... auch wenn das vom immer bösen alzi kam... unglaublich echt
  10. alzi

    Zubehör Sportschütze

    es hätte da den Bereich "Ausrüstung & Zubehör" gegeben. darin sogar eine Rubrik "Ausrüstung & Zubehör allgemein".....mit ähnlichen Fragen....
  11. doch! wenn das WaffG besagt, dass das ein Lauf ist, dann ist es kein beliebiger Schrott. und danach hast Du Dich im Weiteren zu verhalten....
  12. so stimmts! das ist Absicht ....... sagt bloß keiner. sonst könnte das ja noch jemand hinterfragen oder gar dagegen stimmen ...
  13. dann steht das jetzt auch hier im thread! danke
  14. und die Glock ist dort ausgeschlossen bzw. nicht zugelassen? "nicht geeignet" oder "nicht konkurrenzfähig" ist ein anderes Thema ........ das "notwendig" wäre dann darzulegen. ...andersrum gehts einfacher...
  15. der Verwaltungsakt gilt in dem Umfang wie er erteilt wurde, hab ich kürzlich hier gelernt. das Gesetz (§10 WaffG) sieht vor, dass die Munitionsberechtigung erteilt wird für in der WBK eingetragene Waffen. wenn jedoch (durch Verwaltungsakt) mit dem Voreintrag auch die Munitionsberechtigung schon erteilt wird .........
  16. die entsprechende Vorschrift wurde mehrfach genannt! soll ich die jetzt noch 10mal zitieren? das Einzige was hier fehl am Platze ist (in der Rubrik "Waffenrecht") und absolut nicht zielführend: den von Dir kritisierten Beitrag KANN man also so verstehen (wie jetzt erläutert), muss man aber nicht.......wie mal wieder ersichtlich. "konstruktiv" war also schon mehrfach (kann ich mir dann sparen!), "destruktiv" hab ich kritisiert.
  17. das hier ist aber die Rubrik "Waffenrecht" und nicht "wenn der SB nickt".
  18. ... so und nicht anders. die für die Beantwortung der gestellten Frage einzig qualifizierte Stelle! ... und wer meint mir auch hier wieder in der Aussage eine Abrede der Sachkundigkeit des Fragestellers unterstellen zu müssen (wie in dem anderen thread - andere Frage, gleich Antwort! https://forum.waffen-online.de/topic/457530-bearbeitungsdauer-voreintrag-gruene-wbk-mit-beduerfnisueberpruefung/ ) .... der soll es halt ... ....wenn er zwischen Sachkunde und Logik nicht unterscheiden kann.
  19. mich würde hier viel eher interessieren, wie ich (respektive meine Meinung) dazu komme(/t), bei diesem Thema eine besonders hervorgehobene Stellung einnehmen zu sollen. wird mir wohl ewig ein Rätsel bleiben! ... das wars auch schon von mir ...
  20. alzi

    2/6 Regelung

    und den Fall hat der alzi ja auch schon angesprochen.
  21. alzi

    2/6 Regelung

    die Diskrepanz zwischen WaffG und WaffVwV disbezüglich hatten wir ja schon thematisiert.
  22. alzi

    2/6 Regelung

    laut WaffVwV nicht, nach WaffG schon. was nicht intendiert war und (so wie ich das gelesen habe) auch nicht so verstanden wurde. jetzt lassen wir doch den §12 WaffG mal aussen vor! der war doch bisher und ist auch jetzt nicht das thema! und er hat erworben, sobald er die Sendung entgegengenommen hat. er hat sie ja auch geöffnet und die Waffe in Besitz genommen (d.h. die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt): Erwerb! und wenn er erworben hat, dass zählt dieser Erwerb für einen Sportschützen selbstverständlich auch erstmal in 2/6. ... und nochmal.... wir lassen den §12 WaffG schön beiseite....der greift hier nicht. oder welche Spitzfindigkeiten willst Du jetzt hier ausgraben um das zu negieren @Bautz erklär doch mal bitte!
  23. alzi

    2/6 Regelung

    Du hast die Waffe erworben (Empfang der Sendung), und jeder Erwerb zählt nach dem WaffG zu 2/6. dass die Waffe nicht wie vereinbart/beschrieben oder für Dich ungeeignet ist, spielt waffenrechtlich erstmal keine Rolle. Erwerb ist Erwerb! Reklamationen/Garantie/Sachmängelhaftung/Rückabwicklung interessiert das WaffG (und auch die WaffVwV) nicht die Bohne. ein vernünftiger SB auf der Behörde würde hier aber von 2/6 absehen und einen neuen/geeigneten Erwerb zulassen. Problem ist hier nur wenn der Erwerb aufgrund eines Voreingtrages erfolgte, da dieser dann verbraucht/entwertet wäre...... auch hier würde ein vernünftiger SB auf der Behörde dann..... ......er muss aber nicht.......
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