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Das ist kein Repetierer, sondern eine mehrschüssige Einzelladerlangwaffe für Patronenmunition. (Einem Bündelrevolver und auch einer Gatling nicht unähnlich.) Nach jedem Schuß muss eine neue Patrone manuell und einzeln ins Patronenlager geladen werden, dieses befindet sich - beim Revolver(-gewehr) konstruktionsbedingt - in der Trommel. In dieser Trommel befinden sich eben mehrere Patronenlager. ....doof mal wieder, dass unser tolles WaffG - in seiner ausufernden Detaillverliebtheit - auch diese "Sonder"-Konstruktion halt nicht direkt abbildet/benennt/berücksichtigt.... manchmal wäre EINFACH einfach einfacher......
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auch aus diesem Grunde, wirds ja mit der nächsten Waffenrechtsnovelle (falls es drinbleibt!) JEDES MAL eine schriftliche Bestätigung von der Behörde geben, dass die grade die WBK zur Bearbeitung haben
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Vorsicht Falle! Abenteuerliche Entscheidung zum Aufbewahrungsnachweis
alzi antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
§36 Abs.4: "(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie ..." ein einfaches kann ich da aber nicht rauslesen. da lehnt sich das Gericht (nach meiner bescheidenen Meinung) etwas weit aus dem Fenster! sie müssen also bis zum Stichtag und darüber hinausgehend genutzt worden sein, dann darf auch weiterhin....... inwiefern das hier erfolgte, ist nicht beschrieben, lediglich zwei Leihen weit vor dem Stichtag. da greift halt die Ausnahme nicht! Dass das Gericht dann (nach meiner bescheidenen Meinung) falsch auslegt macht das Urteil zwar (ebenfalls nach meiner bescheidenen Meinung) angreifbar, aber im Grunde hat die Behörde wohl recht, wenn man jetzt nur die genannten Infos berücksichtigt. Richtige Entscheidung, aber falsche Begründung seitens des Gerichts. ......nach meiner bescheidenen Meinung....als nichtJurist....... eine aktualisierte bzw. dahingehend angepasste/erweiterte WaffVwV hätte diesen Vorfall im Vorfeld möglicherweise verhindern können- 33 Antworten
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- aufbewahrung
- nachweispflicht
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...... weil sich das linke und das recht TWIX ja auch unterscheiden!
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Salut-Anmeldung (inkl. quasi-Enteignung) ist noch drin. Magazin-Mist ist noch drin. Vorderlader-Anmeldungsmurx ist (auf den ersten Blick) raus. einen Sportschützen-Köder haben sie eingebaut: Weiterbesitz nach 10 Jahren, es reicht eine Vereinsmitgliedschaft zum Bedürfniserhalt. ...... das ist noch Spielraum..... für weitere Rauswürfe! das eine "Leckerli" ist ein Witz....und genau so schnell wieder raus, wie es drin war...... oder noch schneller.
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ja sorry, §58 bzw. "Bedürfnis" dachte da vorhin erstmal nur an "wirtschaftliches Interesse" ..... hab nachgesehen. Irrtum meinerseits.
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danke @Bautz für die Klarstellung
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bitten den Beitrag auf den Du geantwortet hast ganz lesen (falls noch nicht erfolgt), ich hab da extra noch was angegeben.........man darf also meinen ersten Satz gerne im Kontext des zweiten lesen und verstehen. Hauptaussage war: reine Sachkunde reicht nicht. die alten Amnestie-WBK und WBK für 4mm-PiffPaff fallen doch (inzwischen) auch unter §8. ansonsten freut es mich, durch Dich, Bestätigung für meine Aussage zu finden.
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ob KW oder LW ist da schnuppe! weder WaffG noch WaffVwV unterscheiden da. geerbt ist geerbt (VA und dergleich lassen wir mal aussen vor). ich unterstelle da (unbekannterweise) jetzt mal andere Motive als bloße Unkenntnis der Vorschriften.
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reine Sachkunde reicht nicht aus. waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) muss vorhanden sein, Farbe egal. der Behörde mal §20 Abs.3 WaffG und Abschnitt 20 der WaffVwV (insbesondere 20.2.2 letzter Satz) vorlegen. das ist eindeutig. da wird ausdrücklich garNIX angerechnet!
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Waffenverkauf über Egun - schriftlicher Kaufvertrag notwendig?
alzi antwortete auf Herman Upmann's Thema in Waffenrecht
ja, das ist das Überlassungsdatum, aber nicht das Erwerbsdatum! das eine hat der Überlasser anzugeben, das andere der Erwerber. es wird dem Erwerber mittels Transporteur (steht ja so auch ausdrücklich im Gesetz) an dem Tag überlassen, aber erwerben tut er ja erst beim Empfang. doofe Sache das.........solange die Sendung unterwegs ist...... -
Waffenverkauf über Egun - schriftlicher Kaufvertrag notwendig?
alzi antwortete auf Herman Upmann's Thema in Waffenrecht
waffenrechtlich: nein -
Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
alzi antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
es geht hier nicht um Formulierungen die das Gesetz noch weiter aufblähen, die Richter sollen einfach KORREKT arbeiten und sich nicht nur die Rosinen aus der WaffVwV rauspicken, die ihre persönliche Sichtweise stützt, sondern dann gefälligst ALLES was der Gesetzgeber in die WaffVwV reingeschrieben hat! es besteht kein weiterer Formulierungsbedarf. hinsichtlich DIESES THEMAS steht schon alles geschrieben, in der WaffVwV. die Richter müssen die nur in ihrer Gesamtheit berücksichtigen für ihre Urteilsfindung und nicht nur die Passagen die ihnen grade in den Kram passen. das wäre nur konsequent, denn hier haben sie über Verwaltungshandeln bzw. einen Widerspruch dagegen zu befinden. und für die Verwaltung ist die WaffVwV nunmal Handlungsgrundlage und bindend!- 222 Antworten
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
alzi antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
ums verstehen gehts absolut nicht! 12/18 haben sie sich aus der WaffVwV rausgepickt, aber die von Dir zitierte Erläuterung dann geflissentlich ignoriert. ich sag doch: cherry picking!- 222 Antworten
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
alzi antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
damit spielt Du denen so richtig schön in die Hände! es reicht vollkommen aus, wenn diese Richter einfach den Inhalt der WaffVwV als das nehmen was es ist: der Wille des Gesetzgebers. sprich: die Erläuterung/Erklärung/Ausführung, was der Gesetzgeber mit dem WaffG und der AWaffV geregelt haben/sehen will, und in welcher Weise! das tun diese Richter aber eben gerade nicht!!! ..... obwohl sie es könnten ..... und mMn auch müssten. auch wenn das nur eine VwV ist.- 222 Antworten
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
alzi antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
braucht es nicht, das Gericht soll einfach dem Willen des Gesetzgebers folgen, dieser hat diesen AUCH in der WaffVwV zum Ausdruck gebracht! ausdrücklich auch zu dieser Thematik! .... wird halt vom Gericht BEWUSST übergangen bzw. ignoriert ....- 222 Antworten
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
alzi antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
weder noch: für das Gericht ist die schlicht nicht existent! die Richter sind in D unabhängig und wie man mal wieder sieht........orientieren sie sich - nach Belieben - mal mehr, mal weniger, mal garnicht am Willen und den Ausführungen des Gesetzgebers.....und schaffen sich so ihre eigene heile Welt ala Pippi Langstrumpf.....cherry picking at its best!- 222 Antworten
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Die Schweizer haben sich dem EU Diktat unterworfen
alzi antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
die spinnen, die Schweizer! -
immerhin hat er/sie/es aber schon geschafft zu dem Schluß zu kommen keinen passenden Bereich gefunden zu haben. dass auch wirklich gesucht wurde, unterstelle ich bei so einer Aussage jetzt einfach mal. darum ja auch nur ein dezenter Hinweis, dass es einen solchen Bereich tatsächlich gibt .... Edit: sorry Jürgen.....hier jetzt wieder etwas hineininterpretieren zu müssen ist dann doch etwas ..... maßlos es war nur ein HINWEIS! komm mal wieder runter bitte! ..... auch wenn das vom immer bösen alzi kam... unglaublich echt
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es hätte da den Bereich "Ausrüstung & Zubehör" gegeben. darin sogar eine Rubrik "Ausrüstung & Zubehör allgemein".....mit ähnlichen Fragen....
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doch! wenn das WaffG besagt, dass das ein Lauf ist, dann ist es kein beliebiger Schrott. und danach hast Du Dich im Weiteren zu verhalten....
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so stimmts! das ist Absicht ....... sagt bloß keiner. sonst könnte das ja noch jemand hinterfragen oder gar dagegen stimmen ...
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dann steht das jetzt auch hier im thread! danke
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und die Glock ist dort ausgeschlossen bzw. nicht zugelassen? "nicht geeignet" oder "nicht konkurrenzfähig" ist ein anderes Thema ........ das "notwendig" wäre dann darzulegen. ...andersrum gehts einfacher...
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Munitionserwerbsberechtigung bei Voreintrag bereits gültig?
alzi antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
der Verwaltungsakt gilt in dem Umfang wie er erteilt wurde, hab ich kürzlich hier gelernt. das Gesetz (§10 WaffG) sieht vor, dass die Munitionsberechtigung erteilt wird für in der WBK eingetragene Waffen. wenn jedoch (durch Verwaltungsakt) mit dem Voreintrag auch die Munitionsberechtigung schon erteilt wird .........