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theoretisch kein Problem, wenn alles innerhalb Grundkontingent. aber........ ...frag einfach erst bei Deinem Verband ..... ...und dann EVTL. bei Deiner Behörde.... bevors Probleme gibt!
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Es gibt nicht nur den 14/4 bzw. neuerdings dann 14/6.
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Sowas passiert, wenn man nach Fragenkatalog lernen will. Lies GANZ: -WaffG, mit Anhängen! -AWaffV -WaffVwV Dann erkennst Du auch problemlose selbst die Fehler in den Fragenkatalogen (oder Apps usw.). Du darfst dann gerne noch Beschußgesetz (mit Verordnung) und Sprengstoffgesetz (mit Verordnungen und VwV) dazunehmen. Das hilft auch beim differenzieren von "Munition", "Patrone", "Ladung", "Geschoss" usw. usf. ..... Wenn Du es richtig lernen willst, dann nimm die Original-Quellen und keine Meta-meta-meta-Daten!
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Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
alzi antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
und der Behörde ist der §8 wohl auch unbekannt, es sei denn die Aussage wurde gekürzt. -
Da KANN garkeine Gefährdung für die Famlie vorliegen, die persönlichen Daten der Kommando-Soldaten sind doch GEHEIM!
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der Sgt. war schneller
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.... aber der VOLLZUG des Waffenrechts. Und die Landesinnenministerien mit Ihren Erlassen........ etc. pp ...... theoretisch! Bundesrecht faktisch! noch immer Kleinstaaterei in nicht wenigen Bereichen des Waffen- und Sprengstoffrechts .... und die meisten Gerichte schei$$en auf die WaffVwV in ihren Entscheidungen, denn für diese ist sie nicht verbindlich.... oder schlicht...... einfach nicht existent, wenn sie das so wollen.
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Ein Vermächtnis bedarf der Schriftform, und die Erben können dem Vermächtnis widersprechen.
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ja und morgen hast einen anderen Sachbearbeiter, oder der einen anderen Abteilungsleiter und den Schrieb kannst verbrennen. und solange nicht ALLE Waffenrechts-Behörden bzw. deren Sachbearteiter in ALLEN Bundenländern bzw. deren Innenministerien das gleich sehen.......KANN Dir das garnicht egal sein. solange hat da garnix Bestand.
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über diese Fragestellung müssen wohl auch erstmal ein paar Dutzend Gerichtsentscheidungen drüber, bis es eine rechtliche Klarstellung geben wird...... und EVTL. dann irgendwann mal Rechtssicherheit.
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Stimmt! aber jetzt mal nicht theoretisch, sondern die tatsächliche Wettkampfsituation (war ja hier ein Wettkampf) vor Augen, dürfte das nur sehr schwer nicht mit der tatsächlich ausgeübten Gewalt über die Waffe einhergehen.
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ja und das nach §12 Abs.1 Nr.5 sogar erlaubnisfrei! sonst wäre es ja unerlaubter Waffenbesitz! Besitz IST Umgang, aber nicht jeder Umgang ist Besitz!
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nur in der Hand halten war hier aber nicht. Umgang umfasst weit mehr als Besitz. und doch, in diesem Fall (Schießen einer nach §12 Abs.1 Nr.5 erworbenen Waffe) ist das auch Besitz. weil eben nicht nur "mal kurz in der Hand gehalten im Beisein des Besitzers".
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Besitz ist nur eine Form des Umgangs. Und wer nach §12 erworben hat, der besitzt auch. Nein, denn der Umgang umfasst mehr als Erwerb und Besitz. WaffG lesen......und verstehen......
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Na sein Anwalt hat doch bestimmt dem Amt mit dem Widerspruch einen Schießnachweis vorgelegt.
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nennt sich W-A-F-F-E-N-G-E-S-E-T-Z ! solltest Du kennen, sachkundig müsstest Du ja sein.
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§12 Abs.1 Nr.5 WaffG Wer erworben hat, besitzt. Was "Erwerb" bzw. "Besitz" im waffenrechtlichen Sinne bedeutet, wurde schon benannt bzw. kann auch an prominenter Stelle (original Text-Quelle) nachgelesen werden. btw. ..... Wikipedia bei einer Rechtsfrage zitieren? ja ne, is klar!
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Du hattest eine WBK in der z.T. auch ausdrücklich die Munitionsberechtigung eingetragen war und in diesem Ersatzdokument (das warum auch immer notwendig war) weigert sich die Dame nun den bisherigen Erlaubnis-Zustand wieder einzutragen? Da hätte ich von der Dame nun aber gerne eine ganz genaue Erklärung was dabei der "Fehldruck" war und dann warum sie mir einfach so meine Erlaubnis beschränkt. Wenn das einem Widerruf oder einer Rücknahme entsprechen sollte, dann hat sie dies auch zu begründen und diese Begründung hätte ich gerne schriftlich von ihr!
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Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
alzi antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
.....also wenn Du das jetzt nicht selbst merkst...... .....lass ich das auch hier mit dem Erkären..... mach mal paar Schritte zurück und dreh Dich um....... -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
alzi antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
der §8 kennt kein Regelbedürfnis, das gibts nur im §14, ebenso wie die gelbe WBK. nix 14, nix Regelkontingent und nix gelb. Besitzstandswahrung nach §8 möglich. (wie schon erwähnt, Umschreibung auf grün bei gegebenem Bedürfnis) für Erwerb nach §8 ist jeweils das Bedürfnis glaubhaft zu machen. (Erleichterter Erwerb nur nach §14, Grundkontingent und gelb) -
..... wenn das jetzt schon so anfängt, na dann wird das spaßig hier .....
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also JA! und "Weisungen" können auch schriftlich erfolgen! AUCH für diesen Fall gibt es von diversen Verbänden Formulare bzw. Formularvorlagen. es gibt sogar Sachkundeschulende, die hier ganz laut NEIIIIIIIINNN schreien ...... entweder AWaffV oder WaffVwV..... musst Dich schon eintscheiden.
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Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht
alzi antwortete auf Fyodor's Thema in Waffenrecht
Da passt jetzt aber was in Deinen Aussagen nicht zusammen! -
Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht
alzi antwortete auf Fyodor's Thema in Waffenrecht
Wenn schon, dann höchstens verbotene Gegenstände, keine Waffen! Aber - haben wir ja jetzt schön herausgearbeitet - auch nicht für jeden! Somit MUSS da folglich erstmal garnix, auch nicht in einen 0-er Schrank. -
Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht
alzi antwortete auf Fyodor's Thema in Waffenrecht
Was konsequenterweise bedeutet, wenn für ihn das Verbot nicht wirksam wird, ist es für ihn auch kein verbotener Gegenstand. Folglich muss er die Magazine auch nicht wie verbotene Gegenstände aufbewahren.