-
Gesamte Inhalte
8.083 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von alzi
-
Das Bedürfnis liegt in der Person begründet. Und da er besagte Waffe schon als Erbe erworben hatte und weiterhin besitzt, kann er diese Waffe garnicht von sich selbst als Sportschütze erwerben. Also greift hier auch kein 2/6, da dieses ausschließlich auf den Erwerb abzielt! Ein hier vormals sehr sehr aktiver Anwalt für großer Kenntnis im Waffenrecht hatte mal ausgeführt, dass niemand von sich selbst leihen kann. (Es ging da um den §12 und Übertragung dieser Logik auf andere Teilbereiche des WaffG.) Der selben Logik (er hat das mal recht fundiert begründet, versteht aber im Detail wohl nur ein studierter Jurist) folgend, kann man nicht von sich selbst erwerben, oder sich selbst überlassen! Erwerb und Besitz sind eindeutig waffenrechtlich definiert, Erwerb beim "umschrieben" findet also keinesfalls Anwendung. Somit auch kein 2/6. Insofern würde ich Dir sogar zustimmen, dass die Kenntnisse des/der SB unzureichend sind, so wie die mancher Inhaber einer WHL (in gewissen Bereichen) auch. Dass der TE hier (hinsichtlich Auswanderung und Rückkehr) mit dem Erbwaffenstatus natürlich fahrlässig umgegangen ist, ist offensichtlich. Erbwaffen sind an kein Befürfnis gebunden. Auf MEB alleine abgezielt - zumal wenn ich das recht verstanden habe, eine 2. KW in 9Para vorhanden war - wäre/war hier auch der falsche Weg. Sportliche Nutzung von Erbwaffen wurde unzählige Male thematisiert und muss an der Stelle nicht nochmals aufgerollt werden.
-
... erlangst! ausüben ist Besitz.
-
beim "umschreiben" findet doch kein Erwerb statt, also darf das auch nicht auf 2/6 zählen.
-
idR ist das nicht der Fall, es gibt aber besonders "fürsorgliche" Behörden!
-
Dein Gastgeber/Veranstalter kann Dir die Munition nicht stellen/besorgen oder Dir diese Frage beantworten? KÖNNTE ja durchaus sein, dass dort die Frage schon öfter ....... ....warum einfach, wenns auch kompliziert geht....
-
Schießen ab 18 Erwerb sportlich idR erst später. (mit Jägerprüfung von wegen "besonders toller sachkunde" auch schon früher, steht doch irgendwo so angemerkt) aber geht hier ja nur ums schießen und wettbewerbe.... wo ist da jetzt das problem? was hab ich übersehen? welche info wurde bislang vorenthalten? welche frage wurde noch nicht gestellt? befähigung jugendaufsicht hat damit jetzt was zu tun?
-
"eine Frau" verbieten!
-
sprich.......so wie es die jeweilige Sportordnung vorschreibt.....
-
Versand von freien Waffenteilen per DHL verboten?
alzi antwortete auf black_friday's Thema in Allgemein
kann, nicht MUSS! Absender, als Vertragspartner von dhl, soll das gefälligst machen! -
Versand von freien Waffenteilen per DHL verboten?
alzi antwortete auf black_friday's Thema in Allgemein
seit wann ist paketversand im waffenrecht geregelt? das ist doch auch nur n klotz irgendwie geformtes holz. und der verkäufer ist vertragspartner von dhl. -
Versand von freien Waffenteilen per DHL verboten?
alzi antwortete auf black_friday's Thema in Allgemein
wer hat den versand beauftragt? wer ist vertragspartner von dhl? wer kann also nur ansprüche geltend machen bei vermeindlichem transportschaden? lass das mal schön den verkäufer machen..... auch wenn der das "privat" geHANDELT hat. -
was nu? DSB oder Distanzwechsel? musst Dich schon entscheiden!
-
Die Praxis ist genau dort beschrieben! Und das ist deshalb wichtig, weil u.A. genau das - zumindest sehe ich das so - Grundlagen der Sachkunde sind.
-
.... §12 des WaffG konsultieren. Sorry, aber.... Sachkunde seit wann?
-
na, personal bekommen für die zusätzlichen tätigkeiten, diese dann aber nicht ausgeführt.
-
und auch ein Vermächtnis bedarf der Schriftform IIRC hängen an den Knarren nicht irgendwelche Zettel mit nem Namen drauf?
-
versuchs nochmal, ohne das Video zu starten
-
gugg nochmal genau hin! (kleiner Tip: Waffengewalt/Bedrohung kommt doch immer von rechts. nie von links, weil was nicht sein darf, kann auch nicht sein........wie man sieht) wenns nicht so peinlich wäre, dass für son Dilettantismus auch noch Gebühren eingezogen werden........
-
und wie man sieht......alle rechts
-
dann weißt Du ja auch wo im WaffG das steht!
-
gilt das dt. waffengesetz ausserhalb deutschlands? gilt das waffengesetz eines anderen landes in deutschland? also: was grenzüberschreitend "abgesprochen"/geregelt ist, gilt nach dt. waffengesetz in deutschland bzw. nach anderem waffengesetz im anderen land. in deutschland gilt ausschießlich das dt. waffengesetz (das auch länderübergreifende regelungen/absprachen beinhaltet)! ausserhalb deutschlands gilt es nicht (die gesetze anderer länder beinhalten aber auch länderübergreifende regelungen/absprachen).
-
damit wäre die frage beantwortet und alles weitere überflüssig gewesen.
-
umfriedeter grund. genehmigter stand. kal 12 macht auch krach. platzer verteilen kein blei. wo ist das problem innerhalb der genehmigten zeiten?
-
aber dabei nicht 7,65 Browning mit 7,65 Para verwechseln!