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knight

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  1. Was aber für die hier vorliegende Diskussion ziemlich unerheblich ist.
  2. Das ist Harald Dörig: http://de.wikipedia.org/wiki/Harald_D%C3%B6rig bye knight
  3. Wenn der Wortlaut im Bundesartenschutzgesetz gleichlautend zum BJG ist, dann hätte man nach Logik des Gerichtes einen Verstoß gegen das erstere an der Backe, wenn man mit HA zur Jagd schießt. Das Bedürfnis wäre gerettet (außer die bauen noch mal so eine Kettenglied hinten dran), aber ob die dann trotzdem für die Jagd genutzt werden dürfen? Spezialregelung geltend zu machen, wäre naheliegend. Aber man hätte dann ja gerade die spezielle Regelung dazu absichtlich rausgenommen. Das was die da konstruiert haben ist einfach nur
  4. Ich würde dir hier voll zustimmen. Das wäre für dich ausreichend, das wäre für mich ausreichend, das wäre für uns ausreichend. Aber das Gesetz muss ja so geschrieben sein, dass es auch von Bundesrichtern verstanden wird bye knight
  5. Meiner Ansicht nach hat das Gericht bei seiner Anknüpfung an der Berner Konvention ohnehin einen systematischen Fehler gemacht. Die Berner Konvention dient dem Artenschutz. Für Arten, die besonders geschützt werden müssen, gilt aber ohnehin ganzjährig Schonzeit. Und bei der Überpopulation an Schwarzwild heutzutage wird man schwer behaupten können, hier wäre dringend eine Art zu schützen. Der nächste Klopper ist dann, aus der Möglichkeit ein größeres Magazin benutzen zu können, eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit zu konstruieren, die es zu verhindern gelte Abstrakt ist eher die Gefahr, zwei Patronen ins Magazin zu stecken, dann die Patronenkammer zu laden und dann noch die dritte Patrone als neue zweite ins Magazin zu stecken, sofern man dann überhaupt noch ans Magazin dran käme. Insofern ist mein Vorschlag, das BJG so zu ändern, dass die Kapazität des Magazins gar keine Rolle spielt und eben nur 2+1 geladen sein dürfen. Dann kann man normale 10er verwenden und erspart sich die abstrakte Gefahr von oben. Das wäre ja auch im Sinne des Gerichtes. Und Fangschuss, Nachsuche, Fallenjagd, am besten auch noch die Beizjagd, sollten als Ausnahme davon genannt werden, um für die Zukunft jedem neuen Versuch gleich jedweden Ansatz zu entziehen. Damit das Gericht es in Zukunft leichter hat, das Gesetz zu lesen sollte die Überschritf von "Sacheliche Verbote" hin zu "Verhaltensregeln für den Jäger" umbenannt werden. bye knight
  6. Wenn es dir besser geht....: Das BKA definiert nicht und schätzt auch nicht, sondern beurteilt. Meinetwegen bescheidet es seine Beurteilung auch. Als ob das bei meiner Argumentation oben irgendeine Rolle spielen würde...
  7. Im Absatz 9 des Urteils steht, dass das Verbot(sic!) des §13 Abs 1 Nr. 2 WaffG nicht für Schusswaffen gilt, die lediglich für eine bestimmte Art der Jagdausübung [...] nicht eingesetzt werden dürfen. Wenn die Waffen für Nachsuchen erlaubt sind, dann sind sie lediglich für bestimmte andere Jagdarten nicht erlaubt. Also könnte man sagen, dass §13 Abs 1 Nr. 2 für die Halbautomaten nicht gilt. Das wäre ja ausreichend. Ob jemand anerkannter Nachsuchenführer ist oder nicht, darauf kommt es nicht an, weil das Waffenrecht lediglich Jahresjagdscheininhaber im §13 kennt. bye knight
  8. Wäre denn das BMI überhaupt zuständig? Fällt das Bundsjagdgesetz nicht in die Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums? Dann wäre ja Christian Schmidt zuständig. Huch!!! Der ist ja von der CSU! Na sowas aber auch ... bye knight
  9. Na dann sind wir uns ja einig Zumindest kann man dich hier so verstehen http://forum.waffen-online.de/topic/445277-anzeige-wegen-sichtbarem-fuhren-einer-gaspistole/?p=2329488 "trifft den Nagel absolut auf den Kopf" und "überhaupt nichts mehr hinzufügen" ist halt schon eindeutig. Und du beziehst dich damit eben auch auf (Hervorhebung durch mich): Aber wenn das nur ein Missverständnis war, dann gibt's keinen Grund zu streiten bye knight
  10. Ist ja nicht so, dass ich das anders haben möchte. Aber der KWS Inhaber führt seine Waffe auch berechtigt und es stellt sich genauso schnell heraus, ob erlaubt oder nicht. Und da bist du der Meinung, die Waffe soll in so einem Fall zurecht eingezogen werden? bye knight
  11. Leute, Da steht klar "hat" und nicht "kann". Daraus ein "kann" zu machen, wird eine ganz andere Nummer. Denke ich jedenfalls. Aber das muss nix bedeuten. Wenn das BKA mal entschieden hat, müsste man gegen die Entscheidung des BKA vorgehen und nicht gegen den einzelnen WBK Eintrag. Das wäre eine ganz andere Prozesskonstellation. bye knight
  12. Das ist für mich kein Unsinn. Bestenfalls ein theoretisches Beispiel, um eine Frage zu klären. Ursprung war das Post, wo bei einem KWS-Besitzer eine Schreckschusswaffe, die von einem x-beliebigen Bürger gesehen wird, wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Belästigung der Allgemeinheit die Waffe hinterher - so stand es da - "zurecht" eingezogen wird. Maure hat das Post kommentiert mit "Nagel auf den Kopf" und "Nichts hinzuzuüfgen." Ein x-beliebiger Bürger kann einen Zivilpolizisten nicht von einem Zivilisten unterscheiden. Die Belästigung muss die gleiche sein. Die Ordnungswidrigkeit muss die gleiche sein. Ich will wissen, ob auch die Konsequenzen die gleichen sind. Interessant! Woran denn? Internes Diszi interessiert bei dieser Frage nur am Rande. bye knight
  13. Ich weiß nicht, ob es hier schon genannt wurde: Das Bundesjagdgesetz erlaubt also aus sich heraus die Modifizierung des §19 (1) 2c durch die Länder. Damit verweist das WaffG natürlich implizit auf die durch die Länder modifizierte Version. Wäre ein Ansatz. bye knight
  14. Zu: Und zu: Füg' doch bitte trotzdem hinzu, ob bei einem Zivilpolizisten, wo ein besorgter Bürger mal die Waffe erblickt und die Polizei ruft, ob da auch die Waffe eingezogen wird, weil eine OWI wegen öffentlichen Ärgernis vorlag. Ob da auch eine Durchsuchung mit Herausgabe der Waffe kommt, um zu prüfen, ob er nicht eine ganz andere Waffe schwarz geführt hat? Oder ob man sich hier einfach abwimmeln lässt. Danke! bye knight
  15. Weil die Waffe als 2-schüssig in der WBK gestanden hätte und das dann nicht mehr geht. Jetzt sind wir auf einer Linie Überblicken wird man das wohl nicht so schnell, weil einfach die ganze Bandbreite möglich ist. Von "gilt nur für diesen entschiedenen Fall" über "der Gesetzgeber ändert das Jagdgesetz, damit es auch ein Bundesverwaltungsgericht versteht" bis hin zu "Behörden laufen jetzt Amok." Bei den Sportschützen bin ich noch optimistisch, weil die Formulierungen hier eindeutiger sind. Da ist die Rede von "Magazin hat" und vor allem: Das BKA entscheidet. Wenn ein Feststellungsbescheid da ist, dann wurde eben so entschieden. Dann könnte man höchstens gegen den FB klagen, was aber eine ganz andere Prozesskonstellation wäre (nach meiner laienhaften Einschätzung). Die haben die komplette Gesetzessystematik nicht verstanden. Weder im Jagdrecht noch im Waffenrecht. Nehmen wir für einen Moment mal an, dass die Waffen unter das sachliche Verbot fallen sollten. Dann würden die vereinfachten Erwerbsregeln aus dem §13 nicht greifen. Den Unterschied von Erwerb und Besitz, der wesentlich im WaffG ist, nicht begreifend, leiten sie dann ein Besitzverbot ab - ohne zu registrieren, dass es auch noch andere Erwerbsmöglichkeiten gäbe (etwa §8). Mit der gleichen Begründung könnte man für Tagesjagdscheininhaber den Besitz von Jagdwaffen verbieten wollen, denn für die gilt §13 auch nicht. bye knight
  16. Der zweite Knackpunkt ist, dass §13 das (vereinfachte) Bedürfnis eben nur für die Waffen anerkennt, die nicht unter das sachliche Verbot fallen. Und wegen des "und" gilt das auch für die Waffen, die fürs Training gebraucht werden (wobei die Vereinfachung später im §13 ohnehin nur für die Waffen gilt, die nicht unter das sachliche Verbot fallen, egal zu welchem Zweck die erworben werden sollen.) Die beste Lösung wird sein, das sachliche Verbot zu präzisieren. Irgendwie so in der Art, dass nur beim Schuss auf Wild das Magazin mit 2 Schuss Kapazität drin sein muss. bye knight
  17. Eben. Und warum soll es dann nicht ausreichend sein, wenn Joe Heiopei seine Erlaubnis (= KWS) vorzeigt?
  18. Läuft das auch so ab, wenn jemand die zufällig gesehene Waffe bei einem Polizisten in zivil entdeckt? Wird die Waffe dann auch zurecht eingezogen? Oder wird hier mit zweierlei Maß gemessen? bye knight
  19. Du weißt das, ich weiß das, wir wissen das, aber weiß das auch das Gericht? Im §19 steht "das" Magazin. Das ist konkret und nicht unbestimmt. Damit ist offensichtlich nicht irgendein Magazin gemeint. Aber im §13 wegen "und" nur für die Waffen, die nicht unter das sachliche Verbot fallen. Ansonsten nix §13 sondern §8. Seid's mir net böß, aber ich muss mich heute noch um eine Menge anderer Sachen kümmern. Ich ziehe mich hier etwas zurück. Wir drehen uns eh im Kreis. bye knight
  20. Nach meinem Verständnis (Quellen: Diverse Posts hier im Thread): Das Urteil aus Leipzig ändert das Urteil aus Münster ab und weist die Berufung zurück. In der (abenteuerlichen) Begründung zu diesem Urteil sagt das Gericht, dass die Merkmale des sachlichen Verbots aus §19 Abs 1 Nr 2 c auch dann erfüllt sind, wenn man in der Waffe ein Magazin mit mehr als 2 Schuss Kapazität verwenden kann - nicht nur, wenn es beim Schuss auf Wild verwendet wird! Der Ursprung des Problems ist also eine jagdrechtliche Auffassung, die sich dann im Waffenrecht auswirkt. Denn diese Waffen sind diejenigen, für die Jahresjagdscheininhaber keine Erwerbserlaubnis brauchen. Was das dann in der Praxis bedeuten wird, ist schwer vorherzusagen. Und weil ich nicht weiß, warum der Kläger das Urteil nicht veröffentlichen will, halte ich mich auch mit öffentlichen Spekulationen darüber und wie man die Probleme im Einzelnen lösen könnte, zurück. Grundsätzlich gibt es natürlich im WaffG Wege, eine Erwerbserlaubnis zu erhalten. bye knight
  21. Von Verbot nach WaffG ist ja auch keine Rede. Es geht um das sachliche Verbot nach Jagdgesetz. Das wirkt dann auf den vereinfachten Erwerb nach WaffG.
  22. Mal eine grundsätzliche Frage an die Rechtsgelehrten: So ein Urteil besteht ja immer aus dem Urteil und der Begründung. Welcher Teil davon entfalltet welche Wirkung? Ich denke mir das so, dass im Urteil wohl nicht über den Streitgegenstand hinaus entschieden wird. Das ist hier die dämliche 2-Schuss-Eintragung. Da kann das Gericht sagen die bleibt oder die kommt raus. Es kann ja nicht über Sachen urteilen, über die nicht gestritten wurde - oder doch? Daher ist möglicher Weise die eigentliche Sprengkraft in der Begründung. Aber welche Wirkung entfaltet die Begründung? Ob Aluhut oder nicht? Was soll das? Wenn FG hier postet, dann hat das für mich Gewicht. Aprilscherze klingen anders. Und ob es einen vernünftigen Grund dafür gibt, warum die Prozessbeteiligten das Urteil nicht selbst veröffentlichen wollen, spielt überhaupt keine Rolle. Wenn sie so entscheiden, dann ist das so. Punkt. Das Bundesverfassungsgericht ist eben keine übergeordnete Gerechtigkeitsinstanz. Ich sehe mehrere Wege, das zu kitten, aber das wird im Detail von dem Abhängen, was eben im Urteil drin steht. Zu Das Problem ist hier das rote "und". Wenn die Linie sein sollte, dass ein Halbautomat, der theoretisch ein größer-zwei-Schuss-Magazin aufnehmen kann, nicht unter 2. fällt, dann reicht es nicht, wenn er unter 1. fällt. Es ist ja nicht so, dass man dann nicht weiter ein Bedürfnis geltend machen könnte. Aber dann über Voreintrag und nicht mehr mit bedürfnisfreiem Erwerb auf Jagdschein. Und selbst das wird das Problem nur teilweise lösen. bye knight
  23. Kann schon sein, ist aber eben nicht so gekommen. Woher weißt du, dass er nichts weiteres dazu weiß? Ich glaube eher, dass er sehr viel mehr dazu weiß. bye knight
  24. Das mag deine Analyse sein. Meine sieht anders aus. FG wird sich nicht ohne Grund so drastisch eindeutig äußern. Demnach gibt es eine Grundlage dafür und einige kennen sie. Wenn sie die nicht weitergeben, ist die Erklärung, dass die Prozessbeteiligten das nicht wollen, zumindest mal die beste, die bisher genannt wurde. Warum sie das nicht wollen, ist eine ganz andere Frage. Möglicher Weise will man sich jetzt auch erst mal gründlich auf die nächsten Schritte vorbereiten. Wenn so viel auf dem Spiel steht, sollte man das auch besser tun. Vielleicht gibt es enge Fristen, die zu beachten sind? Ich weiß es ja auch nicht. bye knight
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