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In Antwort auf: In Antwort auf: Sachkunde ist kein Problem, da die waffenrechtliche Genehmigung in Form der WBK für Sportschützen breits vorliegt. frogger Für Signalpistolen Kal. 4 benötigt man einen Sachkundenachweis, der in einer Prüfung vor dem Deutschen Motoryacht-Verband bzw. dem Deutschen Seglerverband erlangt wird. Mit dem Sachkundenachweis für eine Sportschützen-WBK hat das nichts zu tun. Die Sachkunde benötigst du, als Nachweis für den Antrag. Da der Kollege aber bereits die neue Sportschützen-WBK hat und dem Antrag damit schon stattgegeben wurde, braucht er sich um die Sachkunde nicht mehr zu kümmern, da die Erwerbserlaubnis bereits vorliegt. Frogger hat daher völlig recht.Wie in meinem Posting oben geschrieben, ist die Frage einzig und allein nur noch, ob die SigPi eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition ist. Es ist dann auch nicht mehr relevant, ob der Erwerb dem sportlichen Schießen dient oder nicht. Wenn die SigPi in diese Kategorie fällt, dann liegt die Erwerbserlaubnis vor und man kann sich einen ganzen Schrank voll davon kaufen - natürlich auch ohne Rücksicht auf eine 2/6-Regelung Ach ja, wenn wir schon mal dabei sind: Was kostet eigentlich eine SigPi und was kostet die Munition? Nur mal so aus purem Interesse.... bye knight
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In Antwort auf: Das Bedürfnis kommt in diesem Fall nicht von einem Verband ect. sondern Du weist Dein Bedürfnis mit deinem Bootsführerschein in Verbindung mit einem eigenen Boot nach und Du musst auch nachweisen bzw. plausibel machen dass Du die Signalpatrone evtl. mal brauchen könntest. Im heimischen Hafen rumzuschippern reicht also nicht. Als Ergebnis gilt also dass man mit einer Sportschützen-WBK auf keinen Fall eine Signalpistole erwerben kann. Unabhängig ob das nun ein Einzellader, eine Patronen- oder Kartuschenmunition ist. Neee Smithy. Was du da beschreibst ist der Regelfall, wenn du die SigPi über die grüne WBK beantragst. Die neue Sportschützen-WBK erlaubt aber den Erwerb der aufgezählten Waffen. Die Frage ist daher nur noch, ob die SigPi in eine Kategorie der Aufzählung fällt oder nicht. Konkret: Ist die SigPi eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition? Wenn ja, dann hat man mit der neuen Sportschützen-WBK die Erwerbsberechtigung. bye knight
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In Antwort auf: Ihr habt da eine ganz entscheidende Winzigkeit uebersehen. Die neue Schuetzen-WBK erlaubt nur den Erwerb von Waffen der entsprechenden Kategorien die vom Beduerfnis, d.h. bei Sportschuetzen zum Schiessen nach einer Sportordnung, umfasst sind. Neee Nobody, du hast eine Winzigkeit zu viel gesehen. Die neue Sportschützen-WBK erlaubt zum Erwerb der Waffen, die in der Erlaubnis aufgezählt sind. Wenn es anders wäre, müsste die Erlaubnis von vorneherein eingeschränkt sein. Wenn die Behörde die Erlaubnis erteilt, eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition zu erwerben, dann kann sie hinterher nicht sagen, dass man sie nicht hätte erbwerben dürfen, da der Verband keine Disziplin dafür hat Im Übrigen ist dies auch eindeutig nach den Worten des zuständigen Staatssekretärs der Wille des Gesetzgebers gewesen. bye knight
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In Antwort auf: Zu klären wäre also, ob der Begriff der Patronenmunition die Pyrotechnische Patronenmunition mit einschließt oder ob es zwei eigenständige Munitionsarten sind. Ich sehe deinen Punkt. Allerdings bin ich schon der Meinung, dass alles was Hülse + Treibladung + Geschoss hat eine Patrone ist. Genau so ist Patronenmunition ja wortwörtlich definiert. Wenn der Gesetzgeber nicht gewollt hätte, dass pyrotechnische Munition auch darunter fällt, hätte er entsprechend formulieren müssen, z.B. "soweit es sich nicht um pyrotechnische Munition nach 1.4 handelt. Das hat er ja an anderen Stellen auch getan.... bye knight
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In Antwort auf: aber das lassen wir mal aus, die gesetzlichen Bestimmungen sind in DE nun mal so wie sie sind. Genau. Und deswegen kann man sich auf die neue Sportschützen-WBK auch eine Singalpistole kaufen. Um das Bedürfnis geht es hier schließlich gar nicht mehr. Es ist nur noch die Frage, ob es sich um bei der SigPi um eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition handelt. Ich meine ja, denn: In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 - Munition und Geschosse des WaffG liest man: 1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb) und 1.4 pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört 1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition, 1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition, 1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. Im Gesetz ist also explizit angegeben, dass Patronenmunition auch pyrotechnisch sein kann. Damit bleibt diese Munition jedoch am Ende immer noch Patronenmunition - sie ist nur zusätzlich auch pyrotechnisch. Wenn ich die SigPi von der Bundeswehr im Kaliber 4 richtig in Erinnerung habe, war diese für patronierte pyrotechnische Munition bestimmt. Dort wurden Hülsen reingesteckt, die ein (pyrotechnisches) Geschoss hatten. q.e.d. bye knight
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In Antwort auf: das ist ja gar kein problem, denn mit dem termin wird es sowieso etwas eng bei mir. und wie es über die autobahn richtung hessen läuft, das weiß auch niemand vorher. es ist besser so! danke für den "warnhinweis". So ein Quatsch! Natürlich darfst du gerne vorbeikommen. Wäre ja noch schöner. Du würdest ja glatt das Jahresevent nach dem WO-Treffen in Irsch verpassen! bye knight
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In Antwort auf: ... und da wurde es beinahe eng, hat aber noch gereicht. Schau dir mal die Fotos vom letzten Mal an und sie mal, was da alles auf dem Boden liegt. bye knight
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In Antwort auf: prima, dann haben wir auch ein paar Popper zum bepeppern Funktioniert der Kompressor wieder? bye knight
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Handheb, Hauptsache nicht am 6. 2. bye knight
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Nicht-eingetragene Waffe einem Berechtigten geben
knight antwortete auf Hamster's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Die Behörden sind einfach zu unflexibel. Die Behörden setzen nur das Recht um. Und nach dem neuen Recht ist es so gut wie nicht mehr möglich eine illegale Waffe zu legalisieren. Der Gesetzgeber meint, dass sei besser so. bye knight -
Hmmm... Was ist, wenn man per Etix eincheckt? Wird die Waffe wirklich am Schalter vor allen Leuten ausgepackt und kontrolliert? Gibt's da nicht eine Vorschrift, wonach der Waffenkoffer zumindest ein Ventil für den Druckausgleich haben muss? bye knight
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In Antwort auf: neue Web-Page - Ende des Jahres Tut mir einen Gefallen und verzichtet darauf, wieder alles zu flashen. Eine einfache und dafür klar strukturierte Seite ohne viel Firlefanz würde mir wesentlich besser gefallen. bye knight
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In Antwort auf: Schwarz mit weißer Schrift? Wie wäre es mit weiß und schwarzer Schrift? bye knight
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In Antwort auf: Ähem - soll jetzt wirklich ein Jahr Pause sein? In unserem Einzugsgebiet gibt's ja doch eine ganze Menge WO-ler. Neeeee, da gibts ja noch das Ostern-WO-Treffen und das Sommer-WO-Treffen in Irsch ist ja auch nicht soooo weit weg bye knight
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In Antwort auf: Wer kommt denn nun alles und gibt's noch Sonderwünsche zur Hardware ? Ich muss leider absagen. Sorry. bye knight
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In Antwort auf: Wozu eine WBK??? Ich habe ein 5,5 Luftgewehr, es ist frei ab 18. SD sind der Schusswaffe, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt; für diese Waffe ist ein SD also frei ......... Hhhmmmmm..... So habe ich das noch nie betrachtet Man lernt halt nie aus! Wäre interessant zu wissen, an welchen Konstruktionsmerkmalen man festmacht, für welche Waffe ein Schalldämpfer bestimmt ist. Leider bin ich zu wenig Fachman, um hier was konkretes beitragen zu können. bye knight
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In Antwort auf: ich denke Sluggy trifft gleich der Schlag. Leider sind das nur meine bescheidene Ansichten. Die darf sich zwar jeder gerne zu eigen machen, sei es für Diskussionen im Schützenkreis, mit der Behörde oder mit einem Richter Aber wenn es letztlich um Entscheidungen geht, werde ich nicht gefragt Das sollte man bei all der Freude im Hinterkopf behalten.... bye knight
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In Antwort auf: Sorgen macht mir momentan nur die Sache mit den Wechselläufen (weiterhin eintragungspflichtig oder nicht), was derzeit noch heiß in höchsten Kreisen diskutiert wird. Bin mal gespannt, wie das geregelt wird. Och joh, ich hätte da noch ein paar Sorgen für dich - Auf (neue) gelbe WBK und auf Jagdschein darf man auch Schalldämpfer für Langwaffen kaufen. - Ist in einer WBK ein Munitionserwerbsstempel eingetragen, so gilt er für alle darin eingetragenen Waffen und nicht nur für die Waffe, zu der er eingestempelt ist. - Der §6 der VO ist meiner Meinung nach obsolet, da er mit minimalem Aufwand zu umgehen ist - leider brauche ich für die Ausarbeitung der Begründung mehr Zeit, als ich im Moment habe. - und wenn ich noch angestrengt nachdenke, fallen mir sicher auch noch ein paar auf, aber viele hatten wir hier ja auch schon. Kleiner Seitenhieb: Meine persönliche Sorge sind eher die Sachbearbeiter, die das WaffG so auslegen, wie sie es wollen bye knight
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Feuerwaffen, die nicht Schusswaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden (das sind, wie ich schon geschrieben habe, die Luftdruckwaffen mit Sperrvorrichtung, die schießsportlich nicht von Belang sind). Wenn ich mal die Anlage 1 zitieren darf: Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden... Dann folgt eine Aufzählung. Egal was in der Aufzählung drin steht, es kann nur dann eine Feuerwaffe sein, wenn zum Antrieb heißte Gase verwendet werden. Eine Luftdruckwaffe verwendet keine heißen Gase zum Antrieb und da ist es auch vollkommen egal, ob da ein abgefahrener Sperrmechanismus drin ist oder nicht. Innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen, die nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sind. Der Satz bezieht sich allgemein auf die Personen, die Sportschützen sind. Erwerb und Besitz für diesen Personenkreis wird in § 14 geregelt. Jäger und Waffensammler haben mit § 14 natürlich nix zu tun. Soso. Im ganzen §14 kann man maximal den Abs 1 für allgemeine Sportschützen auslegen, ganz sicher jedoch nicht den Abs 2, denn dieser beschäftigt sich ausdrücklich mit Sportschützen eines anerkannten Verbandes. Da jetzt aus der Satzstellung herzuleiten, dass der strittige Satz darüber hinausgehend auch für allgemeine Sportschützen gilt, nicht jedoch für Jäger oder Waffensammler ist meiner bescheidenen Meinung nach nur eine vorgeschobene Behauptung und in keiner Weise aus dem Gesetzestext herleitbar. Alleine schon aus der Satzstellung ist viel naheliegender, dass der Satz nur für Verbandsschützen gilt. Wollte man nun behaupten, dass er auch für allgemeine Sportschützen gilt, so müsste man begründen, warum nicht auch für Jäger oder Sammler. Das kann jedoch nicht die Stellung des Satzes innerhalb des Paragrafen sein, da du ja gerade argumentierst, dass die Satzstellung innerhalb des Abs 2 keine Rolle spielt. Also innerhalb des Absatzes lasse ich die Satzstellung als Argument nicht zu, aber innerhalb des Paragrafen lasse ich sie zu Das mit dem "nachfolgend" werde ich bei der nächsten Dienstbesprechung auch mal abklären. Bin gespannt. Auf jeden Fall nachfolgend ist § 59. Und ich gehe stark davon aus, dass in der WaffVwV das stehen wird, was ich oben bereits propagiert habe. Ich gehe davon aus, dass dazu gar nichts drin stehen wird. Ausßerdem ist WaffVwV nur für die Behörde bindent, nicht jedoch für die Gerichte. Wenn es zum Streit kommt, wird der Richter deiner Auslegung schon einen Riegel vorschieben bye knight
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In Antwort auf: Die Frage ist doch oft: liegt hier eine Neuregelung vor, die die bisherige Regelung abändert oder handelt es sich um eine vollkommen neue Regelung. Und das ist wahrlich nicht immer so einfach zu beantworten. Und wie soll sich das auf die Gesetzesauslegung auswirken? bye knight
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Sorry Sachbearbeiter, aber ich kann dir nicht mal im Ansatz zustimmen: Zu 2.: Gerade weil im § 14 Schusswaffen und nicht Feuerwaffen steht, gilt er auch nur für solche Welche Feuerwaffe im Sinne des Gesetzes soll denn keine Schusswaffe im Sinne des Gesetzes sein? Und wenn der §14 für Schusswaffen gilt, dann auch für Luftgewehre. Und dann dürften Schützen eines anerkannten Verbandes nur 2 Luftgewehre pro 6 Monate kaufen? Die Erwerbsregelung innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als zwei gilt generell, also gleich ob neue oder alte WBK, denn der Satz steht ganz für sich alleine und hat auch nix mit Verbandsmitgliedschaft oder so zu tun. Auch wer das Bedürfnis über § 8 herleitet, hat sich daran zu halten. Soso. Jetzt mal Butter bei die Fisch: Wenn der strittige Satz so toll alleine steht und mit sonst nichts in Zusammenhang zu bringen ist, dann dürften deiner Logik zu Folge auch Jäger und sogar Waffensammler nur 2 Schusswaffen je 6 Monate kaufen? Das mit der Interprätation zu "nachfolgend" halte ich übrigens für Quatsch mit Soße. Da darf man nicht am Wort kleben bleiben sondern man muss das ganze Gesetzeswerk als nachfolgend betrachten. Meiner Meinung nach sind mit "nachfolgend" nur die weiteren Absätze des §58 gemeint. Alles andere macht keinen Sinn, denn genau diese Absätze beschäftigen sich mit Erlaubnissen aus dem alten Gesetz und deren Weitergeltung. Und wenn der Gesetzgeber "nachfolgend" schreibt, dann heißt das "nachfolgend" und nicht "vorstehend". Mit der gleichen Argumentation könnte man sonst auch argumentieren, eine rote Ampel sei grün. bye knight
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Meine Sachbearbeiterin hat mal ziemlich klar durchblicken lassen, dass sie von dem neuen Gesetz gar nix hält. Es ist widersprüchlich, manche Vorschriften seien schlichtweg nicht umzusetzen, die Arbeit die bei ihr jetzt hängen bleibt, wird wohl dazu führen, dass sie sich ein Bett ins Büro stellt. Weiterhin hält sie den Psycho-Test für totalen Blödsinn, denn die 19-jährigen würden beim Bund ganz andere Waffen in den Händen halten. Kurz gesagt: Sie war ziemlich sauer. Aber sie hat meine Anträge dennoch freundlich bearbeitet. bye knight
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In Antwort auf: Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden. § 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. Das heißt, dass die alte gelbe WBK nur insoweit weitergilt, wie das neue WaffG nichts anderes aussagt. Und das neue WaffG bestimmt eindeutig, dass zwar gemäß § 14 Abs. 4 nach wie vor eine unbefristete Erwerbserlaubnis besteht, a b e r nach Absatz 2 eingeschränkt auf 2 Schusswaffen pro 6 Monaten. Ach ja, nochwas: Wie viele Waffen darf deiner Meinung nach ein Schütze mit alter gelber WBK innerhalb von sechs Monaten kaufen, der nicht in einem anerkannten Verband Mitglied ist? Warum? bye knight
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In Antwort auf: die argumentation zu 3. ist zwar auch nicht ohne, aber ich halte die einschränkung auf 2 waffen pro halbjahr für verbandsschützen für grundgesetzkonform (ein vorteilhafte stellung (verbandsschütze) hat halt auch einen nachteil). Hhmmmm..... Du meinst nach dem Motto: Ich gestehe dir als Verbandsschützen einen vereinfachten Bedürfnisnachweis zu, aber das mache ich (idR) nur zwei mal im Halbjahr. Wenn du mehr möchtest, musst du das schon besser begründen. Dem kann ich mich - wenn auch mit etwas verbleibenden Bauchschmerzen - anschließen bye knight
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In Antwort auf: Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden. War ja klar In Antwort auf: § 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. Nö, lies mal genau: § 58 Altbesitz (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Alles klar? In Antwort auf: Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen !!! Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle. 1. Sind Luftdruckwaffen sehr wohl Schusswaffen, wie hier schon belegt wurde. 2. Steht im §14 "Schusswaffen" und nicht "Feuerwaffen". 3. Wenn du argumentierst, dass die 2/6-Beschränkung nicht für bedürfnisfreie Waffen gilt, dann musst du auch akzeptieren, dass sie nicht für die neue gelbe WBK gilt, denn alle Waffen, die der Inhaber darauf erwerben darf, erwirbt er "bedürfnisfrei". bye knight