Zum Inhalt springen

knight

WO Moderatoren
  • Gesamte Inhalte

    16.226
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von knight

  1. Handheb, Hauptsache nicht am 6. 2. bye knight
  2. In Antwort auf: Die Behörden sind einfach zu unflexibel. Die Behörden setzen nur das Recht um. Und nach dem neuen Recht ist es so gut wie nicht mehr möglich eine illegale Waffe zu legalisieren. Der Gesetzgeber meint, dass sei besser so. bye knight
  3. Hmmm... Was ist, wenn man per Etix eincheckt? Wird die Waffe wirklich am Schalter vor allen Leuten ausgepackt und kontrolliert? Gibt's da nicht eine Vorschrift, wonach der Waffenkoffer zumindest ein Ventil für den Druckausgleich haben muss? bye knight
  4. In Antwort auf: neue Web-Page - Ende des Jahres Tut mir einen Gefallen und verzichtet darauf, wieder alles zu flashen. Eine einfache und dafür klar strukturierte Seite ohne viel Firlefanz würde mir wesentlich besser gefallen. bye knight
  5. knight

    Gelbe WBK in NRW

    In Antwort auf: Schwarz mit weißer Schrift? Wie wäre es mit weiß und schwarzer Schrift? bye knight
  6. In Antwort auf: Ähem - soll jetzt wirklich ein Jahr Pause sein? In unserem Einzugsgebiet gibt's ja doch eine ganze Menge WO-ler. Neeeee, da gibts ja noch das Ostern-WO-Treffen und das Sommer-WO-Treffen in Irsch ist ja auch nicht soooo weit weg bye knight
  7. In Antwort auf: Wer kommt denn nun alles und gibt's noch Sonderwünsche zur Hardware ? Ich muss leider absagen. Sorry. bye knight
  8. In Antwort auf: Wozu eine WBK??? Ich habe ein 5,5 Luftgewehr, es ist frei ab 18. SD sind der Schusswaffe, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt; für diese Waffe ist ein SD also frei ......... Hhhmmmmm..... So habe ich das noch nie betrachtet Man lernt halt nie aus! Wäre interessant zu wissen, an welchen Konstruktionsmerkmalen man festmacht, für welche Waffe ein Schalldämpfer bestimmt ist. Leider bin ich zu wenig Fachman, um hier was konkretes beitragen zu können. bye knight
  9. In Antwort auf: ich denke Sluggy trifft gleich der Schlag. Leider sind das nur meine bescheidene Ansichten. Die darf sich zwar jeder gerne zu eigen machen, sei es für Diskussionen im Schützenkreis, mit der Behörde oder mit einem Richter Aber wenn es letztlich um Entscheidungen geht, werde ich nicht gefragt Das sollte man bei all der Freude im Hinterkopf behalten.... bye knight
  10. In Antwort auf: Sorgen macht mir momentan nur die Sache mit den Wechselläufen (weiterhin eintragungspflichtig oder nicht), was derzeit noch heiß in höchsten Kreisen diskutiert wird. Bin mal gespannt, wie das geregelt wird. Och joh, ich hätte da noch ein paar Sorgen für dich - Auf (neue) gelbe WBK und auf Jagdschein darf man auch Schalldämpfer für Langwaffen kaufen. - Ist in einer WBK ein Munitionserwerbsstempel eingetragen, so gilt er für alle darin eingetragenen Waffen und nicht nur für die Waffe, zu der er eingestempelt ist. - Der §6 der VO ist meiner Meinung nach obsolet, da er mit minimalem Aufwand zu umgehen ist - leider brauche ich für die Ausarbeitung der Begründung mehr Zeit, als ich im Moment habe. - und wenn ich noch angestrengt nachdenke, fallen mir sicher auch noch ein paar auf, aber viele hatten wir hier ja auch schon. Kleiner Seitenhieb: Meine persönliche Sorge sind eher die Sachbearbeiter, die das WaffG so auslegen, wie sie es wollen bye knight
  11. Feuerwaffen, die nicht Schusswaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden (das sind, wie ich schon geschrieben habe, die Luftdruckwaffen mit Sperrvorrichtung, die schießsportlich nicht von Belang sind). Wenn ich mal die Anlage 1 zitieren darf: Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden... Dann folgt eine Aufzählung. Egal was in der Aufzählung drin steht, es kann nur dann eine Feuerwaffe sein, wenn zum Antrieb heißte Gase verwendet werden. Eine Luftdruckwaffe verwendet keine heißen Gase zum Antrieb und da ist es auch vollkommen egal, ob da ein abgefahrener Sperrmechanismus drin ist oder nicht. Innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen, die nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sind. Der Satz bezieht sich allgemein auf die Personen, die Sportschützen sind. Erwerb und Besitz für diesen Personenkreis wird in § 14 geregelt. Jäger und Waffensammler haben mit § 14 natürlich nix zu tun. Soso. Im ganzen §14 kann man maximal den Abs 1 für allgemeine Sportschützen auslegen, ganz sicher jedoch nicht den Abs 2, denn dieser beschäftigt sich ausdrücklich mit Sportschützen eines anerkannten Verbandes. Da jetzt aus der Satzstellung herzuleiten, dass der strittige Satz darüber hinausgehend auch für allgemeine Sportschützen gilt, nicht jedoch für Jäger oder Waffensammler ist meiner bescheidenen Meinung nach nur eine vorgeschobene Behauptung und in keiner Weise aus dem Gesetzestext herleitbar. Alleine schon aus der Satzstellung ist viel naheliegender, dass der Satz nur für Verbandsschützen gilt. Wollte man nun behaupten, dass er auch für allgemeine Sportschützen gilt, so müsste man begründen, warum nicht auch für Jäger oder Sammler. Das kann jedoch nicht die Stellung des Satzes innerhalb des Paragrafen sein, da du ja gerade argumentierst, dass die Satzstellung innerhalb des Abs 2 keine Rolle spielt. Also innerhalb des Absatzes lasse ich die Satzstellung als Argument nicht zu, aber innerhalb des Paragrafen lasse ich sie zu Das mit dem "nachfolgend" werde ich bei der nächsten Dienstbesprechung auch mal abklären. Bin gespannt. Auf jeden Fall nachfolgend ist § 59. Und ich gehe stark davon aus, dass in der WaffVwV das stehen wird, was ich oben bereits propagiert habe. Ich gehe davon aus, dass dazu gar nichts drin stehen wird. Ausßerdem ist WaffVwV nur für die Behörde bindent, nicht jedoch für die Gerichte. Wenn es zum Streit kommt, wird der Richter deiner Auslegung schon einen Riegel vorschieben bye knight
  12. In Antwort auf: Die Frage ist doch oft: liegt hier eine Neuregelung vor, die die bisherige Regelung abändert oder handelt es sich um eine vollkommen neue Regelung. Und das ist wahrlich nicht immer so einfach zu beantworten. Und wie soll sich das auf die Gesetzesauslegung auswirken? bye knight
  13. Sorry Sachbearbeiter, aber ich kann dir nicht mal im Ansatz zustimmen: Zu 2.: Gerade weil im § 14 Schusswaffen und nicht Feuerwaffen steht, gilt er auch nur für solche Welche Feuerwaffe im Sinne des Gesetzes soll denn keine Schusswaffe im Sinne des Gesetzes sein? Und wenn der §14 für Schusswaffen gilt, dann auch für Luftgewehre. Und dann dürften Schützen eines anerkannten Verbandes nur 2 Luftgewehre pro 6 Monate kaufen? Die Erwerbsregelung innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als zwei gilt generell, also gleich ob neue oder alte WBK, denn der Satz steht ganz für sich alleine und hat auch nix mit Verbandsmitgliedschaft oder so zu tun. Auch wer das Bedürfnis über § 8 herleitet, hat sich daran zu halten. Soso. Jetzt mal Butter bei die Fisch: Wenn der strittige Satz so toll alleine steht und mit sonst nichts in Zusammenhang zu bringen ist, dann dürften deiner Logik zu Folge auch Jäger und sogar Waffensammler nur 2 Schusswaffen je 6 Monate kaufen? Das mit der Interprätation zu "nachfolgend" halte ich übrigens für Quatsch mit Soße. Da darf man nicht am Wort kleben bleiben sondern man muss das ganze Gesetzeswerk als nachfolgend betrachten. Meiner Meinung nach sind mit "nachfolgend" nur die weiteren Absätze des §58 gemeint. Alles andere macht keinen Sinn, denn genau diese Absätze beschäftigen sich mit Erlaubnissen aus dem alten Gesetz und deren Weitergeltung. Und wenn der Gesetzgeber "nachfolgend" schreibt, dann heißt das "nachfolgend" und nicht "vorstehend". Mit der gleichen Argumentation könnte man sonst auch argumentieren, eine rote Ampel sei grün. bye knight
  14. Meine Sachbearbeiterin hat mal ziemlich klar durchblicken lassen, dass sie von dem neuen Gesetz gar nix hält. Es ist widersprüchlich, manche Vorschriften seien schlichtweg nicht umzusetzen, die Arbeit die bei ihr jetzt hängen bleibt, wird wohl dazu führen, dass sie sich ein Bett ins Büro stellt. Weiterhin hält sie den Psycho-Test für totalen Blödsinn, denn die 19-jährigen würden beim Bund ganz andere Waffen in den Händen halten. Kurz gesagt: Sie war ziemlich sauer. Aber sie hat meine Anträge dennoch freundlich bearbeitet. bye knight
  15. In Antwort auf: Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden. § 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. Das heißt, dass die alte gelbe WBK nur insoweit weitergilt, wie das neue WaffG nichts anderes aussagt. Und das neue WaffG bestimmt eindeutig, dass zwar gemäß § 14 Abs. 4 nach wie vor eine unbefristete Erwerbserlaubnis besteht, a b e r nach Absatz 2 eingeschränkt auf 2 Schusswaffen pro 6 Monaten. Ach ja, nochwas: Wie viele Waffen darf deiner Meinung nach ein Schütze mit alter gelber WBK innerhalb von sechs Monaten kaufen, der nicht in einem anerkannten Verband Mitglied ist? Warum? bye knight
  16. In Antwort auf: die argumentation zu 3. ist zwar auch nicht ohne, aber ich halte die einschränkung auf 2 waffen pro halbjahr für verbandsschützen für grundgesetzkonform (ein vorteilhafte stellung (verbandsschütze) hat halt auch einen nachteil). Hhmmmm..... Du meinst nach dem Motto: Ich gestehe dir als Verbandsschützen einen vereinfachten Bedürfnisnachweis zu, aber das mache ich (idR) nur zwei mal im Halbjahr. Wenn du mehr möchtest, musst du das schon besser begründen. Dem kann ich mich - wenn auch mit etwas verbleibenden Bauchschmerzen - anschließen bye knight
  17. In Antwort auf: Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden. War ja klar In Antwort auf: § 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. Nö, lies mal genau: § 58 Altbesitz (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Alles klar? In Antwort auf: Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen !!! Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle. 1. Sind Luftdruckwaffen sehr wohl Schusswaffen, wie hier schon belegt wurde. 2. Steht im §14 "Schusswaffen" und nicht "Feuerwaffen". 3. Wenn du argumentierst, dass die 2/6-Beschränkung nicht für bedürfnisfreie Waffen gilt, dann musst du auch akzeptieren, dass sie nicht für die neue gelbe WBK gilt, denn alle Waffen, die der Inhaber darauf erwerben darf, erwirbt er "bedürfnisfrei". bye knight
  18. In Antwort auf: Nach derzeitigem Stand: bei Sportschützen generell ja, gleich ob die gelbe WBK früher erteilt wurde oder erst noch erteilt wird. Dem muss ich natürlich heftigst widersprechen Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass der §14 Abs 2 nur für Mitgleider eines anerkannten Schießsportverbandes anwendbar ist. Meiner bescheidenen Meinung nach gilt: 1.) Die alte gelbe WBK gilt unbeschränkt weiter (§58 Abs 1). Auch ist sie nicht an die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband gebunden. Die alte gelbe WBK war nie mengenmäßig oder zeitlich beschränkt. Demnach kann man auf die alte Gelbe WBK weiterhin den ganzen Laden an Einzelladerlangwaffen auf einmal leer kaufen. 2.) Der §14 ist das missratenste, was ich im Gesetz finden kann. Ich zitiere noch mal den relevanten Satz: Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. So, da auch Luftgewehre und Luftpistolen Schusswaffen sind, dürften Mitglieder in einem anerkannten Schießsportverband nur zwei Luftgewehre im Halbjahr kaufen, obwohl diese bedürfnis- und erlaubnisfrei sind Eine Auslegung dieses Satzes kann daher nur dann Sinn machen, wenn man ihn auf den Abs 2 beschränkt (Bedürfnis für eine Schusswaffe auf grüner WBK). Das aber würde wiederum bedeuten, dass dieser Satz nicht auf die neue gelbe WBK anwendbar ist. Also: Wenn man konsequent ist, darf man entweder auf die neue gelbe WBK beliebig die entsprechenden Waffen kaufen oder man darf höchstens zwei Luftgewehre im Halbjahr kaufen. 3.) Ich halte die mengenmäßige Begrenzung auf 2/6 für grundgesetzwidrig, da sie nur für Sportschützen eines anerkannten Verbandes gilt. Wir haben es ja mittlerweile schriftlich von Frau Wuttke-Götz aus dem BMI, dass es weiterhin keinen Vereinszwang für Sportschützen gibt. Sportschützen, die in keinem Verein oder nicht in einem anerkannten Verband Mitglied sind, müssen ihre Waffen nach §8 Abs 1 beantragen. Für diese ist jedoch keine 2/6 Beschränkung aus dem Gesetz ableitbar. Damit sind die Sportschützen eines anerkannten Verbandes meiner Meinung nach unbegründet und daher unzulässig benachteiligt. So, dass muss für's erste reichen.... bye knight
  19. In Antwort auf: eine Kopie der bisherigen WBK-Einträge fragen wir in unseren Befürwortungsformularen auch ab. Aber nicht, weil mich der Inhalt fremder Waffenschränke interessiert, sondern weil ich hier ersehen kann, ob eine Bescheinigung nach § 14 (2) oder nach § 14 (3) benötigt wird, ob es Probleme mit de3r 2/6-Regelung gibt (die vielleicht mit einer vernünftigen Erklärung in unserer Bescheinigung umschiffbar sind) etc. Und woran willst du das erkennen? bye knight
  20. Normalerweise sollte das klappen, aber ich kann das jetzt noch nicht genau sagen. Bis wann brauchst du eine definitive Auskunft? bye knight
  21. Mit "Klinge" meinte ich "scharfe Klinge". Das die nicht aus Plastik ist, war mir schon klar . Sorry, das war eine misverständliche Formulierung von mir. Eine genaue Auskunft darüber wird man dir hier wahrscheinlich nicht geben können. Wenn du es definitiv wissen möchtest, dann stelle eine schriftliche Anfrage bei der Behörde mit der Bitte um rechtsverbindliche Auskunft. Wenn die Klinge nicht scharf ist, dann ist der Bestimmungszweck dieses Säbel meiner Meinung nach nicht eine "Waffe" sondern "Dekoration". Demnach wäre er auch keine Hieb- oder Stoßwaffe. Aber das ist nur meine Auslegung. Sachbearbeiter wird sicher wieder eine andere haben bye knight
  22. Ein Schützenfest ist eine öffentliche Veranstalltung und dort ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen verboten. Das war aber auch schon nach dem alten Gesetz so. Das setzt natürlich voraus, dass der Säbel auch "kampffähig" ist, also eine scharfe Klinge hat. Viele Waffen dieser Art, die man so kaufen kann, sind meistens nur "Dekoration" und besitzen keine Klinge. Das Führen solcher Säbel auf öffentlichen Veranstaltungen sollte meiner Meinung nach erlaubt sein..... bye knight
  23. In Antwort auf: ist genau so, wie ich oben schon vermutet hatte: Ausstellung der WBK theoretisch ab 7 Jahre möglich (wenn Sorgeberechtigte das auch gut finden und Psycho-Gutachten ok). Umgang wird wegen § 2 Abs. 1 allerdings erst ab 18 Jahren gestattet. Bis dahin müssen die Waffen am besten bei einem anderen Berechtigten verwahrt werden. Hhhmmmm.... Das verstehe ich jetzt nicht. Wie definierst du denn "Umgang", so dass ein siebenjähriger WBK-Inhaber (enthält Erlaubnis zum Besitz = zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt) die Waffe nicht "besitzen" darf, ein jugendlicher Schütze auf dem Schießstand oder ein Jugendjagdscheininhaber hingegen schon? Wenn der Junge 'ne WBK hat, bekommt er auch die Wumme. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Die muss er sogar so aufbewahren, dass seine eigenen Eltern keinen Zugriff darauf haben. bye knight
  24. In Antwort auf: Nach einhelliger Meinung der Experten nicht möglich, da der Erwerb auf der Schießstätte zur zum sofortigen Verbrauch erfolgt. Es spielt keine Rolle, ob der dort nicht stattfinden kann - er muss es trotzdem. Aha. Soso. Sieh mal einer an. Bei der Diskussion um den KWS hat es eine Rolle gespielt, dass dort eine Bedürfnisprüfung nicht stattfinden kann. bye knight
  25. In Antwort auf: Was nicht geht: "reiner" Waffensammler hat kein Bedürfnis zum Schießen auf dem Schießstand. Nur dann, wenn er zusätzlich Sportschütze oder Jäger ist ! Tjaja, wie ich schon mal geschrieben habe: Wenn eine so nicht gewollte Formulierung im WaffG dem Bürger nutzt, geht man hin und erzählt was von "das ist aber anders gemeint" und lässt diesen "Nutzen" nicht zu. Wenn es gegen den Bürger geht, dann bleibt man haarscharf am Wortlaut des Gesetzestextes. So is dat in Deutschland Als ob man ein "Bedürfnis" bräuchte, um auf einem Schießstand zu schießen. Jeder Depp kann als Gastschütze auf einem Schießstand schießen, ohne dass er vorher ein Bedürfnis darlegen muss. Jeder Sammler kann auf dem Schießstand mit fremden Waffen so viel schießen, wie er lustig ist - nur mit seinen eigenen Waffen soll das nicht gehen? bye knight
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.