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knight

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  1. In Antwort auf: Ich habe diesbezüglich ebenfalls Feststellungsbescheid erbeten und werde notfalls auf Feststellung der Rechtslage klagen. bye knight
  2. In Antwort auf: Mit Deinem Einwand hab ich gerechnet. Deshalb hab ich mir noch einen "Joker" zurückbehalten: Und? Wann spielst du den aus? In Antwort auf: Also erst mal: Schalldämpfer stehen den Schusswaffen (nicht Waffen, wie Du schreibst ) gleich für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Ja. In Antwort auf: Abgesehen davon, dass Schalldämpfer nicht für Jagdwaffen bestimmt sind, steht in § 13 Abs. 2 WaffG, dass für Jäger zum Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung stattfindet. Daher habe ich ja auch in meinem Posting am 16/03/2004 19:16 den Paragrafen 13 Abs 3 zitiert. In Antwort auf: Sind Langwaffen nach Deiner Auslegung auch Schalldämpfer ? Es geht nicht darum ob das eine auch das andere ist. Es geht um die rechtliche Gleichstellung des Schalldämpfers mit den Schusswaffen, für die er bestimmt ist. Stell' dir einfach vor, auf einem Schalldämpfer für eine Langwaffe wäre ein Riesenaufkleber "Dieses Ding ist waffenrechtlich eine Langwaffe. Mit freundlichen Grüßen - Ihr Deutscher Bundestag und Ihr Deutscher Bundesrat." aufgepappt. Im Übrigen hast du meine Frage nicht beantwortet, wie denn sonst die waffenrechtliche Gleichstellung in der Anlage zu bewerten ist. bye knight
  3. In Antwort auf: unter Jagdwaffen sind keinesfalls Schalldämpfer zu verstehen Und genau das ist eben doch der Fall! In der Anlage zum Gesetz steht drin, dass überall wo im Gesetz von "Waffe" die Rede ist, gleichzeitig auch der entsprechende Schalldämpfer mitgemeint ist (sofern an der jeweiligen Stelle nichts anderes bestimmt ist). Oder wie interpretierst du sonst die Gleichstellung von Schalldämpfern mit der jeweiligen Waffe in der Anlage des Gesetzes. Dass ein Schalldämpfer keine Waffe ist, weiß ich auch. Aber für das Gesetz ist es ausdrücklich das Gleiche! Da nützt dir auch eine Verwaltungsvorschrift von einem nicht mehr geltenden Gesetz nix. bye knight
  4. In Antwort auf: Ergebnis: Schalldämpfer sind waffenrechtlich als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln. § 13 Abs. 3 WaffG Inhaber eines gültigen Jagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen -Schalldämpfer sind keine Langwaffen- keiner Erlaubnis Ergebnis: Mit gültigem Jahresjagdschein kann man Jagdlangwaffen, nicht aber Schalldämpfer ,erwerben @Ranninger und @Sachbearbeiter Im Waffengesetz kommt das Wort "Schalldämpfer" dreimal vor: [*]Im §34 bezgl. der Ausfuhr [*]In der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3, in der sie den Schußwaffen gleichgestellt sind [*]In der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3.6, in der sie definiert sind. Der Gesetzestext zur Gleichstellung lautet: Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Damit und mit den Ausführungen von Ranninger ist klar, dass der Umgang mit einem Schalldämpfer, der für eine erlaubnispflichtige Waffe bestimmt ist, ebenfalls der Erlaubnis bedarf. Insofern wäre hier im Regelfall das gleiche Prozedere anzuwenden, wie beim Erwerb der Waffe: Bedürfnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Antrag, Voreintrag. Allerdings gestattet der §13 Abs 3 den Inhabern eines Jahresjagdscheins - abweichend vom Regelfall - einen erlaubnisfreien Erwerb von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. So. Natürlich sind Schalldämpfer keine Langwaffen, wie Ranninger schrieb. Aber nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 sind sie den Langwaffen juristisch (nicht technisch!) gleichgestellt, wenn sie für Langwaffen bestimmt sind und wenn im Gesetz zu dem jeweiligen Vorgang nichts anderes bestimmt ist. Im §13 Abs 3 ist aber keine Aussage zu den Schalldämpfern getroffen (siehe auch die Aufstellung oben, wo im Gesetz das Wort "Schalldämpfer" überhaupt vorkommt). Daher sind sie bezüglich der Erwerbserleichterung von Langwaffen für Jahresjagdscheininhaber den Langwaffen gleichgestellt (wenn sie für Langwaffen bestimmt sind). Und daher dürfen sie meiner bescheidenen Meinung nach von Inhabern eines Jahresjagscheins erlaubnisfrei erworben werden. Es muss lediglich innerhalb von zwei Wochen die Eintragung in eine WBK beantragt werden. That's it. In Antwort auf: Ein Bedürfnis für Schalldämpfer liegt - zumindest in Bayern - nicht vor, da nach § 19 BJG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG in Bayern die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern nicht erlaubt ist. Das bayerische Jagdgesetz spielt hier übrigens keine Rolle, da erstens das WaffG nur auf das Bundesjagdgesetz abstellt und zweitens der Jahresjagdschein in ganz Deutschland gilt und man damit auch außerhalb Bayerns jagen darf. @Sachbearbeiter: Was auch immer ein Primelchen sein mag - wenn ich schon mal was gewinne, dann freue ich mich auch darüber bye knight
  5. In Antwort auf: An diesem Bedürfnisprinzip hat sich meines Erachtens auch bei geltender Rechtslage nichts geändert. Oder kann mir knight da eine Passage für SD im neuen WaffG nennen, die vom alten Recht abrückt ? An der Bedürfnispflicht für SD an sich zweifele ich ja auch nicht. Nur gestattet der §13 in Verbindung mit der Gleichstellung von SD für Langwaffen mit Landwaffen den erlaubnisfreien Erwerb von SD für Jäger mit JJS. Meinetwegen war das im alten WaffG auch schon so und man hat es halt jahrelang unnötig streng gehandhabt..... Ich habe leider im Moment nicht die Zeit das zu recherchieren. Und zum x-ten Mal: Die Verwaltungsvroschriften haben keine Gesetzeskraft und müssen sich daher dem Gesetz unterordnen. bye knight
  6. In Antwort auf: ist in nds. aber so geregelt Nein, nicht so geregelt, sondern nur so gehandhabt. bye knight
  7. Diese Richtlinien basieren noch auf dem alten Gesetz und werden meiner Meinung nach überarbeitet werden (müssen). Ich könnte mir aber vorstellen, dass die DSU erst noch auf die formale Anerkennung wartet, um diese Richtlinien neu zu fassen. Davon hängt es ja z.B. auch ab, wie die Befürwortung von Repetieren aussieht. Wenn ich mich nicht irre (kann das leider nicht prüfen), war in eine der späteren Aussgaben der fourty-five eine dahingehende Aussage drin - kann aber auch per Mail über deren Newsletter gewesen sein. Es macht ja keinen Sinn, Repetierer mengenmäßig zu begrenzen, wenn noch nicht mal eine Befürwortung durch den Verband mehr notwendig ist, sobald man die neue Sportschützen-WBK in den Händen hält. Das ist auch der DSU klar. Ich empfehle dir, einfach eine Mail an deren Info-Adresse zu schicken und entsprechend nachzufragen. Normalerweise antworten die recht fix. Und noch eine persönliche Anmerkung: Ich habe bisher nur Erfahrungen mit DSB, BDS, DSU und DJV gemacht - und von all denen ist die DSU die unkomplizierteste Veranstaltung. Das ist meine Erfahrung - andere mögen andere Erfahrungen haben. Aber ich denke, du machst mit der DSU nichts falsch. bye knight
  8. In Antwort auf: In Antwort auf: Schalldämpfer für Langwaffe bei Jahresjagdscheininhabern -> frei zu erwerben, jedoch anmeldepflichtig "frei zu erwerben..." ist quatsch!!! selbst jäger können nur mit genehmigung des ordnungsamtes einen erwerben wenn sie glaubhaft begründen können, dass unbedingt zur ausübung der jagt notwendig!!! wie schon gesagt worden ist!!! (friedhof, parkanlagen, schulen, etc.) Hast du eine Rechtsgrundlage für deine Aussage? Frosch hat eine für seine Aussage. bye knight
  9. In Antwort auf: Wenn also jemand behauptet, eine Leuchtpistole gehöre in die Hände eines Sportschützen und auf dessen Gelbe WBK, dann müsste diese waffenrechtliche Erlaubnis auch in Verbindung mit der Erstausstellung einer Gelben WBK erfolgen können. Die Frage ist einzig und allein, ob die SigPi unter die in der Sportschützen-WBK aufgezählten Waffenarten fällt. Wenn ja, dann besteht mit der Sportschützen-WBK eine Erwerbserlaubnis. Punktum und Basta. Für keine, ich präzisiere: für keine einzige(!) Waffe, die der Inhaber der Sportschützen-WBK über diese erwirbt, muss eine schießsportliche Disziplin oder eine schießsportliche Aktivität nachgewiesen werden oder auch nur vorhanden sein. Warum das so ist, kann man hier nachlesen und außerdem wurde das hier und in anderen Threads nun wirklich häufig genug geschrieben. Es ist zwischen den Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Erlaubnis selbst zu trennen. Dass das notwendige Bedürfnis für die Erwerbserlaubnis der entsprechenden Waffenarten aus dem Schießsport resultiert ist klar. Das bedeutet aber nicht, dass nur Waffen erworben werden dürfen, die zu diesem Bedürfnis auch eingesetzt werden können. Vielmehr erkennt der Gesetzgeber pauschal für alle diese Waffen das Bedürfnis an. Das ist etwa so wie bei der Kilometerpauschale. Die triffts auch nicht immer, machts aber im großen und ganzen einfacher. Es geht nicht um die Frage, ob die SigPi schießsportlich genutzt werden kann, sondern es ist die rein rechtliche Frage zu beantworten, ob die SigPi unter die Erwerbserlaubnis der Sportschützen-WBK fällt. Ich bitte darum, diese Fragen auseinader zu halten. Mit dem Verband hat das gerade mal gar nix zu tun. Keinem anerkanntem Verband droht irgendein Problem, wenn ein Mitglied eine Waffe besitzt, für die keine Disziplin existiert. Falls jemand anderer Meinung ist, bitte ich um eine Rechtsgrundlage. Und wenn es jemanden glücklich macht, dann soll er sich eben vorstellen, dass der Erwerber der SigPi auch Wiederlader ist und sich Patronen mit 2,5mm Schrot selbst herstellt, mit denen er dann auf den Kipphasen schießt. bye knight
  10. gelöscht, da sowieso zwecklos. bye knight
  11. In Antwort auf: Langsam glaub ich er hat recht Es geht doch nur darum ob, oder ob nicht, eine Leuchtpistole eine Einzelladerkurzwaffe [Ergänzung: für Patronenmunition] ist. J E H O V A ! ! ! Uff, war das ein Stück Arbeit! Sorry, could'nt resist bye knight
  12. In Antwort auf: @knight: Heute ist nicht Dein Tag, oder ? Eine vom Jäger auf neue gelbe WBK erworbene Langwaffe darf (streng genommen, sonst bist DU ja auch immer so feinsinnig) nur zum sportlichen Schießen verwendet werden. Will er damit auch jagen gehen, heißt es Eintrag auf grüne WBK. So einfach ist das. Nee, das heißt es nun wirklich nicht, da das Bedürfnis an der Person hängt. Aber im Zusammenhang mit der SigPi war das Beispiel tatsächlich schlecht gewählt. Sachwamm drüber - dieses Thema hatten wir schon oft genug. In Antwort auf: Im § 14 Abs. 1 steht schon mehr drin, als Du hier von Dir gibst, nämlich "zum Zweck des sportlichen Schießens". Punkt. Also... In der Tat steht dort mehr drin, nämlich dass zum sportlichen Schießen ein vom Regelfall abweichendes Mindestalter vorliegen muss. Und jetzt erkläre mir mal bitte ob ein DSB-Schütze bei dir den .50BMG-Repetierer eingetragen bekommt, obwohl er weder Disziplin und (angenommen) keinen Schießstand dafür hat, sondern das Ding einfach nur bei sich zu Hause im Schrank stehen lassen kann. Wenn ja: Wo ist der Unterschied zur SigPi? Wenn nein: Wo ist die Rechtsgrundlage? bye knight
  13. In Antwort auf: Auch um Schwarzpulver zu kaufen, reicht die Eintragung eines Vorderlader-Revolvers in meine WBK nicht aus. Hierfür benötige ich einen Sprengstoffschein. Das sind zwei getrennte Rechtsgebiete und daher juristisch nicht vergleichbar. Bei der SigPi geht es nur um das Waffenrecht. Bei der Munition zur SigPi kann das anders aussehen, das weiß ich nicht. In Antwort auf: Deshalb meine Frage: Woraus geht ganz konkret hervor, daß ich als Sportschütze mit Sachkundeprüfung oder als Jäger den Schein vom DSV oder DMYV nicht benötige? Ganz konkret geht das daraus hervor, dass sobald die Sportschützen-WBK vorliegt, die Sachkunde keine Rolle mehr spielt, da du sie bei der Beantragung der Sportschützen-WBK bereits nachgewiesen hast - wenn auch nicht konkret für die SigPi. Wenn der Sachbearbeiter der Meinung ist, dass du nicht über die entsprechende Sachkunde für die erwerbbaren Waffen verfügst, so hätte er die Sportschützen-WBK gar nicht erst ausstellen dürfen. Daher kann er hinterher nicht argumentieren, dass für die erworbene Waffe keine Sachkunde vorliegt. Die Sachkunde ist eine Voraussetzung für die Erwerbserlaubnis, nicht für den Erwerb selbst. Und natürlich kann man nicht jedes mögliche Waffenmodell in der Sachkundeprüfung berücksichtigen. Weder in meiner Sportschützen- noch in meiner Jägersachkunde hatte ich eine halbautomatische Büchse oder Flinte in der Hand. Aber trotzdem darf ich die erwerben. Pyrotechnische Munition der Klasse PM 1 ist nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12 z.B. komplett erlaubnisfrei. Die kann man z.B. für die Jagd in entlegen Gebieten in Notfällen ganz gut gebrauchen, um mit der Flinte Hilfe zu rufen oder einen Rettungshubschrauber zu lotsen (nicht abzuschießen ). bye knight
  14. In Antwort auf: Also ich hab meine Sicht belegt (mit § 14 Abs. 1 WaffG) Darauf bist Du gar nicht eingegangen, knight. Hmmm... Vielleicht war ich zu allgemein, aber ich dachte schon, dass ich darauf eingegangen bin - jedenfalls auf das Argument mit dem sportlichen Schießen, nicht auf den §14 Abs 1, denn der Zusammenhang zum Erwerb der SigPi ist mir nicht klar. Der §14 Abs 1 sagt nur aus, dass man für das sportliche Schießen ein vom Regelfall abweichendes Mindestalter haben muss und zählt weiterhin gleich ein paar Ausnahmen dafür auf. Mehr steht im §14 Abs 1 nicht drin. Darüber hinaus braucht beim Erwerb einer Waffe auf die neue Sportschützen-WBK keine Disziplin des Verbandes für diese Waffe zu existieren, daher das Beispiel mit dem .50 BMG. Den wird ein DSB-Schütze nicht nach den Regeln des DSB schießen können. Für die allermeisten wird auch kein Schießstand zur Verfügung stehen. Dennoch ist der Erwerb dieses Repetieres über die neue Sportschützen-WBK für den DSB-Schützen möglich. Für die SigPi gilt nichts anderes, sofern sie als Einzelladerlangwaffe für Patronenmunition eingestuft wird. Wenn die Waffen, die man per Sportschützen-WBK erwirbt, nur sportlich verwendet werden dürften, so dürfte ein Jäger eine auf die Sportschützen-WBK erworbene Bockdoppelflinte nicht für die Jagd verwenden.... bye knight
  15. In Antwort auf: Hallo Knight, auch wenn du dein Wunschdenken noch so oft wiederholst, dein Standpunkt wird dadurch nicht richtiger. Ich weiß nicht, wie du auf Wunschdenken kommst. Jemand hat eine Frage gestellt und ich habe meine Sicht der Dinge niedergeschrieben. Wenn du anderer Meinung bist, dann ist das ja ok. Aber belege die doch bitte anhand des Gesetzes, so wie ich das auch getan habe. Dann sehen wir weiter. bye knight
  16. In Antwort auf: Wenn wir sonst -in unklare Fällen- schon immer nach dem "Willen des Gesetzgebers" fragen muss man wohl wirklich sagen dass es wohl nicht dessen Wille war so ein Ding auf "Sportschützen"-WBK zu bekommen. War es Wille des Gesetzgebers, dass Wechselsysteme nicht mehr eingetragen werden? Grundlage ist erst mal der Gesetzestext - und wenn der Interpratationsfähig ist, dann kann man auf den Willen des Gesetzgebers abstellen. Im Übrigen war es der Wille des Gesetzgebers einen erleichterten Erwerb für die aufgezählten Waffen zu erlauben, da diese eine geringe Deliktrelevanz haben. Wann hat das letzte mal jemand mit einer legal erworbenen SigPi eine Bank ausgeraubt? bye knight
  17. In Antwort auf: @knight: Also Deine Ansicht kann ich so nicht teilen (wieder mal ). Die gelbe WBK wurde gemäß § 14 Abs. 1 WaffG zum Zweck des sportlichen Schießens ausgestellt. Das verbietet per se den Erwerb von Signalpistolen, auch wenn diese den in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Einzelladerkurzwaffen für Patronenmunition gleichstehen. Das Grundbedürfnis kann also nicht so einfach ausgehebelt werden und wird auch nicht durch die Bedürfnisbescheinigung des Landesverbandes gedeckt. Für die auf die neue Sportschützen-WBK erworbenen Waffen braucht keine Disziplin und keine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes nachgewiesen werden. Mit Grundbedürfnis hat das nix zu tun, das gilt nur für die Kurzwaffen und die Halbautomaten (=grüne WBK). Man kann sich im Übrigen auch ein Repetierer in .50BMG kaufen, ohne dass der Verband eine Disziplin dafür hat oder ein Schießstand dafür nachgewiesen werden kann. bye knight
  18. In Antwort auf: In Antwort auf: Sachkunde ist kein Problem, da die waffenrechtliche Genehmigung in Form der WBK für Sportschützen breits vorliegt. frogger Für Signalpistolen Kal. 4 benötigt man einen Sachkundenachweis, der in einer Prüfung vor dem Deutschen Motoryacht-Verband bzw. dem Deutschen Seglerverband erlangt wird. Mit dem Sachkundenachweis für eine Sportschützen-WBK hat das nichts zu tun. Die Sachkunde benötigst du, als Nachweis für den Antrag. Da der Kollege aber bereits die neue Sportschützen-WBK hat und dem Antrag damit schon stattgegeben wurde, braucht er sich um die Sachkunde nicht mehr zu kümmern, da die Erwerbserlaubnis bereits vorliegt. Frogger hat daher völlig recht.Wie in meinem Posting oben geschrieben, ist die Frage einzig und allein nur noch, ob die SigPi eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition ist. Es ist dann auch nicht mehr relevant, ob der Erwerb dem sportlichen Schießen dient oder nicht. Wenn die SigPi in diese Kategorie fällt, dann liegt die Erwerbserlaubnis vor und man kann sich einen ganzen Schrank voll davon kaufen - natürlich auch ohne Rücksicht auf eine 2/6-Regelung Ach ja, wenn wir schon mal dabei sind: Was kostet eigentlich eine SigPi und was kostet die Munition? Nur mal so aus purem Interesse.... bye knight
  19. In Antwort auf: Das Bedürfnis kommt in diesem Fall nicht von einem Verband ect. sondern Du weist Dein Bedürfnis mit deinem Bootsführerschein in Verbindung mit einem eigenen Boot nach und Du musst auch nachweisen bzw. plausibel machen dass Du die Signalpatrone evtl. mal brauchen könntest. Im heimischen Hafen rumzuschippern reicht also nicht. Als Ergebnis gilt also dass man mit einer Sportschützen-WBK auf keinen Fall eine Signalpistole erwerben kann. Unabhängig ob das nun ein Einzellader, eine Patronen- oder Kartuschenmunition ist. Neee Smithy. Was du da beschreibst ist der Regelfall, wenn du die SigPi über die grüne WBK beantragst. Die neue Sportschützen-WBK erlaubt aber den Erwerb der aufgezählten Waffen. Die Frage ist daher nur noch, ob die SigPi in eine Kategorie der Aufzählung fällt oder nicht. Konkret: Ist die SigPi eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition? Wenn ja, dann hat man mit der neuen Sportschützen-WBK die Erwerbsberechtigung. bye knight
  20. In Antwort auf: Ihr habt da eine ganz entscheidende Winzigkeit uebersehen. Die neue Schuetzen-WBK erlaubt nur den Erwerb von Waffen der entsprechenden Kategorien die vom Beduerfnis, d.h. bei Sportschuetzen zum Schiessen nach einer Sportordnung, umfasst sind. Neee Nobody, du hast eine Winzigkeit zu viel gesehen. Die neue Sportschützen-WBK erlaubt zum Erwerb der Waffen, die in der Erlaubnis aufgezählt sind. Wenn es anders wäre, müsste die Erlaubnis von vorneherein eingeschränkt sein. Wenn die Behörde die Erlaubnis erteilt, eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition zu erwerben, dann kann sie hinterher nicht sagen, dass man sie nicht hätte erbwerben dürfen, da der Verband keine Disziplin dafür hat Im Übrigen ist dies auch eindeutig nach den Worten des zuständigen Staatssekretärs der Wille des Gesetzgebers gewesen. bye knight
  21. In Antwort auf: Zu klären wäre also, ob der Begriff der Patronenmunition die Pyrotechnische Patronenmunition mit einschließt oder ob es zwei eigenständige Munitionsarten sind. Ich sehe deinen Punkt. Allerdings bin ich schon der Meinung, dass alles was Hülse + Treibladung + Geschoss hat eine Patrone ist. Genau so ist Patronenmunition ja wortwörtlich definiert. Wenn der Gesetzgeber nicht gewollt hätte, dass pyrotechnische Munition auch darunter fällt, hätte er entsprechend formulieren müssen, z.B. "soweit es sich nicht um pyrotechnische Munition nach 1.4 handelt. Das hat er ja an anderen Stellen auch getan.... bye knight
  22. In Antwort auf: aber das lassen wir mal aus, die gesetzlichen Bestimmungen sind in DE nun mal so wie sie sind. Genau. Und deswegen kann man sich auf die neue Sportschützen-WBK auch eine Singalpistole kaufen. Um das Bedürfnis geht es hier schließlich gar nicht mehr. Es ist nur noch die Frage, ob es sich um bei der SigPi um eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition handelt. Ich meine ja, denn: In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 - Munition und Geschosse des WaffG liest man: 1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb) und 1.4 pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört 1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition, 1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition, 1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. Im Gesetz ist also explizit angegeben, dass Patronenmunition auch pyrotechnisch sein kann. Damit bleibt diese Munition jedoch am Ende immer noch Patronenmunition - sie ist nur zusätzlich auch pyrotechnisch. Wenn ich die SigPi von der Bundeswehr im Kaliber 4 richtig in Erinnerung habe, war diese für patronierte pyrotechnische Munition bestimmt. Dort wurden Hülsen reingesteckt, die ein (pyrotechnisches) Geschoss hatten. q.e.d. bye knight
  23. In Antwort auf: das ist ja gar kein problem, denn mit dem termin wird es sowieso etwas eng bei mir. und wie es über die autobahn richtung hessen läuft, das weiß auch niemand vorher. es ist besser so! danke für den "warnhinweis". So ein Quatsch! Natürlich darfst du gerne vorbeikommen. Wäre ja noch schöner. Du würdest ja glatt das Jahresevent nach dem WO-Treffen in Irsch verpassen! bye knight
  24. In Antwort auf: ... und da wurde es beinahe eng, hat aber noch gereicht. Schau dir mal die Fotos vom letzten Mal an und sie mal, was da alles auf dem Boden liegt. bye knight
  25. In Antwort auf: prima, dann haben wir auch ein paar Popper zum bepeppern Funktioniert der Kompressor wieder? bye knight
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