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knight

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  1. knight

    Kleiner Waffenschein

    In Antwort auf: Ich weiß nicht, wie das mit dem Zollgrenzbezirk ist (muß zu meiner Schande gestehen, daß ich mich mit den Befugnissen meiner Kollegen von der anderen grünen Fakultät nie so genau auseinandergesetzt habe), aber im BGSG dreht es sich jedenfalls um einen exakt 30 km breiten Streifen längs der Grenze, der unabhängig von irgendwelchen Landkreis- oder sonstigen Grenzen verläuft. An bestimmten Seegrenzen wurde der mittlerweile auch schon auf 50 km erweitert. ??? Ich dachte, der sei abgeschafft? Früher stand an den Ortsschildern der betroffenen Orte immer "Zollgrenzbezirk" drunter. Aber bei den Orten, bei denen ich das gesehen habe, steht es heute nicht mehr drunter. bye knight
  2. knight

    Kleiner Waffenschein

    In Antwort auf: Im Klartext: ich kann dein ganzes Auto durchsuchen, weil das Kriminalitätslagebild das immer hergibt. Nim's bitte nicht persönlich, aber musst du es auch wieder einräumen, wenn du nichts gefunden hast? bye knight
  3. knight

    Kleiner Waffenschein

    In Antwort auf: Legitimiert mich vielleicht meine WBK oder mein Jagdschein evtl. das Teil zu führen ? Nein, du bist aber beides los, wenn du keinen Kinderwaffenschein hast. bye knight
  4. In Antwort auf: minimum ordnungswidrigkeit Langsam langsam. So wie ich das sehe - aber da kann ich falsch liegen - sind die Beförderungbstimmungen der Bahn sowas wie AGBs. Ein Verstoß dagegen kann aber keine Owi sein, dazu müssten sie vom Gesetzgeber erlassen sein. Außerdem ist für mich auch noch die Frage, ob diese Beförderungsbestimmungen in diesem Punkt überhaupt wirksam sind, da die gesetzlichen Vorschriften hierzu nicht so streng sind. Guckst du hier. Insofern könnte man schon argumentieren, dass du die gesetzlichen Vorschriften einhälst und die Bahn demnach eine Beförderungspflicht hat - wie es ja auch teilweise in dem oben verlinkten Thread passiert ist. Fazit: Die Beförderungsbedingungen der Bahn sagen nein, die gesetzlichen Vorschriften sagen ja, ob es nun dennoch nicht erlaubt ist, wird man erst wissen, wenn man die Bahn gebeten hat, die Beförderungsbedingungen zu ändern oder sie erfolgreich verklagt hat, die Beförderungsbedingungen zu ändern. bye knigt
  5. In Antwort auf: Bevor ihr euch über das Thema "Führen von Munition" zerredet... Was ist so schlimm daran, wenn man aus welchem Grund auch immer, ein paar Patronen mit sich führt (z.B.in der Tasche vergessen,...)? Was kann man bitte damit anstellen, wenn man nicht das passende Eisen dazu dabei hat? Zäpfchen? Jemanden damit bewerfen? Es gibt durchaus den Grundsatz, dass,wenn etwas nicht explizit verboten ist, es erlaubt ist, oder? Meiner bescheidenen Meinung nach hast du völlig Recht. Allerdings erinnere ich mich dunkel daran, dass das FWR davor gewarnt hat (kann aber auch jemand anderes gewesen sein), Munition "einfach nur so" zu transportieren. Hintergrund war wohl, dass mal jemand in eine Kontrolle kam und die Munition gefunden wurde. Daraus hat man ihm dann einen Strick gedreht von wegen nicht sicherer Aufbewahrung. Man ist wohl davon ausgegangen, dass der Besitzer die Munition in der Jackentasche (oder wo auch immer) vergessen hatte und die Munition erst wieder bei der Kontrolle aufgetaucht ist. Vielleicht ist dann auch noch eine dumme Bemerkung des Besitzers gefallen "ach da is die" oder "ups, die habe ich schon lange gesucht" und dann war Essig. bye knight
  6. In Antwort auf: Wenn ich das WaffG so lese, kann ich eigentlich nur aus § 13 (Überschrift Führen und Schießen zu Jagdzwecken) und sinngemäß aus dortigem Abs. 6 WaffG für den Jäger ableiten, dass auch die Munition von der Regelung umfasst ist. Das sehe ich (natürlich ) anders. "Führen und schießen" sagt noch lange nichts darüber aus, ob das "Führen" sich auf die Munition bezieht. Der Text des Abs 6 bezieht sich explizit nur auf Waffen. In Antwort auf: § 12 hilft mir auch nicht weiter. Bleibt mir also nur noch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, nach welchem für Munition ja Erlaubnispflicht bestünde, wenn diese nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. So, in der Nummer 3 dort (erlaubnisfreies Führen) steht schon wieder nix von Munition. Da steht ja auch nix davon, dass man eine Waffe in seiner Wohnung nur mit Erlaubnis "führen" darf. Das müsste deiner Logik zufolge ja auch in irgendeiner Form entweder genehmigunspflichtig oder irgendwo im Gesetz freigestellt sein. Nee, der Umgang ist über den MEB abgedeckt. Für bestimmte Formen des Umgangs sind über die MEB bzw WBK hinaus weitere Genehmigungen erforderlich (z.B. Herstellung, Führen außerhalb von blah blah blah, Öffentliche Veranstaltungen, Verbringung, Import, Export und was weiß ich noch alles. Sorum muss man das lesen. In Antwort auf: Ich weiß, der Haken ist, dass ein Waffenschein nur für das Führen von Waffen ausgestellt werden kann - aber ihr müsst doch zugeben, dass die Sache mit dem Führen von Munition eigentlich nicht so ganz koscher ist... Das mit dem nicht ganz koscher ist schon mal ein guter Einstiegspunkt, wenn man sich mit dem WaffG beschäftigen will. bye knight
  7. In Antwort auf: Deshalb bin ich auch für Knight´s Auszug aus der Bundesdrucksache immer noch dankbar Gern geschehen! WIR sind die Waffenlobby. Und wir sind viele! bye knight
  8. In Antwort auf: Was ist nun, wenn ich die Waffe mit auf eine Wochenendhütte oder mit zu einem Bekannten zum Trockentraining nehmen will und was ist in diesem Fall mit der Munition? Trockentraining sollte vom Bedürfnis umfassten Zweck abgedeckt sein. Für das "Führen" bzw. Transportieren von Munition gibt es keine Einschränkungen - hier kommt es nicht auf den Zweck an. bye knight
  9. Mach' dir mal keinen Stress und wenn deine Fürsten dir unnötig Stress machen, suchst du dir einen vernünftigen Verein => http://www.d-s-u.de bye knight
  10. In Antwort auf: Man muss kein Mediziner sein, um sich vorstellen zu können, was passiert, wenn die Kiddies sich damit gegenseitig beschießen, und die Augen getroffen werden. Das Tragen von Schutzbrillen wäre hier dringend angesagt; Augenärzte und die Krankenkassen werden solche "Spielzeuge" mit bis zu 0,5 Joule in der Hand von Kindern vermutlich nicht gutheißen? Ich gebe dir ja Recht, dass die Dinger nicht ganz ungefährlich sind. Aber das ist noch kein Grund, jeden Bereich des Lebens bis aufs Letzte per Gesetz zu regeln. Messer, Schere, Gabel, Licht - sind für kleine Kinder nicht. Und solche Softairs halt eben auch nicht. Was passiert eigentlich, wenn ein Kind einem anderen Kind mit der Gabel oder einem Malstift ins Auge sticht? Ist das weniger gefährlich? Ist es ähnlich gefährlich? Ja? Warum schreit denn dann keiner nach einem Totalverbot von Gabeln oder Stiften? Letztlich sollte man die Kirche im Dorf lassen. bye knight
  11. In Antwort auf: Hast Du jetzt automatisch eine MEB für alle möglichen Lang.- und Kurzwaffenkaliber? So lese ich das, wenn man die Worte "oder Munition" so interpretiert, wie von mir in der zweiten Alternative beschrieben. Ach ja, das neue Waffengesetz ist ja so viel klarer? Könnte zu dem Thema bitte jemand was schreiben, der mehr Ahnung von Jura hat als ich? Ich lese ja nur, was da steht und werte das ganz bescheiden aus..... bye knight
  12. In Antwort auf: Also halt nochmals: der Schlüssel der Antwort liegt in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des WaffG: Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Hhhmmm.... da stellt sich für mich echt die Frage, wie das zu lesen ist - besonders die Worte "oder Munition". Wenn für eine freigestellte Waffe trotzdem noch die Munition extra freigestellt werden muss, dann kann man nicht über diesen Abschnitt argumentieren, da der Umgang mit Munition für diese WS nicht explizit von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Ist jedoch grundsätzlich die Munition für eine Waffe (bzw. WS) von der Erlaubnspflicht freigestellt, wenn der Umgang mit einer Waffe (bzw. das WS) von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, so ergibt sich hieraus auch der erlaubnisfreie Erwerb der Munition zu einem WS. Darüber hinaus ergeben sich aber weitere ungeahnte Möglichkeiten : Um das "Überlassen" müssen wir uns hier vorerst keine Sorgen machen, denn überlassen bedeutet jemand anderem die tatsächliche Gewalt einräumen. Wenn man sich im Folgenden auf den Handel beschränkt, dann sollte man davon ausgehen, dass dieser eine Erlaubnis zum Überlassen hat.... Da im Unterabschnitt 2 Nr. 2 der Erwerb von kalibergleichen oder kleineren Wechselsystemen und Wechselläufen von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, bedeutet dies ja auch, dass der Umgang mit der dafür bestimmten Munition von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Es kommt also noch nicht mal darauf an, dass man selbst tatsächlich ein entsprechendes WS oder einen WL besitzt! In der Konsequenz bedeutet das, dass man mit einer WBK und darin eingetragener Pistole .45 ACP - jedoch ohne dafür eingetragene MEB - Munition im Kaliber 9mm erwerben darf Denn der Erwerb eines Wechselsystems 9mm Luger ist nicht erlaubnispflichtig. Da der Umgang mit dem WS nicht erlaubnispflichtig ist, ist auch der Umgang mit der dafür bestimmten Munition nicht erlaubnispflichtig. Tja, jetzt weiß ich auch nicht mehr weiter bye knight
  13. In Antwort auf: Mensch Knight ich bewundere Dich. bye knight
  14. In Antwort auf: Wo also ist in § 10 die MEB für WL eurer Meinung nach beschrieben!? Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Waffe Nr. 1 ist ein Revolver in .357 mag. In der MEB-Spalte ist ein Stempel eingetragen, somit liegt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in .357 mag vor, da .357 mag für Waffe Nr. 1 bestimmt ist. Munition in .38 spec ist ebenfalls für Waffe Nr. 1 bestimmt, somit gilt die MEB ebenfalls auch für dies Munition. Das würde übrigens auch ohne die Klarstellung aus dem Bayerischen IM gelten. Waffe Nr. 2 ist ein Pistole in .45 ACP. In der MEB-Spalte ist ein Stempel eingetragen, somit liegt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in .45 ACP vor, da .45 ACP für Waffe Nr. 2 bestimmt ist. Erwirbt man nun ein Wechselsystem in 9mm Luger für Waffe Nr. 2, so ist ab diesem Moment auch 9mm Luger für Waffe Nr. 2 bestimmt. Der Stempel in der MEB-Spalte der Waffe Nr. 2 gestattet somit auch den Erwerb und Besitz von 9mm Luger, da er den Erwerb und Besitz von Munition für Waffe Nr. 2 erlaubt. Der Knapckpunkt ist einerseits, dass sich die MEB auf alle beschussrechtlich zugelassenen Munition für die jeweilige Waffe bezieht und nicht lediglich auf das in der WBK eingetragene Kaliber dieser Waffe. Andererseits ist im Falle .357 mag klar, dass auch die MEB für .38 spec gilt, im Falle des WS für 9mm Luger kann der Händler das aber nicht so ohne weiteres erkennen. Gleichwohl gilt die MEB für dieses Kaliber. Meine bescheidene Meinung. bye knight
  15. In Antwort auf: ganz einfach. Nix ganz einfach. Du argumentierst vollkommen ohne die Nennung von Rechtsgrundlagen. Die MEB eines .357 mag lautet auf .357 mag (genauer: auf die Munition, die zur Verwendung in diesem Revolver .357 mag bestimmt ist). Im Gesetz steht nix von wechseln oder nicht wechseln. .38 spezial darf erworben werden, obwohl keine dedizierte MEB für dieses Kaliber vorliegt, da .38 spezial ebenfalls für die Waffe .357 mag bestimmt ist. Mit einem Wechselsystem 9mm Luger ist aber auch 9mm Luger für eine Pistole in .45 ACP bestimmt. Auf welcher Rechtsgrundlage soll denn bei Eintrag eines WS die MEB erteilt werden? Im WaffG steht nur, dass die Erwerb und Besitz des WS erlaubnisfrei ist. Von MEB ist dort keine Rede. Wenn die MEB also zusätzlich notwendig sein würde, dann wäre ein kompletter Antrag auszufüllen und alle üblichen Nachweise einzureichen (Sachkunde, Führungszeugnis, Bedürfnis, etc). Insbesondere beim Bedürfnis wünsche ich dir viel Spaß, da du dann in der Regel noch mal eine Kurve über den Verein oder sogar den Verband fliegen musst. bye knight
  16. In Antwort auf: Nicht schon wieder. Sorry. Dann erkläre mir doch einfach zwei Dinge: 1.) Was soll an 45 ACP und 9mm Luger anders sein, als an .357 mag und .38 spezial? 2.) Begründe doch mal anhand des WaffG, dass .38 sepzial mit MEB für .357 mag erworben werden darf, im Falles des WS 9mm Luger jedoch nicht für die Waffe .45 ACP? bye knight
  17. In Antwort auf: Weiterhin gilt: Kein Stempel MEB - keine Munition. Für die, die meinen es wäre anders. Wo steht dies exakt geschrieben. Butter bei den Fischen. Der Stempel ist der Stempel der Originalwaffe. Die MEB für die Originalwaffe deckt auch die Kaliber von Wechselsystemen für diese Waffe ab. Das ergibt sich aus §10 WaffG. Das Problem ist nicht ein rechtliches, also ob eine MEB vorliegt. Das Problem ist ein rein praktisches, nämlich wie man die MEB nachweisen kann. Aus dem Stempel in der WBK für die Originalwaffe kann ein Händler nicht erkennen, dass der Besitzer auch in Besitz eines Wechselsystemes ist, und damit auch berechtigt ist, die entsprechende Munition zu erwerben und zu besitzen. bye knight
  18. In Antwort auf: WS und WL sind aber nach Unterabschnitt 2 freigestellt !!! Also wo ist das Problem ? Warum wollen einige die Erleichterung im neuen WaffG nicht schätzen ? Ich kapier das net... Ich auch net. bye knight
  19. Ojeh, da habe ich ja mal wieder was losgetreten Also, zunächst mal eine Klarstellung zu In Antwort auf: Und was ich an dieser Stelle immer sage: Wenn man den Gesetzestest genau liest, steht dort, dass man mit einem einzigen MEB-Stempel für alle in der WBK eingetragenen Waffen die Munitionserwerbsberechtigung besitzt. Dies wollte ich nur als Zusatzmeinung schreiben. Es hat nichts mit der Problematik der MEB für WS zu tun. Hier geht es mir darum, dass dort steht "Eintragung" (Singular) und "für die darin eingetragenen Schusswaffen" (Plural). Das bedeutet: Nach dem neuen WaffG gibt es in der WBK eigentlich nur noch ein Stempelfeld für die MEB. Diese gilt dann für die in der WBK eingetragenen Waffen, sprich also für alle Waffen, die in der WBK eingetragen sind. Das war vom Gesetzgeber so sicher nicht beabsichtigt, aber ich nutze hin und wieder die Gelegenheit, mal wieder darauf hinzuweisen . So, nun zu den MEB für WS. Trichter, wir haben in der Diskussion einfach ein grundsätzliches Problem (nicht böse gemeint): Die einen (unter anderem ich) näheren uns dieser Fragestellung aus dem Gesetz heraus und enden dann beim Problem der Praxis. Die anderen (unter anderem du) näheren sich diesem Problem aus der Praxis heraus und enden dann im Unverständnis über die Anwednung des (neuen) Gesetzes hierzu. Nun, Fakt ist, dass für ein WS kein Eintrag in die WBK mehr erfolgt - weder vor dem Erwerb, noch nachher. Dies ist darin begründet, dass der Erwerb des WS für eine vorhandene Waffe erlaubnisfrei ist. Da eine Eintragung in eine WBK eine Erlaubnis (zum Erwerb und Besitz) ist und diese nicht mehr gefordert wird, wird das WS nicht in die WBK eingetragen. Das wirft nun zwei Probleme auf: [*]1.) Wie kann der Besitzer die MEB gegenüber dem Händler nachweisen? [*]2.) Kursieren dann die WS von den Behörden unkontrolliert umher? Zu beiden Problemen kann man sich zunächst die Frage stellen, ob dass so tatsächlich vom Gesetzgeber (oder besser vom Gesetzschreiber!) beabsichtigt war. Ich weiß das nicht, und will auch nicht spekulieren. Man ist hier leicht versucht, schnell auf die Berliner zu schimpfen. Ich möchte an dieser Stelle aber auch zu bedenken geben, dass wir uns vielfach gerne ein liberaleres WaffG wünschen. Hier wurde nun dereguliert und wir sollten das erst mal begrüßen - auch wenn es für die Praxis einige Probleme mitbringt. Zur Frage 1: Wenn es nach mir ginge, dann würde man mit der Sportschützen-WBK eine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz aller Munition haben, soweit sie nicht verboten ist. Alleine schon aus dem Umstand, dass man im Verein auch mit fremden Waffen schießt, für die man kein Pendant in der eigenen WBK hat (wozu macht man das idR sonst?) und sich frei die Munition aussuchen können sollte, wären für mich genügend Argumente gegeben dies zu erlauben. Nun gut, so ist es halt nicht. Also, nach dem von mir zitierten §10 gilt der MEB-Stempel in der Zeile für die Waffe in dieser Zeile (eigentlich für alle Waffen in der WBK, aber das lasse ich hier jetzt mal außen vor). Durch das Wechselsystem wird der Einsatzbereich dieser Waffe erweitert. D.h. vorher war zB. nur .45 ACP für diese Waffe bestimmt. Nach dem Erwerb eines WS in 9mm Luger ist nun plötzlich auch 9mm Luger für diese Waffe bestimmt. Und nach einem Erwerb eines WS in .22lfb ist auch .22lfb für diese Waffe bestimmt. Mit der in der WBK eingetragenen MEB hat man damit die waffenrechtliche Erlaubnis .45 ACP, 9mm Luger und .22lfb zu erwerben und zu besitzen. Blöd ist nur, dass man das aus der WBK selbst nicht erkennen kann. Der Waffenhändler wird so sicher nicht andere Munition als .45 ACP verkaufen. Das ist leicht nachvollziehbar, obwohl es in diesem Fall erlaubt wäre. Er kann halt nicht erkennen, dass es erlaubt ist. Für dieses Problem sehe ich persönlich diese Lösungen: [*]Eintragung des WS in die WBK mit MEB-Stempel, obwohl es nicht notwendig ist. Es gibt allerdings auch Meinungen, dass solche WS gar nicht mehr Eintragunsfähig sind, da in die WBK nur Erlaubnisse eingetragen werden können. Wenn aber keine Erlaubnis benötigt wird, was soll dann in die WBK eingetragen werden? Ich würde mich dieser Frage unkompliziert von einer anderen Seite nähern: Man wendet einfach einen anderen Paragrafen des WaffG an und möchte das WS nicht nach der Anlage, sondern nach §4, §8 und §10 besitzen (nicht erwerben!). Das wäre die ganz sichere aber auch die ganz teure Methode. [*]Dann gibt es noch die Möglichkeit, aus der letzten Seite der WBK eine amtliche Eintragung zu machen, wonach die MEB für Waffe Nr. X auch für Kaliber Y gilt. Dies kann mit der Auflage versehen werden, den Verkauf des WS anzuzueigen, damit die MEB wieder ausgetragen wird. Das halte ich persönlich für die beste Lösung. [*]Man könnte einen Munitionserwerbsschein beantragen, der aber nur begrenzt gültig ist und auch wieder mit Papierkram und Kosten verbunden ist. [*]Eine andere Lösung wäre es, dem Waffenhändler einfach die Rechnung des WS mit der WBK zu zeigen. Wenn die Rechnung für eine Waffe der Behörde ausreicht, um diese in die WBK einzutragen, warum soll dann die Rechnung eines WS einem Händler nicht ausreichen (dürfen), um die Munition auszuhändigen? [*]Die letzte Möglichkeit wäre dann noch, dem Händler jedesmal das WS vorzulegen. Die MEB gilt übrigens nur für die Kaliber, für die der Besitzer auch tatsächlich ein WS besitzt, nicht für alle Kaliber, für die WS existieren! Zu 2.) Kursieren die WS nun von den Behörden nicht erfasst umher? Ein Waffenhändler wird den Verkauf zumindest im Waffenhandelsbuch erfassen und auch an die zuständige Behörde melden. Beim Verkauf von privat an privat trifft dies aber nicht zu. Insofern verliert sich die "Spur" eines WS relativ schnell. Wozu das gut sein soll? Keine Ahnung, musst du in Berlin nachfragen. Auf der anderen Seite hat früher auch niemand nach der "Spur" von Einstecksystemen gefragt. Man sollte vielleicht besser froh sein, dass man tatsächlich mal was dereguliert hat - auch wenn noch ein paar Probleme übrig geblieben sind. bye knight
  20. Der Gesetzestext lautet: §10 (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Wenn du nun eine Pistole in .45 ACP hast und in der WBK die MEB eingetragen ist, kannst du dir damit die Munition in .45 ACP kaufen. Hast du nun für die Pistole ein Wechselsystem in 9mm Luger, so erweitert dieses Wechselsystem den Einsatzbereich der Waffe. Mit einem Revolver in .357 mag kann man auch .38 spezial verschießen, somit auch über die in der WBK eingetragenen MEB erwerben. Mit einer Pistole in .45 ACP und Wechselsystem auf 9mm Luger kann man auch 9mm Luger verschießen und somit auch über die MEB in der WBK erwerben. Das Problem ist nur, wie man dem Händler den Besitz des Wechselsystems nachweisen kann... Und was ich an dieser Stelle immer sage: Wenn man den Gesetzestest genau liest, steht dort, dass man mit einem einzigen MEB-Stempel für alle in der WBK eingetragenen Waffen die Munitionserwerbsberechtigung besitzt. bye knight
  21. In Antwort auf: Letztlich bekam ich die MEB eingestempelt unter dem Hinweis vom SB : " ..., er mache sich mal kundig" Da sieht man mal wieder, was wir für tolle Politiker, Minister und Ministerialbeamte haben, die es schaffen innerhalb von vier Wochen Vorschriften zu erlassen, wonach 10-jährige Kinder selbst unter Aufsicht nicht mehr mit der Luftpistole schießen dürfen, es aber nicht schaffen innerhalb von zwei Jahren mal anständige Leitlienien zu erlassen, wie denn mit ihrem eigenen Mist umzugehen ist. bye knight
  22. knight

    Gelbe WBK in NRW

    Schade. Na gut, nächster Versuch: Hast du den Petitionsausschuss kontaktiert oder deinen Abgeordneten? Wenn du den Ausschuss angeschrieben hast, dann geh' doch mal in die Sprechstunde zu deinem Landtagsabgeordneten (Du solltest natürlich die Parteizugehörigkeit berücksichtigen!). Vielleicht kannst du den Sachbearbeiter ja mal zusammen mit dem Abgeordneten besuchen bye knight
  23. knight

    Gelbe WBK in NRW

    Christian, bist du im FWR und hast du den TOP-Rechtsschutz? Wenn ja, dann schalte mal einen Anwalt ein. bye knight
  24. knight

    Gelbe WBK in NRW

    Schicke eine Petition an den zuständigen Landtagsabgeordneten, damit der mal nachfragt, wo die Probleme liegen und wie die abgeschafft werden können. Schließlich ist er ja für die Abhilfe zuständig. bye knight
  25. knight

    Anerkennung vom BDS

    In Antwort auf: In Antwort auf: -sondern auch die zu den Kameraden, die durch die Nichtanerkennung des BDS wirkliche Probleme und Einschränkungen haben. @ Mouche, kannst Du mal ein paar Bespiele nennen ? Ich kann *wirkliche* Probleme durch die Nichtanerkennung nicht sehen. Ich sehe als Problem nur die Sportschützen-WBK und den Wegfall des vereinfachten Bedürfnisnachweises über den Verband.Wenn man etwas frech argumentiert, könnte man in der Nicht-Anerkennung sogar Vorteile sehen: [*]Der Verband muss nicht die Anforderungen des §15 erfüllen. [*]Die Vereine müssten nicht drei Jahre lang einen Trainingsnachweis führen [*]Man unterliegt nicht der 2/6-Regelung [*]Das Mitglied könnte sich seine Bedürfnisbescheinigungen selbst ausstellen - allerdings mit entsprechenden objektiven Nachweisen. Wenn ich mir so manches Posting in anderen Threads hier anschaue, könnte man glatt meinen, das sei der vereinfachte Bedürfnisnachweis Aber wenn ich das richtig sehe, liegt das Problem ja nicht in der Anerkennung des BDS als Verband sondern in der Genehmigung der Sportordnung, welche wiederum für die Anerkennung als Verband notwendig ist. Stellt sich die Frage, ob es von Nachteil ist, nicht nach einer genehmigten Schießsportordnung zu schießen. Knifflig, knifflig. Ich meine ganz frech, dass es auch hier Vorteile haben könnte, nach nicht genehmigter Schießsprotordnung zu schießen. Der §7 der AWAffV hat zwar im Titel stehen "Unzulässige Schießübungen im Schießsport", davon darf man sich aber nicht verwirren lassen, da seine Ermächtigungsgrundlage aus dem §15 des WaffG nur für die Genehmigung von Schießsportordnungen gilt. Jedenfalls lese ich das so. Will sagen: Bei der Ausübung des Schießsportes nach einer nicht genehmigten Schießsportordnung unterliegt man nicht den Einschränkungen des §7 der AWaffV, sondern nur den allgemeinen Einschränkungen nach §9 AWaffV. Damit sollte sich aber IPSC und Westernschießen problemlos betreiben lassen, sofern nicht mit Waffen nach §6 AWaffV geschossen wird - aber auch diese Einschränkung sollte für Altbesitzer nicht gelten. Hhhhmmmm.... Anscheinend hat man die Wahl zwischen Sportschützen-WBK und vereinfachtem Bedürfnisnachweis auf der einen Seite und höheren Freiheitsgraden bei den Disziplinen auf der anderen Seite. Wozu das allerdings gut sein soll bye knight
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