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In Antwort auf: Eine Aufsicht, die sich als Gesundheitswaechter aufspielt und die deswegen das Schiessen einstellt oder gar den betreffenden Schuetzen des Standes verweist tut das warscheinlich nur aus Profilierungssucht und weil man das als Aufsicht eben kann. Solchen Leute koenne einem Leid tun. Vielleicht liegts daran, dass ich vor einem Jahr selbst einen Tinitus auf beiden Ohren hatte. Vielleicht liegt es daran, dass ich deswegen keine Nacht einschalfen und schon gar nicht durchschlafen konnte. Vielleicht liegts daran, dass ich damals kurz vor der Berufsunfähigkeit stand. Mein Tinitus hatte keine Ursache im Ohr und konnte wieder geheilt werden. Veilleicht liegts daran, dass ich aus eigener Erfahrung weiß, dass man sich auf dem Stand ohne Gehörschutz sein ganzes restliches Leben ruinieren kann. Vielleicht liegts daran, dass mir andere Leute nicht so egal sind, wie möglicherweise dir. Vielleicht hat das Ganze auch einfach was mit Zivilcourage zu tun. Mir tut jedenfalls ein ruiniertes Leben mehr Leid, als ich mir selbst, wenn ich das nicht zulasse. bye knight
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In Antwort auf: Die zehn Gebote Gottes enthalten 279 Wörter, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 Wörter, die Verordnung der europäischen Gemeinschaft über den Import von Karamelbonbons aber exakt 25911 Wörter. (unbekannt) Das ist von Franz Josef Strauß. bye knight
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In Antwort auf: Ich glaube auch nicht, dass ich das Recht habe jemanden den Autoschlüssel wegzunehmen, wenn er betrunken ist. Ich kann ihn davon überzeugen ihn mir zu geben, wenn er aber nicht will? Soll ich ihn dann erschießen? Ich will mich da jetzt nicht festlegen, aber ich glaube dazu bist du sogar verpflichtet. Aber dazu können unsere Rechtsgelehrten vielleicht was sagen? bye knight
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In Antwort auf: Oder stellt ihr euch auch Nachts in die Disko und verteilt dort Gehörschutz, nur weil es über 100 dpa liegt? Es ist mir auch egal, ob einer raucht oder trinkt oder sich regelmäßig von seinem Arzt verstümmeln lässt, jedenfalls solange, wie er mir seinen Rauch nicht ins Gesicht bläst. Nee, aber da macht auch niemand von uns Standaufsicht. Wenn er zu Hause oder in der Disko ist, kann der Kamerad sich gerne mit einem Schraubendreher das Ohr auseinander nehmen. Aber so lange ich auf dem Stand was zu sagen habe, zieht er seinen Gehörschutz an oder er schießt nicht mit. In Antwort auf: Eventuell könnte ich mir sogar vorstellen, dass eine Aufsicht, die sich anmaßt jemanden wegen bewussten Nichtaufsetzen eines Gehörschutzes, vom Schießen auszuschließen möglicherweise sogar im schlimmsten Fall zivil rechtliche Konsequenzen erwarten könnte, wenn nicht noch mehr. Ich könnte mir viel eher vorstellen, dass im Schadensfall die Standaufsicht zum Schadenersatz verdonnert wird. Die hätte wissen müssen (und weiß es ja idR auch), dass Schießen ohne Gehörschutz zu schweren Gesundheitsschäden führen kann. So ähnlich, wie man einen Besoffenen halt auch nicht Auto fahren lassen darf. bye knight
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In Antwort auf: Allerdings glaube ich nicht, daß im Übungsschießen oder Gastschützen gezwungen werden können. Ermahnt sicher ja , aber Zwang. Ich würde ihn ja auch nicht zum Tragen eines Gehörschutzes zwingen. Er würde nur so lange nicht schießen (oder zuschauen) dürfen, so lange er es eben nicht tut. Da kann er sich aussuchen, was er haben will. Seine Entscheidung. bye knight P.S.: Mein HNO-Arzt meinte mal, dass der Explosionsknall das Ohr noch viel stärker schädigt, als z.B. dauerhafter Lärm. Ich trage mittlerweile auch zwei Gehörschütze, einmal Stopfen und dann noch Kapselgehörschutz dazu.
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Bei der Gelegenheit möchte ich mal ein paar Zitate aus meiner Sledge Hammer Zitate Datenbank als Vorschläge für deine neue Signatur zum Besten geben: [*]Weglaufen tun nur gehirntote Kommunisten! [*]Gegen den sieht Rambo aus, wie ein Gartenzwerg mit Zipfelmütze! [*]Oh - ich wusste nicht, dass das Ding geladen war! [*]Während der Arbeit schlafen ist was für Fluglotsen [*]Der letzte Finger, der auf mich gezeigt hat, schwimmt jetzt in Formaldehyd [*]Auch Zwerge haben mal klein angefangen [*]Ich esse Risiko zum Frühstück [*]Oh Mann! Und ich dachte schon ich wäre bescheuert! bye knight
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In Antwort auf: Tinnitus läßt grüßen. Ganz genau! Der Kamerad sollte es sich gut überlegen, ob er wegen ein paar coolen Minuten (boah ist das ein Kerl, schießt die 50AE ohne Gehörschutz!) sein ganzes Leben mit einem ekelhaften Piepsen, das ihn Tag und Nacht begleitet, verbringen möchte. Da kann man gar nicht genug vergeben. bye knight
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Ich würde es nicht tun. Alleine schon aus Haftungsgründen. bye knight
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Hinzu kommt noch, dass Vereine (oder Einzelschützen), die keinem anerkannten Verband angehören, sich um die meisten Anforderungen des §15 WaffG nicht kümmern brauchen..... bye knight
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In Antwort auf: Bitte nicht jeden 2. Tag einen neuen Thread zur BDS-Anerkennung. Und wie isses nu mit der DSU-Anerkennung? bye knight
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In Antwort auf: Der Eintrag einer spezifischen Waffe in den KWS ist somit Humbug in Reinkultur. Ach Sachbearbeiter! Nun zeig' doch mal etwas mehr Verständnis für deine Kollegen! Die tragen den Kinderwaffenschein auf dem blauen echten Waffenschein ein (wie du sicher auch). Und was meinst du, was ein deutsches Beamtengehirn macht, wenn es zur Zeile "Waffennummer" auf dem Formular kommt bye knight
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Waffentransport in öffentlichen Verkehrsmitteln ?
knight antwortete auf Sindbad's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Der Laden ist besser als sein Ruf Ich hoffe du hast Verständnis dafür, dass ich nach dem Lesen deines "Fallbeispiels" - ganz ehrlich gesagt - zu genau der gegenteiligen Meinung komme. Sag mal, angenommen ein Polizist fährt mit dem Zug gerade zur Arbeit und hat seine Waffe dabei. So wie ich die Bestimmungen hier vorgefunden habe, konnte ich nicht erkennen, dass die Bahn zwischen behördlichen Waffenträgern (außer Dienst), waffenrechtlich legalem Waffentransport bzw. Führen und illegalem Waffentransport bzw. Führen einen Unterschied macht. Frage: Geht die Bahn und gehen die Kollegen des Polizisten mit ihm genauso um, wie mit dem Schützenkollegen aus deinem "Fallbeispiel"? So, und hier noch der Vollständigkeit halber die Info, dass die Beförderungsbedingungen meines Nahverkehrsbetreibers den legalen Transport von Schusswaffen zulassen. Alleine das zeigt schon, wie "gefährlich" der Eingriff in den Schienenverkehr tatsächlich ist. bye knight -
In Antwort auf: 1. Wenn man genug Geld für so was hat bestenfalls für leidenschaftliche Dokumentensammler (haben Kunden hier sogar schon so geäußert) 2. Okay, dann mach mal alle Führerscheine, die Dir noch fehlen und besuche alle Volkshochschulkurse, die zur Zeit angeboten werden... 3. Klar, im Kriegsfall ist der Besitzer eines Kinderwaffenscheins klar im Vorteil. Eines Tages geht es in die nächste Runde zum Waffengesetz. Und dann wird die Erlaubnis zum Führen von Schreckschusswaffen vielleicht an viel strengere Maßnahmen gekoppelt als heute oder vielleicht sogar ganz verboten. Dann wird es viel schwieriger sein, mir meinen rechtsgültigen Kinderwaffenschein abzuerkennen, als mich über strenge Regeln einfach am Erwerb der entsprechenden Erlaubnis zu hindern. bye knight
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Waffentransport in öffentlichen Verkehrsmitteln ?
knight antwortete auf Sindbad's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) sieht laut §16 (2)b vor, daß der Tarif (und das sind die sog. Beförderungsbedingungen) bestimmt, welches Gepäck nicht in Personenwagen mitgeführt werden darf. M.E. wieder eine eindeutige Regel. Bin gespannt, was nun wieder dazu diskutiert wird. Und ich meine mich zuerinnern, daß dieser Tarif nicht einfach so von der DB zusammengeschustert und in Umlauf gebracht werden darf, sondern von staatlicher Seite vorher abzusegnen ist (meine ich, ist aber schon sehr lange her, daß ich mich darüber unterhalten habe). Das besagt jetzt nur, dass die Beförderungsbedingungen rechtmäßig zustande gekommen sind, was aber eh nicht angezweifelt wurde. Es besagt jedoch nicht, dass sie auch inhaltlich rechtmäßig sind und da bleibe ich bei meinen Zweifeln. Mit deinem Argument könnte die Bahn auch bestimmen, dass leere CD-Hüllen nicht in Personenwagen mitgeführt werden dürfen. Sie setzt einfach einen passenden Tarif auf und beendet alle unpassenden. Außerdem erklärst du nicht, weshalb in Nahverkehrszügen die Beförderungsbedingungen den Transport von Schusswaffen zulassen, im Fernverkehr jedoch nicht (nach den hier geposteten Zitaten). Aber letztlich ist es mir eh so gut wie egal da ich sowieso so gut wie nie Bahn fahre. Heute bin ich außnamsweise mal wieder und das hat mir schon grad gereicht. bye knight -
Waffentransport in öffentlichen Verkehrsmitteln ?
knight antwortete auf Sindbad's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: 1. Schusswaffen sind generell von der Mitnahmepflicht der Bahn ausgeschlossen. So wie der Text da steht gilt das auch für Polizisten / BGS. Letztlich bleibt natürlich noch die Frage, ob die Bedingungen in diesem Punkt nicht gegen geltendes Recht verstoßen. In der Privatwirtschaft gilt zwar Vertragsfreiheit, aber eben auch nur auf Basis der Gesetze. bye knight -
Sicherlich sind die Kosten von 50,- EUR für einen Kinderwaffenschein relativ hoch und das Geld kann man sich sehr sinnvoll auch in andere Dinge anlegen. Allerdings gebe ich drei Dinge zu bedenken: 1.) Man weiß nie wozu es mal gut ist. 2.) Was man hat, das hat man. 3.) Wer weiß, was noch kommt. bye knight
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Waffentransport in öffentlichen Verkehrsmitteln ?
knight antwortete auf Sindbad's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: soweit [...] nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder sittenwidrig sind. [...] Sag' ich doch die ganze Zeit. bye knight -
Waffentransport in öffentlichen Verkehrsmitteln ?
knight antwortete auf Sindbad's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Das Verbot des Waffentransports ist ganz klar und auch für geistig Minderbemittelte verständlich geschrieben und muß nicht eignes nochmal unter Verwendung von Winkelzügen zu umgehen versucht werden. [...] Wer glaubt sich nicht an die Regeln halten zu müssen, wird den kürzeren ziehen! Jetzt verstehe ich dich aber nicht. Selbstverständlich muss sich auch die Bahn bei der Erstellung ihrer Beförderungsbedingungen an die Regeln (sprich Gesetze) halten. Wenn sie das nicht tut, wird sie den kürzeren ziehen - um dich mal zu zitieren. Von daher muss es erlaubt sein die Frage zu stellen, ob das Waffentransportverbot in den Beförderungsbedingungen rechtens ist. Das hat nichts mit Winkelzügen zu tun, sondern schlichtweg mit "an die Regeln halten". bye knight -
In Antwort auf: Ich weiß nicht, wie das mit dem Zollgrenzbezirk ist (muß zu meiner Schande gestehen, daß ich mich mit den Befugnissen meiner Kollegen von der anderen grünen Fakultät nie so genau auseinandergesetzt habe), aber im BGSG dreht es sich jedenfalls um einen exakt 30 km breiten Streifen längs der Grenze, der unabhängig von irgendwelchen Landkreis- oder sonstigen Grenzen verläuft. An bestimmten Seegrenzen wurde der mittlerweile auch schon auf 50 km erweitert. ??? Ich dachte, der sei abgeschafft? Früher stand an den Ortsschildern der betroffenen Orte immer "Zollgrenzbezirk" drunter. Aber bei den Orten, bei denen ich das gesehen habe, steht es heute nicht mehr drunter. bye knight
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In Antwort auf: Im Klartext: ich kann dein ganzes Auto durchsuchen, weil das Kriminalitätslagebild das immer hergibt. Nim's bitte nicht persönlich, aber musst du es auch wieder einräumen, wenn du nichts gefunden hast? bye knight
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In Antwort auf: Legitimiert mich vielleicht meine WBK oder mein Jagdschein evtl. das Teil zu führen ? Nein, du bist aber beides los, wenn du keinen Kinderwaffenschein hast. bye knight
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Waffentransport in öffentlichen Verkehrsmitteln ?
knight antwortete auf Sindbad's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: minimum ordnungswidrigkeit Langsam langsam. So wie ich das sehe - aber da kann ich falsch liegen - sind die Beförderungbstimmungen der Bahn sowas wie AGBs. Ein Verstoß dagegen kann aber keine Owi sein, dazu müssten sie vom Gesetzgeber erlassen sein. Außerdem ist für mich auch noch die Frage, ob diese Beförderungsbestimmungen in diesem Punkt überhaupt wirksam sind, da die gesetzlichen Vorschriften hierzu nicht so streng sind. Guckst du hier. Insofern könnte man schon argumentieren, dass du die gesetzlichen Vorschriften einhälst und die Bahn demnach eine Beförderungspflicht hat - wie es ja auch teilweise in dem oben verlinkten Thread passiert ist. Fazit: Die Beförderungsbedingungen der Bahn sagen nein, die gesetzlichen Vorschriften sagen ja, ob es nun dennoch nicht erlaubt ist, wird man erst wissen, wenn man die Bahn gebeten hat, die Beförderungsbedingungen zu ändern oder sie erfolgreich verklagt hat, die Beförderungsbedingungen zu ändern. bye knigt -
In Antwort auf: Bevor ihr euch über das Thema "Führen von Munition" zerredet... Was ist so schlimm daran, wenn man aus welchem Grund auch immer, ein paar Patronen mit sich führt (z.B.in der Tasche vergessen,...)? Was kann man bitte damit anstellen, wenn man nicht das passende Eisen dazu dabei hat? Zäpfchen? Jemanden damit bewerfen? Es gibt durchaus den Grundsatz, dass,wenn etwas nicht explizit verboten ist, es erlaubt ist, oder? Meiner bescheidenen Meinung nach hast du völlig Recht. Allerdings erinnere ich mich dunkel daran, dass das FWR davor gewarnt hat (kann aber auch jemand anderes gewesen sein), Munition "einfach nur so" zu transportieren. Hintergrund war wohl, dass mal jemand in eine Kontrolle kam und die Munition gefunden wurde. Daraus hat man ihm dann einen Strick gedreht von wegen nicht sicherer Aufbewahrung. Man ist wohl davon ausgegangen, dass der Besitzer die Munition in der Jackentasche (oder wo auch immer) vergessen hatte und die Munition erst wieder bei der Kontrolle aufgetaucht ist. Vielleicht ist dann auch noch eine dumme Bemerkung des Besitzers gefallen "ach da is die" oder "ups, die habe ich schon lange gesucht" und dann war Essig. bye knight
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In Antwort auf: Wenn ich das WaffG so lese, kann ich eigentlich nur aus § 13 (Überschrift Führen und Schießen zu Jagdzwecken) und sinngemäß aus dortigem Abs. 6 WaffG für den Jäger ableiten, dass auch die Munition von der Regelung umfasst ist. Das sehe ich (natürlich ) anders. "Führen und schießen" sagt noch lange nichts darüber aus, ob das "Führen" sich auf die Munition bezieht. Der Text des Abs 6 bezieht sich explizit nur auf Waffen. In Antwort auf: § 12 hilft mir auch nicht weiter. Bleibt mir also nur noch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, nach welchem für Munition ja Erlaubnispflicht bestünde, wenn diese nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. So, in der Nummer 3 dort (erlaubnisfreies Führen) steht schon wieder nix von Munition. Da steht ja auch nix davon, dass man eine Waffe in seiner Wohnung nur mit Erlaubnis "führen" darf. Das müsste deiner Logik zufolge ja auch in irgendeiner Form entweder genehmigunspflichtig oder irgendwo im Gesetz freigestellt sein. Nee, der Umgang ist über den MEB abgedeckt. Für bestimmte Formen des Umgangs sind über die MEB bzw WBK hinaus weitere Genehmigungen erforderlich (z.B. Herstellung, Führen außerhalb von blah blah blah, Öffentliche Veranstaltungen, Verbringung, Import, Export und was weiß ich noch alles. Sorum muss man das lesen. In Antwort auf: Ich weiß, der Haken ist, dass ein Waffenschein nur für das Führen von Waffen ausgestellt werden kann - aber ihr müsst doch zugeben, dass die Sache mit dem Führen von Munition eigentlich nicht so ganz koscher ist... Das mit dem nicht ganz koscher ist schon mal ein guter Einstiegspunkt, wenn man sich mit dem WaffG beschäftigen will. bye knight
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In Antwort auf: Deshalb bin ich auch für Knight´s Auszug aus der Bundesdrucksache immer noch dankbar Gern geschehen! WIR sind die Waffenlobby. Und wir sind viele! bye knight