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In Antwort auf: Das Tatbestandsmerkmal (Tbm) "sofortiger Verbrauch auf dieser Schießstätte" könnte tatsächlich nur die Absicht des Erwerbers voraussetzen, die Munition verschießen zu wollen. Andererseits drückt es jedoch auch den Willen des Gesetzgebers aus, ausdrücklich nur den Besitz auf der Schießstätte erlaubnisfrei zu stellen und nicht darüber hinaus Genau das tut's nämlich nicht, sonst hätte er geschrieben: zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt und besitzt. Der Gesestzgeber unterscheidet ausdrücklich (das Wort gefällt mir ) zwischen Erwerb und Besitz. Und in §12 Abs 2 Nr 2 knüpft er ausdrücklich (das Wort gefällt mir echt! ) die Bedingungen zum erlaubnisfreien Besitz nur an den Erwerb. bye knight
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@9x19 und @Sachbearbeiter Ich glaube wir schreiben aneinander vorbei Dass man nach dem neuen Gesetz eine Erlaubnis zum Besitz braucht, ist mir schon klar. Nur bin ich eben der Meinung, dass diese nach §12 unbefristet erteilt wird und eben nicht nur auf dem Schießstand gilt. Hier noch mal der Text: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Aufgedröselt heißt das: 1.) Einer Erlaubnis zum Erwerb von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Ich denke das ist unstrittig. 2.) Einer Erlaubnis zum Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Hier wird geregelt, dass man - entgegen der in der Regel notwendigen Erlaubnis - zum Besitz von Munition keine Erlaubnis braucht, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung ist ganz klar genannt, nämlich der Erwerb dieser Munition unter gewissen "weiteren Bedingungen". Soweit so gut? Jetzt brauchen wir uns gar nicht darüber zu unterhalten, wie diese "weitern Bedingungen" auszulegen sind. Das ist für die folgende Argumentation vollkommen unerheblich. Fakt ist, dass der Schütze, über den wir hier diskutieren, diese "weiteren Bedingungen" an den Erwerb erfüllt - sonst wäre ja bereits der Erwerb unter 1.) nicht erlaubnisfrei, denn dort sind es exakt die gleichen "weiteren Bedingungen". Es ist vollkommen egal, wie man sie auslegt: Sie sind erfüllt. Weiterhin ist Fakt, dass im WaffG ganz klar geregelt ist, was unter erwerben und was unter besitzen zu verstehen ist (dürfte klar sein). Und es ist somit auch ganz klar geregelt, dass Erwerb und Besitz nicht das gleiche, sondern zwei verschiedene Dinge sind. Die mögen zwar zusammenhängen, sind aber definitiv nicht das Gleiche. Wenn der Gesetzgeber sich nun schon die Mühe macht und ganz klar definiert, was erwerben und was besitzen ist, dann ist es angebracht, diese Definitionen an den Stellen auch zu verwenden, wo die Begriffe genannt sind. In unserem diskutierten Fall erlangt der Schütze die tatsächliche Gewalt über die Munition unter den erfüllten "weiteren Bedingungen". Somit hat er nicht nur die Bedingung zum erlaubnisfreien Erwerb erfüllt, sondern auch die Bedingung zum erlaubnisfreien Besitz der Munition (denn es ist ja die gleiche). Da weiterhin keine zusätzlichen Bedingungen an den erlaubnisfreien Besitz der Munition gestellt werden (wo sollen die denn herkommen?), ist dieser unbefristet. Also darf der Schütze die Munition mit nach Hause nehmen. Der Gesetzgeber (oder ein gewisser Ministerialdirigent?) hat hier einfach gepennt. Er wollte die Mitnahme der Munition untersagen, das ist mir klar. Auch hat er es in die Begründung geschrieben. Da können wir alle es lesen. Nur zählt eben das, was im Gesetz steht. Und dort hat er im Vergleich zum alten Gesetz im ersten Halbsatz eine weitere Erlaubnis eingeführt, diese aber in den Bedingungen des zweiten Halbsatzes nur unzureichend eingeschränkt. Nochmal zusammengefasst: Die Erlaubnis zum Besitz ist nur an Bedingungen zum Erwerb geknüpft. Wenn die erfüllt sind, sind sie für immer und ewig erfüllt, da der Erwerb (und auch der Zweck des Erwerbes) sich im Nachhinein nicht mehr ändert. bye knight
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@9x19, Ich bin insofern bei dir, als dass man den §12 anders auslegen kann. Nur: Dann hätte man die Regelungen nach dem alten WaffG auch anders auslegen müssen, denn diese sind quasi identisch. Ergo hätte man schon nach altem Recht keine Mun mit nach Hause nehmen dürfen. Klar, nach neuem Recht braucht man jetzt eine Besitzgenehmigung. Aber die wird einem ja durch den §12 unbefristet erteilt. An den vorausgesetzten Bedingungen hat sich in der Rechtslage nichts geändert. Wer diese erfüllt erhält nach dem neuen Recht auch die Erlaubnis zum unbefristeten Besitz. Wir wissen alle, was der Gesetzgeber erreichen wollte. Nur hat er das nicht ins Gesetz geschrieben, sondern nur in die Begründungen.... bye knight
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In Antwort auf: Ich kann bei der momentanen Rechtsunsicherheit auf jedem Fall allen Waffenbesitzern nur mit auf den Weg geben, nichts ohne Absprache mit dem Sachbearbeiter einfach auszuprobieren, weil man sich im Recht fühlt. Das kann böse ins Auge gehen. Das kann ich nur unterstreichen. @9x19 und @Sachbearbeiter, erklärt mir doch bitte mal Folgendes: Nach dem alten WaffG war die Mitnahme von unverschossener Munition vom Schießstand erlaubt (jedenfalls in den meisten Bundesländern). In der Begründung zum Entwurf des Waffengesetzes von Dez 2001 steht dazu: Sie führten schließlich dazu, dass die Mehrheit der Länder sich aus Gründen des Rechtsstaatsgebots daran gehindert sah, z. B. den Besitz von erlaubnispflichtiger Munition zu unterbinden, den eine Person gemäß dem bisherigen § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erworben hatte, die sie aber nicht restlos verschießen konnte. Das hätten wir somit mal schwarz auf weiß! So, nun würde ich gerne wissen, warum bei quasi identischem Wortlaut die Mitnahme nach dem neuen Gesetz verboten sein soll? Die Paragrafen sind von mir ein paar Postings weiter oben alle zitiert worden. Bitte legt sie nebeneinander und vergleicht: Aus welchem Wort, aus welcher Änderung im Satzbau, aus welcher Wortumstellung soll man nun das Verbot herleiten? bye knight
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In Antwort auf: Letzterer darf aufgrund § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG keinesfalls Munition mitnehmen, wie auch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht die Waffe selbst. Das war auch nach altem Recht - fast unumstritten - schon so (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 WaffG1976). Hallo Sachbearbeiter, mir geht es genau um diesen Gastschützen. Ich bin der Meinung, er darf die Munition mit nach Hause nehmen. Was ich in deiner Aussage nicht verstehe: Warum war das nach altem Recht schon verboten? Schließlich ist dieser Umstand mit ein Grund für die Munitionsmeldungen auf deinem Schreibtisch In Antwort auf: Also dieser § 12 hat es wirklich in sich. Der wird noch für eine ganze Menge Diskussionsstoff sorgen... Na das sind wir (endlich mal ) einer Meinung! bye knight
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In Antwort auf: Ergo ist der Erwerb und Besitz der Munition nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Wenn ich die mit nach Hause nehme, sind diese Voraussetzungen doch nicht mehr gegeben. Doch, da die Voraussetzung der Erwerb zwecks sofortigem Verbrauch war. Wenn die Waffe nach 20 Schuss kaputt geht, oder der Schütze sagt: "Nee danke, das ist mir zuviel Knallgewitter. Ich bekomme Muffensausen und will nicht mehr", ändert das nicht nachträglich den Zweck des Erwerbs, da der Erwerb längst abgeschlossen ist. bye knight
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Du Glock-Fan, ich habe leider keine Ahnung, was ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist. Zur Verdeutlichung meiner Argumentation hier noch mal die Grundlagen: Altes Gesetz §28 Abs 4 Nr 6: Einer Erlaubnis nach Abs 1 [=Waffenbesitzkarte] bedarf nicht, wer eine Schusswaffe auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt. Neues Gesetz §12 Abs 1 Nr 5: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt. Altes Gesetz §29 Abs 2 Nr 3: Einer Erlaubnis nach Abs 1 [=Munitionserwerbsschein] bedarf nicht, wer im Falle des §28 Abs 4 Nr 6 Munition zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt. Neues Gesetz §12 Abs 2 Nr 2: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Abs 1 Nr 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt. So, ich argumentiere nun folgendermaßen: 1.) Der Gesetzgeber hat beim erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Waffen auf Schießstätten explizit herausgestellt, das der Erwerb nur "vorübergehend" ist. Beim erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Munition hat er das nicht getan. Er hat in keinster Weise die Dauer des Erwerbs oder des Besitzes eingeschränkt. 2.) Ich gebe zu, keine Experte in deutscher Grammatik, Etymologie oder in der juristischen Belegung einzelner Worte oder Wortgruppen zu sein. Aber wenn ich als normal denkender Mitteleuroäer die jeweiligen Passagen aus dem alten und dem neuen Recht nebeneinader lege, dann gibt es für mich nur zwei Unterschiede - daher müsste man aus mind. einem dieser beiden Unterschiede das Verbot der Mitnahme von Munition herleiten können. Ansonsten wäre das neue Gesetz in diesem Punkt identisch zum Alten und daher die Munitionsmitnahme erlaubt: [*]Im neuen Recht ist zusätzlich der Besitz erlaubnisfrei gestellt. Dies ist offensichtlich kein Verbot der Munitionsmitnahme. [*]Es ist im alten Recht beim Munitionserwerb die Rede von "auf einer Schießstätte" - im neuen Recht heißt es "lediglich auf dieser Schießstätte". Wie man aus diesem letzten Unterschied, das Verbot der Mitnahme unverschossener Munition nach Hause begründen will, ist mir schleierhaft. Allerdings lasse ich mich hier gerne aufklären. Falls das "lediglich" eine Rolle spielen sollte, zielt es nur auf den Erwerb ab, nicht jedoch auf den Besitz ("lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt" und nicht "lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt und besitzt"). Der Erwerb ist mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Munition abgeschlossen. Danach geht es um die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, also das Besitzen, welches uneingeschränkt erlaubnisfrei ist. Sowohl aus 1.) als auch aus 2.) leite ich ab, dass man unverschossene Munition vom Schießstand mit nach Hause nehmen darf - und sie dort im Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss aufbewahren darf In der Begründung zum Entwurf vom 7.12.2001 steht übrigens zum §12 Abs 2 Nr 2: Die Wörter "lediglich auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch" stellen zweifelsfrei klar, dass die Mitnahme von Munition von der Schießstätte nicht erfolgen darf. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich die Mitnahme von Munition untersagen. Allerdings kann ich die Begründung nicht nachvollziehen und bin der Meinung, dass sich das nunmal nicht im Gestetz wiederfindet. Aber ich lasse mich da auch (ungerne ) belehren. bye knight
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In Antwort auf: Also mit der Aussage, dass Munition, die auf dem Schießstand erworben wurde mit nach Hause mitgenommen werden kann, habe ich Bauchschmerzen. Kann ich schon verstehen, ich war (und bin) mir auch nicht sicher Aber kannst du sie auch begründen? Wenn ich den alten und den neuen Gesetzestext nebeneinander lege, sehe ich nur einen einzigen inhaltlichen Unterschied: Im neuen Text ist auch die Erlaubnis zum Besitz von Munition eingeschlossen - und zwar ohne eine Befristung zu nennen. Damit sollte sich also eigentlich nichts ändern.... bye knight
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In Antwort auf: Ich darf schießen, nur keine regulären Wettkämpfe. Und warum die nicht? bye knight
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Hhhmmmm..... sehr interessante Frage. Und noch interessantere Antworten! Grundlage ist der §12 des Waffg: §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit [...] erwirbt. 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; [...] (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Nach meiner Auslegung kann man sich nach Abs 2 Nr 1 auch Munition "ausleihen", solange es zum Bedürfnis umfassten Zweck dient und die Ausleihe höchstens einen Monat dauert (oder zu den anderen Punkten des Abs 1 ...). Demnach könnte man sich von einem Schützenkollegen eine Waffe ausleihen und vom Waffenhändler auch die passende Munition erwerben (genauer: ausleihen). Wie man das dem Waffenhändler nachweisen will und ob der sich darauf einlässt, im Zweifel auch die angebrochene Packung wieder nach dem Monat zurückzunehmen - Allerdings ist mir mal wieder was aufgefallen. Die Bestimmungen zum Erwerb von Munition zum Schießen auf Schießstätten (Abs 1 Nr 5 zusammen mit Abs 2 Nr 2) sind meiner Meinung nach identisch mit denen aus dem alten Gesetz. Abs 2 Nr 2 schließt die Erlaubnis zum Besitz von Munition ein und zwar ohne eine Befristung zu nennen, wie es für den vorübergehenden Erwerb von Waffen nach Abs 1 Nr 1a vorgesehen ist. Ich hoffe ihr könnt mir bei den vielen Nummern folgen.... Aber wenn das so ist, dann dürfte man weiterhin auf dem Schießstand eine Packung Munition erwerben und die nicht verschossenen Patronen mit nach Hause nehmen. Also, wenn ihr mich fragt: "FREISPRUCH FÜR RAMELOW!!!" Hab' ich was übersehen? Was meint ihr? bye knight
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Ich bin kein Jurist und kenne daher die "ungeschriebenen Regeln" nicht, wie man Gesetze letztlich auslegt. Aber ein ehemalige Sachbearbeiter einer Jagdbehörde hat mir gegenüber in einem anderen Zusammenhang mal mit "systematischer Auslegung des Gesetzes" argumentiert, was ich damals ziemlich logisch fand. Auf dieses Problem hier übertragen würde die Argumentation so lauten: "Wenn der Waffensammler auf dem Schießstand mit jeder x-beliebigen Waffe schießen darf, dann darf er auch mit seinen eigenen Waffen schießen." Ob die Gerichte - und ich fürchte, die werden das entscheiden müssen - sich dem anschließen werden, sei mal dahingestellt. Hier sehe ich auch ein Problem mit dem Blockiersystem für Erbwaffen. Es ist ja wirklich nicht einzusehen, warum man mit fremden Eigentum mehr können soll/darf, als mit dem eigenen.... bye knight
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Jetzt habe ich die Anträge extra noch mal rausgekramt. Ich habe das nirgendwo unterschrieben. Dass es eine gesetzlich geregelte Nachschaumöglichkeit der Behörden gibt, ist mir schon klar. Aber die gilt immer, egal was auf dem Antrag steht. Für diesen Apsekt ist es auch vollkommen irrelevant, ob ich der Behörde auf dem Antrag das extra erlaube oder nicht. Eine zusätzliche Ermächtigung meine Wohnung zu betreten (die über das Gesetz hinausgeht, denn nur dann macht sie Sinn, da das Gesetz sowieso gilt) hat es von mir nie und auf gar keinen Fall nimmer nicht gegeben. Dahingehend hatte ich das Posting verstanden, auf das ich mich bezog. bye knight
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In Antwort auf: Hat nicht jeder der (Legale) Waffen hat, unterschrieben?? Das sie nun ein Recht haben um zu Kontrollieren?? Ich dachte schon oder?? Ich nicht. Noch nie. Auf keinem Antrag und bei keiner Behörde, bei der ich jemals was waffen- oder jagdrechtliches beantragt habe. bye knight
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Hallo Sachbearbeiter, Mal sehen, ob ich das richtig verstanden habe: Altes Gesetz: Der BMI erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Neues Gesetz: Die Bundesregierung (also das ganze Kabinet, nicht nur der BMI?) erlässt ohne die Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Das muss nicht extra ins Gesetz aufgenommen werden, weil es per GG sowieso für alle Bundesgesetze gilt? bye knight
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Hallo alle, nachdem in einem anderen Thread ja heftig über die vorläufigen Hinweise diskutiert wird, ist mir bei der Lektüre des neuen Waffengesetzes was aufgefallen: Im alten WaffG gab es den §51 Abs 1, wonach der Bundesinnenminister des Innern mit Zustimmung des Bundesreates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt. Im neuen WaffG Gesetz konnte ich einen solchen Passus nicht finden. Ich frage mich nun: "Warum ist der nicht drin? Und was bedeutet das in der Praxis?" bye knight
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In Antwort auf: [...]ändert aber nichts daran, dass Bundesrecht auch Bundesrecht bleibt. Und die Hinweise des Bundesinnenministeriums sind vorrangig denen des Freistaates Bayern ! Das ist ja gerade der Casus Cnactus. Diese Hinweise sind eben nur Hinweise und kein Recht. Recht wird immer noch von den Parlamenten gemacht. Nochmal: Die Hinweise - mögen da noch so viele Institutionen mitgewirkt haben - sind nicht vom BMI offiziell verabschiedet, sie sind nicht vom Bundesrat legitimiert und sie sind nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Man möge mich gerne korrigieren, wenn das falsch ist. Und auch das noch mal: Selbst wenn sie das alles wären, würden sie im Falle der Munitionsmeldung nach §58 dem Gesetz widersprechen. Leg' doch mal den §58 des Gesetzes und die Hinweise nebeneinander. Da wirst du sehen, dass da gravierende Unterschiede bestehen. Im Gesetz ist nicht die Rede davon, dass man nicht melden muss, wenn man eine MEB hat. Im Gesetz ist auch nicht die Rede davon, dass Kaliber oder Anzahl anzugeben sind. Da die Hinweise nicht über dem Gesetz stehen können - auch hier möge man mich bitte korrigieren, wenn dem doch so ist - bin ich der Meinung, dass man so melden muss, wie es im Gesetz steht. Ob das Sinn macht ist eine ganz andere Frage. bye knight
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In Antwort auf: kann mir da mein übereifriger Sachbearbeiter einen Strick draus drehen Ruhig Blut. Erst mal abwarten, ob der sich überhaupt daran stößt. Und wenn kannst du immer noch sagen, dass du damit "erlaubnisfreie" Munition gemeint hast. bye knight
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@Jeffrey mir persönlich gefällt der einleitende Satz nicht so gut. Aber wenn du den Thread hier verfolgst, wirst du ja sicher gemerkt haben, dass es da unterschiedliche Auffassungen gibt. Ich vertrete die Ansicht, dass der Munitionsbesitz vom 1. April zu melden ist, wenn diese Munition nach dem neuen Gesetz erlaubnispflichtig ist (eben genau so, wie es im Gesetz steht ). Du solltest bei deiner Meldung allerdings darauf achten, dass du eine Nachweis der Meldung bekommst / behälst. Ideal wäre ein Eingangsvermerk der Behörde mit Datum, Dienstsiegel und Unterschrift auf dem Papier. bye knight
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Ja Sachbearbeiter, diese Vollzugshinweise sind schon hier im Forum bekannt. Nur: Diese Vollzugshinweise sind eben nur "Hinweise" und nicht mehr. Diese sind weder vom BMI verabschiedet, noch sind sie durch den Bundesrat legitimiert. Und selbst wenn sie das alles wären, steht das WaffG immer noch über diesen "Hinweisen". Aber dort steht nun mal, dass derjenige melden muss, welcher am 1.4.3 in Besitz von berechtigt erworbener erlaubnispflichtiger Munition war; und zwar unabhängig davon, ob eine Munitionserwerbsberechtigung noch vorliegt oder nicht. Für dich als Sachbearbeiter mögen diese Hinweise, wenn sie vom Landesinnenministerium an dich durchgereicht wurden, einen Status einer "internen Verwaltungsanweisung" haben. Für mich als Bürger sind sie belanglos, genauso wie für die Gerichte. Sieh's mal so: Egal, was in diesen Hinweisen steht, man muss sich trotzdem an das Gesetz halten bye knight
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Ich komme auch. bye knight
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Wenn diese Änderungen in die VO übernommen wurden, dann Das würde bedeuten, dass die Sportordnung nicht nur die Durchführung der Disziplinen regeln muss, sondern auch konkret die Druchführung des Trainings!. Weiterhin gelten die Aufbewahrungsvorschriften nicht mehr nur für private, sondern auch für gewerbliche Bereiche. So ganz kann ich das nicht einschätzen, aber irgendwie sehe ich bei meinem Waffenhändler schon eine Farm von A- B- und 0-Tresoren. Zum Ausgleich brauchen Dienstwaffenträger nunmehr nur eine Bescheinigung, dass sie uneingeschränkt mit Dienstwaffen umgehen dürfen und nicht noch zusätzlich eine Bescheinigung, dass der Dienstherr den Idiotentest schon vorgenommen hat. Meiner Meinung nach ist das aber nicht durch das Gesetz gedeckt - aber wenn es darum geht, sich vor einer Blamage zu schützen, dann nehmen's unsere Politiker nicht so genau.... Das geschriebene gilt vorbehaltlich, dass genau diese Änderungen übernommen wurden. Von etwas anderem weiß ich leider auch nix. bye knight
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In Antwort auf: Mach Dich nur lustig: wenn Du die Wange eines meiner Kumpels gesehen hättest, dem ein Mantel einer 9mm Major VM die Wange aufgefräst hat, würdest vielleicht Du auch die stärkste Brille nehmen, die Du kriegen kannst Ich mache mich nicht lustig. Ich halte nur die ganzen leeren Versprechungen aus diversen Werbeanzeigen für super duper Schießbrillen mit eingebautem Toaster für eben genau das: leere Versprechungen. Wenn das ein oder andere Fabrikat nachweislich Schrotschüsse aushält, dann ist das ja ok. Aber schon bei den beiden Web-Links in diesem Thread heißt es einmal, die Wiley hält einen Schrotschuss aus 10m mit einer 12/70 aus, auf der anderen Web-Seite ist es eine 12 Magnum, was nach allgemeinem Verständnis eine 12/76 sein müsste. Bei dem einen ist die Körnung 2,5mm, bei dem anderen ist es Schrot Nr. 7,5. Nach der in Deutschland gebräuchlichen Nummerierung wäre 2,5mm aber Nr. 7 - wobei ich jetzt nicht weiß, ob hier evtl. eine amerikanische Metrik genommen wurde.... Nicht dass du mich falsch verstehst. Ich will die Wiley nicht schlecht reden. Es spricht nichts gegen diese Brille. Ich zweifle nur, dass sie in der Praxis eine signifikant höhere Schutzwirkung hat, als eine Arbeitsschutzbrille. Natürlich sind mir meine Augen wichtig. Aber die Augen von den vielen Arbeitern da draußen sind auch sicher von allen möglichen Behörden, Instituten und Gewerkschaften umsorgt. Und wenn da eine Schutzbrille mit DIN-Prüfung gegen die vielfältigsten Gefahren in den Industriebetrieben gut ist, dann reicht die auch für den Schießstand, auch wenn sie nur 10 Mark gekostet hat. bye knight
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Es soll ja Schießbrillen geben, die angeblich kontrastverstärkend, kugelsicher gegen .22lfb sind oder sonstwas eingebaut haben. Naja, wer's braucht.... Ich habe eine ganz normale Schutzbrille aus dem Arbeitsschutzladen für seinerzeit 10 Mark. Das Ding reicht völlig aus und wenn ich die zertrete ist es kein Drama Du musst dir halt überlegen, wozu du die Brille brauchst. Ich habe sie, damit ich keine ausgeworfenen Hülsen vom Standnachbarn ins Auge bekomme. bye knight
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In Antwort auf: Wenn ich die Anzahl mitmelden soll, werde ich wöchentlich zwei Meldungen machen. Ohhh Kinnas... Schaut doch einfach mal ins Gesetz, bevor ihr euch künstlich aufregt: In Antwort auf: Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 28. Februar 2003 [Leider habe ich das aktualisierte Datum nicht vorliegen, das hier ist falsch] der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Warum wollt ihr nun zwei mal die Woche euren Munitionsbestand vom ersten April melden? Und ich bleibe dabei: Die Sachbearbeiter können für dieses vermurkste Gesetz nichts und sie haben genauso den Ärger damit, wie wir auch. Auf die hört man zwar in Berlin möglicherweise mehr als auf uns, aber das ist für mich kein Argument, denen das Leben unnötig schwer zu machen. Letztlich zählt, was hinten rauskommt. Und da halte ich es für sinnvoller den Sachbearbeitern (wie auch den Politikern) gegenüber eine konstruktive Strategie statt einer destruktiven zu fahren. Eine destruktive möglichst-viel-Ärger-mach-Strategie befriedigt zwar möglicherweise kurzfristig das Ego, aber am Ende kommt der Ärger auf uns zurück. Und dann stehen wir alle wie begossene Pudel da. Ich kann nicht erkennen, wo für uns der Vorteil liegen soll, wenn wir uns in das eigene Fleisch schneiden? bye knight
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In Antwort auf: Schickt denen jeden Tag eine neue Mun-aufstellung,auch wenn es nur um 1 Patrone geht,die werden ganz schnell diese Verordnung abhaken,da bin ich mir sehr sicher! Peter, auch wenn ich dir inhaltlich Recht gebe, dass die Vollzugshinweise und auch das Gesetz selbst jede Menge Blödsinn enthalten, so können die Sachbearbeiter genausowenig wie wir dafür. Auch die müssen den Mist, den andere verbockt haben ausbaden. Von daher sitzen wir gemeinsam mit denen in einem Boot. Ich halte es aus diesen Gründen weder für angebracht noch für unserer Sache dienlich, den Sachbearbeitern das Leben unnötig schwer zu machen. Eigentlich sollte auch jeder von uns ein Interesse an einem guten Verhältnis zur Behörde haben (was jetzt nicht gleichzusetzen ist mit Duckmäusertum). bye knight