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knight

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  1. In Antwort auf: WS und WL sind aber nach Unterabschnitt 2 freigestellt !!! Also wo ist das Problem ? Warum wollen einige die Erleichterung im neuen WaffG nicht schätzen ? Ich kapier das net... Ich auch net. bye knight
  2. Ojeh, da habe ich ja mal wieder was losgetreten Also, zunächst mal eine Klarstellung zu In Antwort auf: Und was ich an dieser Stelle immer sage: Wenn man den Gesetzestest genau liest, steht dort, dass man mit einem einzigen MEB-Stempel für alle in der WBK eingetragenen Waffen die Munitionserwerbsberechtigung besitzt. Dies wollte ich nur als Zusatzmeinung schreiben. Es hat nichts mit der Problematik der MEB für WS zu tun. Hier geht es mir darum, dass dort steht "Eintragung" (Singular) und "für die darin eingetragenen Schusswaffen" (Plural). Das bedeutet: Nach dem neuen WaffG gibt es in der WBK eigentlich nur noch ein Stempelfeld für die MEB. Diese gilt dann für die in der WBK eingetragenen Waffen, sprich also für alle Waffen, die in der WBK eingetragen sind. Das war vom Gesetzgeber so sicher nicht beabsichtigt, aber ich nutze hin und wieder die Gelegenheit, mal wieder darauf hinzuweisen . So, nun zu den MEB für WS. Trichter, wir haben in der Diskussion einfach ein grundsätzliches Problem (nicht böse gemeint): Die einen (unter anderem ich) näheren uns dieser Fragestellung aus dem Gesetz heraus und enden dann beim Problem der Praxis. Die anderen (unter anderem du) näheren sich diesem Problem aus der Praxis heraus und enden dann im Unverständnis über die Anwednung des (neuen) Gesetzes hierzu. Nun, Fakt ist, dass für ein WS kein Eintrag in die WBK mehr erfolgt - weder vor dem Erwerb, noch nachher. Dies ist darin begründet, dass der Erwerb des WS für eine vorhandene Waffe erlaubnisfrei ist. Da eine Eintragung in eine WBK eine Erlaubnis (zum Erwerb und Besitz) ist und diese nicht mehr gefordert wird, wird das WS nicht in die WBK eingetragen. Das wirft nun zwei Probleme auf: [*]1.) Wie kann der Besitzer die MEB gegenüber dem Händler nachweisen? [*]2.) Kursieren dann die WS von den Behörden unkontrolliert umher? Zu beiden Problemen kann man sich zunächst die Frage stellen, ob dass so tatsächlich vom Gesetzgeber (oder besser vom Gesetzschreiber!) beabsichtigt war. Ich weiß das nicht, und will auch nicht spekulieren. Man ist hier leicht versucht, schnell auf die Berliner zu schimpfen. Ich möchte an dieser Stelle aber auch zu bedenken geben, dass wir uns vielfach gerne ein liberaleres WaffG wünschen. Hier wurde nun dereguliert und wir sollten das erst mal begrüßen - auch wenn es für die Praxis einige Probleme mitbringt. Zur Frage 1: Wenn es nach mir ginge, dann würde man mit der Sportschützen-WBK eine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz aller Munition haben, soweit sie nicht verboten ist. Alleine schon aus dem Umstand, dass man im Verein auch mit fremden Waffen schießt, für die man kein Pendant in der eigenen WBK hat (wozu macht man das idR sonst?) und sich frei die Munition aussuchen können sollte, wären für mich genügend Argumente gegeben dies zu erlauben. Nun gut, so ist es halt nicht. Also, nach dem von mir zitierten §10 gilt der MEB-Stempel in der Zeile für die Waffe in dieser Zeile (eigentlich für alle Waffen in der WBK, aber das lasse ich hier jetzt mal außen vor). Durch das Wechselsystem wird der Einsatzbereich dieser Waffe erweitert. D.h. vorher war zB. nur .45 ACP für diese Waffe bestimmt. Nach dem Erwerb eines WS in 9mm Luger ist nun plötzlich auch 9mm Luger für diese Waffe bestimmt. Und nach einem Erwerb eines WS in .22lfb ist auch .22lfb für diese Waffe bestimmt. Mit der in der WBK eingetragenen MEB hat man damit die waffenrechtliche Erlaubnis .45 ACP, 9mm Luger und .22lfb zu erwerben und zu besitzen. Blöd ist nur, dass man das aus der WBK selbst nicht erkennen kann. Der Waffenhändler wird so sicher nicht andere Munition als .45 ACP verkaufen. Das ist leicht nachvollziehbar, obwohl es in diesem Fall erlaubt wäre. Er kann halt nicht erkennen, dass es erlaubt ist. Für dieses Problem sehe ich persönlich diese Lösungen: [*]Eintragung des WS in die WBK mit MEB-Stempel, obwohl es nicht notwendig ist. Es gibt allerdings auch Meinungen, dass solche WS gar nicht mehr Eintragunsfähig sind, da in die WBK nur Erlaubnisse eingetragen werden können. Wenn aber keine Erlaubnis benötigt wird, was soll dann in die WBK eingetragen werden? Ich würde mich dieser Frage unkompliziert von einer anderen Seite nähern: Man wendet einfach einen anderen Paragrafen des WaffG an und möchte das WS nicht nach der Anlage, sondern nach §4, §8 und §10 besitzen (nicht erwerben!). Das wäre die ganz sichere aber auch die ganz teure Methode. [*]Dann gibt es noch die Möglichkeit, aus der letzten Seite der WBK eine amtliche Eintragung zu machen, wonach die MEB für Waffe Nr. X auch für Kaliber Y gilt. Dies kann mit der Auflage versehen werden, den Verkauf des WS anzuzueigen, damit die MEB wieder ausgetragen wird. Das halte ich persönlich für die beste Lösung. [*]Man könnte einen Munitionserwerbsschein beantragen, der aber nur begrenzt gültig ist und auch wieder mit Papierkram und Kosten verbunden ist. [*]Eine andere Lösung wäre es, dem Waffenhändler einfach die Rechnung des WS mit der WBK zu zeigen. Wenn die Rechnung für eine Waffe der Behörde ausreicht, um diese in die WBK einzutragen, warum soll dann die Rechnung eines WS einem Händler nicht ausreichen (dürfen), um die Munition auszuhändigen? [*]Die letzte Möglichkeit wäre dann noch, dem Händler jedesmal das WS vorzulegen. Die MEB gilt übrigens nur für die Kaliber, für die der Besitzer auch tatsächlich ein WS besitzt, nicht für alle Kaliber, für die WS existieren! Zu 2.) Kursieren die WS nun von den Behörden nicht erfasst umher? Ein Waffenhändler wird den Verkauf zumindest im Waffenhandelsbuch erfassen und auch an die zuständige Behörde melden. Beim Verkauf von privat an privat trifft dies aber nicht zu. Insofern verliert sich die "Spur" eines WS relativ schnell. Wozu das gut sein soll? Keine Ahnung, musst du in Berlin nachfragen. Auf der anderen Seite hat früher auch niemand nach der "Spur" von Einstecksystemen gefragt. Man sollte vielleicht besser froh sein, dass man tatsächlich mal was dereguliert hat - auch wenn noch ein paar Probleme übrig geblieben sind. bye knight
  3. Der Gesetzestext lautet: §10 (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Wenn du nun eine Pistole in .45 ACP hast und in der WBK die MEB eingetragen ist, kannst du dir damit die Munition in .45 ACP kaufen. Hast du nun für die Pistole ein Wechselsystem in 9mm Luger, so erweitert dieses Wechselsystem den Einsatzbereich der Waffe. Mit einem Revolver in .357 mag kann man auch .38 spezial verschießen, somit auch über die in der WBK eingetragenen MEB erwerben. Mit einer Pistole in .45 ACP und Wechselsystem auf 9mm Luger kann man auch 9mm Luger verschießen und somit auch über die MEB in der WBK erwerben. Das Problem ist nur, wie man dem Händler den Besitz des Wechselsystems nachweisen kann... Und was ich an dieser Stelle immer sage: Wenn man den Gesetzestest genau liest, steht dort, dass man mit einem einzigen MEB-Stempel für alle in der WBK eingetragenen Waffen die Munitionserwerbsberechtigung besitzt. bye knight
  4. In Antwort auf: Letztlich bekam ich die MEB eingestempelt unter dem Hinweis vom SB : " ..., er mache sich mal kundig" Da sieht man mal wieder, was wir für tolle Politiker, Minister und Ministerialbeamte haben, die es schaffen innerhalb von vier Wochen Vorschriften zu erlassen, wonach 10-jährige Kinder selbst unter Aufsicht nicht mehr mit der Luftpistole schießen dürfen, es aber nicht schaffen innerhalb von zwei Jahren mal anständige Leitlienien zu erlassen, wie denn mit ihrem eigenen Mist umzugehen ist. bye knight
  5. knight

    Gelbe WBK in NRW

    Schade. Na gut, nächster Versuch: Hast du den Petitionsausschuss kontaktiert oder deinen Abgeordneten? Wenn du den Ausschuss angeschrieben hast, dann geh' doch mal in die Sprechstunde zu deinem Landtagsabgeordneten (Du solltest natürlich die Parteizugehörigkeit berücksichtigen!). Vielleicht kannst du den Sachbearbeiter ja mal zusammen mit dem Abgeordneten besuchen bye knight
  6. knight

    Gelbe WBK in NRW

    Christian, bist du im FWR und hast du den TOP-Rechtsschutz? Wenn ja, dann schalte mal einen Anwalt ein. bye knight
  7. knight

    Gelbe WBK in NRW

    Schicke eine Petition an den zuständigen Landtagsabgeordneten, damit der mal nachfragt, wo die Probleme liegen und wie die abgeschafft werden können. Schließlich ist er ja für die Abhilfe zuständig. bye knight
  8. knight

    Anerkennung vom BDS

    In Antwort auf: In Antwort auf: -sondern auch die zu den Kameraden, die durch die Nichtanerkennung des BDS wirkliche Probleme und Einschränkungen haben. @ Mouche, kannst Du mal ein paar Bespiele nennen ? Ich kann *wirkliche* Probleme durch die Nichtanerkennung nicht sehen. Ich sehe als Problem nur die Sportschützen-WBK und den Wegfall des vereinfachten Bedürfnisnachweises über den Verband.Wenn man etwas frech argumentiert, könnte man in der Nicht-Anerkennung sogar Vorteile sehen: [*]Der Verband muss nicht die Anforderungen des §15 erfüllen. [*]Die Vereine müssten nicht drei Jahre lang einen Trainingsnachweis führen [*]Man unterliegt nicht der 2/6-Regelung [*]Das Mitglied könnte sich seine Bedürfnisbescheinigungen selbst ausstellen - allerdings mit entsprechenden objektiven Nachweisen. Wenn ich mir so manches Posting in anderen Threads hier anschaue, könnte man glatt meinen, das sei der vereinfachte Bedürfnisnachweis Aber wenn ich das richtig sehe, liegt das Problem ja nicht in der Anerkennung des BDS als Verband sondern in der Genehmigung der Sportordnung, welche wiederum für die Anerkennung als Verband notwendig ist. Stellt sich die Frage, ob es von Nachteil ist, nicht nach einer genehmigten Schießsportordnung zu schießen. Knifflig, knifflig. Ich meine ganz frech, dass es auch hier Vorteile haben könnte, nach nicht genehmigter Schießsprotordnung zu schießen. Der §7 der AWAffV hat zwar im Titel stehen "Unzulässige Schießübungen im Schießsport", davon darf man sich aber nicht verwirren lassen, da seine Ermächtigungsgrundlage aus dem §15 des WaffG nur für die Genehmigung von Schießsportordnungen gilt. Jedenfalls lese ich das so. Will sagen: Bei der Ausübung des Schießsportes nach einer nicht genehmigten Schießsportordnung unterliegt man nicht den Einschränkungen des §7 der AWaffV, sondern nur den allgemeinen Einschränkungen nach §9 AWaffV. Damit sollte sich aber IPSC und Westernschießen problemlos betreiben lassen, sofern nicht mit Waffen nach §6 AWaffV geschossen wird - aber auch diese Einschränkung sollte für Altbesitzer nicht gelten. Hhhhmmmm.... Anscheinend hat man die Wahl zwischen Sportschützen-WBK und vereinfachtem Bedürfnisnachweis auf der einen Seite und höheren Freiheitsgraden bei den Disziplinen auf der anderen Seite. Wozu das allerdings gut sein soll bye knight
  9. In Antwort auf: Gibt eigentlich die Ausbildung zum Waffenrechtssachbearbeiter da was her Ach dafür gibt es eine Ausbildung? bye knight
  10. In Antwort auf: Kann der Auslands- Rückkehrer ein Bedürfnis (jetzt mal unbeachtlich der 2 1/2- Zoll- Problematik) bescheinigt bekommen, wenn er in seiner Auslands- Zeit durchgängig bei einem anerkannten deutschen Schießverband Mitglied war und für seine Zeit im Ausland für dort ein regelmäßiges Training im Sinne seines Vereines zu Hause nachweisen kann (z.B. von der dortigen Polizei beglaubigtes Schießbuch) ? Meiner bescheidenen Meinung nach sollten die Trainingsnachweise reichen. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband würde die Sache möglicherweise vereinfachen, ist aber meiner Meinung nach nicht notwendig. bye knight
  11. In Antwort auf: dafür hab ich den 12-tonner (CE) dazu bekommen. Nur zur Info: Den habe ich auch bekommen. Es gibt da wohl eine Regelung, die das erlaubt. Ich erinnere mich noch dran, dass die Sachbearbeiterin mich gefragt hat, ob ich die in Anspruch nehmen möchte. Mein CE ist übrigens limitiert, bis ich 50 werde. Wenn das bei dir nicht der Fall ist, hast du tatsächlich Glück gehabt bye knight
  12. In Antwort auf: ich bin aber nach wie vor der Meinung die Schiesstandfrage hat mit der Bescheinigung nach §14 absolut nix zu tun. Und ich bin der Meinung, dass die Überprüfung auf 2/6-Regelung auch nix mit der Sportschützen-WBK zu tun hat. Damit bleibt für die Bedürfnisprüfung der Sportschützen-WBK auch kein Grund mehr für die Kopien der WBKs. bye knight
  13. In Antwort auf: Er [der Verband] hat meines Erachtens lediglich zu bescheinigen, dass ich Mitglied im Verband bin, dass ich regelmäßig Schießsport betreibe und das es für die beantragte Waffe eine Disziplin gibt. Nunja, das ist so nicht ganz richtig. Der Verband ist ebenfalls verpflichtet zu bescheinigen, dass die Waffe auch erforderlich ist. Ich schätze mal, dass hier der Hund begraben liegt, weshalb die Verbände die Kopien aller WBKs haben wollen. Das Ganze ist mal wieder ein Stück aus dem Tollhaus. Da hat man sich in Berlin die tolle Idee ausgedacht, dass nur noch Verbände ein Bedürfnis bescheinigen dürfen - aber wie die das tun sollen, wo der Verband doch sehr weit vom einzelnen Schützen weg ist, darüber hat man sich sicher recht wenige Gedanken gemacht. Für die neue Sportschützen-WBK ist die Einreichung von Kopien vorhandener WBKs natürlich Oberquatsch - ebenso die "Fürsorge" der Verbände um die 2/6-Regelung, die bisweilen auch mal als Begründung für die Einreichung der WBK-Kopien herhalten muss. bye knight
  14. knight

    BDS ???

    In Antwort auf: was macht nun das anerkennungsverfahren des bds ? Das letzte Vöglein, das mir was gezwichert hat, sagte, dass es Ende März eine Sitzung im BVA gibt, wo über die Anerkennung der DSU und des BDS beraten (oder entschieden?) werden soll. bye knight
  15. In Antwort auf: Ich finds umgekehrt auch borniert, wenn Du meinst, im Recht zu sein. Woher weißt Du denn, dass die Klage überhaupt Erfolg haben wird ? Du hast mir immer noch nicht meine Frage beantwortet, wie denn die Gleichstellung von SD mit den Schusswaffen, für die er bestimmt ist, in der Anlage des WaffG zu bewerten ist. bye knight
  16. @de50ae: Hast du dafür eine Rechtsgrundlage? Das FWR ist anderer Ansicht, der Staatssekräter im Bundesinnenministerium ist anderer Ansicht, aus den Begründungen im Gesetzgebungsverfahren lässt sich lesen, dass der Gesetzgeber anderer Ansicht ist und der Text der Erwerbserlaubnis lautet auch anders. bye knigt
  17. In Antwort auf: Ich habe diesbezüglich ebenfalls Feststellungsbescheid erbeten und werde notfalls auf Feststellung der Rechtslage klagen. bye knight
  18. In Antwort auf: Mit Deinem Einwand hab ich gerechnet. Deshalb hab ich mir noch einen "Joker" zurückbehalten: Und? Wann spielst du den aus? In Antwort auf: Also erst mal: Schalldämpfer stehen den Schusswaffen (nicht Waffen, wie Du schreibst ) gleich für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Ja. In Antwort auf: Abgesehen davon, dass Schalldämpfer nicht für Jagdwaffen bestimmt sind, steht in § 13 Abs. 2 WaffG, dass für Jäger zum Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung stattfindet. Daher habe ich ja auch in meinem Posting am 16/03/2004 19:16 den Paragrafen 13 Abs 3 zitiert. In Antwort auf: Sind Langwaffen nach Deiner Auslegung auch Schalldämpfer ? Es geht nicht darum ob das eine auch das andere ist. Es geht um die rechtliche Gleichstellung des Schalldämpfers mit den Schusswaffen, für die er bestimmt ist. Stell' dir einfach vor, auf einem Schalldämpfer für eine Langwaffe wäre ein Riesenaufkleber "Dieses Ding ist waffenrechtlich eine Langwaffe. Mit freundlichen Grüßen - Ihr Deutscher Bundestag und Ihr Deutscher Bundesrat." aufgepappt. Im Übrigen hast du meine Frage nicht beantwortet, wie denn sonst die waffenrechtliche Gleichstellung in der Anlage zu bewerten ist. bye knight
  19. In Antwort auf: unter Jagdwaffen sind keinesfalls Schalldämpfer zu verstehen Und genau das ist eben doch der Fall! In der Anlage zum Gesetz steht drin, dass überall wo im Gesetz von "Waffe" die Rede ist, gleichzeitig auch der entsprechende Schalldämpfer mitgemeint ist (sofern an der jeweiligen Stelle nichts anderes bestimmt ist). Oder wie interpretierst du sonst die Gleichstellung von Schalldämpfern mit der jeweiligen Waffe in der Anlage des Gesetzes. Dass ein Schalldämpfer keine Waffe ist, weiß ich auch. Aber für das Gesetz ist es ausdrücklich das Gleiche! Da nützt dir auch eine Verwaltungsvorschrift von einem nicht mehr geltenden Gesetz nix. bye knight
  20. In Antwort auf: Ergebnis: Schalldämpfer sind waffenrechtlich als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln. § 13 Abs. 3 WaffG Inhaber eines gültigen Jagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen -Schalldämpfer sind keine Langwaffen- keiner Erlaubnis Ergebnis: Mit gültigem Jahresjagdschein kann man Jagdlangwaffen, nicht aber Schalldämpfer ,erwerben @Ranninger und @Sachbearbeiter Im Waffengesetz kommt das Wort "Schalldämpfer" dreimal vor: [*]Im §34 bezgl. der Ausfuhr [*]In der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3, in der sie den Schußwaffen gleichgestellt sind [*]In der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3.6, in der sie definiert sind. Der Gesetzestext zur Gleichstellung lautet: Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Damit und mit den Ausführungen von Ranninger ist klar, dass der Umgang mit einem Schalldämpfer, der für eine erlaubnispflichtige Waffe bestimmt ist, ebenfalls der Erlaubnis bedarf. Insofern wäre hier im Regelfall das gleiche Prozedere anzuwenden, wie beim Erwerb der Waffe: Bedürfnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Antrag, Voreintrag. Allerdings gestattet der §13 Abs 3 den Inhabern eines Jahresjagdscheins - abweichend vom Regelfall - einen erlaubnisfreien Erwerb von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. So. Natürlich sind Schalldämpfer keine Langwaffen, wie Ranninger schrieb. Aber nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 sind sie den Langwaffen juristisch (nicht technisch!) gleichgestellt, wenn sie für Langwaffen bestimmt sind und wenn im Gesetz zu dem jeweiligen Vorgang nichts anderes bestimmt ist. Im §13 Abs 3 ist aber keine Aussage zu den Schalldämpfern getroffen (siehe auch die Aufstellung oben, wo im Gesetz das Wort "Schalldämpfer" überhaupt vorkommt). Daher sind sie bezüglich der Erwerbserleichterung von Langwaffen für Jahresjagdscheininhaber den Langwaffen gleichgestellt (wenn sie für Langwaffen bestimmt sind). Und daher dürfen sie meiner bescheidenen Meinung nach von Inhabern eines Jahresjagscheins erlaubnisfrei erworben werden. Es muss lediglich innerhalb von zwei Wochen die Eintragung in eine WBK beantragt werden. That's it. In Antwort auf: Ein Bedürfnis für Schalldämpfer liegt - zumindest in Bayern - nicht vor, da nach § 19 BJG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG in Bayern die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern nicht erlaubt ist. Das bayerische Jagdgesetz spielt hier übrigens keine Rolle, da erstens das WaffG nur auf das Bundesjagdgesetz abstellt und zweitens der Jahresjagdschein in ganz Deutschland gilt und man damit auch außerhalb Bayerns jagen darf. @Sachbearbeiter: Was auch immer ein Primelchen sein mag - wenn ich schon mal was gewinne, dann freue ich mich auch darüber bye knight
  21. In Antwort auf: An diesem Bedürfnisprinzip hat sich meines Erachtens auch bei geltender Rechtslage nichts geändert. Oder kann mir knight da eine Passage für SD im neuen WaffG nennen, die vom alten Recht abrückt ? An der Bedürfnispflicht für SD an sich zweifele ich ja auch nicht. Nur gestattet der §13 in Verbindung mit der Gleichstellung von SD für Langwaffen mit Landwaffen den erlaubnisfreien Erwerb von SD für Jäger mit JJS. Meinetwegen war das im alten WaffG auch schon so und man hat es halt jahrelang unnötig streng gehandhabt..... Ich habe leider im Moment nicht die Zeit das zu recherchieren. Und zum x-ten Mal: Die Verwaltungsvroschriften haben keine Gesetzeskraft und müssen sich daher dem Gesetz unterordnen. bye knight
  22. In Antwort auf: ist in nds. aber so geregelt Nein, nicht so geregelt, sondern nur so gehandhabt. bye knight
  23. Diese Richtlinien basieren noch auf dem alten Gesetz und werden meiner Meinung nach überarbeitet werden (müssen). Ich könnte mir aber vorstellen, dass die DSU erst noch auf die formale Anerkennung wartet, um diese Richtlinien neu zu fassen. Davon hängt es ja z.B. auch ab, wie die Befürwortung von Repetieren aussieht. Wenn ich mich nicht irre (kann das leider nicht prüfen), war in eine der späteren Aussgaben der fourty-five eine dahingehende Aussage drin - kann aber auch per Mail über deren Newsletter gewesen sein. Es macht ja keinen Sinn, Repetierer mengenmäßig zu begrenzen, wenn noch nicht mal eine Befürwortung durch den Verband mehr notwendig ist, sobald man die neue Sportschützen-WBK in den Händen hält. Das ist auch der DSU klar. Ich empfehle dir, einfach eine Mail an deren Info-Adresse zu schicken und entsprechend nachzufragen. Normalerweise antworten die recht fix. Und noch eine persönliche Anmerkung: Ich habe bisher nur Erfahrungen mit DSB, BDS, DSU und DJV gemacht - und von all denen ist die DSU die unkomplizierteste Veranstaltung. Das ist meine Erfahrung - andere mögen andere Erfahrungen haben. Aber ich denke, du machst mit der DSU nichts falsch. bye knight
  24. In Antwort auf: In Antwort auf: Schalldämpfer für Langwaffe bei Jahresjagdscheininhabern -> frei zu erwerben, jedoch anmeldepflichtig "frei zu erwerben..." ist quatsch!!! selbst jäger können nur mit genehmigung des ordnungsamtes einen erwerben wenn sie glaubhaft begründen können, dass unbedingt zur ausübung der jagt notwendig!!! wie schon gesagt worden ist!!! (friedhof, parkanlagen, schulen, etc.) Hast du eine Rechtsgrundlage für deine Aussage? Frosch hat eine für seine Aussage. bye knight
  25. In Antwort auf: Wenn also jemand behauptet, eine Leuchtpistole gehöre in die Hände eines Sportschützen und auf dessen Gelbe WBK, dann müsste diese waffenrechtliche Erlaubnis auch in Verbindung mit der Erstausstellung einer Gelben WBK erfolgen können. Die Frage ist einzig und allein, ob die SigPi unter die in der Sportschützen-WBK aufgezählten Waffenarten fällt. Wenn ja, dann besteht mit der Sportschützen-WBK eine Erwerbserlaubnis. Punktum und Basta. Für keine, ich präzisiere: für keine einzige(!) Waffe, die der Inhaber der Sportschützen-WBK über diese erwirbt, muss eine schießsportliche Disziplin oder eine schießsportliche Aktivität nachgewiesen werden oder auch nur vorhanden sein. Warum das so ist, kann man hier nachlesen und außerdem wurde das hier und in anderen Threads nun wirklich häufig genug geschrieben. Es ist zwischen den Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Erlaubnis selbst zu trennen. Dass das notwendige Bedürfnis für die Erwerbserlaubnis der entsprechenden Waffenarten aus dem Schießsport resultiert ist klar. Das bedeutet aber nicht, dass nur Waffen erworben werden dürfen, die zu diesem Bedürfnis auch eingesetzt werden können. Vielmehr erkennt der Gesetzgeber pauschal für alle diese Waffen das Bedürfnis an. Das ist etwa so wie bei der Kilometerpauschale. Die triffts auch nicht immer, machts aber im großen und ganzen einfacher. Es geht nicht um die Frage, ob die SigPi schießsportlich genutzt werden kann, sondern es ist die rein rechtliche Frage zu beantworten, ob die SigPi unter die Erwerbserlaubnis der Sportschützen-WBK fällt. Ich bitte darum, diese Fragen auseinader zu halten. Mit dem Verband hat das gerade mal gar nix zu tun. Keinem anerkanntem Verband droht irgendein Problem, wenn ein Mitglied eine Waffe besitzt, für die keine Disziplin existiert. Falls jemand anderer Meinung ist, bitte ich um eine Rechtsgrundlage. Und wenn es jemanden glücklich macht, dann soll er sich eben vorstellen, dass der Erwerber der SigPi auch Wiederlader ist und sich Patronen mit 2,5mm Schrot selbst herstellt, mit denen er dann auf den Kipphasen schießt. bye knight
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