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§36 WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 N4 Das Nähere Regelt dann die in §36 Abs 5 genante Rechtsverordnung, genannt AWaffV §13 AWaffV Damit ist klar: Gaspüster dürfen nur ungeladen, aber zusammen mit der Munition gelagert werden. Wer sich jetzt fragt, wo das mit "getrennt von Munition" herkommt kann sich hier einen Vergleich des §36 vor und nach der Änderung 2017 durchlesen https://www.buzer.de/gesetz/5162/al62513-0.htm Getrennt von Munition gilt heute nur noch bei Altnutzung/Bestandsschutz von A/B-Schränken für erlaubnispflichtige Waffen, da hier die Rechtslage prä 2017 weitergilt.
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gemeinsame Aufbewahrung, häusliche Gemeinschaft (Vater/Sohn 18J) (GK/KK)
ASE antwortete auf Judgedeath's Thema in Waffenrecht
Das sind eben Beispiele in der WaffVwV, welche den Kontext verfehlen: 13 AWaffV bezieht sich auch heute fast ausschließlich auf erlaubnispflichtige Waffen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der WaffVwV 2012 sogar ausschließlich, denn die erlaubnisfreien Waffen werden da erst seit 2017 genannt. D.h. die Beispiele der Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen ergeben in dem Machwerk einfach keinen Sinn, und vernebeln nur die gesetzeswidrige Postulierung einer imaginierten Erlaubnishierarchie , das in manchem Behördenhandout dann noch feiner abgestuft wird, ala Erbe<Gelb<Grün oder so ähnlich. WBK- Inhaber in häuslicher Gemeinschaft dürfen zusammenlagern, ohne wenn und aber. Das konterkariert gewiss den ganzen 18/21/25 oder Erbwaffen-Blockierungs-Zinnober, aber das ist das Problem des Gesetzgebers, der in einem Wust von Einzelregelungen den Überblick verloren hat, ähnliches gilt für die Waffenleihe zum Zwecke der sicheren Aufbewahrung. ------------------------------------------- Vermaledeit ist die WaffVwV genau wegen solcher Klopper. Am schlimmsten finde ich da die Sache mit dem erlaubnisfreien Führen ungeladener Langwaffen, im Gesetz nur bei Wettkämpfen auf festgelegten strecken zulässig, weil man in einem ähnlichen Anfall von Kreativität am Gesetz vorbei Training und Wettkampf gleichsetzt, wofür es schlicht keine Grundlage gibt und was waffenrechtliche Zuverlässigkeiten in höchste Gefahr bringt. Das Ding ist stellenweise ein Greul. -
gemeinsame Aufbewahrung, häusliche Gemeinschaft (Vater/Sohn 18J) (GK/KK)
ASE antwortete auf Judgedeath's Thema in Waffenrecht
Die vermaledeite WaffVwV mal wieder. Es ist schlicht falsch was da steht und mit dem Gesetz nicht ein Einklang zu bringen. Auch ist der Hintergedanke nicht mit den Prämissen des WaffG für die gemeinschaftliche Lagerung in einklang zu bringen... 1.) Grundsätzlich ist nur derjenige zum Besitz einer Schusswaffe berechtigt, welchem die Erlaubnis dafür erteilt wird und das in seiner WBK beurkundet wird. Besitzen zwei Inhaber die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, um den wichtig klingenden und genauso falschen Terminus einmal zu verwenden, des gleichen Erlaubnisniveaus jeweils Zugriff auf den Waffenschrank des anderen, ist es mit der Zuverlässigkeit beider dahin. Zugriff auf die Waffe darf nur haben, wer zu ihrem Besitz berechtigt ist und sonst niemand, so einfach ist das. 2.) Für in häuslicher Gemeinschaft lebende hat der GG nun eine Ausnahmen geschaffen und dabei so wörtlich im Entwurf der AWaffV "einem Bedürfnis der Praxis entsprochen": Zwei oder mehrere jeweils an ihren Waffen besitzberechtigte dürfen diese gemeinschaftlich aufbewahren. Daraus folgt aber nicht, das diese freien Zugriff auf die Waffen der jeweils anderen haben. Implizit geht der dabei GG davon aus, das Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Regeln des Waffengesetzes befolgen, d.h. die erlaubte gemeinschaftliche Aufbewahrung und die damit verbundene Zugriffsmöglichkeit nicht dadurch mißbrauchen, das sie die Waffen der anderen tatsächlich ohne deren Zutun (Waffenleihe z.B.) an sich nehmen und damit z.B zum Schießstand oder zur Jagd fahren. Analog dem Verzicht auf die Blockierpflicht für Erbwaffen für WBK Inhaber, vertraut der GG darauf, die Zuverlässig als Unterpfand, das nur die eigenen Waffen dem gemeinsamen Waffenschrank entnommen werden. 3.) Das der GG versäumt hat, seine Alterspsychose bei den Sportschützen auch in den §13 AWaffV(gemeinsame Aufbewahrung) oder z.B. auch in den §12 WaffG(GK leihe durch U21) einzubringen, kann nicht durch eine vor Gericht unbeachtliche Verwaltungsvorschrift ausgeglichen werden. Relevant für das akkurate Verhalten des Waffenbesitzers ist das Waffengesetz(WaffG), die allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) und ggf daraus abgeleitete in die Erlaubnis eingetragene Auflagen. Die Begründung der AWaffV zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung nennt gerade das Beispiel eines Studenten, der seine Waffen lieber im Waffenschrank der Eltern als, so wörtlich, in seiner "Studentenbude" aufbewahren soll. Dieses Beispiel impliziert gerade den Zugriff eines U21 auf den Waffenschrank für Ü21 mit GK und wird, wiederum wörtlich, als im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als "vorzugswürdig" eingestuft. -
Ich glaube @Agip meint den zu Feinstaub zermahlenen Sand, der übrigbleibt
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@Fussel_Dussel Das einen Tag nach Ablauf der Erlaubnis die Fachkunde verfallen ist , lässt sich aus SpengG und SprengV nicht ableiten, wohl aber, daß dies der Fall ist, wenn du mit dem Wiederladen aufgehört hast und die Erlaubnis erstmal verfallen lässt und später wieder anfangen möchtest, siehe §29 1. SpengV Wo da zeitlich die Grenze verläuft zu "überwiegend" ist nicht klar. Wieviel Jahre wiederladen vs nicht wiederladen etc. Angesichts des Prozessrisikos zahlt sich Sparsamkeit bezüglich der Verwaltungsgebühren nicht aus. Verlänger den Schein.
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So wäre die liberale Auslegung. Die Hardliner-Variante wäre: wer die Erlaubnis nicht nutzt, widerlegt das Bestehen eines Bedürfnisses. Das WaffG kennt das auch bei §21 wo die nicht Nutzung einer Erlaubnis zum erlöschen derselben führt. Bei §14 Abs 6 ist das zwar nicht explizit hineingeschrieben worden, aber auch dort kann man das Bestehen eines Bedürfnisses widerlegen, z.B. wenn man der Behörde direkt mitteilt das man garnicht schiesst oder das im Rahmen einer Prüfung herauskommt. Sofern die Voraussetzung 12/18 für die Erteilung vorliegen, wäre ein Widerruf unsinnig. Weniger Termine sind dann aber kritisch, wenn die Behörde "Blut geleckt" hat und mit §8 ums Eck kommt. Der reduzierte Trainingsnachweis in §14 Abs 4 bezieht sich ausdrücklich auf den Besitz und die Nutzung eigener Waffen und nicht auf irgendwelche Erlaubnisse zum Erwerb. Wie erwähnt: es ist eine Regelungslücke, weil das Fortbestehen des Erwerbsbedürfnisses nicht explizit geregelt wird. Ich würde jetzt aber kein Geld darauf setzten, das wenn die durch Gericht oder Gesetzgeber geschlossen wird, das die liberale Auslegung obsiegt. WBKs sind zum füllen da, und wenn es nur was günstiges in .22 ist.
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Bei der gelben WBK besteht u.U. eine Regelungslücke, da die Erwerbserlaubnis ja nicht abläuft wie bei einem Voreintrag auf der Grünen. §14 Abs 4 bezieht sich aber nur auf den konkreten Besitz von Waffen. Sicher ist: die Erteilung einer gelbe WBK setzt die 10-Jahresfrist nicht in Gang, §14 Abs. 4 Satz 2 nimmt auf die erste Eintragung einer Schusswaffe Bezug. Was aber nun, wenn bis zur ersten 5-Jahres-Überprüfung keine Waffe eingetragen wurde? §14 Abs. 4 behandelt das "Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen", und bezieht sich nicht auf den Erwerb, zielt also darauf ab, das erworbene Schusswaffen auch benutzt werden, mit der kleinen Nettigkeit das nur eine pro Kategorie LW/KW benutzt worden sein muss. Man kann sich jetzt 2 Lesarten denken: 1. die liberale Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist den tatsächlichen Umgang mit Waffen zu regulieren, was, wie wir alle Wissen mit "so wenig Waffen ins Volk" nicht mit so "wenig Erlaubnisse wie möglich ins Volk" in den Gesetzesentwürfen kommentiert wurde. Nutzt jemand seine gelbe WBK nicht, obwohl weiter im Schützenverein eines anerkannten Verbandes Mitglied, so kann nach §14 Abs 2 das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Erwerb nach §14 Abs 6 unterstellt werden. Der Gesetzgeber hat für den Erwerb über Gelbe WBKr die Vorgabe gemacht das die Jahresfrist, also der Verfall der Erwerbserlaubnis, nach §10 Abs 3 gerade nicht anzuwenden ist, d.h. nach einmaligem Nachweis der Voraussetzungen des §14 Abs 6 eine unbefristete Erlaubnis erteilt wird und für das Fordauern der Erlaubnis lediglich die Mitgliedschaft notwendig ist. Der Zweck des WaffG wird auch nicht verletzt, den sobald auf diese leere WBK eine Waffe erworben wird, greift ja automatisch die Regelung des §14 Abs. 4, d.h. die Forderung nach Aktivität mit den erworbenen Waffen. Da §14 Abs 4 Satz 2 auf die tatsächliche Eintragung, also auf tatsächlichen Besitz und Nutzung einer Schusswaffe abstellt, kann mit einer leeren gelben WBK auch nicht das 10-Jahres-Privileg erschlichen werden. Die bloße Inhaberschaft einer gelben WBK ohne eingetragene Waffen verletzt die Doktrin des WaffGs nicht. 2. Die hardliner-Variante Die nicht-Nutzung der gelben WBK stellt eine wiederlegung des Bedürfnisses dar. Ich tendiere zu 1.
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Das ist die Verordnung zu §55 Abs 5 WaffG. Im Rahmen ihrer Diensttätigkeit entsprechend den in der Verordnung festgelegten Regeln und den dienstlichen Anweisungen. Nicht "keinerlei" Auflagen, ganz im Gegenteil. Aus dem Behördenfester schießen darf da auch keiner...
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Schießen durch Personen ohne waffenrechtliche Erlaubnis...
ASE antwortete auf OSM_Gerry's Thema in Waffenrecht
Obach, hier wird auschließlich mit WBK verwechselt. Soll ich jetzt Öl ins Feuer gießen auf das Wörtchen "und" hinweisen und damit nachweisen, das eine Grüne WBK nur zum Schießen berechtigt, solange ein gültiger Voreintrag vorhanden ist, und eine Gelbe nur mit mindestens einer eigentragenen(bis dahin nur Erlaub zum Erwerb nicht zum Besitz) aber maximal 9 eingetragenen Waffen(ab der 10. Waffe keine Erlaubnis mehr zum Erweb) vorliegt? Und ganz dunkel sieht es für die LG-Schützen aus, den ohne Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, s.o. ist dann nichts mit schiessen..... Stop hier! Die teleologische Auslegung ist klar: 1. Auf zugelassenen Schießständen soll nur mit Legalwaffen geschossen werden dürfen. Art des legalen Besitzes, ob nun aufgrund einer WBK, einem Fall des §12 (Waffenleihe, Waffenerweb/besitz durch nicht-WBK-inhaber auf Schießstand etc) oder aufgrund einer Erlaubnisfreistellung in der Anlage 2 (Luftgewehr bis 7.5J, Vorderlader). Wer seine Waffen illegal hat, soll nicht auf legalem Wege zu Schießtraining kommen. 2. Die "nicht-Schiessenden" Bedürfnisse sollen ebenfalls nicht mit ihren Waffen schießen dürfen, da nicht von Ihrem Bedürfnis umfasst. Das adressiert vor allem Erben. Nicht vergessen: Diese Regel der AWaffV wurde erlassen, als es noch keine Blockpflicht gab, es also dem Erben möglich gewesen wäre, mit den Erbwaffen zu schießen. Auch nach der Einführung der Blockierpflicht gilt dies aber auch für Erben, die von der Blockierpflicht ausgenommen sind, zumeist Jäger/Sportschützen mit Erbwaffen. Auch Sammler sind davon betroffen, wo bei natürlich waffentechnische Tests im Rahmen der Waffensammlung zulässig sind. Hier gilt: cum grano salis. Es ist natürlich klar, das nicht-Inhaber einer WBK mit einer auf dem Schießstand geliehenen Waffe schießen dürfen. Die Erlaubnis wird durch §12 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 substituiert und womit das Bedürfnis unbeachtlich wird, bis auf die Tatsache, das wer bei einer schießsportlichen Vereinigung auf ihrem für das sportliche Schießen zugelassenen Schießstand eine Waffe zur dortigen Benutzung erwirbt, dann dort entsprechend sportlich Schiessen soll. -
Schießen durch Personen ohne waffenrechtliche Erlaubnis...
ASE antwortete auf OSM_Gerry's Thema in Waffenrecht
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Welche Büchsen in welchem Dekozustand dürfen an die Wand?
ASE antwortete auf threeseven's Thema in Waffenrecht
In klaren Epoxid eingiessen... -
Ja und die so seit 1945 nicht mehr nach Gutsherrenart getroffen werden darf.
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Ja und damit kein genereller Versagungsgrund. Das Argument der "Störung der Totenruhe" ist genau so eine unzulässige Verabsolutierung wie ich sie oben erwähnte. Sie betrifft explizit nicht das Bestattungszeremoniell. Es ist nicht so, dass man auf dem Friedhof eine Party feiern wollte, sondern als Teil des Bestattungsrituals Salutschüsse abgeben will.
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Ja und? Ist das eine Privatperson die nach Gutdünken handeln darf oder eine öffentliche Einrichtung?
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Ja und dabei muss dann berücksichtigt werden, das es sich um eine kurzfristige, singuläre Störung handelt, die dann hinnehmbar ist. Der Trend hierzulande ist immer mehr die Verabsolutierung bestimmter bürokratischer Vorgänge, welche mit der Verfassung nicht vereinbar ist.
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Ja genau. und du weisst wo die Grenze ist. schon klar. Sagmal, kann es sein das du in NRW oder Berlin wohnst? Dann würde mich Aussage nämlich nicht wundern... Es gibt halt "Leute", "Einwohner" und Deutsche, so in Bezug auf wissen wo die grenzen sind.
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Aber du liegst nicht in der Kiste, sondern jemand, der sich das als teil seines letzten Willens so gewünscht hat. Aber Respekt ist ja auch so eine altmodische Sache. Meistens findet nur eine Beerdigung gleichzeitig statt. Muss man wissen. Ja schöne neue Welt, die uns die überbordende Bürokratie da beschert. Alles Verboten.
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Welche Büchsen in welchem Dekozustand dürfen an die Wand?
ASE antwortete auf threeseven's Thema in Waffenrecht
Und wo eine Waffenkontrolle da keine Zuverlässigkeit mehr.... -
Oder mal den Verband befragen...
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zu spät wurde schon alles gesagt. Ist jemand "bisheriger Besitzer/Nutzer" darf in häuslicher Gemeinschaft auch von neuen LWB, wie die Kinder, die neue Ehefrau etc, die sonst 0/1 beschaffen müssen, genutzt werden. Häusliche Gemeinschaft umfasst indes auch Wochenendpendler. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der post-2017-LWB die nutzung des eigenen 0/1 Schrankes aufgibt und wieder in eine häusliche Gemeinschaft mit einem "bisherigen Besitzer" zieht. auch hier darf dann wieder gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Wichtig ist nur: der Besitzer eines A/B Schrankes muss auch tatsächlicher "bisheriger Nutzer" sein. Hätte z.B. der Vater des Fragestellers den A/B-Schrank erst nach 2017 mitsamt den Waffen ererbt, so dürfte er den Schrank zwar selbst als Erbe weiter nutzen, wäre aber nach §36 Abs 4 Satz 3 zweiter halbsatz nicht zu einem "bisherigen" Nutzer geworden.(definites Ende der A/B Schränke nach einer Generation)
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Welche Büchsen in welchem Dekozustand dürfen an die Wand?
ASE antwortete auf threeseven's Thema in Waffenrecht
Dekowaffen, welche vom Waffengesetz erfasst werden, müssen, wie @Sachbearbeiter treffend dargelegt hat, in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Da das Behältnis allerdings keiner Norm entsprechen muss, kann dies, wenn der eigentliche Dekozweck erfüllt werden soll, verschließbarer Schaukasten sein. Der reine Wandhänger ist leider nicht mehr ohne weiteres (Genehmigung der Behörde) zulässig. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Bis eine der Seiten gewinnt, dann sind die Knarren ganz schnell wieder weg. Ist es ide Ukraine, dann deswegen, weil das Waffengesetz nach EU-Vorstellungen wieder in Kraft gesetzt wird und man U21 nur Luftgewehre bekommt..... -
Falls falls das Posting den Hintergrund haben sollte, dass man in eurem Verein Sachkunde machen möchte, bitte mit eurem Verband abklären..sonst ist Ärger vorprogrammiert. Beim DSB gibt es einheitliche Urkunden. Ansonsten betrifft eure Diskussion einen zentralen Punkt: Die Sachkunde muss für alle Waffen für die man eine Erlaubnis anstrebt gelten. Macht auch sinn, wer nur Sachkunde für cal. 4 Signalpistolen hat, dem fehlen vermutlich Grundlagen für die anderen Waffentypen. Generell soll bei Sportschützen die Sachkunde alle Waffentypen umfassen, der tatsächliche Umfang muss auf dem Sachkundezeugnis so ausgewiesen sein.
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Tja so geht man dort damit um. Vernunft und so. Eine Lüge zieht stets eine größere nach sich. Behauptet man "die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten" , durch scharfe Waffengesetze und wird das durch die Realität in Frage gestellt, muss es dann noch mehr vom gleichen sein.. -
Was läuft bei den Verbänden falsch ? DSB, HSV und BDS gegen die VDB Aktionen
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Vllt lohnt es doch, das gesondert zu diskutieren und zu dokumentieren. Ich halte ja nichts von pauschalem Verbandsbashing, da arbeiten Leute für die Schützen und holen nicht selten in Bedürfnisfragen auch die Kohlen aus dem Feuer. Aber die Aktion der Verbände in dieser Angelegenheit ist beschämend. 1.) In einer Demokratie kann und soll der Bürger sein Anliegen selber vertreten. Abgeordnete sollen merken, das sie nicht der "neue Adel" sind. In Deutschland ist es da mittlerweile schon viel zu weit fortgeschritten, das die demokratischen Grundprinzipien zu Gunsten eines Polit-Medialen-Komplexes beseitigt werden und der Bürger als Untertan betrachtet wird. Nicht umsonst heißt es immer aus dieser Ecke herablassend "die sorgen und Nöte" und niemals nicht: der "Wille der Bürger"... Der Bürger stört nur bei den Machtspielen. 2.) Ausdruck dieser Abkopplung ist auch der Anspruch der Verbände für den Schützen zu sprechen, und zwar exklusiv. Was augenfällig ist, ist das man keinerlei Anstrengungen unternommen hat das Faesersche Vorhaben im Keim zu Ersticken zumindest vorerst. Nicht mal Bemühungen die Authentizität der kursierenden Entwürfe zu verifizieren hat man unternommen. Vielmehr hat man, Business-as-usual sich auf den Kuhhandel nach Veröffentlichung des Referentenentwurfes vorbereitet. Wirf die SRS-Waffen unter den Bus und behalte den Rest dürfte eine Variante sein. 3.) Jetzt ist man verschnupft, das der Schwarm aus dem Netz etwas erreicht hat, was man selber nicht unternehmen wollte. Ja dürfens des?!? Speziell der Druck auf die FDP dürfte gewirkt haben, positiv formuliert als Stütze.- 86 Antworten
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