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ASE

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  1. §14 schreibt vor, das der Schießsport in einem Verein ausgeübt sein worden muss. Daraus folgt, das Einzelmitglieder eines Verbandes keine Bedürfnisbescheinigungen erhalten können. Rechtsgeschichtlich ausweislich der Entwürfe des WaffG2002 ist der Hintergrund, das zuvor einzelne 100 Mann Vereine sich zum Verband deklariert haben um das auch damals schon gültige 2KW-Kontingent überschreiten und eigenmächtig neue Disziplinen als Bedürfnisgrund erfinden zu können. Das wollte der Gesetzgeber damals abstellen und hat die Kette Mitglied > Verein > Verband beim Bedürfnisnachweis aufgebaut. Da liegt in diesem Fall der Hase im Pfeffer: Wenn die Behörde Recht hat, gab es keinen Verein womit der Schießsport nicht in einem Verein ausgeübt worden ist. Dann fehlt eine formale Voraussetzung. Juristischer Streit wird also weniger auf dem Gebiet des Waffenrechts sondern auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts stattfinden: - Existierte ein nicht rechtsfähiger Verein oder nicht. - Wenn er objektiv nicht existierte aber die Mitglieder den Schießsport tatsächlich ausgeübt haben, dies aber in einem nur vermeintlichen Verein, wie @lrn das so schön formuliert hat also nur Putativ-organisierte-Sportschützen geschossen haben, was folgt daraus für die Anerkennung des Bedürfnisses. Meine Vermutung: Anerkennung nach §8 möglich und geboten, gelbe WBK als eindeutiges Privileg der organisierten Sportschützen wankt. Ja, man zieht hier natürlich alle Register, der abschreckenden Wirkung wegen. Allerdings auf dem Rücken der gutgläubigen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt und dem Schießsport nachgegangen sind. Formale vs. tatsächliche Erlaubnisvoraussetzungen
  2. Ok dann ist nur das formelle Erfordernis "in einem Verein" betroffen, sofern nicht @Proud NRA Member Einwände greifen und de facto eben ein nicht rechtsfähiger Verein besteht, womit dann alle formalen Erfordernisse gegeben wären: Vereinsmitgliedschaft, Verbandsmitgliedschaft, schießsportliche Aktivität, Verbandbescheinigung Das Schreiben deiner Behörde ist insofern auch inakkurat, als das es darauf Abstellt, dass der Verein kraft Nichtexistenz keine Bedürfnisbescheinigungen hätte erstellen können. Vereine stellen aber schon seit 2003 keine Bescheinigungen zum Erwerb mehr aus. Deine Bescheinigungen kamen ja wohl wie vom Gesetz gefordert von der DSU Ja dennoch Widerspruch einlegen (lassen) und das strittige Merkmal beseitigen. Du brauchst auf jeden Fall die aufschiebende Wirkung! Ansonsten wird der Rücknahmebescheid rechtskräftig und du wärst am Tag 1 nach Fristablauf illegaler Waffenbesitzer, wodurch dann der Rest Bedeutungslos wird. Glaube das dürfte gut ausgehen.
  3. Das Vereinsgesetz müsste eigentlich Vereinsverbotsgesetz heissen. Denn sein Zweck ist die Regelung der Vereinsverbote wie es vor kurzem gegen das Compact Magazin erfolgte und es hat daher einen sehr weit, nach Meinung mancher Rechtsgelehrter zu weit, gefassten Vereinsbegriff. Mit dem Vereinsrecht im Sinne des BGB hat dies nichts zu tun. Sprich: Das Vereinsgesetz regelt wann man irgendeinen Zusammenschluss von Menschen verbieten kann. Das BGB regelt, ab wann ein Zusammenschluss von Menschen ein Verein ist. Laut dem Schreiben an @EL Heat genügte die Satzung nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Regelungen des BGB unterscheiden hier nicht zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Vereinen. Keine rechtmäßige Satzung, kein Verein.
  4. Nachtrag: Aus dem Schreiben der Behörde geht hervor, das man der Ansicht ist, das auch die formellen Voraussetzungen für einen nicht eingetragenen Verein nicht vorliegen
  5. Ausweislich des Vereinsregisters wurde der Verein von den Mitgliedern aufgelöst, ein Liquidator eingesetzt und der Verein ist erloschen. Die Weiterführung eines aufgelösten Vereines ohne ausdrückliche Willensbekundung wie man das in vielen Satzungen liest, ist dann Material für nachfolgende verwaltungsgerichtliche Prozesse. Wird in der Tat juristisch spannend. Haben Sie sich zusammengeschlossen oder sind sie in einen Verein eingetreten, der gar nicht existiert. Vor allem dann, wenn der wahre Zweck des Vereins bzw. der Vereinsführung wie von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen hauptsächlich die betrügerische Bereicherung war. Nein in der Tat nicht, auch nicht eingetragene Vereine können als schießsportliche Vereine anerkannt werden, nur müssen diese auf die Privilegien eingetragener Vereine als juristische Personen(Vereins-WBK, Schießstanderlaubnis) verzichten, da muss dann jemand eine persönlicher Erlaubnis erhalten. Aus der DSU-Satzung lese ich jetzt auch nicht heraus, das eine Eintragung zwingend erforderlich sei, man kann ja wie das bei BDS und BDMP auch nicht unüblich ist eine Gruppe innerhalb eines Vereins bilden, welche sich dem BDS anschließt. Der Knackpunkt wird also sein: Gab es den Verein oder gab es ihn nicht und waren die Bescheinigungen daher inhaltlich richtig. Vorausgesetzt natürlich, das er bei der DSU überhaupt gemeldet war. War das nicht der Fall wie das aus manchen Pressemeldungen hervorgeht, dann ist es aus waffenrechtlicher Sicht unerheblich, ob ein Verein weitergeführt wurde oder nicht: Die Bescheinigungen nach §14 waren dann eh gefälscht. Für DSU Mitglieder wäre das die beste Variante, da hier nicht mal ein Anfangsverdacht gegen die DSU besteht.
  6. Oh keine Sorge, die gewünschte klare Ansage wird es geben....
  7. Das wird ein Nachspiel haben. Im günstigsten Fall: Die Mitglieder waren tatsächlich an die DSU gemeldet, nur wurde eben der Verbandsbeitrag seitens des nicht existierenden Vereins "etwas" erhöht. Seitens der DSU hätte man also geglaubt, das der Verein weiter existiert, das Gegenteil aber nie nachgeprüft. Daraus kann natürlich eine gröbliche Verletzung der Pflichten des Verbands gemäß §15 darstellen: DSU Mitglieder die keinen anderen Verband habe sollten sich schleunigst nach einem umsehen, da kann es jetzt sehr schnell zu Problemen kommen. Einzelne Bescheinigungen fehlerhaft, schlecht aber ggf mir Ermahnung getan. Aber bald 20 Jahre nicht merken das ein Vereinmit 200 Mann nicht existiert, das wird im BVA nicht goutiert werden...
  8. Das dürfte ausweislich des Vereinsregisters unbestritten sein. Ein Verein der nicht existiert, kann auch nirgends Mitglied sein. Bitte sehr: Auf jeden Fall. Aus formalen Gründen (Keine Vereins und daher Verbandmitgliedschaft) liegt kein Bedürfnis nach §14 vor. Es stünde der Behörde aber frei, ein Bedürfnis nach §8 anzuerkennen, ggf mit der Auflage verbunden alsbald in einen Verein der tatsächlich existiert und tatsächlich in einem anerkannten Verband Mitglied ist einzutreten. Ggf ist die Erwerbserlaubnis "gelbe WBK" zurückzunehmen unter Beibehaltung der Besitzerlaubnis unter o.g. Auflagen Das würde per se nichts nützen, die formalen Voraussetzung der Vereinsmitgliedschaft fehlt. Nicht die Behörde muss dir nachweisen, das du kein Bedürfnis hast, sondern du der Behörde das du eines hast. Ab in Anbetracht des Vorgangs wäre es eigentlich geboten, den geschädigten Mitgliedern hier o.g. Goldene Brücke zu bauen. Der Besagt das man das waffenrechtliche Bedürfnis glaubhaft machen muss....
  9. Anwalt! Und mit der Behörde gut stellen, die handelt nur nach dem Gesetz. So lange du das Schießen belegen kannst, fehlt es nicht an der tatsächlichen (Ausübung des Schießsports) sondern an der Formellen (in einem Verein) Voraussetzung. Über letztere bist du getäuscht worden Da dürfte also was zu machen sein. Aber: Du musst den Anordnungen der Behörde unbedingt befolgen, wenn du den Bescheid nicht anfichst. Dann sind die Erlaubnisscheine zurückzugeben und du musst dich deiner Waffen auf vorgegebenen legalem Wege binnen Frist entledigen Anfechtung des Bescheides den du hochgeladen hast, hat in diesem Fall (Bedürfnis), entfaltet allerdings aufschiebende Wirkung
  10. Impressum der DSU https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1078360 Ich hoffe das da kein Zusammenhang besteht. Und wenn, dann nur der Informationsgewinnung (Zeugen, Bescheinigungen) wegen und nicht als Beschuldigter...
  11. Du warst nie gemeldet. Daher konnte die DSU nie eine Bedürfnisbescheinigung erstellen. Verdacht auf Fälschung waffenrechtlicher Bedürfnisbescheinigungen, wäre ich der StA... Macht ja auch sinn. Sonst fliegt der Schwindel spätestens nach einem Jahr auf.
  12. Sofern er nicht zu den Beschuldigten gehört, spielt das keine Rolle. Er ist offensichtlich über die Mitgliedschaft getäuscht worden. Dennoch lag Objektiv betrachtet kein Bedürfnis vor, weshalb die Behörde die Erlaubnis mutmaßlich nach §45 Abs. 1 zurückgenommen hat. @EL Heat Gerne das Schreiben hochladen: Rücknahme oder Widerruf? Das du einen Tag später diese Post erhälst, liegt daran das diese Durchsuchung gut geplant gewesen sein dürfte und die Behörde entsprechend die Konsequenzen ausgearbeitet hat.
  13. Du solltest dir sofort einen anderen Verein suchen und mit der Behörde, ggf anwaltlich, in Verbindung setzen um dein Bedürfnis erhalten zu können. Technisch gesehen hattest du nie eines, es liegen Gründe nach §45 Abs 1 vor: Frage aber: Wie hast du dein Bedürfnis erhalten? Du hast dafür ja eine Bedürfnisbescheinigung von einem Verband benötigt, sofern Waffen nach 2002 gekauft. Diese Bescheinigung hättest du nie bekommen dürfen, wenn du gar nicht gemeldet bist. Oder hast du eine Bescheinigung erhalten, die dann wohl gefälscht worden sein dürfte?
  14. https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1078360 das hier?
  15. Es gibt keine "sportliche Zulassung". Worte haben Bedeutung, Sätze auch. Wenn man Journalisten in der Berichterstattung über Waffen und Waffenrecht ständig kritisiert, wie das der LWB gerne tut, dann vllt mit leuchtendem Beispiel vorangehen und mal den Quark mit der "sportlichen Zulassung" sein lassen. Und das ist nicht nur Wortklauberei, je mehr man die "sportliche Zulassung" als Begriff prägt, desto mehr Begehrlichkeiten seitens der Bürokratie weckt man...eine genereller Sportwaffen-TÜV....das wäre doch was..Sportwaffe erst nach Zulassung...regelmäßige Wiederholungsprüfung....Bußgeldkataloge...Planstellen Es ist ein Testat über den Nicht-Ausschluss vom Sportschießen. ------------------------------ Ansonsten: Einfach den BKA bescheid lesen, steht da "nicht erfasst" kann man es sportlich Schießen, hängt halt wie bei allen von der Variante ab auf welche sich die Feststellung bezieht.
  16. Kontext gilt auch für Trolle, sonst wird lächerlich.
  17. Ganz einfach: Interesse. Lesen kann das wer will. Für mich ist interessant, welcher Kommentar das Rennen macht, ich glaube es ist der Steindorf. Das kann dann auch gut als Argument dienen wenn mal wieder einer den Gade zückt, weil ihm das Ergebnis des Steindorfs nicht passt und sich damit ggf auf dünnes Eis begibt. Man weis dann, welcher Kommentar eher herangezogen wird. Umfangreich ist das nicht, wie gesagt, gewisse Prämissen, der Rest ist automatisierte Textauswertung. Juristische Data Science, wenn man so mag.
  18. Problem ist halt, das die anderen beiden eher vom Richter zur Hand genommen werden. Soll nicht bedeuten das Heller nicht auch lesenswert sein kann. Ich versuche nur immer damit das Entscheidungsverhalten eines Gerichts zu antizipieren und da nehme ich das, was nach meiner Auswertung von Urteilen da beliebt ist. Bin drauf und dran mir mal ein Script zu schreiben das öffentlich verfügbare Urteile auswertet und eine Statistik über die anteile der Kommentare an Urteilsbegründungen erstellt. Prämisse ist, das der Richter sowas nur zu Hand nimmt, wenn es sein Urteil stützt. Gewiss nicht 100% akkurat, aber eine Tendenz sollte deutlich erkennbar sein. Anbei: Urteile lesen hilft auch, unter dejure https://dejure.org/login_willkommen kannst du auch zu bestimmten Paragraphen des WaffG Urteile und Beschlüsse suchen, musst dich halt registrieren, das ist aber kostenlos
  19. Das erklärt deine Postings Ist ein Bischen mehr als ein Hobby, aber mach du schön weiter memes...
  20. Deswegen konsultiert man am besten mehrere Kommentare und überlegt sich anhand des drohenden Risikos, was die rechtssichere Variante ist. Der Steindorf regelmäßig, aber hin und wieder auch der Gade werden in Urteilen zum WaffG, ob nun verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Natur, sehr wohl zur Rechtsfindung und Urteilsbegründung herangezogen. Ich arbeite mit beiden, aber der Steindorf ist halt fundierter weil er mehr zu belastbaren Quellen neigt, die WaffVwV die Gade häufig anführt ist keine Rechtsquelle sondern gefährlicher Murks. Bei dem oben angeführten beispielhaften Streitpunkt widersprechen sich die beiden Autoren. Was ist die sichere Variante? Nach dem Steindorf zu verfahren, schon alleine deswegen weil man nicht weis, welchen Kommentar der Richter, an den man im Ernstfall gerät, bevorzugt. Waffenrechtliche Zuverlässigkeit kann man in der Regel nur einmal verspielen... Gesetzeskommentare sind keine "Über-Gesetze" aber sie bieten Anhaltspunkte für eigenes Studium der Rechtslage.
  21. Ich hab mir den direkt beim Beck-Verlag gekauft: https://www.beck-shop.de/steindorf-waffenrecht-waffr/product/27671832 Unter dem Link findest du auch die ISBN-Nr wenn du in der Bilbiothek bestellen/leihen willst
  22. Ich finde den Steindorf besser, habe aber auch den Kommentar von Gade um zu vergleichen. Der Steindorf geht weiter in die Tiefe, was auch am Autorenteam liegt ( Jura-Prof, Ministerialdirektoren, Sachverständige) Es gibt Punkte, an denen der Gade zu oberflächlich ist und sich dann auch auf die Widersprüchliche WaffVwV bezieht, statt Urteile und Gesetzesentwürfe heranzuziehen. Beispiel: unzulässiger Transport durch Beauftragte des Vereins nach §12 Abs 1 Nr 3b WaffG wo der Steindorf in die Tiefe geht und richtig liegt mit der Aussage, dass der Transport nicht zulässig ist, da die erlaubnisfreie Besitzdienerschaft nach §12 Abs 1 Nr 3b WaffG i.V.m. §855 BGB bei räumlicher Trennung von Besitzherren und Besitzdiener nicht mehr greift, während Gade auf den Querbezug zum BGB gar nicht eingeht und sich stattdessen darüber wundert, das dieser Fall komischerweise in den Ausweispflichten beim Führen/Transportieren nach §38 einer Waffe nicht abgebildet ist, anstatt allein daran zu bemerken was wohl der Wille des Gesetzgebers war.... Wenn du nur einen kaufst: Steindorf
  23. Nichts in Hinsicht der LagerAufbewahrungsmengen oder -vorschriften. Durch Einfügung des §28(=auf §27 anwendbare Vorschriften) in die Strafvorschriften des §40 soll eine angebliche Unklarheit der Anwendbarkeit der Strafvorschriften auch für das nichtgewerbliche Betreiben eines ungenehmigten Lagers sichergestellt werden. Meiner Meinung nach überflüssig, ergibt sich aus der Normenkette §28 -> §17 -> §27 : durch die in §28 festgelegte entsprechende Anwendung
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