ASE
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Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Die Rechtslage ist wie folgt: Armbrüste sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand: Dadurch unterliegen Armbrüste dem generellen Erlaubnisvorbehalt des Waffengesetzes. Erwerb, Besitz, Führen, Herstellung und Handel und Verbringen werden in Anlage 1 von der Erlaubnispflicht freigestellt, jedoch nicht das Schießen mit diesen, hier ist entweder eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 4 erforderlich, sofern nicht nach § 12 Abs. 4 auf einer genehmigte Schießstätte nach §27 WaffG geschossen wird. Der bisweilen anzutreffende Einwand, mit einer Armbrust würde nicht "geschossen" verfängt vor Gericht nicht, zu recht wie ich finde: -
Oberverwaltungsgericht kippt Waffenverbot für AfD-Mitglieder (NRW)
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
a) Rechtsfolgen dürfen sich erst nach einem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht ergeben. b) Amtshaftung regelt. Nach solchen Entscheidungen kann eigentlich nicht mal mehr Fahrlässigkeit zu gute gehalten werden. -
Vorderschaftrepetierflinte: welche Kategorie im Voreintrag auf grüner WBK?
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Mancher Händler gibt es heraus. Aber sicher ist sicher, denn auch wenn rechtswidrig hat die Erlaubnis rechtskraft. Eben für Kat C. Repetierflinte -
Vorderschaftrepetierflinte: welche Kategorie im Voreintrag auf grüner WBK?
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Besser zur Behörde, die sollen auf Kat B abändern, falls auf Kat. B beantragt wurde. Kat C. sind Repetierflinten mit langem Lauf, die meisten sind Kat B. Hatte ich auch und habe das ändern lassen. Liegt wohl daran, das die Software bei Repetierflinte standardmäßig Kat. C auswählt und wenn der Sachbearbeiter in diesem Detail nicht firm ist und die Bedürfnisbescheinigung nicht eindeutig, dann steht eben Kat C. in der WBK Das Problem hier: Eigentlich sind die EU-Kategorien A(Verboten) B(Erlaubnispflichtig), C(Meldepflichtig) in Anlage 1 zum Waffengesetz ins nationale Recht niedergeschrieben, jedoch die Einstufung Verboten/Erlaubnispflichtig/Erlaubnisfrei (Meldepflichtig gibt es nicht) unabhängig davon in Anlage 2 vorgenommen. Wollte man in D nicht, das Kat C nur meldepflichtig ist, europäische Harmonisierung ist in Berlin ein one-way-Ticket und daher hat man sich dieses Tricks bedient, die EU-Kategoriern ins nationale Recht "umzusetzen" ohne sich von der EU ins restriktive Handwerk pfuschen zu lassen.. Nun könnte aber jemand darauf abstellen, das die Erwerbserlaubnis so gilt, wie sie dir kraft Eintragung kundgetan ist, und dann dürftest du nur Kat C erwerben, andersfalls unerlaubter Waffenerwerb. Daher besser vor Erwerb ändern lassen. -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Die schon seit 2 Jahren da nicht mehr arbeitet... Es gibt sei 1.1.2025 ein Richtlinie, bindend für Schützen, Vereine, Verband, da kann jeder nachlesen welche Voraussetzungen erforderlich sind. Regel ist eben, bedingt durch die den Verbänden in §14 auferlegten Erforderlichkeitsprüfung: Eine Waffe je Disziplin, sofern nicht Mehrfachnutzung möglich, eine weitere als Ersatzwaffe bei nachweislicher Wettkampfnutzung über Vereinsebene. Die Ersatzwaffe muss nicht geschossen werden, aber muss durch entsprechende Nachweise dokumentiert beim Wettkampf zum Einsatz vorgehalten werden. Auch hier muss man ggf aufpassen, das man sich nichts verbaut. Eine Ordonanzpistole in 9mm kann halt auch immer in 2.53 eingesetzt werden. Das Problem haben aber alle Verbände. Regel ist auch: Unzumutbarer Umbau (Visier, Abzug etc) wird nicht verlangt, sind 2 Waffen in 9mm mit optischen Visieren vorhanden, wie z.B. für IPSC Production Optics und für Open ist es kein Problem eine 9mm mit offener Visierung via WSV zu bekommen. GGf muss man halt den Nachweis der Mitgliedschaft und Nutzung im anderen Verband erbringen. Natürlich wird das die reinen Sammler im Deckmantel des Sportschützentums auch wieder nicht zufrieden stellen, aber die sollen sich in Berlin beschweren gehen. ------------------------------------------------------ Wo alle Verbände gepennt haben: - 10-Jahres-Regel nicht für Überkontingent, da hat man es sich schön geredet....der Seehofer! hat gesagt... - Dokumentationspflicht bei Schützen und Vereinen bei §14 Abs. 4 - Implizite Dokumentationspflichten bei § 14 Abs. 3 - Herausgabe geeigneter Formulare, bzw gleich von für den rechtskonformen Nachweis geeigneten Schießbüchern. Was da auf dem freien Markt so alles als Schießbuch unterwegs ist.... hauptsache Hochglanzdruck, die waffenrechtlich relevanten Daten sind nicht so wichtig... -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Vom Speziellen zum Allgemeinen, wenn nicht genügend Kaliberklassen vorhanden sind... -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Dann wären sie keine Verbände im Sinne des § 15 WaffG. Auf der Aufsichtsfunktion der Verbände beruhen alle waffenrechtlichen Privilegierungen, welche die Mitgliedsvereine der anerkannten Verbände bzw ihre Mitglieder erhalten. Nun, beim DSB bzw seinen Landesverbänden ist das zweifelsfrei so, das es die Vereine die Mitglieder sind, deren Mitglieder nur Mittelbare Mitglieder sind. In waffenrechtlichen Fragen muss man hier schon das WaffG und nicht nur das BGB bemühen und dieses sieht die Kette Verband -> Verein ->Mitglied durch aus vor. -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Das ist sein Pech. Gibt ja Leute die hier vor gerade mal 5 Jahren etwas vom Wettkampfschießbuch geschrieben haben. Aber es gibt ja immer noch Leute die mit der grotesken "Schießbuch ist keine Pflicht"-Schote hausieren gehen. Und wenn er die Waffen nicht über die tatsächlich bei Wettkämpfen geschossenen Disziplinen abgrenzen kann, ist der Fall ohnehin Erledigt: dann ist die Waffe nicht erforderlich i.S.d. §14 Abs. 5. sowie §8. Was sie übrigens auch nicht ist, wenn er mit jeder Waffe Wettkämpfe geschossen hätte, die er aber mit einer der anderen Waffen auch hätte schiessen können. Darauf zielt die Bedürfnisbescheinigung nämlich ab, die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit. 5 Glocks? nicht erforderlich. 2 (Waffe+Ersatzwaffe) genügen. Noch so eine Korinthe.... Lol. Das gute alte DSB-Bashing mal wieder wenn einem die Argument ausgehen. Nur das der aus Einzelnen Landesverbänden besteht, welche mit dem Segen des BVA waffenrechtlich autark handeln und deswegen ein Über-den-Kamm scheren nur die eigene Unsachlichkeit unterstreicht. Soll ja welche unter denen geben, die eine Richtlinie geschrieben haben, währen man bei den B-Verbänden noch darüber philosophierte, das der Seehofer doch gesagt hat,.... nach 10 Jahre ist schluss...14 Abs 4 11!ELF! -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Gerade andersherum. Entscheidend für den Erhalt des Bedürfnisses ist es, ob mit der Waffe beim Bescheinigenden Verband Wettkämpfe geschossen wurden. Wo das Erwerbsbedürfnis beantragt wurde, ist völlig wurst. Spielt absolut keine Rolle. Der konkrete Einsatz der Waffe zu Wettkämpfen ist maßgeblich. Vllt sieht man das beim verstockten BDMP so, beim WSV im bösen DSB nicht.... -
Falsch. Es ist völlig unerklärlich, wo das "unter Aufsicht des Waffenbesitzers kein Überlassen" herkommt Völliger Freestyle ohne Grundlage. Das genaue Gegenteil ist der Fall und wurde bereits in der Grauen Vorzeit des WaffG 1976 gerichtlich klargestellt: BayObLG, Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76 Leitsatz: Selbst wenn der im Beisein eines Berechtigten mit der Waffe hantierende Unberechtigte als Besitzdiener im Sinne des §855 BGB angesehen werden darf, so ist er dennoch Besitzer im waffenrechtlichen Sinne. Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe darf aber nur mit Erlaubnis oder aufgrund einer Erlaubnisfreistellung ausgeübt werden. Eine Erlaubnisfreistellung findet sich gerade im heutigen Waffengesetz nur zum Zweckes des Schiessens (§ 12 Abs. 1. Nr. 5) auf Schießstätten und für andere Zwecke als Beauftragter/Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung unter Aufsicht des Berechtigten Besitzherren (= Verantwortliche Person § 10 Abs. 2 Vereins-WBL) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b. Für jede andere Konstellation existiert keine Erlaubnisfreistellung --> Erlaubnispflicht --> Überlassen an einen Unberechtigten.
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10+ round magazines transit thru Germany
ASE antwortete auf Tommie59's Thema in English Language Forum
According to § 12 Section 1 Number 6 of the german gun law, you don't need a permit when transiting Guns through german territory, as long as the transport is compliant with § 32, i.e. you have a gun licence of your home country (if applicable) and a european fire arms pass) Keep in mind, that german gun laws require you to transport the gun in a locked case. Also, the gun must be unloaded, which under german law is the case when there is no ammunition or bullet whatsoever in the gun. Not even a loaded magazine in the gun without a round beeing chambered is permitted. Regarding restricted Magazines it would be best to confirm this via a request to the german federal police (BKA), as there is some debate, if the general rules for transit of "Weapons" are applicable to, as the gun law calls it, "banned items". They should, but sometimes german gun law is a mess. -
Obacht: Die Erkundigung nützt rein gar nichts. der Jäger im OVG NRW Schlüsselurteil hatte seine Behörde vor Erlaubniserteilung über seine Schlüsselverwahrung informiert. Diese wurde auch im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet. Und dennoch hat die selbe Behörde nach dem Diebstahl der Waffen den Jagdschein mangels Zuverlässigkeit widerrufen. Es gibt exakt zwei rechtssichere Möglichkeiten. a) du Beschaffst dir einen zertifizierten Waffenschrank mit Zahlenschloss, entweder für deine Waffen selbst, oder zumindest für den Schlüssel. b) du besorgst dir von deiner Behörde eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung gem. § 13 Abs. 6 AWaffV, welche dir eine anderweitige Schlüsselaufbewahrung genehmigt.
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Nö. das wird vor Gericht keinen Bestand haben. Und das Problem wird dieses Jahr noch angegangen werden.
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§ 46 WaffG
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Reparatur/Veränderung selbst ausführen ohne Büchsenmacher zu sein
ASE antwortete auf andreas59's Thema in Waffenrecht
??? Dir ist schon klar, das die Ausbildung in der Verbänden nur Aufgrund der Verbandsrichtlinien und unter deren Überwachung stattfinden darf? Zur Begründung: Jeder Verband hat also entsprechende Ausbildugnsrichtlinien und Ordnungen, hier z.b. die vom DSB https://www.dsb.de/fileadmin/dsb/migration_assets/dsb_rcihtlinien_sachkunde.pdf Da kommt das an zwei Stellen vor: - Rechtliche Grundlagen - Strafvorschriften Die Lehrunterlagen des WSV, welche auch von einigen anderen Landesvebänden verwendet werden, enthalten sogar den hinweis darauf, das u.U. bereits das gravieren erlaubnispflcihtiges berbeiten darstellen kann. Du sagst also, das eure "Sachkunde" da in SH nicht ordentlich unterrichtet, welche Teile bearbeitet werden dürfen...? Im DSB Fragenkatalog sind defintiv welche enthalten.. -
Reparatur/Veränderung selbst ausführen ohne Büchsenmacher zu sein
ASE antwortete auf andreas59's Thema in Waffenrecht
Das die Sachkunde bei den Schießsportverbänden teil der Richtlinien sind und das BVA da keine großen Abweichungen zwischen den Verbänden erlaubt. Und du hast von 16h gesamt geschrieben. Da sind dann Pausen, Mittagpause etc. auch drin und dann ist es zu wenig. Die Richtlinie verlangt mindestens 22+4h netto Lehrzeit. Ockhams Rasiermesser: Wenn die Sachkunde nicht klar vermittelt, welche Teile nicht bearbeitet werden dürfen, läuft was falsch. -
Reparatur/Veränderung selbst ausführen ohne Büchsenmacher zu sein
ASE antwortete auf andreas59's Thema in Waffenrecht
DSB-Richtlinie 22+4LE und solche fundamentalen rechtskenntnisse, lies: waa darf ich bearbeiten, sind Teil des offiziellen Fragenkatalogs... -
Reparatur/Veränderung selbst ausführen ohne Büchsenmacher zu sein
ASE antwortete auf andreas59's Thema in Waffenrecht
Sowas sollte eigentlich in der Sachkunde vermittelt werden. -
Nein, Nein
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Ja? VG Ansbach: https://openjur.de/u/2505043.html bayr. VGH: https://openjur.de/u/2506077.html
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- Munition in den Hausflur meines "Studentenschließfachs" abgestellt - 2x Langwaffe vor der Haustür abgelegt - Mich eigentlich jedesmal beim Versand bei "zertifizierten" Waffenversendern gefragt, warum es kein Feld für die Personalausweisnummer gibt - Mich eigentlich jedesmal Versand beim empfang via "zertifizierten Waffenversendern gefragt, warum man meine Personalausweisnummer zwar indifferent in ein Blatt Din A4 einträgt, aber nicht mit den Daten der Sendung abgleicht. - von mir verschickte Langwaffe nicht wie bestellt am nächsten Tag bis 14 Uhr zu gestellt. Zentrale kontaktiert. Man wisse nicht wo der Subunternehmer sei ich solle es auf der Handynummer probieren. Hals wie Keksdose. Ich probiere es auf der Handynummer...24 h lang. Erneut bei Zentrale angerufen. Ja das sei halt immer(!) ein bisschen schwierig mit dem Subunternehmer. Auf ironische Nachfrage, ob man denn eingrenzen könne ob er damit gerade eine Schule zusammenschiesse oder wahlweise auf dem Weg in die Ukraine sei, sie saloppe Antwort, "ist ja keine Munition dabei". Komplette Daten verlangt. Nein das gehe nicht, Datenschutz! Frage ob sie oder der Subunternehmer auf der Verlustmeldung nach §37b stehen möchten. Das Datenschutzrecht scheint sich während des Dialogs spontan geändert zu haben.... Nochmalige vergeblich Anrufversuche auf der Handynummer. SMS in einfachem deutsch an die Handynummer "Melden, sofort, sonst Polizei". Das nicht erreichbare Handy erwacht plötzlich zum leben. Der nachfolgende interkulturelle Dialog verstört die Kollegen doch arg. Man habe mich noch nie so zornig erlebt... Dem Empfänger, der sich extra vergeblich Urlaub genommen hat die Versandkosten erstattet. Mit "zertifizierten" Versendern? Nie Wieder!
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Augen auf beim Kauf von Verschlussköpfen, Verschlüssen, halbautomatischen Verschlussträgern
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Da steht: "Verschlussführung", nicht Verschlussträger! Und genau darum geht es auf Seit 46 des leitfaden: Bei der Blaser ist die Verschlussführung kein wesentliches Teil. Hier mal den Blaseverschluss genau studieren: Die Verschlussführung hat mit der Verriegelung im Sinne der Definition eines Verschlussträger im Waffengesetz nichts zu tun. Du kannst theoretisch den "Verschlusskopf", der eigentlich ein kompletter Verschluss ist, ohne die Verschlussführung in den Lauf stecken und verriegeln in dem du auf den hinten herausstehenden Teil der Verriegelungshülse(orange) drückst. Und hier haben wir genau das Problem: Wortbedeutungen und Definition im Waffengesetz sind maximal restriktiv auszulegen, will man sich keinen Ärger einhandeln. Im BKA-Leitfaden steht an dieser Stelle nichts falsches. Aber daraus zu schließen, das bei allen Repetierwaffen der Verschlussträger frei sein, findet halt keine Grundlage im Gesetz. -
Augen auf beim Kauf von Verschlussköpfen, Verschlüssen, halbautomatischen Verschlussträgern
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Nein, es sind immer wesentliche Teile und damit immer erlaubnispflichtig, nichts anderes behauptet auch der BKA-Leitfaden -
Augen auf beim Kauf von Verschlussköpfen, Verschlüssen, halbautomatischen Verschlussträgern
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Überraschung... Das war auch nie anders. Das Waffengesetz ist schon immer ein "Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt": Wofür keine ausdrückliche freistellung/Ausnahme von den Erlaubnispflichten kraft Gesetzes vorliegt, gilt immer der Erlaubnisvorbehalt, oder gar ein Verbot. Und wenn da steht: Dann steht da...? Ja genau das was da steht und nicht: Verschlüsse aller Art...