-
Gesamte Inhalte
3.203 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von webnotar
-
Speed Steel® - Büchse wird künftig in Burgstädt möglich sein
webnotar erstellte Thema in Steelshooting
Halle Freunde der Gewehrkugel und des klingenden Stahls! Wir sind mit unserer Testreihe (Rifle auf Stahl) gut unterwegs und werden demnächst auch Speed Steel® - Erlebnisse mit der "richtigen" Büchse auf dem Stand des SV Burgstädt anbieten. Wer mag, kann gern Empirie und Einzelheiten auf FB in der Gruppe "Steelshooting im BDS" mitverfolgen. Wer Interesse hat, kann sich gern per Email beim STEELMAN als Interessent registrieren lassen, um später dann Einladungen zu erhalten, wenn es Events gibt. Um den Materialverbrauch bei den Zielmedien in erträglichen Grenzen zu halten, kann anfangs nur "RWS Cineshot" (preisgünstig!) / "S&B Screenammo" / Vergleichbares und von uns "freigetestete" Munition auf Stahl genutzt werden. Zunächst wird es VIP-Veranstaltungen (samstags) mit bis zu 10 Teilnehmern geben, um das Schnuppern - auch mit Leihwaffen - zu ermöglichen. Später wollen wir Harolds Idee der Prcecision-Rifle-Matches aufgreifen und entsprechende Wettbewerbe mit verschiedenen Herausforderungen anbieten. Gern lassen wir uns unterstützen! -
Das Speed Steel® -JACKPOT LEAGUE Finale im Jahr 2022 findet, wenn uns der Himmel bis dahin nicht auf den Kopf fällt, am 8.10.2022 auf dem Schießplatz in Dornstedt auf der Schießsportanlage des GKSV Dornstedt (51°25'43.3"N 11°44'01.0"E/ 51.428705, 11.733612), Industriestraße Seegebiet Mansfelder Land statt. Ausrichter und Veranstalter ist der BDS-LV 11, Sachsen-Anhalt, die ISSA hat die Ehre, dort Gast sein zu dürfen! DANKE dafür! Das Finale ist für jeweils zehn Starter pro Division offen. Eingeladen werden die, die sich bis zum Abaluf des 31.7.2022 (Meldung der Ergebnisse bei der ISSA) in den bis dahin durchgeführten Qualifyer Matches als die "Besten und Würdigsten" bewiesen haben. Weitere Qualifyer-Matches sind bis dahin möglich! Alle Teilnehmer bzw. Qualifikanten sind gebeten, wenn Ihr Euch Chancen ausrechnet dabei zu sein, Eure Kontaktdaten, vorzugsweise Mailadressen, damit ich Euch auf dem Laufenden halten kann. Bitte informiert auch Eure Freunde, die Qulifyer geschossen haben! Die Einladung wird per Email verschickt und auch in der FB-Gruppe "Steelshooting im BDS" veröffentlicht. Danach kann gemeldet werden. Die Startgebühr wird vss. 25 Euro betragen, die Schießzeit ist von 9 bis 18 Uhr geplant, vss. mit einer Siegerehrung im Anschluss. Die ISSA (International SPEED STEEL ADMINISTRATION) wird also, wenn Corona oder andere böse Mächte es nicht wieder verhindern, im Jahr 2022 zumindest die wertvollen Waffen, die von den Sponsoren HERA ARMS Germany, Korth Waffen, CARL WALTHER GmbH, ITS Thomas Schenk und Schoger Arms als Sachpreise zur Verfügung gestellt wurden, an die Divisionssieger überreichen. Gern hören wir von Euch.
-
Die Veranstaltung ist ausgebucht. Meldungen für die Warteliste sind möglich. Wir hoffen, dass keine Absage aufgrund der Corona-Beschränkungen erfolgen muss.
-
Davon geht auch die Schießstandrichtlinie aus, die bei "offenen Ständen" ein "Splitterfangmodul" fordert. Den bieten wir in Form der Stahlblechkästen mit Innenauskleidung (innen ausgekleidet mit förderbandgummikaschiertem Holz) an. Bei geschlossenen Ständen verlangt dies der Betreiber, um seinen Stand zu schonen.
-
Genau so! Die Toleranz der Schlitze und Platten liegt bei 0,1 mm. Da kann es sein, dass man das so machen muss. Man sieht das auch auf dem oben eingestellten Bild: links ist ein Stück Klebeband, rechts ein Stückchen von der Pausenbrottüte sichtbar. Damit bleiben alle Teile "lose" und das modular konzipierte Produkt in Einzelteile zerlegbar und einfach zu lagern und gut (für 1 Person) transportierbar. 2 Selfsetter passen prima in eine 32-cm-Eurobox. Bei dauerhaft stationärer Montage (z.B. auf Palette oder Gummigranulatblöcken) ist auch Silikon oder ein Schweißpunkt zur Fixierung denkbar.
-
Kosten für drei Stück auch einzeln nutzbare "Drei im 68-er" incl. polymerkaschiertem Splitterfangholz (ohne Seilflügel): 600 Euro incl. Versand.
-
In diesen Kasten passen bis zu 3 Stück nebeneinander, idealerweise 15-20-15.
-
Danke für den Testbericht. Das durchweg positive Urteil freut mich sehr. Gern würde ich noch Dein Urteil über den Splitterfangkasten erfahren. Hinweis: Demnächst werden diese "Selfsetter“ mit 30-er Kalibern aus Büchsen getestet, um die "Standzeit" der Platten bei dieser Belastung zu ermitteln. Die früher hier mal angestellten Überlegungen zur Flächenlast beim Stahlplattenbeschuss sowie die bereits vorliegenden Testergebnisse machen mir Hoffnung, dass SPST-Rifle-Matches künftig überall möglich sein werden.
-
STEELMONSTER im Dezember (28.-29.12.) in Burgstädt: VIP-Style Event mit 10 Teilnehmern, aktuell noch 3 Plätze frei Zeitplan: Di, 28.12.: Anreise, Aufbau ab 15 Uhr, ab ca. 17 Uhr freies Schießen für Helfer und Teilnehmer bis ca. 21 Uhr. Essen und Palaver im Schützenhaus möglich. Mi, 29.12.: 10:00 bis 17:00 Uhr 6 Stunden betreutes Schießen incl. Stageumbauten, eine Stunde Pause, Abbau und Standreinigung ab 17 Uhr. Schießerlebnis: Speed Steel® -Stages, Fallplatten, Selfsetter, Papier, Rattlesnake, Kill the Beast, Freies Training in 2-er Paarungen und Matchvarianten nach Wunsch der Teilnehmer (bspw. auch ein Shootoff) Es stehen den Teilnehmern immer (ausser bei shoot-off) 5 Bahnen zur Benutzung zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt im Wechsel nach Absprache in 2-er Teams (wechselseitige Hilfe, Schießzeit wird Ladezeit). Jeder Teilnehmer ist berechtigt, die gesamte Zeit den Stand zu nutzen, Bahnen je nach Verfügbarkeit im Wechsel. Coronakonzept: Nach Rechtslage vor Ort, jeder wird (!) täglich getestet (Antigen), Schießen maskenfrei Teilnehmergebühr: Pro Person 160 Euro (incl. insbesondere Stand, Standpersonal, Zielnutzung, Scheiben, Farbe, Verschleiß, Schnelltests, Planung, Konzept) Bei Interesse bitte anrufen oder Email an den STEELMAN (tk-aet-steelshooting.de)
-
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Sorry - Lese- und Interpretationsfehler? Deine Gedankenführung schliesst an ein herausgerissenes Teilzitat an, das grade KEINEN Regelungsgehalt (ausserdem nur VwV!) hat! Hier wird gar nichts postuliert, ganz anders -so sehe ich das - der voranstehende Satzteil! -
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Auswertung eines sinnentstellten Textfragments? -
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ja, und darüberhinaus muss der Verband bereit und fähig sein, die Aufsicht über seine Mitgliedsvereine zu führen - so die WaffVwV unter 15.2 - " ... dass der Gesetzgeber nur in rechtstreuen und verlässlichen Schießsportverbänden, die zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bereit und fähig sind, die Gewähr gegeben sah, dass nur ernsthafte Sportschützen in den Besitz von Schusswaffen gelangen und auch sachgemäß und sorgfältig mit den Waffen umgehen. ..." Das geht aber wohl nicht, wenn die Vereine dem Verband gar nicht beitreten und deshalb nicht einmal satzungsunterworfene Mitglieder des Verbandes sind, die Vereine nur die Mitgliedschaft im Landesverband haben und der Dach-Verband gegenüber dem örtlichen Verein keinerlei Befugnisse, Kontroll- und Durchgriffsrechte und auch keinen Anspruch auf Gehorsam, Handlung oder Unterlassung hat. -
Beim BDS macht die Schulungen der jeweilige Ausbildungsleiter des LV oder ein von ihm dazu beauftragter Ausbilder. Nähe regelt die Ausbildungsordnung des BDS. Für die Lehrer gibt es beim BDS vom Bundesausbildungsleiter hergestellte, brandneue Schulungsunterlagen und ein aktualisiertes Handout für die Teilnehmer. Bei Einhaltung des formalen Weges bekommt der Geschulte dann einen Ausweis/Nachweis-Aufkleber in seinen BDS-Ausweis. Einen solchen Ausweiseinkleber gibt es - beim BDS - nicht für Schulungen anderer Verbände; dennoch wird die Qualifikation (Lizenzen) als vAP beim BDS anerkannt.
-
zu 1 alle KK Waffen zu 2. bei Voranschlag ok zu 3 geladen, egal wie, ist ok zu 4 nein zu 5 ja zu 6 nein, sondern auf Markierung zu 7 ja
-
Gibts in CZ unter dem Namen TACSPORTs. Veranstalter ist M. Paa. Guckstu mal HIER
-
Für mich stellt sich nach alledem jetzt die Frage, wie die Veröffentlichung einer Aussage, die wohl dem FWR zuzurechnen ist, (klickmich) zu bewerten ist, wo es - neben dem Logo des FWR - u.a. folgende beiden Textstellen gibt: Frage: Ist für den Fortbestand des Bedürfnisses für Sportschützen nunmehr § 4 Abs. 4 WaffG oder § 14 maßgeblich? Antwort: Der § 4 Abs. 4 WaffG richtet sich an die Behörden und ist die Rechtsgrundlage für die weiteren Überprüfungen des Bedürfnisses alle fünf Jahre. Maßstab für den weiteren Bestand des Bedürfnisses ist für Schießsporttreibende in der Spezialregel des § 14 WaffG geregelt und hier für den weiteren Besitz jetzt im Absatz 4. >>> Fehlt hier der Hinweis auf den für den weiteren Besitz "Überkontingentwaffen" geltenden § 14 Abs. 5? Frage: Was hat es mit der Grenze von 10 Jahren auf sich? Antwort: Das neue Waffengesetz geht davon aus, dass man zehn Jahre nach Erteilung der ersten Waffenbesitzberechtigung oder Munitionserwerbserlaubnis ausreichend sein Bedürfnis durch Schießtermine unter Beweis gestellt hat. Anschließend reicht es aus, wenn man weiterhin im verbandsorganisierten Schießsportverein Mitglied bleibt, auch wenn man nur noch sporadisch trainiert. Eine bestimmte Anzahl von Trainingsteilnahmen wird dann nicht weiter gefordert. >>> Fehlt hier der Hinweis, dass dies für den weiteren Besitz "Überkontingentwaffen" nicht gilt?
-
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Bisher waren Deine Posts durchaus beeindruckend. Es scheint mir, als hättest du jetzt auf andere Fragen geantwortet, als die, die ich aufwarf. Magst du mal telefonieren? Wir langweilen den Rest hier sowieso, fürchte ich. -
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Jedenfalls beim BDMP. Wo noch? -
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ja, da hast Du recht! Der Schütze erwartet aber - wohl berechtigt - von seinem Verein, dass dieser "alles" tut, um dem Mitglied seine Sportausübung zu ermöglichen, insbesondere das Mitglied auch nach Kräften im Rahmen der Gesetze bei Erlangung und Erhalt waffenrechtlicher Erlaubnisse zu unterstützen, bspw. durch Erteilung von Auskünften und Bescheinigungen. zu 1: Rechtliche Bewertung vs. Tatsachenbescheinigung Im Anlass gebenden Fall gibt das Formular der Waffenbehörde eine Bescheinigung vor, die A) die Tatsache einer Vereins-Mitgliedschaft und B) eine Bestätigung des Bestehens einer „Rechtssituation“ ("ist Mitglied in einem anerkannten Schießsportverein im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG" beinhaltet. (wobei die Diktion "anerkannten Schießsportverein" anachronistisch und nicht sinnvoll ist). Meine Meinung dazu: Die Tatsache, dass der Schütze „Mitglied in einem Schießsportverein im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG (ist)“ kann (und muss) vom SV nicht bescheinigt werden, da die Rechtsfrage „ob der SV ein „Schießsportverein im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG ist", vom Vorstand jedenfalls nicht verbindlich und verantwortlich positiv beurteilt werden kann. Der Verein kann / muss nur Tatsachen (zutreffend) bescheinigen, bspw. "Der Schütze ist Mitglied im SV (Verein). Der SV (Verein) ist Mitglied im LV_XX des YYY-Verbandes. Der LV_XX ist Mitglied des YYY-Verbandes." Die Verwaltungsbehörde muss die rechtlichen Schlussfolgerungen, nämlich ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 "angehört" erfüllt ist, selbst ziehen. Zu 2: Der Verein im Verband 2.1 Wie wird nach Deiner Meinung ein Verein Mitglied eines Verbandes? 2.2 Muss der Verein dafür einen Aufnahmeantrag stellen? 2.3 Muss der Verein dafür Mitgliedsbeiträge an den Verband entrichten? 2.4 Muss der Verein dafür ein Stimmrecht auf der MGV oder sonstige Rechte als Mitglied haben? 2.5 Muss der Verein der Satzung des Verbandes unterworfen sein? 2.6 Muss der Verband in der Lage sein, auf Grund seiner Statuten in den Verein hinein zu regieren (verpflichten und prüfen), um seinen - die Anerkennung rechtfertigenden - Pflichten nach dem WaffG (insbes. § 15 Abs. 1 Ziffer 7 Lit a) nachkommen zu können? @ASE hatte Auszüge aus der Begründung zu einer vorangegangenen Waffenrechtsnovelle gepostet, die die Gedanken, Motivation und Zielsetzung des Gesetzgebers dafür erkennen lies, die sicherheitsrechtlich relevanten Aufgaben im Rahmen von tatsachenprüfung und Bescheingiungen teilwelse auf die anerkannten Verbände zu übertragen, ohne eine Beleihung vorzunehmen. Hierin liest man u.a. was folgt: " ... ... Die uneingeschränkte Rechtstreue und Verlässlichkeit von Schießsportverbänden sowie deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bilden eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass tatsächlich nur ernsthafte Sportschützen den Besitz von Schusswaffen erlangen und mit ihren Waffen sachgemäß und sorgsam umgehen. ... .... ... Vielmehr muss gesetzlich festgelegt werden, dass ein Schießsportverband bestimmte Anforderungen hinsichtlich seiner Organisationsstruktur, Mitgliederzahl und sportlichen Betätigung erfüllen muss, um als Schießsportverband anerkannt zu werden. .... .... .... Mit diesem Mindestmaß an Ordnungsstruktur soll es einerseits ermöglicht werden, Gruppierungen zu erkennen, bei denen der Schießsport Vorwand für Waffenbeschaffung ist, andererseits soll es einen bundesweit einheitlichen Vollzug des Waffenrechts garantieren und schließlich die Verbände des Schießsports stärken, um mit weniger Staat den Vollzug des Waffenrechts zu sichern.... " 2.7 Muss der Verband sicher stellen, dass die Vereine in ihrer eigenen Satzung die Satzung des Verbandes als - abweichender eigenen Regeln vorrangig - anerkennen? zu 3: Der Schütze im Verband 3.1 Warum genügt es, dass man "mittelbares" Mitglied ist? 3.2 Warum muss man "mittelbares" Mitglied sein? 3.3 Wie wird man "mittelbares" Mitglied? 3.4 Was bedeutet aus Sicht des WaffG die Konstruktion einer "mittelbaren Mitgliedschaft" im Hinblick auf die Übertragung von waffenrechtlichen Befugnissen an anerkannte Verbände? 3.5 Kann ein Verein oder Verband einfach einer Person durch sein Statut eine "Mittelbare Mitgliedschaft" verleihen, ohne, dass diese Person dafür etwas willentlich getan hat? Begründet ein so "aufoktroyierte" Mitgliedschaft Pflichten gegenüber dem Verein / Verband? 3.6 Haben mittelbare Mitglieder gegenüber einem Verein, bei dem sie nicht unmittelbare Mitglieder sind, Pflichten aufgrund des Statutes, auch wenn sie gar keinen Mitgliedschaftsbegründungsakt veranlasst haben? -
zu 1: danke, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 gefunden! zu 2: Dass Deine Analyse wohl (leider) zutreffend ist und ein "lautstarkes Herunterputzen" fehl am Platz war. zu 3: Danke, dass du den Job diesmal übernommen hast (und dafür diesmal hier an meiner Statt auf die Fresse kriegst)
-
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Danke, sehr aufmerksam! Es muss § 14 Abs. 4 WaffG heißen, also nochmal: " .... OK, soweit scheint es ja hier im Forum geklärt zu sein, dass "angehört" im § 14 Abs. 2 WaffG bedeutet, Mitglied des anerkannten Verbandes zu sein. Dann nähern wir uns jetzt der Problematik, die der Eingangsfrage zugrunde liegt. Die Behörde verlangt nämlich vom Schützen bei der Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 4 WaffG eine Bescheinigung vorzulegen, in der der Vorstand des Vereins bescheinigt, der Verein sei ein "Verein i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG". Die Frage lautet: Kann man überhaupt (als Behörde, als Vereinsmitglied) verlangen, dass ein Vorstand eine solche rechtliche Bewertung vornimmt und das Ergebnis verantwortlich (wahrheitsgemäß) bescheinigt? Wenn ja, wie genau (welche Formalakte sind nötig) wird denn ein Schießclub überhaupt ein "Verein i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG". ..." -
-
Das Thema ist definitiv kein Spaß und sorgenvolle Überlegungen sollten nicht mit starken Behauptungen bei Seite geschoben werden. 1. Das Waffengesetz ist scheinbar in den Bereichen, wo es um die Erlaubnisse zum Schießen sowie das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz geht schlecht, ja geradezu stümperhaft formuliert. Ob das wirklich auf schlechte und übereilte Arbeit unter Druck von Lobbyisten zurückzuführen ist, erscheint mir aber mittlerweile fraglich, da es ja bereits Reparaturen und Korrekturgesetze gab. Noch schlimmer wird es bei der AWaffV, wenn es um "erlaubtes Schießen" und "vom Schießsport ausgeschlossene Waffen" geht. Der neue § 14 WaffG birgt in seiner derzeitigen Fassung vermutlich mehr Gefahrenpotential für den Schießsport, als mancher Sportschütze und Verbandsfürst es sich heute vorstellen kann. Ich fürchte, dass eine politisch gewollte Entwaffnung hier eine großartige Basis für Anweisungen an die Verwaltungsbehörden finden könnte. 2. Da das seit Jahren und mehreren Novellen aus meiner Sicht nicht besser wurde, die die Gesetzestexte formulierenden Personen in den Ministerien aber keine Deppen sind, kann man vermutlich davon ausgehen, dass das gewollt ist, Methode hat und auf Weisung durch die Vorgesetzten aufgrund politischer Zielsetzungen geschehen ist. Dass die in den waffenfeindlichen Gruppen / Parteien agierenden Personen, die es verstehen die Feder gegen das Schwert zu führen, jede Chance nutzen werden, ihrer Ideologie folgend zu handeln, darf erwartet / musss befürchtet werden. Unsere Diskussion hier ist gegenüber diesen Plänen vermutlich schon zeitlich ganz hinten dran. Die Politiker wissen das, wollen das und planen das. 3. Den Foristen, die hier - wie bspw. @ASE mit Sorgenfalten in der Stirn sich durchaus nachvollziehbare Gedanken machen, anmaßend und mit Anspruch auf Absolutheit der eigenen Interpretationshoheit Dummheit oder zumindest Gedankenfehler, Nachlässigkeit und Falschheit der Ausführungen vorzuwerfen (vgl. z.B. die Postings vom 8.8.), erscheint mir zumindest plakativ wunschgetragen aber auch einigermaßen unseriös! Starke Behauptungen, die "das Volk" gern hören will ohne juristisch belastbare Argumente und Nachweise aufzustellen, nützt wenig. Das Heischen um den Applaus der Zielgruppe durch publikumswirksames Herumwerfen mit scheinbar fachspezifischen Spezialbegriffen mag beeindruckend klingen, ist aber da, wo es darauf ankommt, nämlich bei der Beurteilung durch ein mit Volljuristen besetztes Gericht völlig wertlos. 4. Das Gesetz ist in Kraft getreten und zwar mit seinem aktuellen und letzten beschlossenen - nachlesbaren - Wortlaut. Nur dieser hat zunächst Gegenstand der Betrachtung zu sein. Die professionelle Rechtsfindung beginnt im Streitfall nicht mit Behauptungen sondern mit einem Blick ins Gesetz! Anwendung und evt. Auslegung basieren immer zuerst auf anerkannten juristischen Regeln, die insbesondere auf Systematik und typischen Konkurrenzregeln (z.B. allgemein <> besonders) beruhen. Eine Interpretation und ggf. die Heranziehung der Entstehungsgeschichte oder der Begründung erfolgt erst und nur, wenn es dazu aufgrund von Zweifeln, Mehrdeutigkeiten und eröffneten Spielräumen Anlass gibt. Fachlich und sachlich begründete Einwände, Wünsche und Zielsetzungen von am Rande des Gesetzgebungsverfahrens aktiver aber letztlich erfolgloser Lobbyisten bleiben ohne Wirkung und Bedeutung, wenn sie letztlich keinen Eingang in den vom Parlament beschlossenen Gesetzestext gefunden haben, egal wie mies das Gefühl der Betroffenen dabei ist. Der Wahldepp "Bürger" muss eben schlucken, wenn etwas ihm Unangenehmes "politisch gewollt" ist und dies im parlamentarischen Verfahren durchgesetzt wurde. 5. Wenn man die feinsinnigen Formulierungsunterschiede im § 14 erst einmal erkannt hat, wird man sich vielleicht dieselben Sorgen machen, wie ASE. Seine Gedanken lassen sich durchaus gut hören und sind wohl eher kluger Vorsicht als sinnloser Panikmache geschuldet. Ob dann Gerichte die Norm so anwenden, wie er es für möglich hält, wird man sehen. Jedes Gericht kann da - jedenfalls am Anfang - zu einem eigenen Ergebnis kommen. Ich weise - nur beispielhaft - auf folgende Unterscheidungen hin: § 14 Abs. 2 verwendet bei der grundlegenden Aussage zur Anerkennung des Bedürfnisses (für ERWERB und BESITZ) im Rahmen einer typisierenden (aber nicht abschließenden) Anwendungsregel für § 8 Ziffer 1 WaffG auf Sportschützen, die Diktion "Mitgliedern eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört". Dieser - seltsamerweise scheinbar unprofessionelle unjuristische - Begriff des "angehörens" war der Ausgangspunkt einer wohl für manche Verbandsstruktur in Zukunft sehr bedeutsamen Fragestellung in einem anderen Thread. Die Notwendigkeit der Beantwortung dieser Grundfrage ergibt sich aus dem Gesetzestext im Fortgang des § 14 (siehe unten) § 14 Abs. 3 regelt (eindeutiger Wortlaut) nur die Voraussetzungen des anzuerkennenden Bedürfnisses für den ERWERB. Dieser Erwerb ist der, den sich der Gesetzgeber als "typisch" vorgestellt hat, ohne eine drohende "Überbewaffnung" durch Zusatzkontrollmechanismen verhindern zu wollen. § 14 Abs. 4 regelt (eindeutiger Wortlaut) nur die Voraussetzungen für den BESITZ und Weiterbesitz, also den Fortbestand des anzuerkennenden Bedürfnisses zum BESITZ nach - irgendwann - vorangegangenem Erwerb nach - aufgrund der Systematik anzunehmen - § 14 Abs. 3 - und damit eben nur für den "standardtypischen" Besitzumfang aufgrund des vorangehenden Absatzes. Demgegenüber zu behaupten, § 14 Abs. 4 gälte auch für die Waffen, die nach § 14 Abs. 5 erworben werden durften, erscheint nicht sehr naheliegend, wenn man die im Ergebnis erkennbare Gesetzessystematik als "durchdacht" und inhaltsbestimmend ansieht. Dies wäre aber nötig um die Schützen die "Mehrbestand nach Abs. 5" haben, in den Genuss der 10-Jahres-Vergünstigung kommen zu lassen. Da der Gesetzgeber sich nämlich meist was dabei denkt, wenn er mehrere Regelungen in einer Reihenfolge abarbeitet, erscheint die Wunschinterpretation nicht völlig absurd oder unmöglich, aber jedenfalls dem professionellen Rechtsanwender nicht naheliegend. § 14 Abs. 5 regelt - dies ist aufgrund der Systematik wohl anzunehmen - die Voraussetzungen des anzuerkennenden Bedürfnisses für den ERWERB und BESITZ von "MEHR" Waffen, als es dem Gesetzgeber normal erscheint und für er im Hinblick auf den ERWERB in Abs. 3 und Besitz und Weiterbesitz in Abs. 4 geregelt hat. Diesen Absatz der Norm (mit ASE) auf den Weiterbesitz der "MEHR-Waffen" anzuwenden, ist sowohl nach dem Wortlaut des Absatzes als auch nach der Systematik des Gesamtparagrafen völlig plausibel. (Kann man jedenfalls mit guter Begründung auf Basis der Norm so machen). An dieser Stelle muss man sich vorsorglich dem Argument stellen, dass der Gesetzgeber, hätte er die Schützen die "Mehrbestand nach Abs. 5" haben, in den Genuss der 10-Jahres-Vergünstigung kommen lassen wollen, entweder diese Regel separat als Abs. 6 implementiert oder im Text des Abs. 5 auf Abs. 4 Satz 3 verwiesen. Fortsetzung der Grundfrage nach der Notwendigkeit einer rechtsrelevanten Mitgliedschaft des Vereins im Verband § 14 Abs. 3 verwendet nur den begriff "Mitglied", stellt aber nicht klar, ob es sich um ein Vereinsmitglied handelt oder ein Mitglied im Dachverband oder dem angegliederten Teilverband. Dabei wird in Absatz 3 die Mitgliedschaft im Dachverband /Teilverband vom Gesetz nur scheinbar vorausgesetzt, da der Verband die Bescheinigung theoretisch auch (wahrheitsgemäß) ausstellen könnte, wenn sie dem Verband (vgl. Absatz 6!) nicht als Mitglied gemeldet sind, weil sie zwar Vereinsmitglied aber nur Angehörige der "gelegentlich schießenden Klöppelgruppe" und gerade nicht selbst Mitglied in einem anerkannten Verband sind. In der Praxis bescheinigt der "angegliederte Teilverband" aber wohl niemandem etwas, der nicht auch "sein" Mitglied ist. § 14 Abs. 4 und 5 verwenden dann statt "Mitgliedern eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört" vereinfachend die Diktion " Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2" und übernimmt damit die Antwort auf die Frage, wann ein Verein dem Verband "angehört" als Tatbestandsmerkmal. § 14 Abs. 6 regelt die "neue gelbe" für alle "Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen". Das gibt Anlass zu der Frage, warum diese Beschreibung der Eigenschaft nicht auch - zumindest in Absatz 4 Satz 3 gefordert wird. Wollte der Gesetzgeber - da diese Meldung nicht in § 14 Abs. 4 enthalten ist - wirklich, dass ein Schießsportverein, der selbst "Angehöriger" in eines anerkannten Verbands ist, eine Anzahl von Mitgliedern in einer Untergruppe ohne Verbandsmitgliedschaft (s.o. Klöppelgruppe) organisieren kann und dem Dachverband nicht (beitragspflichtig) melden muss, und diese Mitglieder dennoch die Voraussetzung des Bedüfniserhalts nach 10 Jahren § 14 Abs. 4 erfüllen können?
-
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
OK, soweit scheint es ja hier im Forum geklärt zu sein, dass "angehört" im § 14 Abs. 2 WaffG bedeutet, Mitglied des anerkannten Verbandes zu sein. Dann nähern wir uns jetzt der Problematik, die der Eingangsfrage zugrunde liegt. Die Behörde verlangt nämlich vom Schützen bei der Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 3 WaffG eine Bescheinigung vorzulegen, in der der Vorstand des Vereins bescheinigt, der Verein sei ein "Verein i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG". Die Frage lautet: Kann man überhaupt (als Behörde, als Vereinsmitglied) verlangen, dass ein Vorstand eine solche rechtliche Bewertung vornimmt und das Ergebnis verantwortlich (wahrheitsgemäß) bescheinigt? Wenn ja, wie genau (welche Formalakte sind nötig) wird denn ein Schießclub überhaupt ein "Verein i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG". -
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Bei meiner Frage geht es um die "Angehörigkeit" des Vereins, nicht die Mitgliedschaft des Schützen. zu 2: hast Du evt. die BT-Drucksache für mich, bitte.